Newsletter Wissenschaft & Recht

KPMG Law
Öffentlicher Sektor
Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 20 | 04 2015
Liebe Leserinnen und Leser,
In dieser Ausgabe
welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn ein Bundesland
guten Gewissens unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen
Vorgaben eine Beihilfe gewährt? „Keine“, würden Sie sicher
richtigerweise antworten. Denn die Beihilfe wurde ja
beihilfenrechtskonform gewährt. Wie sieht der Fall hingegen aus,
wenn sich im Nachhinein die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern und nach diesen geänderten rechtlichen Vorgaben die Beihilfe
nicht mehr hätte gewährt werden dürfen? „Das darf nicht sein, die
Beihilfe muss zurück gezahlt werden!“ – so die Auffassung eines
Wettbewerbers des begünstigten Unternehmens. Nun ist diese
Auffassung nicht ausschlaggebend, die des EuG war es im zugrundeliegenden Fall allerdings schon. „Und wie hat das Gericht entschieden“, fragen Sie nun zu Recht? Die Antwort finden Sie in unserem ersten Beitrag!
EU-Beihilfenrecht
Und es geht munter weiter mit der Fragestunde: Darf man einen
Bieter ausschließen, wenn er im Rahmen des Vergabeverfahrens
nicht die geforderten Unterlagen und/oder Erklärungen abgegeben
hat? Ja? Nein? Vielleicht? Erfahren Sie dazu mehr in unserem zweiten Beitrag.
Bericht Bildung/Forschung
Sie haben sicher schon bemerkt, dass die Führungspositionen in
Deutschland nicht gleichermaßen mit weiblichen wie männlichen
Personen besetzt sind. Sie wussten sicher auch, dass sich dieses
Bild auch in der Wissenschaft und Forschung zeigt. Aber wussten
Sie auch, dass sich hier einige Änderungen abzeichnen? Diese sind
dem aktuell veröffentlichten Bericht der Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) zu entnehmen. Eine Zusammenfassung
finden Sie in unserem Beitrag auf Seite 5.
Beihilfenprüfung nur anhand des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regimes –
Rechtsänderungen unbeachtlich!
Seite 2
Vergaberecht
Ausschluss wegen fehlender Erklärungen
Seite 3
Vergaberecht
Jetzt haben auch Teams eine Chance!
Seite 4
Bericht Bildung/Forschung
Allmählicher Anstieg der Frauenquote in
der Wissenschaft
Seite 5
Statistisches Bundesamt veröffentlicht Zahlen zum Umfang der F&E-Investitionen von
außeruniversitären Forschungseinrichtungen
Seite 6
Kurzmitteilungen
Aktuelles kurz und knapp
Seite 7
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt
Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015
EU-Beihilfenrecht
Beihilfenprüfung nur anhand des zum Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regimes –
Rechtsänderungen unbeachtlich!
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat
in seinem Urteil vom 17. März 2015 zu einem
aktuellen Beihilfenfall in der Bundesrepublik
Deutschland zwei wichtige Feststellungen getroffen, die von allgemeiner Bedeutung sind.
Worum ging es in dem Fall vor dem EuG?
Dem Urteil des Gerichts vom 17. März 2015 (Rs T-98/09)
lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Das Land Hessen hatte einem holzverarbeitenden Unternehmen staatliche Bürgschaften über die Gewährung
eines Investitionsdarlehens und eines Betriebsmittelkredits sowie Investitionszuschüsse gewährt. Die individuellen Beihilfen beruhten auf einer allgemein genehmigten
Beihilferegelung bzw. auf der De-Minimis-Verordnung.
Anschließend, d.h. nach der Bewilligung, änderten sich die
EU-beihilfenrechtlichen Grundlagen mit der Folge, dass die
vom Land Hessen gewährten Beihilfen nicht mehr zulässig
gewesen wären.
des Landes Hessen mit dem Binnenmarkt vereinbar seien
und ein Beihilfenverstoß insofern nicht vorliege. Hiergegen
wandte sich der Beschwerdeführer mit der oben genannten Klage.
