Offenlegung von Liquidationsbilanzen – Was ist zu beachten?

Offenlegung von Liquidationsbilanzen – Was ist zu beachten?
Wenn die Auflösung des Unternehmens durch Gesellschafterbeschluss erwirkt wurde, wird
aufgrund des GmbH-Gesetzes in Verbindung mit dem HGB erwartet, dass im ersten Jahr
eine drei-geteilte Einreichung erfolgt, die sich wie folgt darstellt:
1. „Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft“,
2. „Liquidationseröffnungsbilanz, nebst erläuterndem Bericht“ und
3. „Erster Jahresabschluss in Liquidation“.
Darüber hinaus sind fortlaufende Einreichungen erforderlich, solange das Unternehmen im
Handelsregister aktiv ist; d.h. die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Gesellschaft im
Handelsregister erloschen ist.
Was ist...?
…der „letzte Jahresabschluss
der werbenden Gesellschaft“?
Welcher Stichtag ist
maßgeblich?
Dies ist der letzte Jahresabschluss des Unternehmens vor
Liquidationseröffnung. Der Abschlussstichtag / das
Geschäftsjahresende dieses Berichts ist somit immer genau der
Tag vor Liquidationseröffnung.
...die
„Liquidationseröffnungsbilanz,
nebst erläuternden Bericht“?
Welcher Stichtag ist
maßgeblich?
Die Liquidationseröffnungsbilanz ist immer eine Stichtagsbilanz
(1-Tages-Bilanz).
Der Stichtag ist immer das Datum des
Gesellschafterbeschlusses zur Liquidation bzw. das Datum, zu
dem die Liquidation erfolgen soll.
Bitte beachten:
Eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft ist nicht zulässig
und wird vom Bundesanzeiger nicht akzeptiert.
...der „erste Jahresabschluss in
Liquidation“? Welcher
Geschäftsjahresbeginn und
welches Geschäftsjahresende
sind maßgeblich?
Stand: September 2014
Das Geschäftsjahr des ersten Jahresabschlusses in Liquidation
beginnt mit dem Stichtag der Liquidationseröffnung. Das
Geschäftsjahresende richtet sich danach, ob die Gesellschaft der
gesetzlichen Regelung folgt, heißt ab Liquidationseröffnung 12
Monate oder einen neuen Gesellschafterbeschluss zu einem
abweichenden Geschäftsjahr gefasst hat.
1/2
Beispiel:
Auflösung zum 23.08.2013, ursprünglich satzungsgemäßes Geschäftsjahr ist der 01.01.-31.12.
Einreichungen / Stichtage:
Gesetzliche
Regelung
Rückkehr zum
ursprünglich
satzungsgemäßen
Geschäftsjahr (lt.
formlosem
Gesellschafterbeschluss):
Neues Geschäftsjahr
(lt. gefasstem
Gesellschafterbeschluss) zum
30.09.:
Letzter Jahresabschluss der
werbenden Gesellschaft:
01.01.2013 – 22.08.2013
Liquidationseröffnungsbilanz
23.08.2013 – 23.08.2013
Erster Jahresabschluss
23.08.2013 –
22.08.2014
23.08.2013 –
23.08.2013 –
31.12.2013
30.09.2013
Fortlaufender Jahresabschluss 23.08.2014 –
22.08.2015
01.01.2014 –
01.10.2013 –
31.12.2014
30.09.2014
in Liquidation
Damit Sie beim Geschäftsjahresende von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen, ist
ein Beschluss zwingend erforderlich. Eine Änderung des Bilanzstichtages muss im
Handelsregister eingetragen werden. Die Rückkehr zum ursprünglich satzungsgemäßen
Geschäftsjahr kann durch einen formlosen Beschluss erfolgen.
Ausführliche Informationen des Bundesamtes für Justiz können Sie im Internet unter
http://www.bundesjustizamt.de nachlesen.
Stand: September 2014
2/2