KPMG Law Öffentlicher Sektor Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 21 | 05 2015 Liebe Leserinnen und Leser, In dieser Ausgabe „alles neu macht der Mai“ – dieses Sprichwort lässt sich nahezu eins zu eins auf den jüngst vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichten Referentenentwurf zum Vergaberechtsmodernisierungsgesetz übertragen. Über die danach anstehenden wesentlichen Neuerungen und Änderungen berichten wir in unserem ersten Artikel. Vergaberecht Neu ist auch ein Vorstoß der EU-Kommission im Bereich des EUBeihilfenrechts: Mit insgesamt sieben aktuellen Einzelfallbeschlüssen gibt die Kommission eine allgemeine Orientierungshilfe zur EUBeihilfenfreiheit von staatlichen Fördermaßnahmen, die sich rein lokal auswirken und keine zwischenstaatliche Bedeutung haben. Ausführlicher geht es auf Seite 3 weiter! Wichtig sind auch die Neuerungen bei der Zusammenarbeit der Hochschulminister der Bologna-Staaten: Die Regierungsvertreter haben in Jerewan ein neues Arbeitsprogramm beschlossen, das zur Stärkung von Qualität und Relevanz der Hochschulbildung sowie zu einer höheren Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen führen soll. Mehr dazu in unserem dritten Beitrag. Schließlich gibt es auch im Wissenschaftsbereich Neues zu vermelden: Ab Herbst 2015 wird der EU-Kommission ein Beraterteam aus sieben Wissenschaftlern zur Seite gestellt, um künftig eine engere Verzahnung von Wissenschaft und Politik gewährleisten zu können. Überblick in die Reform des Vergaberechts Seite 2 EU-Beihilfenrecht Kommission gibt Orientierungshilfe zur Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen Seite 3 Bericht Bildung Hochschulminister der Bologna-Staaten vereinbaren in Jerewan noch engere Kooperation / Weißrussland wird neuer Partner Seite 5 Wissenschaft Ab Herbst neuer Wissenschaftsrat bei der EU-Kommission Seite 6 Bericht Bildung Die Hochschulrektorenkonferenz fordert den Ausschluss des Bildungssektors aus den TTIP-Verhandlungen Seite 7 Aktuelles Veranstaltungen Seite 9 Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Herzlichst Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Dr. Anke Empting Rechtsanwältin © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Vergaberecht Überblick über die Reform des Vergaberechts Das neue EU-Vergaberecht kommt in Deutschland an: Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf für die Reform des Vergaberechts veröffentlicht. Auch wenn der Gesetzgebungsprozess noch nicht begonnen hat, ist bei dieser Reform von größeren Umwälzungen auszugehen. Neben dieser strukturellen Überarbeitung finden sich im Referentenentwurf auch die durch die EU-Richtlinien vorgezeichneten Neuerungen wieder. Die Regelungen sind weitgehend „originalgetreu“ an die zugrunde liegenden EU-Richtlinien angelehnt So enthält das GWB künftig Regelungen zur Selbstreinigung von Unternehmen (§ 125 RefE-GWB), durch die eine Teilnahme an Vergabeverfahren trotz Straftaten oder Fehlverhalten in der Vergangenheit ermöglicht werden soll. Zentrale Voraussetzung neben der Zahlung eines Ausgleichs für den verursachten Schaden und die umfassende Aufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber ist die Schaffung einer Compliance-Struktur, die zur Vermeidung künftiger Straftaten/Fehlverhalten geeignet ist. Der Referentenentwurf soll die neuen EUVergaberichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Richtlinie 2014/24/EU), die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) und die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU) in Deutschland umsetzen. Dies muss bis zum 18. April 2016 abgeschlossen sein. Aufgrund der Fülle an Neuregelungen ist hier nur eine Auswahl darstellbar. Die schlankere Kaskade – Wegfall von VOL/A und VOF Bereits äußerlich ist die Dimension der Änderungen sichtbar: die Anzahl der verschiedenen vergaberechtlichen Regelwerke soll sinken, die jahrelang gewohnte