Mandanteninformationsbriefe Eintragungspflichten in das

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Mandanteninformationen
Eintragungspflichten in das Handelsregister für natürliche Personen
1. Welche Funktion hat das Handelsregister?
Das Handelsregister hat eine Publizitätsfunktion. Es gibt über rechtserhebliche Tatsachen Auskunft. §
9 HGB gestattet die Einsichtnahme ins Handelsregister für jedermann.
Das Handelsregister hat weiterhin eine Kontrollfunktion. Das Registergericht ist dazu verpflichtet, Anmeldungen zum Handelsregister zu überprüfen. Darüber hinaus hat das Handelsregister eine Schutzfunktion. Das Vertrauen der Personen soll geschützt werden, welche auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen (§ 15 HGB).
2. Wer muss sich ins Handelsregister eintragen lassen?
Prinzipiell ist jeder Gewerbebetrieb ins Handelsregister einzutragen (ausgenommen die freien, künstlerischen oder wissenschaftlichen Berufe, wie bsp. Arzt,Architekt oder Rechtsanwalt). Ein Gewerbebetrieb ist eine selbstständige, nach außen erkennbare, auf längere Zeit ausgerichtete, entgeltliche Tätigkeit am Markt.
Keine Eintragungspflicht besteht bei sogenannten Kleinbetrieben.
Kleinbetriebe sind gemäß § 1 Abs. 2 HGB Unternehmen, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erfordern.
3. Wann ist ein Unternehmen ein Kleingewerbe, das sich nicht ins Handelsregister eintragen
lassen muss?
Der Gesetzgeber hat sich nicht genau festgelegt, ab welcher Größe sich ein Unternehmen ins Handelsregister eintragen muss.
Es hängt von mehreren Kriterien im Zusammenspiel ab, ob ein Unternehmen ein Kleingewerbe ist
oder nicht. Es ist auf das Gesamterscheinungsbild abzustellen. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, ob Sie sich ins Handelsregister eintragen müssen, können Sie sich folgende Fragen stellen:
1. Ist ihr Unternehmen kaufmännisch organisiert?
2. Gehen Sie Ihrer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig nach (oder beispielsweise saisonbedingt)?
3. Üben Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit zuhause aus oder haben Sie Räume angemietet?
4. Sind sie überregional/international tätig?
5. Benötigen Sie eine Buchhaltung (mit mind. einem Buchhalter)?
6. Beschäftigen Sie mehr als eine Person Vollzeit (abgesehen von der Verwaltung)?
7. Benötigen Sie hohe Kredite für Ihr Unternehmen?
8. Bringt Ihre Geschäftstätigkeit eine Vielzahl an Erzeugnissen oder Leistungen hervor?
9. Haben Sie ein hohes Umsatzvolumen? Beim Kriterium des Umsatzes ist Vorsicht geboten. Es ist
durchaus möglich, dass Unternehmen einen hohen Umsatz haben und trotzdem keine kaufmännischen Einrichtungen benötigen. In der Regel ist aber bei einem Jahresumsatz von ca. 250.000 Euro
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und mehr davon auszugehen, dass eine Eintragungspflicht besteht.
10. Haben Sie vielfältige Geschäftsbeziehungen?
11. Nehmen Sie am Wechselverkehr teil?
Haben Sie alle Fragen mit „nein“ beantworten, müssen Sie sich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht
ins Handelsregister eintragen lassen. Haben Sie mehr als vier Fragen mit „ja“ beantwortet, könnte es
sein, dass Sie sich eintragen lassen müssen und sollten dies eingehender prüfen.
Ein Kleinunternehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu
lassen. Durch die Eintragung wird der Kleinunternehmer dann Kaufmann im Sinne von § 2 Satz 1
HGB. Ein Kleinunternehmer kann sich wieder aus dem Handelsregister löschen lassen nach § 2 Satz
3 HGB.
4. Welche Vorteile bietet die Eintragung ins Handelsregister?
Wie bereits in der erwähnt dient das Handelsregister zur Auskunft für jedermann. Eine Eintragung
kann sinnvoll sein, da das Unternehmen dadurch seriöser und professioneller wirkt. Oftmals schafft
die Eintragung ins Handelsregister auch Vertrauen beim Vertragspartner. Darüber hinaus kann z.B.
nur eine Prokura erteilt werden, bei Eintragung im Handelsregister.
5. Entstehen Nachteile durch die Eintragung ins Handelsregister?
Aufgrund der Eintragung ins Handelsregister wird man Kaufmann, für den die besonderen Regeln des
Handelsgesetzbuches gelten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kaufleute mehr Ahnung im
Rechtsverkehr haben müssen als Nichtkaufleute. So sind Kaufleute beispielsweise bei einer Bürgschaft an ihre mündliche Zusage gebunden. Nichtkaufleute können einen Bürgschaftsvertrag nur
schriftlich abschließen.
Die Eintragung ruft auch einige Pflichten hervor. Wer ins Handelsregister eingetragen ist, muss Buch
führen, sowie eine Bilanz und Inventar erstellen. Einzelkaufleute sind hiervon nach § 242 HGB befreit.
Wer im Geschäftsjahr nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn hat, der ist nicht
zur Buchführung, Bilanzierung und Inventar verpflichtet.
Es entstehen Gebühren bei der Eintragung ins Handelsregister. Bei Kleingewerbetreibenden, die nicht
ins Handelsregister eingetragen sind, entfällt in der Regel der IHK Grundbeitrag. Der Beitrag richtet
sich dann nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Unter EUR 5.000,- Gewinn wird normalerweise
kein Beitrag fällig. Die genaue Beitragsgrenze richtet sich nach der jeweiligen Satzung der örtlichen
IHK.
Fazit: Besteht keine Verpflichtung zur Eintragung, sollte man überlegen, ob man sich wirklich eintragen lässt.
6. „Ich bin eintragungspflichtig, lasse mich aber nicht eintragen!“ Was passiert jetzt?
Wer eintragungspflichtig ist, muss sich eintragen lassen. Erkennt das Handelsregister, dass jemand
seiner Eintragungspflicht nicht nachkommt, mahnt es unter angemessener Frist die Eintragung nachzuholen. Bei Nichtanmeldung des Unternehmens trotz Pflicht kann die Eintragung mit einem Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Sollte es Ihrerseits Rückfragen geben, stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Bernadett Großmann
Steuerberaterin
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