KPMG Law Öffentlicher Sektor Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 20 | 04 2015 Liebe Leserinnen und Leser, In dieser Ausgabe welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein Bundesland guten Gewissens unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben eine Beihilfe gewährt? „Keine“, würden Sie sicher richtigerweise antworten. Denn die Beihilfe wurde ja beihilfenrechtskonform gewährt. Wie sieht der Fall hingegen aus, wenn sich im Nachhinein die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und nach diesen geänderten rechtlichen Vorgaben die Beihilfe nicht mehr hätte gewährt werden dürfen? „Das darf nicht sein, die Beihilfe muss zurück gezahlt werden!“ – so die Auffassung eines Wettbewerbers des begünstigten Unternehmens. Nun ist diese Auffassung nicht ausschlaggebend, die des EuG war es im zugrundeliegenden Fall allerdings schon. „Und wie hat das Gericht entschieden“, fragen Sie nun zu Recht? Die Antwort finden Sie in unserem ersten Beitrag! EU-Beihilfenrecht Und es geht munter weiter mit der Fragestunde: Darf man einen Bieter ausschließen, wenn er im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht die geforderten Unterlagen und/oder Erklärungen abgegeben hat? Ja? Nein? Vielleicht? Erfahren Sie dazu mehr in unserem zweiten Beitrag. Bericht Bildung/Forschung Sie haben sicher schon bemerkt, dass die Führungspositionen in Deutschland nicht gleichermaßen mit weiblichen wie männlichen Personen besetzt sind. Sie wussten sicher auch, dass sich dieses Bild auch in der Wissenschaft und Forschung zeigt. Aber wussten Sie auch, dass sich hier einige Änderungen abzeichnen? Diese sind dem aktuell veröffentlichten Bericht der Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) zu entnehmen. Eine Zusammenfassung finden Sie in unserem Beitrag auf Seite 5. Beihilfenprüfung nur anhand des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regimes – Rechtsänderungen unbeachtlich! Seite 2 Vergaberecht Ausschluss wegen fehlender Erklärungen Seite 3 Vergaberecht Jetzt haben auch Teams eine Chance! Seite 4 Bericht Bildung/Forschung Allmählicher Anstieg der Frauenquote in der Wissenschaft Seite 5 Statistisches Bundesamt veröffentlicht Zahlen zum Umfang der F&E-Investitionen von außeruniversitären Forschungseinrichtungen Seite 6 Kurzmitteilungen Aktuelles kurz und knapp Seite 7 Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Dr. Anke Empting Rechtsanwältin © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 EU-Beihilfenrecht Beihilfenprüfung nur anhand des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regimes – Rechtsänderungen unbeachtlich! Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in seinem Urteil vom 17. März 2015 zu einem aktuellen Beihilfenfall in der Bundesrepublik Deutschland zwei wichtige Feststellungen getroffen, die von allgemeiner Bedeutung sind. Worum ging es in dem Fall vor dem EuG? Dem Urteil des Gerichts vom 17. März 2015 (Rs T-98/09) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Das Land Hessen hatte einem holzverarbeitenden Unternehmen staatliche Bürgschaften über die Gewährung eines Investitionsdarlehens und eines Betriebsmittelkredits sowie Investitionszuschüsse gewährt. Die individuellen Beihilfen beruhten auf einer allgemein genehmigten Beihilferegelung bzw. auf der De-Minimis-Verordnung. Anschließend, d.h. nach der Bewilligung, änderten sich die EU-beihilfenrechtlichen Grundlagen mit der Folge, dass die vom Land Hessen gewährten Beihilfen nicht mehr zulässig gewesen wären. des Landes Hessen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien und ein Beihilfenverstoß insofern nicht vorliege. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der oben genannten Klage. Inhalt der Wettbewerberbeschwerde Zur Begründung stützte sich die Klägerin zum einen auf die zwischenzeitliche Änderung des zugrundeliegenden Regelungsregimes. Zum anderen bemängelte sie, dass die EU-Kommission die nachträgliche, d.h. nach Durchführung der Beihilfen erfolgte Notifizierung noch zugelassen hatte. Dies sei weder in den EU-beihilfenrechtlichen Regelungen vorgesehen noch in der Rechtsprechung anerkannt und stelle einen Missbrauch dar, da dadurch die für die Beihilfenprüfung der EU-Kommission gemäß der Beihilfenverfahrensverordnung vorgeschriebenen Fristen in Gang gesetzt worden seien. Ohne diese Fristbindung hätte die EU-Kommission mehr Zeit für die Beihilfenprüfung aufwenden können und deshalb – so die Klägerin– weniger Schwierigkeiten bei der Prüfung gehabt – und wohl auch anders, d.h. in