Aktuelle Ausgabe

KPMG Law
Öffentlicher Sektor
Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 21 | 05 2015
Liebe Leserinnen und Leser,
In dieser Ausgabe
„alles neu macht der Mai“ – dieses Sprichwort lässt sich nahezu
eins zu eins auf den jüngst vom Bundeswirtschaftsministerium
veröffentlichten Referentenentwurf zum Vergaberechtsmodernisierungsgesetz übertragen. Über die danach anstehenden wesentlichen Neuerungen und Änderungen berichten wir in unserem ersten Artikel.
Vergaberecht
Neu ist auch ein Vorstoß der EU-Kommission im Bereich des EUBeihilfenrechts: Mit insgesamt sieben aktuellen Einzelfallbeschlüssen gibt die Kommission eine allgemeine Orientierungshilfe zur EUBeihilfenfreiheit von staatlichen Fördermaßnahmen, die sich rein
lokal auswirken und keine zwischenstaatliche Bedeutung haben.
Ausführlicher geht es auf Seite 3 weiter!
Wichtig sind auch die Neuerungen bei der Zusammenarbeit der
Hochschulminister der Bologna-Staaten: Die Regierungsvertreter
haben in Jerewan ein neues Arbeitsprogramm beschlossen, das
zur Stärkung von Qualität und Relevanz der Hochschulbildung sowie zu einer höheren Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen führen soll. Mehr dazu in unserem dritten Beitrag.
Schließlich gibt es auch im Wissenschaftsbereich Neues zu vermelden: Ab Herbst 2015 wird der EU-Kommission ein Beraterteam
aus sieben Wissenschaftlern zur Seite gestellt, um künftig eine engere Verzahnung von Wissenschaft und Politik gewährleisten zu
können.
Überblick in die Reform des Vergaberechts
Seite 2
EU-Beihilfenrecht
Kommission gibt Orientierungshilfe zur Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher
Fördermaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission
Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen
Seite 3
Bericht Bildung
Hochschulminister der Bologna-Staaten
vereinbaren in Jerewan noch engere Kooperation / Weißrussland wird neuer Partner
Seite 5
Wissenschaft
Ab Herbst neuer Wissenschaftsrat bei der
EU-Kommission
Seite 6
Bericht Bildung
Die Hochschulrektorenkonferenz fordert
den Ausschluss des Bildungssektors aus
den TTIP-Verhandlungen
Seite 7
Aktuelles
Veranstaltungen
Seite 9
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt
Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Printed in Germany.
2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Vergaberecht
Überblick über die Reform des Vergaberechts
Das neue EU-Vergaberecht kommt in
Deutschland an: Das Bundeswirtschaftsministerium hat den Referentenentwurf für die Reform des Vergaberechts veröffentlicht. Auch
wenn der Gesetzgebungsprozess noch nicht
begonnen hat, ist bei dieser Reform von größeren Umwälzungen auszugehen.
Neben dieser strukturellen Überarbeitung finden sich im
Referentenentwurf auch die durch die EU-Richtlinien vorgezeichneten Neuerungen wieder. Die Regelungen sind
weitgehend „originalgetreu“ an die zugrunde liegenden
EU-Richtlinien angelehnt
So enthält das GWB künftig Regelungen zur Selbstreinigung von Unternehmen (§ 125 RefE-GWB), durch die eine
Teilnahme an Vergabeverfahren trotz Straftaten oder Fehlverhalten in der Vergangenheit ermöglicht werden soll.
Zentrale Voraussetzung neben der Zahlung eines Ausgleichs für den verursachten Schaden und die umfassende
Aufklärung durch aktive Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber ist die Schaffung einer
Compliance-Struktur, die zur Vermeidung künftiger Straftaten/Fehlverhalten geeignet ist.
Der
Referentenentwurf
soll
die
neuen
EUVergaberichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(Richtlinie 2014/24/EU), die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie
2014/25/EU) und die Konzessionsvergabe (Richtlinie
2014/23/EU) in Deutschland umsetzen. Dies muss bis zum
18. April 2016 abgeschlossen sein. Aufgrund der Fülle an
Neuregelungen ist hier nur eine Auswahl darstellbar.