Inhalt der Wettbewerberbeschwerde
Zur Begründung stützte sich die Klägerin zum einen auf die
zwischenzeitliche Änderung des zugrundeliegenden
Regelungsregimes. Zum anderen bemängelte sie, dass
die EU-Kommission die nachträgliche, d.h. nach Durchführung der Beihilfen erfolgte Notifizierung noch zugelassen
hatte.
Dies sei weder in den EU-beihilfenrechtlichen Regelungen
vorgesehen noch in der Rechtsprechung anerkannt und
stelle einen Missbrauch dar, da dadurch die für die
Beihilfenprüfung der EU-Kommission gemäß der
Beihilfenverfahrensverordnung vorgeschriebenen Fristen
in Gang gesetzt worden seien. Ohne diese Fristbindung
hätte
die EU-Kommission mehr
Zeit für die
Beihilfenprüfung aufwenden können und deshalb – so die
Klägerin– weniger Schwierigkeiten bei der Prüfung gehabt
– und wohl auch anders, d.h. in seinem Sinne entschieden.
Zeitlicher Prüfungsrahmen: Bewilligungszeitpunkt
entscheidend
Das EuG war mit Blick auf beide Vorbringen der Klägerin
gänzlich anderer Meinung und wies die Klage diesbezüglich ab.
Zur Beschwerde über den zeitlichen Anwendungsrahmen
stellte es fest, dass die Zulässigkeit einer Beihilfe allein
nach dem Rechtsregime zu prüfen sei, das zu dem
Zeitpunkt in Kraft ist, zu dem die Beihilfe gewährt wurde.
Hierfür sei der Zeitpunkt der Bewilligung, nicht der tatsächlichen Auszahlung maßgeblich. Die Prüfungsbefugnis der
EU-Kommission erschöpfe sich darin, ob das betreffende
Rechtsregime bei der Bewilligung der Beihilfe anwendbar
war. Es komme nicht auf das Rechtsregime an, das im
Zeitpunkt der Entscheidung der EU-Kommission gilt.
Kein Missbrauch durch Anwendung der Prüfungsfristen für notifizierte Beihilfen
Ein Wettbewerber des Beihilfenempfängers hatte gegen
die Beihilfengewährung Beschwerde bei der EUKommission eingelegt und wollte insbesondere die Rückzahlung der Beihilfe nebst Zinsen erreichen.
Auf die Beschwerde des Wettbewerbers hin stellte die
EU-Kommission gegenüber den zuständigen deutschen
Behörden ein Auskunftsersuchen zu Einzelheiten der
Beihilfengewährung. Daraufhin meldete Deutschland die
Beihilfen aus Gründen der Rechtssicherheit förmlich bei
der EU-Kommission an (Notifizierung). Die EU-Kommission
stellte per Beschluss fest, dass die Beihilfengewährungen
Den zweiten Beschwerdegrund wies das EuG mit der Begründung zurück, dass die Klägerin nicht erläutert habe inwiefern sich die Dauer der Prüfung ihrer Beschwerde
durch die EU-Kommission und das von dieser gewählte
Verfahren auf die Sorgfältigkeit und Unparteilichkeit der
Prüfung ausgewirkt haben soll, und dazu keine Argumente
vorgebracht habe.
Zum anderen stelle die Dauer der Vorprüfungsphase – d.h.
ob fristgebunden oder ohne jede Fristbindung der EUKommission – im vorliegenden Fall kein Indiz für das Be-
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stehen ernsthafter Schwierigkeiten der EU-Kommission
bei der Prüfung der Beschwerde dar.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
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Vergaberecht
Ausschluss wegen fehlender Erklärungen
Die VK Bund hat mit Beschluss vom 05.März
2015 (Az: VK 2-13/15) festgestellt: Ein Ausschluss wegen fehlender Erklärungen ist nicht
ohne Weiteres möglich. Jedenfalls dann nicht,
wenn der Ausschluss auf der Grundlage
„schlichter“ Standardformulierungen in Vergabeunterlagen beruht.
•
Entweder muss die geforderte, aber fehlende
Erklärung nicht binnen einer angemessenen
Nachfrist vom Bieter nachgeliefert worden sein.