vergaberechtliche Kaskade aus Gesetz (GWB), Rechtsverordnungen (VgV, SektVO, VSVgV) und Vergabeund Vertragsordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) schlanker und kopflastiger werden. Hierzu erhält der 4. Teil des GWB erheblich mehr Regelungen (bislang §§ 97 bis 131, künftig §§ 97 bis 184). Ziel ist es, im reformierten GWB alle wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und – neu – Konzessionen zusammenzufassen. Dies soll vor allem zu Lasten der VOL/A und der VOF gehen, die ganz entfallen und deren Regelungen in das GWB (und in eine erweiterte VgV) „hochgezogen“ werden sollen. Aber auch Teile der SektVO, VSVgV und VOB/A werden durch die umfassendere Regelung im GWB entbehrlich. Inhaltlich zeichnet das GWB künftig neben den bekannten Grundsätzen, Ausnahmen und Vergabearten den gesamten Ablauf eines Vergabeverfahrens vor. So enthält das GWB künftig Regeln zur Leistungsbeschreibung, zu den Anforderungen an Eignung und Zuschlag, zu den Ausschlussgründen sowie zu den Ausführungsbedingungen. Neues aus Brüssel: Selbstreinigung und nachträgliche Änderungen Zudem ist auch eine Vorschrift zum bedeutsamen Aspekt der nachträglichen Vertragsänderungen im Referentenentwurf enthalten (§ 132 RefE-GWB). Die Regelung ermöglicht Auftraggebern, abgeschlossene Verträge künftig ohne das Risiko einer erneuten Ausschreibungspflicht zu ändern, wenn der Wert der Änderung weder den für die konkrete Leistung geltenden EU-Schwellenwert noch 10 % (bei Dienst- und Lieferleistungen) bzw. 15 % (bei Bauleistungen) des Auftragswertes übersteigt. Unabhängig vom Wert der Leistungen sind Änderungen ohne Ausschreibung möglich, wenn sie in klar, eindeutig und präzise formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen im ursprünglichen Vertrag angelegt sind. Auch die bisherigen Ausnahmen bei zusätzlichen Leistungen, etwa aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, finden sich in nun im GWB statt wie bisher in den Vergabe- und Vertragsordnungen. Neu ist schließlich die Regelung einer Kündigungsmöglichkeit für Auftraggeber (§ 133 RefE-GWB). Danach können Aufträge während der Laufzeit gekündigt werden, wenn • die Verträge nachträglich wesentlich geändert worden sind, • beim Zuschlag ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RefE-GWB vorlag, oder © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 3 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 • der Auftrag wegen Verstoßes gegen Vergaberecht oder den AEUV, der in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt wurde, nicht an den Auftragnehmer hätte erteilt werden dürfen. Vergabefreie öffentlich-öffentliche Kooperationen Auch die vom EuGH entwickelten Ausnahmen vom Vergaberecht – Inhouse-Geschäft und öffentlich-öffentliche Kooperation – sind nun ausdrücklich geregelt (§ 108 RegEGWB). Im Rahmen des Inhouse-Geschäfts wird die Quote des unschädlichen Drittgeschäfts (bislang weniger als 10 %) entsprechend der Neuregelung aus Brüssel auf weniger als 20 % angehoben werden. Nun müssen lediglich mehr als 80 % der Tätigkeiten des Auftragnehmers der Erfüllung von Aufgaben dienen, mit denen der Auftragnehmer vom Auftraggeber betraut worden ist. Auch die Schädlichkeit privater Beteiligung wurde abgemildert und gilt künftig nur noch für direkte Beteiligung; weiter entfernte Beteiligungsebenen sind danach nicht mehr relevant. Neben dem klassischen ist auch das horizontale InhouseGeschäft geregelt worden, zudem auch die sogenannte Bottom-Up-Vergabe von Gesellschaften an ihre Anteilseigner und die von mehreren Auftraggebern gemeinsam gehaltene Inhouse-Gesellschaft. Auch die öffentlich-öffentliche Kooperation ist nun im GWB geregelt. Danach dürfen Auftraggeber unter drei Voraussetzungen auf vertraglicher Basis ohne Ausschreibung kooperieren: • es muss sich um eine Zusammenarbeit zur Erreichung gemeinsamer Ziele handeln, • diese darf nur durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse motiviert sein und • die Auftraggeber erbringen weniger als 20 % der von der Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten auf dem offenen Markt. Gleichrang von Offenem und Nichtoffenem Verfahren Künftig dürfen öffentliche Auftraggeber zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren frei wählen, der bisherige Vorrang des Offenen Verfahrens wird abgeschafft (§ 119 GWB). Bei den übrigen Verfahrensarten (Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog sowie die neu eingeführte Innovationspartnerschaft) bleibt es indes für die „klassischen“ Auftraggeber beim Ausnahmecharakter. Weiterer Gang der Vergaberechtsreform Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Gleichzeitig läuft die Beteiligung der Länder, kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände. Das formelle Gesetzgebungsverfahren in Bundesrat und Bundestag soll im Herbst 2015 beginnen. Wir werden weiter berichten. Dr. Jan Seidel, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft T 0221 271689-1144; [email protected] mbH, Köln, nach oben EU-Beihilfenrecht Kommission gibt Orientierungshilfe zur Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission Insgesamt sieben Einzelbeschlüsse der EUKommission von Ende April 2015 zur EUBeihilfenrelevanz verschiedener Fördermaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten bieten eine wichtige neue Orientierungshilfe bei der Frage, ob eine staatliche Maßnahme der EUBeihilfenkontrolle unterliegt oder aufgrund der rein lokalen Begrenzung der Maßnahme von vornherein EU-beihilfenfrei ist. Anlass der Beschlüsse waren jeweils Einzelanmeldungen von EU-Beihilfenmaßnahmen in verschiedenen EUMitgliedstaaten – darunter auch zwei aus Deutschland. Welche Fördermaßnahmen waren betroffen? Die Beschlüsse betrafen Fördermaßnahmen zugunsten eines Krankenhauses, einer Rehaklinik, eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Wirtschaftsförderbüros, eines Hafens, eines Trainingszentrums für Bergsport sowie zugunsten von Sportvereinen. Warum fallen die Fördermaßnahmen nicht unter die EU-Beihilfenkontrolle? Die EU-Kommission stellte im Rahmen der jeweiligen Einzelprüfungen fest, dass die geförderten Einrichtungen rein lokal tätig seien und insofern keine Leistungen mit grenzüberschreitendem Charakter anböten. Damit seien die jeweiligen staatlichen Fördermaßnahmen nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Was ist der EU-beihilfenrechtliche Hintergrund? © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 4 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Die staatliche Förderung einzelner – auch öffentlicher (z.B. kommunaler) – Unternehmen ist nach dem EUBeihilfenrecht grundsätzlich verboten, wenn dadurch eine – jeweils jedenfalls potenzielle – Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels im Binnenmarkt bewirkt wird (Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV). oder höchstens marginale – Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen in dem jeweiligen Tätigkeitssektor bzw. auf die Gründung von Unternehmen im EUBinnenmarkt haben. So beschränke sich beispielsweise die Haupttätigkeit des geförderten Krankenhauses auf die medizinische Versorgung der im unmittelbaren Einzugsbereich lebenden Menschen. Es habe im Betrachtungszeitraum keinen einzigen Patienten aus dem EU-Ausland gegeben. Haben die Beschlüsse der EU-Kommission allgemeine Bedeutung – auch für den F&E-Bereich? Die Beschlüsse der EU-Kommission haben weit über den jeweiligen Prüfungsgegenstand hinaus Bedeutung für die EU-beihilfenrechtliche Bewertung staatlicher Fördermaßnahmen. Denn daraus lässt sich zum ersten Mal seit der Entscheidung der EU-Kommission im Jahre 2001 im Fall „Freizeitbad Dorsten“ eine Tendenz der EU-Kommission ablesen, rein lokal beschränkte Fördermaßnahmen aus der – strengen – EU-Beihilfenkontrolle herausfallen zu lassen. Fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV – z.B. an einer drohenden Beeinträchtigung des Handels im Binnenmarkt –, ist eine staatliche Fördermaßnahme von vornherein EU-beihilfenrechtsfrei und unterfällt insofern nicht der andernfalls bestehenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission. Angesichts des hohen Grades der wirtschaftlichen Integration in der EU und des dadurch immer stärker zusammenwachsenden Binnenmarkts geht die EU-Kommission in der Regel davon aus, dass staatliche Fördermaßnahmen grundsätzlich immer geeignet sind, eine - jedenfalls potenzielle – Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung hervorzurufen. Anders liegt es nun in den oben genannten Beschlüssen, die insofern Seltenheitswert in der EU-beihilfenrechtlichen Kommissionspraxis aufweisen. Seltenheitswert der Kommissionsbeschlüsse Hier fehlte es in allen sieben Fällen nach Auffassung der EU-Kommission an dem Merkmal der (potenziellen) Handelsbeeinträchtigung – mit der Folge, dass die fraglichen Fördermaßnahmen von Anfang an als EU-beihilfenfrei einzustufen waren. Die Handelsbeeinträchtigung war deshalb auszuschließen, weil die geförderten Unternehmen ihre Dienstleistungen jeweils in einem geografisch eng begrenzten Gebiet und in nur einem einzigen Mitgliedstaat anbieten und deshalb die Wahrscheinlichkeit gering sei, dass durch die jeweiligen Leistungen auch Kunden bzw. Patienten aus anderen Mitgliedstaaten angezogen würden. Zugleich würden die fraglichen Fördermaßnahmen – so die EU-Kommission – keine – Dies ist insofern neu, als die EU-Kommission in den letzten Jahren angesichts des Zusammenwachsens des Binnenmarkts fast nie einen Beihilfenausschluss aufgrund einer fehlenden Handelsbeeinträchtigung – und damit auf Tatbestandsebene – festgestellt hat. Zwar hat sie mit der im Jahr 2014 erweiterten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die auch auf F&E-Beihilfen Anwendung findet, zu erkennen gegeben, dass sie das selbstgesetzte Ziel der Verringerung des Verwaltungsaufwands für Behörden und Unternehmen und die Schonung der eigenen Ressourcen ernst nimmt. Ein Beihilfenausschluss auf Tatbestandsebene, der gemäß der Pressemitteilung der EU-Kommission ausdrücklich Signalwirkung für die gesamte EUBeihilfenprüfung haben soll, ist aber angesichts der bisherigen Praxis doch eine Überraschung. Staatliche Fördermittelgeber – z.B. Hochschulen und staatliche Forschungseinrichtungen – und geförderte Unternehmen – z.B. Ausgründungen von Hochschulen oder auch Forschungseinrichtungen als Mittelempfänger – sollten sich daher im Rahmen der – in der Regel stets erforderlichen EU-Beihilfenprüfung – fragen, ob sich die geplante Förderung im jeweiligen Einzelfall lediglich rein lokal auswirkt und der Fördermittelempfänger keine Leistungen anbietet, die auch in anderen Mitgliedstaaten nachgefragt werden. Ist dies der Fall, lässt sich die EUBeihilfenrelevanz der Förderung vergleichsweise leicht ausschließen mit der Folge, dass die Maßnahme ohne Einschaltung der EU-Kommission durchgeführt werden darf. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Bericht Bildung Hochschulminister der Bologna-Staaten vereinbaren in Jerewan noch engere Kooperation / Weißrussland wird neuer Partner Delegationen der nun 48 Bologna-Staaten trafen sich am 14. und 15. Mai in Jerewan (Armenien), um eine noch engere Kooperation im Europäischen Hochschulraum zu vereinbaren. Neuer Partner ist Weißrussland, welches ebenfalls den umfassenden Reformen bis 2018, die bei der nächsten Ministerkonferenz in Paris überprüft werden, zustimmte. Auch für deutsche Hochschulen bieten sich durch den europäischen Hochschulraum Chancen für interessante Zusammenarbeit und vielfältige Studienmöglichkeiten für Studierende aus Deutschland. Beeindruckend, wie Europa gemeinsame Regeln verabredet, seine Jugend bestmöglich auf die aktuellen Herausforderungen vorzubereiten Cornelia Quennet-Thielen, Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung und Forschung und Vertreterin der Bundesregierung in Jerewan, ist überwältigt: "Es ist beeindruckend, wie die Vertreter aller Teile Europas gemeinsame Regeln aufstellen, die ihre Jugend bestmöglich auf die aktuellen Herausforderungen vorbereiten. Der Bologna Prozess bietet uns ein einmaliges Forum, Brücken zwischen Menschen und Staaten unterschiedlichster Auffassungen zu bauen. Zusammen mit den konkreten Ergebnissen ist dies schon ein gutes Signal für Europa." Die Kultusministerkonferenz der Länder wurde in Jerewan durch Brandenburgs Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst, vertreten. Sie sagt: "Der europäische Hochschulraum bietet jungen Menschen die Möglichkeit, verschiedenste Kulturen zu erfahren, Sprachen zu erlernen und in einer diversifizierten Hochschullandschaft ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen. Vergleichbare Strukturen, gemeinsame Regeln der Qualitätssicherung und Anerkennung der Studienleistungen erleichtern dies. Hochschulen können in Zukunft mit dem European Approach in der Qualitätssicherung noch leichter gemeinsam internationale Studiengänge anbieten." Der Vizepräsident der Hochschulrektorenkonferenz für Lehre und Studium, Lehrerbildung und Lebenslanges Lernen, Prof. Dr. Holger Burckhart, der seit Kurzem auch im Vorstand der Europäischen Rektorenkonferenz (EUA) ist, sieht den Weg der deutschen Hochschulen bestärkt. Er unterstützt nachdrücklich die zentralen Forderungen des Kommuniqués nach einem weiteren Ausbau der Lehr- und Studienqualität, der Studierendenzentrierung der Lehre und sieht durch den Text die Verantwortung der Hochschulen für Bildung und Forschung gestärkt. Er erklärt: "Ich bin davon überzeugt, dass die wissenschaftsgeleitete Lehre an deutschen Hochschulen der richtige Weg ist, um Absolventinnen und Absolventen zureichend für sich schnell verändernde Arbeitsmärkte zu qualifizieren, wie es das Kommuniqué fordert." Bilanz über den Stand der Umsetzung der BolognaReform Natürlich wurde auf der zweitägigen Konferenz in Jerewan auch Bilanz über den Stand der Umsetzung der BolognaReform gezogen. Der Umsetzungsbericht des BolognaProzesses zeigt erneut ein regional sehr differenziertes Bild in Bezug auf die Reformumsetzungen. Die Vertreter von Regierungen und Hochschulen bekräftigten, dass der Ruf des Europäischen Hochschulraumes eng mit der konsequenten Umsetzung der Reformen in allen teilnehmenden Staaten verknüpft ist. „Im Vergleich der bislang 47 teilnehmenden Staaten zeigt sich, dass die Umsetzung der Bologna-Reform in Deutschland bereits weit fortgeschritten ist“, so Staatssekretärin Quennet-Thielen. „Die gemeinsamen Reformanstrengungen von Bund, Ländern und Hochschulen werden wir konsequent fortführen, um das deutsche Hochschulsystem weiterzuentwickeln und noch attraktiver für Studierende aus Deutschland und aller Welt zu gestalten. 300.000 ausländische Studenten und Studentinnen, die zurzeit in Deutschland studieren, sind Beleg für die Qualität der deutschen Hochschulausbildung. Wir werden eng mit unseren Bologna-Partnern, insbesondere in Osteuropa zusammenarbeiten, um die Reformprozesse und den Austausch zu stärken." © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Arbeitsprogramm mit starkem Fokus auf effiziente Umsetzung Die Regierungsvertreter beschlossen ein Arbeitsprogramm, welches stark auf effiziente Umsetzung fokussiert. Qualität und Relevanz der Hochschulbildung müssen weiter gestärkt werden, um auch die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen zu fördern. Weiter im Blickfeld des Europäischen Hochschulraumes steht auch die Förderung der Mobilität von Studierenden und Lehrenden. Erstmals haben die Staaten auch konkrete Verbesserungen der Mobilität von Hochschulpersonal beschlossen und dabei verdeutlicht, dass die Attraktivität der Arbeitsbedingungen für akademisches und nichtakademisches Personal der Schlüssel für