Die schlankere Kaskade – Wegfall von VOL/A und
VOF
Bereits äußerlich ist die Dimension der Änderungen sichtbar: die Anzahl der verschiedenen vergaberechtlichen Regelwerke soll sinken, die jahrelang gewohnte vergaberechtliche
Kaskade
aus
Gesetz
(GWB),
Rechtsverordnungen (VgV, SektVO, VSVgV) und Vergabeund Vertragsordnungen (VOB/A, VOL/A und VOF) schlanker und kopflastiger werden. Hierzu erhält der 4. Teil des
GWB erheblich mehr Regelungen (bislang §§ 97 bis 131,
künftig §§ 97 bis 184). Ziel ist es, im reformierten GWB alle wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und – neu – Konzessionen zusammenzufassen.
Dies soll vor allem zu Lasten der VOL/A und der VOF gehen, die ganz entfallen und deren Regelungen in das GWB
(und in eine erweiterte VgV) „hochgezogen“ werden sollen. Aber auch Teile der SektVO, VSVgV und VOB/A werden durch die umfassendere Regelung im GWB entbehrlich.
Inhaltlich zeichnet das GWB künftig neben den bekannten
Grundsätzen, Ausnahmen und Vergabearten den gesamten Ablauf eines Vergabeverfahrens vor. So enthält das
GWB künftig Regeln zur Leistungsbeschreibung, zu den
Anforderungen an Eignung und Zuschlag, zu den Ausschlussgründen sowie zu den Ausführungsbedingungen.
Neues aus Brüssel: Selbstreinigung und nachträgliche Änderungen
Zudem ist auch eine Vorschrift zum bedeutsamen Aspekt
der nachträglichen Vertragsänderungen im Referentenentwurf enthalten (§ 132 RefE-GWB). Die Regelung ermöglicht Auftraggebern, abgeschlossene Verträge künftig
ohne das Risiko einer erneuten Ausschreibungspflicht zu
ändern, wenn der Wert der Änderung weder den für die
konkrete Leistung geltenden EU-Schwellenwert noch
10 % (bei Dienst- und Lieferleistungen) bzw. 15 % (bei
Bauleistungen) des Auftragswertes übersteigt. Unabhängig vom Wert der Leistungen sind Änderungen ohne Ausschreibung möglich, wenn sie in klar, eindeutig und präzise
formulierten Überprüfungsklauseln oder Optionen im ursprünglichen Vertrag angelegt sind. Auch die bisherigen
Ausnahmen bei zusätzlichen Leistungen, etwa aufgrund
eines unvorhergesehenen Ereignisses, finden sich in nun
im GWB statt wie bisher in den Vergabe- und Vertragsordnungen.
Neu ist schließlich die Regelung einer Kündigungsmöglichkeit für Auftraggeber (§ 133 RefE-GWB). Danach können
Aufträge während der Laufzeit gekündigt werden, wenn
•
die Verträge nachträglich wesentlich geändert worden
sind,
•
beim Zuschlag ein zwingender Ausschlussgrund nach
§ 123 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 RefE-GWB vorlag, oder
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Printed in Germany.
3 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
•
der Auftrag wegen Verstoßes gegen Vergaberecht
oder den AEUV, der in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt wurde, nicht an den Auftragnehmer
hätte erteilt werden dürfen.
Vergabefreie öffentlich-öffentliche Kooperationen
Auch die vom EuGH entwickelten Ausnahmen vom Vergaberecht – Inhouse-Geschäft und öffentlich-öffentliche Kooperation – sind nun ausdrücklich geregelt (§ 108 RegEGWB).