seinem Sinne entschieden. Zeitlicher Prüfungsrahmen: Bewilligungszeitpunkt entscheidend Das EuG war mit Blick auf beide Vorbringen der Klägerin gänzlich anderer Meinung und wies die Klage diesbezüglich ab. Zur Beschwerde über den zeitlichen Anwendungsrahmen stellte es fest, dass die Zulässigkeit einer Beihilfe allein nach dem Rechtsregime zu prüfen sei, das zu dem Zeitpunkt in Kraft ist, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Hierfür sei der Zeitpunkt der Bewilligung, nicht der tatsächlichen Auszahlung maßgeblich. Die Prüfungsbefugnis der EU-Kommission erschöpfe sich darin, ob das betreffende Rechtsregime bei der Bewilligung der Beihilfe anwendbar war. Es komme nicht auf das Rechtsregime an, das im Zeitpunkt der Entscheidung der EU-Kommission gilt. Kein Missbrauch durch Anwendung der Prüfungsfristen für notifizierte Beihilfen Ein Wettbewerber des Beihilfenempfängers hatte gegen die Beihilfengewährung Beschwerde bei der EUKommission eingelegt und wollte insbesondere die Rückzahlung der Beihilfe nebst Zinsen erreichen. Auf die Beschwerde des Wettbewerbers hin stellte die EU-Kommission gegenüber den zuständigen deutschen Behörden ein Auskunftsersuchen zu Einzelheiten der Beihilfengewährung. Daraufhin meldete Deutschland die Beihilfen aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich bei der EU-Kommission an (Notifizierung). Die EU-Kommission stellte per Beschluss fest, dass die Beihilfengewährungen Den zweiten Beschwerdegrund wies das EuG mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht erläutert habe inwiefern sich die Dauer der Prüfung ihrer Beschwerde durch die EU-Kommission und das von dieser gewählte Verfahren auf die Sorgfältigkeit und Unparteilichkeit der Prüfung ausgewirkt haben soll, und dazu keine Argumente vorgebracht habe. Zum anderen stelle die Dauer der Vorprüfungsphase – d.h. ob fristgebunden oder ohne jede Fristbindung der EUKommission – im vorliegenden Fall kein Indiz für das Be- © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 3 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 stehen ernsthafter Schwierigkeiten der EU-Kommission bei der Prüfung der Beschwerde dar. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben Vergaberecht Ausschluss wegen fehlender Erklärungen Die VK Bund hat mit Beschluss vom 05.März 2015 (Az: VK 2-13/15) festgestellt: Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen ist nicht ohne Weiteres möglich. Jedenfalls dann nicht, wenn der Ausschluss auf der Grundlage „schlichter“ Standardformulierungen in Vergabeunterlagen beruht. • Entweder muss die geforderte, aber fehlende Erklärung nicht binnen einer angemessenen Nachfrist vom Bieter nachgeliefert worden sein. • Oder der Auftraggeber hat sein Ermessen hinsichtlich einer unterbliebenen Nachforderung in Art und Weise ausgeübt, die sich im Rahmen des legitimen Ermessensspielraums hält. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Auftraggeber aber keine Nachforderung an den Bieter dahingehend gerichtet, dass dieser die fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen binnen einer Frist abgeben möge. Aber hatte der Auftraggeber zumindest die ihm grundsätzlich zustehende Möglichkeit, keine Nachforderung zu stellen, im Rahmen seiner Ermessensausübung richtig eingeschätzt? Nein, so die eindeutige Feststellung der Vergabekammer. Was war passiert? Ein öffentlicher Auftraggeber teilte einem Bieter mit, dass er mit seinem Angebot ausgeschlossen werde, weil es nicht alle geforderten bzw. nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalte. Der Auftraggeber hatte – mittels einer Vorlage – von den Bietern gefordert, dass diese zwingend den anzubietenden Maßnahmenort angeben. Diese Angabe hatte der Bieter in seinem Angebot aber nicht gemacht. Da der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen festgelegt hatte, dass eine Nachforderung fehlender Unterlagen und Nachweise nicht erfolgt, forderte er den Bieter auch nicht (nochmals) zur Vorlage der fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen auf. Vielmehr teilte der Auftraggeber dem Bieter mit, dass er nunmehr beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Unternehmens zu erteilen. Darüber war der betroffene Bieter gar nicht glücklich und monierte die Entscheidung des Auftraggebers, zunächst mit einer Rüge, dann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens. Zu Recht, so die VK Bund. Denn ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen sei an Voraussetzungen geknüpft – und diese liegen nach Auffassung