Offenlegung von Liquidationsbilanzen – Was ist zu beachten? Wenn die Auflösung des Unternehmens durch Gesellschafterbeschluss erwirkt wurde, wird aufgrund des GmbH-Gesetzes in Verbindung mit dem HGB erwartet, dass im ersten Jahr eine drei-geteilte Einreichung erfolgt, die sich wie folgt darstellt: 1. „Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft“, 2. „Liquidationseröffnungsbilanz, nebst erläuterndem Bericht“ und 3. „Erster Jahresabschluss in Liquidation“. Darüber hinaus sind fortlaufende Einreichungen erforderlich, solange das Unternehmen im Handelsregister aktiv ist; d.h. die Offenlegungspflicht entfällt erst, wenn die Gesellschaft im Handelsregister erloschen ist. Was ist...? …der „letzte Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft“? Welcher Stichtag ist maßgeblich? Dies ist der letzte Jahresabschluss des Unternehmens vor Liquidationseröffnung. Der Abschlussstichtag / das Geschäftsjahresende dieses Berichts ist somit immer genau der Tag vor Liquidationseröffnung. ...die „Liquidationseröffnungsbilanz, nebst erläuternden Bericht“? Welcher Stichtag ist maßgeblich? Die Liquidationseröffnungsbilanz ist immer eine Stichtagsbilanz (1-Tages-Bilanz). Der Stichtag ist immer das Datum des Gesellschafterbeschlusses zur Liquidation bzw. das Datum, zu dem die Liquidation erfolgen soll. Bitte beachten: Eine rückwirkende Auflösung der Gesellschaft ist nicht zulässig und wird vom Bundesanzeiger nicht akzeptiert. ...der „erste Jahresabschluss in Liquidation“? Welcher Geschäftsjahresbeginn und welches Geschäftsjahresende sind maßgeblich? Stand: September 2014 Das Geschäftsjahr des ersten Jahresabschlusses in Liquidation beginnt mit dem Stichtag der Liquidationseröffnung. Das Geschäftsjahresende richtet sich danach, ob die Gesellschaft der gesetzlichen Regelung folgt, heißt ab Liquidationseröffnung 12 Monate oder einen neuen Gesellschafterbeschluss zu einem abweichenden Geschäftsjahr gefasst hat. 1/2 Beispiel: Auflösung zum 23.08.2013, ursprünglich satzungsgemäßes Geschäftsjahr ist der 01.01.-31.12. Einreichungen / Stichtage: Gesetzliche Regelung Rückkehr zum ursprünglich satzungsgemäßen Geschäftsjahr (lt. formlosem Gesellschafterbeschluss): Neues Geschäftsjahr (lt. gefasstem Gesellschafterbeschluss) zum 30.09.: Letzter Jahresabschluss der werbenden Gesellschaft: 01.01.2013 – 22.08.2013 Liquidationseröffnungsbilanz 23.08.2013 – 23.08.2013 Erster Jahresabschluss 23.08.2013 – 22.08.2014 23.08.2013 – 23.08.2013 – 31.12.2013 30.09.2013 Fortlaufender Jahresabschluss 23.08.2014 – 22.08.2015 01.01.2014 – 01.10.2013 – 31.12.2014 30.09.2014 in Liquidation Damit Sie beim Geschäftsjahresende von der gesetzlichen Regelung abweichen dürfen, ist ein Beschluss zwingend erforderlich. Eine Änderung des Bilanzstichtages muss im Handelsregister eingetragen werden. Die Rückkehr zum ursprünglich satzungsgemäßen Geschäftsjahr kann durch einen formlosen Beschluss erfolgen. Ausführliche Informationen des Bundesamtes für Justiz können Sie im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de nachlesen. Stand: September 2014 2/2
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