Im Rahmen des Inhouse-Geschäfts wird die Quote des
unschädlichen Drittgeschäfts (bislang weniger als 10 %)
entsprechend der Neuregelung aus Brüssel auf weniger
als 20 % angehoben werden. Nun müssen lediglich mehr
als 80 % der Tätigkeiten des Auftragnehmers der Erfüllung
von Aufgaben dienen, mit denen der Auftragnehmer vom
Auftraggeber betraut worden ist. Auch die Schädlichkeit
privater Beteiligung wurde abgemildert und gilt künftig nur
noch für direkte Beteiligung; weiter entfernte Beteiligungsebenen sind danach nicht mehr relevant.
Neben dem klassischen ist auch das horizontale InhouseGeschäft geregelt worden, zudem auch die sogenannte
Bottom-Up-Vergabe von Gesellschaften an ihre Anteilseigner und die von mehreren Auftraggebern gemeinsam gehaltene Inhouse-Gesellschaft.
Auch die öffentlich-öffentliche Kooperation ist nun im
GWB geregelt. Danach dürfen Auftraggeber unter drei Voraussetzungen auf vertraglicher Basis ohne Ausschreibung
kooperieren:
•
es muss sich um eine Zusammenarbeit zur Erreichung
gemeinsamer Ziele handeln,
•
diese darf nur durch Überlegungen im Zusammenhang
mit dem öffentlichen Interesse motiviert sein und
•
die Auftraggeber erbringen weniger als 20 % der von
der Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten auf dem offenen Markt.
Gleichrang von Offenem und Nichtoffenem Verfahren
Künftig dürfen öffentliche Auftraggeber zwischen Offenem
und Nichtoffenem Verfahren frei wählen, der bisherige
Vorrang des Offenen Verfahrens wird abgeschafft (§ 119
GWB). Bei den übrigen Verfahrensarten (Verhandlungsverfahren, Wettbewerblicher Dialog sowie die neu eingeführte Innovationspartnerschaft) bleibt es indes für die „klassischen“ Auftraggeber beim Ausnahmecharakter.
Weiterer Gang der Vergaberechtsreform
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. Gleichzeitig läuft die Beteiligung der Länder, kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände. Das formelle Gesetzgebungsverfahren in
Bundesrat und Bundestag soll im Herbst 2015 beginnen.
Wir werden weiter berichten.
Dr. Jan Seidel, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
T 0221 271689-1144; [email protected]
mbH,
Köln,
nach oben
EU-Beihilfenrecht
Kommission gibt Orientierungshilfe zur Zulässigkeit der Gewährung lokaler staatlicher Fördermaßnahmen ohne vorherige
Genehmigung der Kommission
Insgesamt sieben Einzelbeschlüsse der EUKommission von Ende April 2015 zur EUBeihilfenrelevanz verschiedener Fördermaßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten bieten eine
wichtige neue Orientierungshilfe bei der Frage,
ob eine staatliche Maßnahme der EUBeihilfenkontrolle unterliegt oder aufgrund der
rein lokalen Begrenzung der Maßnahme von
vornherein EU-beihilfenfrei ist.
Anlass der Beschlüsse waren jeweils Einzelanmeldungen
von EU-Beihilfenmaßnahmen in verschiedenen EUMitgliedstaaten – darunter auch zwei aus Deutschland.
Welche Fördermaßnahmen waren betroffen?
Die Beschlüsse betrafen Fördermaßnahmen zugunsten eines Krankenhauses, einer Rehaklinik, eines medizinischen
Versorgungszentrums, eines Wirtschaftsförderbüros, eines
Hafens, eines Trainingszentrums für Bergsport sowie zugunsten von Sportvereinen.
Warum fallen die Fördermaßnahmen nicht unter die
EU-Beihilfenkontrolle?
Die EU-Kommission stellte im Rahmen der jeweiligen Einzelprüfungen fest, dass die geförderten Einrichtungen rein
lokal tätig seien und insofern keine Leistungen mit grenzüberschreitendem Charakter anböten. Damit seien die jeweiligen staatlichen Fördermaßnahmen nicht geeignet, den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Was ist der EU-beihilfenrechtliche Hintergrund?