•
Oder der Auftraggeber hat sein Ermessen hinsichtlich einer unterbliebenen Nachforderung in
Art und Weise ausgeübt, die sich im Rahmen
des legitimen Ermessensspielraums hält.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Auftraggeber aber
keine Nachforderung an den Bieter dahingehend gerichtet,
dass dieser die fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen
binnen einer Frist abgeben möge. Aber hatte der Auftraggeber zumindest die ihm grundsätzlich zustehende Möglichkeit, keine Nachforderung zu stellen, im Rahmen seiner
Ermessensausübung richtig eingeschätzt?
Nein, so die eindeutige Feststellung der Vergabekammer.
Was war passiert?
Ein öffentlicher Auftraggeber teilte einem Bieter mit, dass
er mit seinem Angebot ausgeschlossen werde, weil es
nicht alle geforderten bzw. nachgeforderten Erklärungen
und Nachweise enthalte. Der Auftraggeber hatte – mittels
einer Vorlage – von den Bietern gefordert, dass diese
zwingend den anzubietenden Maßnahmenort angeben.
Diese Angabe hatte der Bieter in seinem Angebot aber
nicht gemacht. Da der Auftraggeber in seinen Vergabeunterlagen festgelegt hatte, dass eine Nachforderung fehlender Unterlagen und Nachweise nicht erfolgt, forderte er
den Bieter auch nicht (nochmals) zur Vorlage der fehlenden
Unterlagen bzw. Erklärungen auf. Vielmehr teilte der Auftraggeber dem Bieter mit, dass er nunmehr beabsichtige,
den Zuschlag auf das Angebot eines anderen Unternehmens zu erteilen.
Darüber war der betroffene Bieter gar nicht glücklich und
monierte die Entscheidung des Auftraggebers, zunächst
mit einer Rüge, dann im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens.
Zu Recht, so die VK Bund. Denn ein Ausschluss wegen
fehlender Erklärungen sei an Voraussetzungen geknüpft –
und diese liegen nach Auffassung der Vergabekammer
nun mal nicht vor.
Warum durfte nicht der Bieter nicht ausgeschlossen werden?
Ein Ausschluss kommt nach Auffassung der Vergabekammer nur unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:
Denn mittels einer bloßen Formulierung in den Vergabeunterlagen, es finde grundsätzlich keine Nachforderung statt, könne das dem Auftraggeber zustehende
Ermessen nicht pauschal vorweggenommen werden.
Ein solcher genereller Ausschluss, der vorab in den Vergabeunterlagen festgelegt und damit schematisch gehandhabt werde, führe dazu, dass der jeweilige Einzelfall mit
seinen besonderen Umständen nicht berücksichtigt und
gewertet werden könne. Dies widerspreche aber dem
Sinn und Zweck eines dem Auftraggeber zustehenden
Ermessensspielraums. Denn dieser diene dazu, eine Einzelfallbetrachtung vornehmen zu können und dem Einzelfall gerecht werden zu können.
Eine pauschale Vorwegnahme des Ermessens zu einem
Zeitpunkt, zu dem noch gar nicht absehbar ist, welche
formellen Fehler sich möglicherweise ereignen werden,
sei vor diesem Hintergrund unzulässig (vgl. zu diesen Ge-
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sichtspunkten OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2012 - Verg 8/12, sowie Beschluss vom 7. August
2013 - Verg 15/13).
•
Eine nachvollziehbare Argumentation, finden wir.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Zwar macht es Arbeit, hat aber auch einen nicht von der
Hand zu weisenden Vorteil: Das Nachforderungsermessen
dient dem Ziel, zu vermeiden, dass ein Angebot wegen
rein formeller Mängel ausgeschlossen werden muss. Dies
eröffnet dem Auftraggeber einen Spielraum, auch solche
Angebote, die inhaltlich für den Auftraggeber äußerst attraktiv sind, trotz geringfügiger formeller Mängel wie etwa
einer fehlenden Erklärung im Rennen zu lassen.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
Wie löste der EuGH diesen Widerspruch auf?
Recht eindeutig: Zum ersten – so der EuGH – schließe das
Urteil „Lianakis u.a.“ gar nicht, dass ein öffentlicher Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen ein Kriterium wie das in der Vorlagefrage genannte im Stadium der
Auftragsvergabe festlegen und anwenden kann.