die Gewinnung internationaler Experten und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas ist. Wissenschaft Ab Herbst neuer Wissenschaftsrat bei der EU-Kommission Die EU-Kommission hat jüngst ein neues System der Wissenschaftsberatung implementiert. Künftig soll ein Beraterteam aus sieben Wissenschaftlern dafür Sorge tragen, dass der Stand der Wissenschaft bei politischen Entscheidungen berücksichtigt wird. Hierfür sollen die Wissenschaftler unter anderem auf die Expertise von nationalen Akademien wie der Leopoldina in Deutschland zurückgreifen und in umstrittenen Fragen selbst die erforderlichen Forschungsleistungen in Auftrag geben. „Bedeutung der Wissenschaft und Forschung stärken“ "Deutschland hat sich für die stärkere Förderung der Mobilität von Lehramtsstudierenden eingesetzt. Unsere künftigen Lehrerinnen und Lehrer sind Vorbilder für unsere junge Generation und sollten daher die unterschiedlichen und bereichernden Facetten Europas konkret ‘erfahren’ haben um ihre Erfahrungen an unsere Schülerinnen und Schülern zu vermitteln“, so Ministerin Kunst. Zusammenkunft der Bologna-Staaten alle 3 Jahre Vertreter der Bologna-Staaten treffen alle drei Jahre zusammen, um gemeinsam über den Stand des Reformprozesses im Europäischen Hochschulraum zu beraten. Die nächste Ministerkonferenz wird 2018 in Paris stattfinden. Hintergrund: Dort jährt sich die Unterzeichnung der Sorbonne-Erklärung im Jahr 1998 – Ausgangspunkt des Bologna Prozesses – zum 20. Mal. Durch diese neu aufgelegte Wissenschaftsberatung soll – so die EU-Kommission – die Bedeutung der Wissenschaft und Forschung in der täglichen Arbeit der EU-Kommission wieder gestärkt werden. Denn der zum Januar 2012 neu geschaffene Posten des wissenschaftlichen Chefberaters der EU-Kommission war bereits zum November 2014 vom neu gewählten Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker wieder abgeschafft worden. Seitdem fehlte es an einer institutionalisierten Wissenschaftsberatung der EUKommission – was immer wieder lautstarke Kritik in der Wissenschaft hervorrief. Von einem Chefberater zum siebenköpfigen Gremium Diese Rufe schien Jean-Claude Juncker nun gehört zu haben. Denn das System der Wissenschaftsberatung wurde nicht nur neu aufgelegt, sondern aus dem einzelnen Chefberater wurde ein siebenköpfiges Beratergremium, das wiederum von einem Team von bis zu 26 Wissenschaftlern unterstützt wird. Dem Wissenschaftsgremium wird zunächst ein Budget in Höhe von sechs Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 7 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Bericht Bildung Die Hochschulrektorenkonferenz fordert den Ausschluss des Bildungssektors aus den TTIP-Verhandlungen Das eigentlich „Unverhandelbare“ Positive Resonanz aus der Wissenschaftspraxis… Die neue Initiative der EU-Kommission erhält positive Resonanz aus den Reihen der Wissenschaftler in Europa. Die Anerkennung der Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Politik sei im 21. Jahrhundert essenziell. Entscheidend sei aber nun die Auswahl der sieben Wissenschaftler. Benötigt werde eine seltene Kombination aus wissenschaftlicher Expertise und politischem Verständnis. … aber auch offene Fragen und Kritik. Das neue Gremium soll dem EU-Kommissar für Forschung, Wissenschaft und Innovation unterstellt werden. Hier wird vereinzelt gefragt, ob dadurch das Gewicht der Wissenschaft für die Praxis der EU-Kommission durch die Hintertür geschwächt werden soll. Denn der frühere Chefberater der EU-Kommission hatte direkt an den Kommissionspräsidenten zu berichten, dem EU-Kommissar für Forschung, Wissenschaft und Innovation wird weniger Einfluss zugesprochen. Zudem sollen die Wissenschaftler keine EUAngestellten sein. Hierdurch soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden. Dies zieht aber die Frage nach sich, ob die Gremiumsmitglieder neben ihren möglichen anderen Aufgaben überhaupt genug Zeit für die neue Tätigkeit haben werden. Offen ist auch, ob die Berichte des Gremiums öffentlich gemacht werden. Dies war beim früheren Chefberater nicht der Fall und wurde damals schwer kritisiert. Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27. Mai 2015 Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] mbH, Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben Man sagt, die Kultur sei die Keimzelle des Widerstandes gegen das Freihandelsabkommen TTIP, die Folgen dieses Abkommens für das Bildungssystem sind dagegen bisher nur am Rande erwähnt worden. Vor Kurzem forderte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) von der Europäischen Kommission die vollständige Ausgrenzung des Bildungssektors aus dem Abkommen. Begründung: Bildung sei kein Handelsgut, sondern Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Längst wird an deutschen Universitäten mit Bildung gehandelt. So gibt es das Leitbild der unternehmerischen Hochschule, wie es auch von der HRK vorgetragen wurde. Die HRK argumentiert weiter, dass man in Europa Bildung immer schon unter idealistischen Vorzeichen betrachtet habe und nicht, wie z.B. in den USA, als private Investition in die Arbeitskraft, was in der Tendenz zwar stimmt, auch wenn die EU die Annäherung von Ökonomie und Bildung in den letzten Jahren selbst maßgeblich vorangetrieben hat. Die Europäische Kommission möchte den Bildungssektor dem Vernehmen nach aus den Verhandlungen exkludieren, ihn aber nicht auf die Negativliste setzen. Erst das würde ihn „unverhandelbar“ machen. Das Europäische Parlament stimmt Mitte Juni über eine Resolution ab, die den Ausschluss verbindlich machen soll. Zwar müssen sich die Kommissionäre nicht an das Votum halten, doch da ein Abkommen vom Parlament abgesegnet werden muss, hat die Resolution durchaus Gewicht. Amerikanische Hochschulen expandieren mit privaten Bildungsangeboten auf europäischem Boden Ob und wie stark ein solches Abkommen die Schwellen senken wird, ist derzeit nicht abschätzbar. Das GATSAbkommen von 1995 hat den Bildungssektor für private Anbieter schon relativ weit geöffnet und eine weitere Liberalisierung scheint naheliegend. Zwar ist die Zahl amerikanischer Hochschuldependenzen in Europa überschaubar, aber Amerikaner zeigen schon seit Längerem Interesse, mit privaten Bildungsangeboten, besonders im Weiterbildungsbereich, noch stärker auf europäischem Boden Fuß zu fassen, dies neuerdings auch mit gut vermarktbaren Online-Seminaren. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 8 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Das staatliche Bildungsministerium pocht auf die staatliche Hoheit in Zulassungsfragen. Allerdings ist unklar, ob sich Qualitätsstandards überhaupt bis ins Detail regeln lassen. Es genügt ein Blick auf das zu Tode liberalisierte englische Bildungswesen, in dem Bildung und ökonomischer Nutzen vielfach miteinander verbunden worden sind, um selbst auf der Hut zu bleiben. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] nach oben Daher sehen Kritiker TTIP als nächstes Ziel bei der Umwandlung des Bildungswesens zum Bildungsweltmarkt, auf dem heute schon rund zwei Billionen Dollar jährlich umgesetzt werden und weitere Rendite lockt, wenn es gelingt, die staatliche Dominanz zu brechen und internationalen Bildungsunternehmen durch gelockerte Auflagen den Weg zu ebnen. Wenn man es auf die Spitze treiben möchte, könnte diese Europa mit berufsund gewinnorientierten Angeboten abdecken und nach Gutdünken akademische Grade verleihen, die leider nichts mit umfassender und zweckfreier Bildung zu tun hätten. Solche Unternehmen gibt es in der Tat. Doch die Kernfrage, wie stark sie nach dem Freihandelsabkommen noch an staatliche Qualitätsstandards gebunden wären, wird äußerst kontrovers diskutiert. TTIP lässt ausländischen Hochschulen in Europa freie Hand Die staatlichen Hochschulen bleiben wohl von dem Abkommen unberührt, geraten