der Vergabekammer nun mal nicht vor. Warum durfte nicht der Bieter nicht ausgeschlossen werden? Ein Ausschluss kommt nach Auffassung der Vergabekammer nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht: Denn mittels einer bloßen Formulierung in den Vergabeunterlagen, es finde grundsätzlich keine Nachforderung statt, könne das dem Auftraggeber zustehende Ermessen nicht pauschal vorweggenommen werden. Ein solcher genereller Ausschluss, der vorab in den Vergabeunterlagen festgelegt und damit schematisch gehandhabt werde, führe dazu, dass der jeweilige Einzelfall mit seinen besonderen Umständen nicht berücksichtigt und gewertet werden könne. Dies widerspreche aber dem Sinn und Zweck eines dem Auftraggeber zustehenden Ermessensspielraums. Denn dieser diene dazu, eine Einzelfallbetrachtung vornehmen zu können und dem Einzelfall gerecht werden zu können. Eine pauschale Vorwegnahme des Ermessens zu einem Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht absehbar ist, welche formellen Fehler sich möglicherweise ereignen werden, sei vor diesem Hintergrund unzulässig (vgl. zu diesen Ge- © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 4 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 sichtspunkten OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 - Verg 8/12, sowie Beschluss vom 7. August 2013 - Verg 15/13). • Eine nachvollziehbare Argumentation, finden wir. Was bedeutet dies für die Praxis? Zwar macht es Arbeit, hat aber auch einen nicht von der Hand zu weisenden Vorteil: Das Nachforderungsermessen dient dem Ziel, zu vermeiden, dass ein Angebot wegen rein formeller Mängel ausgeschlossen werden muss. Dies eröffnet dem Auftraggeber einen Spielraum, auch solche Angebote, die inhaltlich für den Auftraggeber äußerst attraktiv sind, trotz geringfügiger formeller Mängel wie etwa einer fehlenden Erklärung im Rennen zu lassen. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] Wie löste der EuGH diesen Widerspruch auf? Recht eindeutig: Zum ersten – so der EuGH – schließe das Urteil „Lianakis u.a.“ gar nicht, dass ein öffentlicher Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Kriterium wie das in der Vorlagefrage genannte im Stadium der Auftragsvergabe festlegen und anwenden kann. • Denn das Lianakis-Urteil betreffe nämlich tatsächlich das Personal und die Erfahrung der Bieter im Allgemeinen und nicht, wie im vorliegenden Fall, das Personal und die Erfahrung der Personen, die ein bestimmtes Team bilden, das ganz konkret den Auftrag auszuführen hat. • Außerdem seien die Kriterien, die die öffentlichen Auftraggeber für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigen können, in Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 gar nicht abschließend aufgezählt. nach oben Vergaberecht dem Umstand, dass die Qualität eines der in Art. 53 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/18 genannten Zuschlagskriterien ist, das mit der Zusammensetzung des Teams, der Erfahrung und dem beruflichen Werdegang der ihm angehörenden Personen, dem die Ausführung des Auftrags anvertraut wird, in Zusammenhang gebracht werden kann? Jetzt haben auch Teams eine Chance! Zur großen Freude derjenigen, die gern ihre Was folgt aus diesen Feststellungen des Leistungen in „gemischten“ Teams anbieten, EuGH? hat der EuGH mit Urteil vom 26. März 2015 (Rs. C-601/13) entschieden: Ein öffentlicher Infolgedessen dürfe der öffentliche Auftraggeber – so der Auftraggeber darf Bewertungskriterien aufstel- EuGH – selbst entscheiden, welche Zuschlagskriterien er will, wobei sich diese Wahlmöglichkeit allen, wonach die Qualität der von den Bietern berücksichtigen lerdings nur auf Kriterien erstrecke, die der Ermittlung des für die Ausführung des Auftrags konkret vorge- wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. schlagenen Teams unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des jeweiligen Teams so- Die Qualität der Ausführung eines öffentlichen Auftrags kann nach Auffassung des EuGH maßgeblich von wie der Erfahrung und des beruflichen Werde- der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung gangs der betroffenen Personen bewertet beauftragten Personen abhängig sein, die sich aus ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung zuwerden. sammensetzt. Worum ging es in dem Verfahren? Es ging um einen Auftrag über Dienstleistungen im Bereich der Fortbildung und Beratung. Ein nationales Gericht aus Portugal sah sich einer unlösbaren Frage ausgesetzt: Wie löst man den (vermeintlichen) Widerspruch • zwischen der Rechtsprechung des EuGH zur Prüfung der fachlichen Eignung von Wirtschaftsteilnehmern, einen Auftrag auszuführen, und zu den Zuschlagskriterien, die sich aus dem Urteil „Lianakis u.a.