•
Denn das Lianakis-Urteil betreffe nämlich tatsächlich
das Personal und die Erfahrung der Bieter im Allgemeinen und nicht, wie im vorliegenden Fall, das Personal und die Erfahrung der Personen, die ein bestimmtes Team bilden, das ganz konkret den Auftrag
auszuführen hat.
•
Außerdem seien die Kriterien, die die öffentlichen Auftraggeber für die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots berücksichtigen können, in Art. 53
Abs. 1 der Richtlinie 2004/18 gar nicht abschließend
aufgezählt.
nach oben
Vergaberecht
dem Umstand, dass die Qualität eines der in Art. 53
Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/18 genannten Zuschlagskriterien ist, das mit der Zusammensetzung des
Teams, der Erfahrung und dem beruflichen Werdegang
der ihm angehörenden Personen, dem die Ausführung
des Auftrags anvertraut wird, in Zusammenhang gebracht werden kann?
Jetzt haben auch Teams eine Chance!
Zur großen Freude derjenigen, die gern ihre
Was folgt aus diesen Feststellungen des
Leistungen in „gemischten“ Teams anbieten, EuGH?
hat der EuGH mit Urteil vom 26. März 2015
(Rs. C-601/13) entschieden: Ein öffentlicher Infolgedessen dürfe der öffentliche Auftraggeber – so der
Auftraggeber darf Bewertungskriterien aufstel- EuGH – selbst entscheiden, welche Zuschlagskriterien er
will, wobei sich diese Wahlmöglichkeit allen, wonach die Qualität der von den Bietern berücksichtigen
lerdings nur auf Kriterien erstrecke, die der Ermittlung des
für die Ausführung des Auftrags konkret vorge- wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen.
schlagenen Teams unter Berücksichtigung der
Zusammensetzung des jeweiligen Teams so- Die Qualität der Ausführung eines öffentlichen Auftrags kann nach Auffassung des EuGH maßgeblich von
wie der Erfahrung und des beruflichen Werde- der beruflichen Qualifikation der mit der Ausführung
gangs der betroffenen Personen bewertet beauftragten Personen abhängig sein, die sich aus ihrer beruflichen Erfahrung und ihrer Ausbildung zuwerden.
sammensetzt.
Worum ging es in dem Verfahren?
Es ging um einen Auftrag über Dienstleistungen im Bereich der Fortbildung und Beratung.
Ein nationales Gericht aus Portugal sah sich einer unlösbaren Frage ausgesetzt: Wie löst man den (vermeintlichen)
Widerspruch
•
zwischen der Rechtsprechung des EuGH zur Prüfung
der fachlichen Eignung von Wirtschaftsteilnehmern, einen Auftrag auszuführen, und zu den Zuschlagskriterien, die sich aus dem Urteil „Lianakis u.a.“ (Rs C
532/06,) ergibt, und
Dies gelte – so der EuGH – insbesondere dann, wenn die
Dienstleistung, die Gegenstand des Auftrags ist, einen intellektuellen Charakter aufweise und wie im Ausgangsverfahren Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen betreffe.
Was bedeutet dies für die Praxis?
•
Muss oder soll ein Auftrag mit Dienstleistungen im Bereich der Fortbildung von einem Team ausgeführt
werden, sind die Befähigung und die Erfahrung der im
Angebot aufgeführten Teammitglieder für die Bewertung der beruflichen Qualität dieses Teams ausschlag-
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5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015
•
gebend. Diese Qualität kann ein wesentliches Merkmal des Angebots sein und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen.
So steht es im aktuellen Bericht Chancengleichheit in
Wissenschaft und Forschung der GWK (Heft 40, Bonn
2014, ISBN 978-3-942342-28-5).
Diese Qualität darf als Zuschlagskriterium in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung oder in
den betreffenden Verdingungsunterlagen aufgeführt
werden.
Die Situation an außenuniversitären Forschungseinrichtungen
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
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Bericht Bildung/Forschung
Allmählicher Anstieg der Frauenquote in
der Wissenschaft
Es tut sich was in Deutschland, zwar langsam,
aber stetig. Auch wenn es noch immer viel zu
wenige sind - die Frauen sind auf dem Vormarsch und belegen mehr und mehr Führungspositionen an Hochschulen.
Bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zeigt sich
ein ähnliches Bild. So lag hier im Jahre 2013 der Frauenanteil in Führungspositionen bei 13,5%. Allerdings gibt es
hier große Unterschiede zwischen den Organisationen. Bei
der Max-Planck-Gesellschaft lag die Quote zum Beispiel
bei 19,8%, bei der Leibnitz-Gemeinschaft bei 15,8%, bei
der Helmholtz-Gemeinschaft bei 12,7% und bei der Fraunhofer-Gesellschaft bei lediglich 4%.
Wie erklärt sich das Ganze?
Warum gibt es nun dieses Ungleichgewicht in Führungspositionen in Deutschland? Gemäß eines Berichts der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2012 war nur jeder
vierte Beschäftigte im wissenschaftlichen Bereich weiblich. Dies entspricht dem vorletzten Rang im Ranking der
27 EU-Länder.
Zum Studienstart sind die Zahlen noch ausgewogen: In
Deutschland sind rund die Hälfte aller Studienanfänger
Frauen, bei der Zahl der Absolventen übersteigt deren Anzahl sogar die der Männer. Während der Promotionsphase
dann herrscht wieder Gleichgewicht, welches nur auf einzelne Fächergruppen bezogen Unterschiede aufweist: In
Humanmedizin und Gesundheitswissenschaften liegt der
Frauenanteil bei 58%, in den Ingenieurwissenschaften dagegen nur bei 17,7%.
Mit der Doktorarbeit kommt der große Schwund
Die Situation an deutschen Hochschulen
2013 waren 21,3% aller Professoren an deutschen Hochschulen weiblich. Hier gilt: Je höher die Besoldungsgroppe, desto niedriger der Frauenanteil (38% bei Juniorprofessuren, 16,5% bei C4/W3-Professuren, Stand 2012). Auf
Hochschulleitungsebene gab es 54 Rektorinnen und Präsidentinnen, was einem Anteil von 14,5% entspricht.
Erst bei der Doktorarbeit setzt der große Schwund ein. Im
Jahre 2012 lag der Frauenanteil bei den Promotionen bei
45%, bei den Habilitationen nur noch bei 27%. Aber warum ist das so? Sind Familienwunsch und wissenschaftliche Karriere so schwer miteinander vereinbar? Daran liegt
es nicht. Auch „Old-Boys-Netzwerke“ spielen hier eine
Rolle, so verlauten Kritiker. Männer sind im Vorteil in den
Professurvergabeverfahren, da hauptsächlich Männer in
den Kommissionen sitzen. Männer wählen hier bevorzugt
Männer.
Um diesem Ungleichgewicht entgegenzuwirken, gibt es
seit einigen Jahren zahlreiche Förderprogramme, so auch
das von Bund und Ländern im Jahre 2008 aufgestellte
Professorinnenprogramm, das bis 2017 laufen soll und
ein Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro umfasst. Von
den 238 staatlichen Hochschulen haben sich 169 erfolgreich daran beteiligt und Gleichstellungskonzepte umgesetzt. 348 Professuren wurden damit gefördert.
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6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 20 / 04 2015
Weitere Förderprogramme bieten auch außeruniversitäre
Forschungseinrichtungen.
Die
Internetplattform
AcademiaNet sammelt die Profile hervorragender Wissenschaftlerinnen und widerlegt somit jede Ausrede, es
gäbe keine qualifizierten Frauen.
(76,6 %) der gesamten außeruniversitären Forschungsausgaben.
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen
Es tut sich somit zwar viel in Deutschland, dies aber recht
langsam. So gibt es keine Konsequenzen für wissenschaftliche Einrichtungen, die den Plan, den Frauenanteil zu erhöhen, nicht in die Tat umsetzen. Darum der Vorschlag der
Kritiker: Weniger Fördergelder für Institutionen, die dieses
Ziel nicht erreichen..
Das Beste zuletzt
Es gibt aber auch Zahlen, die Gutes versprechen. So steht
im GWK-Bericht, dass Frauen zwar unterrepräsentiert sind
bei der Bewerbu8ng auf Professuren (30%), deren Erfolgsquote aber die der Männer übersteigt. Jede 18. Frau,
die sich bewirbt, erhält einen Ruf, aber nur jeder 23. Mann.