aber unter den Konkurrenzdruck privater Anbieter. Die Hochschulrektorenkonferenz hält dies nicht prinzipiell für schlecht, doch ist sie beunruhigt, dass TTIP, anders als das Freihandelsabkommen mit Kanada (CETA), den Niederlassungen ausländischer Hochschulen in keinster Weise vorschreibt, sich an die nationalen Regeln zu halten. Ungleich stärker betroffen sind private Hochschulen und der privat-öffentliche Mischbereich von TTIP, somit auch private Bildungsangebote öffentlicher Hochschulen wie MBAs oder staatliche Subventionen für Privathochschulen. Seit die deutschen Hochschulen finanziell stärker durch die Wirtschaft unterstützt werden, ist die Grenze zwischen privat und öffentlich recht verschwommen. Nun wird befürchtet, das Abkommen könnte Klagen gegen staatliche Subventionen ermöglichen oder dazu dienen, unter dem Mäntelchen des Investitionsschutzes gegen Neuauflagen und Standards vor private Schiedsgerichte zu gehen, was wiederum Sorge bereitet, der Gesetzgeber könnte sich aus Furcht vor solchen Klagen zur Zurückhaltung verpflichten. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 9 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015 Aktuelles Veranstaltungen Business Breakfast • Donnerstag, 4. Juni 2015 - Dresden, Steigenberger Hotel de Saxe • Freitag, 5. Juni 2014 - Berlin; Hotel Novotel Berlin am Tiergarten Die Veranstaltung dauert jeweils von ca. 08:30 Uhr – 10:30 Uhr. Vergaberecht aktuell 2015 - Überblick über aktuelle Entwicklungen und neueste Rechtsprechung Die Entwicklung des Vergaberechts erleichtert öffentlichen Auftraggebern trotz aller Formzwänge zunehmend eine wirtschaftliche Beschaffung. Sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber ergeben sich daraus Chancen und Pflichten: Die Verantwortung des Einkaufs erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung des vergaberechtlichen Rahmens, sondern besteht auch darin, dessen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bieter müssen wissen, wie sie diese Optionen nutzen können, um sich mit ihren Leistungen im komplexer werdenden Wettbewerb durchzusetzen. Unsere Referenten erörtern für Auftraggeber wie auch Bieter die praktische Relevanz der Rechtsprechung des zurückliegenden Jahres und der bevorstehenden Änderungen des Vergaberechts durch die europäische Jurisdiktion. In bewährter Form wird an konkreten Beispielen die maßgebliche Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen präsentiert, die für Verfahren im jeweiligen Bundesland zuständig sind. Ihre Vorteile In unserem Breakfast Meeting geben wir Ihnen einen komprimierten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht. Dabei erhalten Sie einen fundierten Einblick in • die Fortschreibung des deutschen und des europäischen Vergaberechts, • die Besonderheiten des Vergaberechts im jeweiligen Bundesland, • die Rechtsprechung der vergangenen zwölf Monate mit besonderem Fokus auf die Entwicklung der Spruchpraxis in dem jeweiligen Bundesland und • die Bedeutung der Entwicklung des Vergaberechts für Ihre Praxis. Zielgruppe Kommunale Gebietskörperschaften: Bürgermeister, Landräte, Kämmerer, Beteiligungsmanagement, Rechtsamtmitarbeiter, Vergabestelle, Einkauf Landesunternehmen und kommunale Unternehmen (Stadtwerke, Krankenhäuser, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen: Abteilungsleiter Finanzen, Rechtsabteilung, Vergabestelle, Einkauf) Bieter: Facility Management Unternehmen, Bauunternehmen, IT Dienstleister nach oben Kontakt/Herausgeber/Redaktion KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Tersteegenstraße 19–31 40474 Düsseldorf Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor T +49 911 8009299-12 F +49 911 8009299-15 [email protected] Dr. Anke Empting Rechtsanwältin T +49 211 4155597-161 F +49 211 4155597-106 [email protected] www.kpmg-law.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
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