“ (Rs C 532/06,) ergibt, und Dies gelte – so der EuGH – insbesondere dann, wenn die Dienstleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, einen intellektuellen Charakter aufweise und wie im Ausgangsverfahren Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen betreffe. Was bedeutet dies für die Praxis? • Muss oder soll ein Auftrag mit Dienstleistungen im Bereich der Fortbildung von einem Team ausgeführt werden, sind die Befähigung und die Erfahrung der im Angebot aufgeführten Teammitglieder für die Bewertung der beruflichen Qualität dieses Teams ausschlag- © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 • gebend. Diese Qualität kann ein wesentliches Merkmal des Angebots sein und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen. So steht es im aktuellen Bericht Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung der GWK (Heft 40, Bonn 2014, ISBN 978-3-942342-28-5). Diese Qualität darf als Zuschlagskriterium in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung oder in den betreffenden Verdingungsunterlagen aufgeführt werden. Die Situation an außenuniversitären Forschungseinrichtungen Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] nach oben Bericht Bildung/Forschung Allmählicher Anstieg der Frauenquote in der Wissenschaft Es tut sich was in Deutschland, zwar langsam, aber stetig. Auch wenn es noch immer viel zu wenige sind - die Frauen sind auf dem Vormarsch und belegen mehr und mehr Führungspositionen an Hochschulen. Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zeigt sich ein ähnliches Bild. So lag hier im Jahre 2013 der Frauenanteil in Führungspositionen bei 13,5%. Allerdings gibt es hier große Unterschiede zwischen den Organisationen. Bei der Max-Planck-Gesellschaft lag die Quote zum Beispiel bei 19,8%, bei der Leibnitz-Gemeinschaft bei 15,8%, bei der Helmholtz-Gemeinschaft bei 12,7% und bei der Fraunhofer-Gesellschaft bei lediglich 4%. Wie erklärt sich das Ganze? Warum gibt es nun dieses Ungleichgewicht in Führungspositionen in Deutschland? Gemäß eines Berichts der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012 war nur jeder vierte Beschäftigte im wissenschaftlichen Bereich weiblich. Dies entspricht dem vorletzten Rang im Ranking der 27 EU-Länder. Zum Studienstart sind die Zahlen noch ausgewogen: In Deutschland sind rund die Hälfte aller Studienanfänger Frauen, bei der Zahl der Absolventen übersteigt deren Anzahl sogar die der Männer. Während der Promotionsphase dann herrscht wieder Gleichgewicht, welches nur auf einzelne Fächergruppen bezogen Unterschiede aufweist: In Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften liegt der Frauenanteil bei 58%, in den Ingenieurwissenschaften dagegen nur bei 17,7%. Mit der Doktorarbeit kommt der große Schwund Die Situation an deutschen Hochschulen 2013 waren 21,3% aller Professoren an deutschen Hochschulen weiblich. Hier gilt: Je höher die Besoldungsgroppe, desto niedriger der Frauenanteil (38% bei Juniorprofessuren, 16,5% bei C4/W3-Professuren, Stand 2012). Auf Hochschulleitungsebene gab es 54 Rektorinnen und Präsidentinnen, was einem Anteil von 14,5% entspricht. Erst bei der Doktorarbeit setzt der große Schwund ein. Im Jahre 2012 lag der Frauenanteil bei den Promotionen bei 45%, bei den Habilitationen nur noch bei 27%. Aber warum ist das so? Sind Familienwunsch und wissenschaftliche Karriere so schwer miteinander vereinbar? Daran liegt es nicht. Auch „Old-Boys-Netzwerke“ spielen hier eine Rolle, so verlauten Kritiker. Männer sind im Vorteil in den Professurvergabeverfahren, da hauptsächlich Männer in den Kommissionen sitzen. Männer wählen hier bevorzugt Männer. Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, gibt es seit einigen Jahren zahlreiche Förderprogramme, so auch das von Bund und Ländern im Jahre 2008 aufgestellte Professorinnenprogramm, das bis 2017 laufen soll und ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro umfasst. Von den 238 staatlichen Hochschulen haben sich 169 erfolgreich daran beteiligt und Gleichstellungskonzepte umgesetzt. 348 Professuren wurden damit gefördert. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 Weitere Förderprogramme bieten auch außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Die Internetplattform AcademiaNet sammelt die Profile hervorragender Wissenschaftlerinnen und widerlegt somit jede Ausrede, es gäbe keine qualifizierten Frauen. (76,6 %) der gesamten außeruniversitären Forschungsausgaben. Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen Es tut sich somit zwar viel in Deutschland, dies aber recht langsam. So gibt es keine Konsequenzen für wissenschaftliche Einrichtungen, die den Plan, den Frauenanteil zu erhöhen, nicht in die Tat umsetzen. Darum der Vorschlag der Kritiker: Weniger Fördergelder für Institutionen, die dieses Ziel nicht erreichen.. Das Beste zuletzt Es gibt aber auch Zahlen, die Gutes versprechen. So steht im GWK-Bericht, dass Frauen zwar unterrepräsentiert sind bei der Bewerbu8ng auf Professuren (30%), deren Erfolgsquote aber die der Männer übersteigt. Jede 18. Frau, die sich bewirbt, erhält einen Ruf, aber nur jeder 23. Mann. 20% Professorinnen – Sie finden das wenig? Im Jahre 2002 waren es laut Statistischem Bundesamt nur 12%. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] nach oben Bericht Bildung/Forschung Statistisches Bundesamt veröffentlicht Zahlen zum Umfang der F&E-Investitionen von außeruniversitären Forschungseinrichtungen Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen haben 2013 in Deutschland rund 11,9 Milliarden Euro in Forschung und Entwicklung investiert. Das waren 4,6 % mehr als 2012. Gleichzeitig stieg die Zahl des in außeruniversitären Forschungseinrichtungen eingesetzten Personals für Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten um 2,4 % auf 98 200 Personen Zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen gehören Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich geförderte private Einrichtungen ohne Erwerbszweck. Auf die gemeinsam von Bund und Ländern geförderten privaten Forschungseinrichtungen entfielen 2013 mit rund 9,1 Milliarden Euro mehr als drei Viertel Davon gaben die Helmholtz-Zentren 4,0 Milliarden Euro, die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft 2,0 Milliarden Euro, die Institute der Max-Planck-Gesellschaft 1,7 Milliarden Euro und die Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft 1,3 Milliarden Euro aus. Auf die Akademien der Wissenschaften entfielen rund 0,1 Milliarden Euro. Hälfte der Ausgaben entfällt auf Naturwissenschaften Fast die Hälfte (48,4 %) der Ausgaben für außeruniversitäre Forschung wurde mit 5,7 Milliarden Euro im Bereich der Naturwissenschaften getätigt. Gut ein Viertel (25,9 %) entfiel mit 3,1 Milliarden Euro auf die Ingenieurwissenschaften. Weitere 1,4 Milliarden Euro (12,1 %) flossen in die Geistes- und Sozialwissenschaften, 1,0 Milliarden Euro (8,8 %) in die Humanmedizin und 0,6 Milliarden Euro (4,7 %) in die agrarwissenschaftliche Forschung. 14,8 % Anteil an den Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung in Deutschland Nach vorläufigen Berechnungen hatten die hier betrachteten außeruniversitären Forschungseinrichtungen 2013 einen Anteil von 14,8 % an den gesamten Ausgaben für Forschung und Entwicklung in Deutschland. Auf die Hochschulen entfielen 18,1 %. Der größte Teil (67,1 %) der Forschungs- und Entwicklungsleistungen wurde vom Wirtschaftssektor erbracht. Insgesamt wurden in den drei Sektoren 2013 nach vorläufigen Berechnungen 79,9 Milliarden Euro für Forschung und Entwicklung aufgewendet. Dies entspricht einem Anteil von 2,85 % am Bruttoinlandsprodukt. In der Wachstumsstrategie für die Europäische Union „Europa 2020“ wurde europaweit ein Anteil von 3 % am Bruttoinlandsprodukt als Ziel für das Jahr 2020 formuliert. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 7 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015 Kurzmitteilungen Aktuelles kurz und knapp Änderung der Formulare für die Anmeldung von Beihilfen Die Formulare und das Web-Anmeldesystem für Beihilfen „SANI“ (State Aid Notification Interactive) ändert sich. Mit der Neufassung soll eine Vereinfachung der Übermittlung von Notifizierungen nach der Verordnung Nr. 794/2004 erreicht werden. Das neue Anmeldesystem nennt sich SANI2 und ersetzt die bisherige Anwendung SANI1, die seit 2006 verwendet wurde. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben Kontakt/Herausgeber/Redaktion KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Tersteegenstraße 19–31 40474 Düsseldorf Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor T +49 911 8009299-12 F +49 911 8009299-15 [email protected] Dr. Anke Empting Rechtsanwältin T +49 211 4155597-161 F +49 211 4155597-106 [email protected] www.kpmg-law.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
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