20% Professorinnen – Sie finden das wenig? Im Jahre
2002 waren es laut Statistischem Bundesamt nur 12%.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
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Bericht Bildung/Forschung
Statistisches Bundesamt veröffentlicht
Zahlen zum Umfang der F&E-Investitionen
von außeruniversitären Forschungseinrichtungen
Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
haben 2013 in Deutschland rund 11,9 Milliarden Euro in Forschung und Entwicklung investiert. Das waren 4,6 % mehr als 2012. Gleichzeitig stieg die Zahl des in außeruniversitären
Forschungseinrichtungen eingesetzten Personals für Forschung und Entwicklung in Vollzeitäquivalenten um 2,4 % auf 98 200 Personen
Zu den außeruniversitären Forschungseinrichtungen gehören Einrichtungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich geförderte private Einrichtungen ohne Erwerbszweck. Auf die gemeinsam von Bund und Ländern
geförderten privaten Forschungseinrichtungen entfielen
2013 mit rund 9,1 Milliarden Euro mehr als drei Viertel
Davon gaben die Helmholtz-Zentren 4,0 Milliarden Euro,
die Institute der Fraunhofer-Gesellschaft 2,0 Milliarden Euro, die Institute der Max-Planck-Gesellschaft 1,7 Milliarden
Euro und die Einrichtungen der Leibniz-Gemeinschaft
1,3 Milliarden Euro aus. Auf die Akademien der Wissenschaften entfielen rund 0,1 Milliarden Euro.
Hälfte der Ausgaben entfällt auf Naturwissenschaften
Fast die Hälfte (48,4 %) der Ausgaben für außeruniversitäre Forschung wurde mit 5,7 Milliarden Euro im Bereich der
Naturwissenschaften getätigt. Gut ein Viertel (25,9 %) entfiel mit 3,1 Milliarden Euro auf die Ingenieurwissenschaften. Weitere 1,4 Milliarden Euro (12,1 %) flossen in die
Geistes- und Sozialwissenschaften, 1,0 Milliarden Euro
(8,8 %) in die Humanmedizin und 0,6 Milliarden Euro
(4,7 %) in die agrarwissenschaftliche Forschung.
14,8 % Anteil an den Gesamtausgaben für Forschung
und Entwicklung in Deutschland
Nach vorläufigen Berechnungen hatten die hier betrachteten außeruniversitären Forschungseinrichtungen 2013 einen Anteil von 14,8 % an den gesamten Ausgaben für
Forschung und Entwicklung in Deutschland. Auf die Hochschulen entfielen 18,1 %. Der größte Teil (67,1 %) der
Forschungs- und Entwicklungsleistungen wurde vom Wirtschaftssektor erbracht. Insgesamt wurden in den drei Sektoren 2013 nach vorläufigen Berechnungen 79,9 Milliarden
Euro für Forschung und Entwicklung aufgewendet. Dies
entspricht einem Anteil von 2,85 % am Bruttoinlandsprodukt. In der Wachstumsstrategie für die Europäische Union „Europa 2020“ wurde europaweit ein Anteil von 3 %
am Bruttoinlandsprodukt als Ziel für das Jahr 2020 formuliert.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
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Kurzmitteilungen
Aktuelles kurz und knapp
Änderung der Formulare für die Anmeldung von Beihilfen
Die Formulare und das Web-Anmeldesystem für Beihilfen
„SANI“ (State Aid Notification Interactive) ändert sich. Mit
der Neufassung soll eine Vereinfachung der Übermittlung
von Notifizierungen nach der Verordnung Nr. 794/2004 erreicht werden. Das neue Anmeldesystem nennt sich SANI2 und ersetzt die bisherige Anwendung SANI1, die seit
2006 verwendet wurde.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
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Kontakt/Herausgeber/Redaktion
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tersteegenstraße 19–31
40474 Düsseldorf
Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt
Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor
T +49 911 8009299-12
F +49 911 8009299-15
[email protected]
Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin
T +49 211 4155597-161
F +49 211 4155597-106
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www.kpmg-law.de
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern,
können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten
fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
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