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
4 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Die staatliche Förderung einzelner – auch öffentlicher (z.B.
kommunaler) – Unternehmen ist nach dem EUBeihilfenrecht grundsätzlich verboten, wenn dadurch eine
– jeweils jedenfalls potenzielle – Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels im Binnenmarkt bewirkt wird (Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV).
oder höchstens marginale – Auswirkungen auf grenzüberschreitende Investitionen in dem jeweiligen Tätigkeitssektor
bzw. auf die Gründung von Unternehmen im EUBinnenmarkt haben. So beschränke sich beispielsweise die
Haupttätigkeit des geförderten Krankenhauses auf die medizinische Versorgung der im unmittelbaren Einzugsbereich
lebenden Menschen. Es habe im Betrachtungszeitraum keinen einzigen Patienten aus dem EU-Ausland gegeben.
Haben die Beschlüsse der EU-Kommission allgemeine Bedeutung – auch für den F&E-Bereich?
Die Beschlüsse der EU-Kommission haben weit über den
jeweiligen Prüfungsgegenstand hinaus Bedeutung für die
EU-beihilfenrechtliche Bewertung staatlicher Fördermaßnahmen. Denn daraus lässt sich zum ersten Mal seit der
Entscheidung der EU-Kommission im Jahre 2001 im Fall
„Freizeitbad Dorsten“ eine Tendenz der EU-Kommission
ablesen, rein lokal beschränkte Fördermaßnahmen aus der
– strengen – EU-Beihilfenkontrolle herausfallen zu lassen.
Fehlt es an einem der Tatbestandsmerkmale des Art. 107
Abs. 1 AEUV – z.B. an einer drohenden Beeinträchtigung
des Handels im Binnenmarkt –, ist eine staatliche Fördermaßnahme von vornherein EU-beihilfenrechtsfrei und unterfällt insofern nicht der andernfalls bestehenden Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission.
Angesichts des hohen Grades der wirtschaftlichen Integration in der EU und des dadurch immer stärker zusammenwachsenden Binnenmarkts geht die EU-Kommission in der
Regel davon aus, dass staatliche Fördermaßnahmen
grundsätzlich immer geeignet sind, eine - jedenfalls potenzielle – Wettbewerbsverfälschung und Handelsbeeinträchtigung hervorzurufen.
Anders liegt es nun in den oben genannten Beschlüssen,
die insofern Seltenheitswert in der EU-beihilfenrechtlichen
Kommissionspraxis aufweisen.
Seltenheitswert der Kommissionsbeschlüsse
Hier fehlte es in allen sieben Fällen nach Auffassung der
EU-Kommission an dem Merkmal der (potenziellen) Handelsbeeinträchtigung – mit der Folge, dass die fraglichen
Fördermaßnahmen von Anfang an als EU-beihilfenfrei einzustufen waren.
Die Handelsbeeinträchtigung war deshalb auszuschließen,
weil die geförderten Unternehmen ihre Dienstleistungen
jeweils in einem geografisch eng begrenzten Gebiet und in
nur einem einzigen Mitgliedstaat anbieten und deshalb die
Wahrscheinlichkeit gering sei, dass durch die jeweiligen
Leistungen auch Kunden bzw. Patienten aus anderen Mitgliedstaaten angezogen würden. Zugleich würden die fraglichen Fördermaßnahmen – so die EU-Kommission – keine –
Dies ist insofern neu, als die EU-Kommission in den letzten
Jahren angesichts des Zusammenwachsens des Binnenmarkts fast nie einen Beihilfenausschluss aufgrund einer
fehlenden Handelsbeeinträchtigung – und damit auf Tatbestandsebene – festgestellt hat. Zwar hat sie mit der im
Jahr 2014 erweiterten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die auch auf F&E-Beihilfen Anwendung findet,
zu erkennen gegeben, dass sie das selbstgesetzte Ziel der
Verringerung des Verwaltungsaufwands für Behörden und
Unternehmen und die Schonung der eigenen Ressourcen
ernst nimmt. Ein Beihilfenausschluss auf Tatbestandsebene, der gemäß der Pressemitteilung der EU-Kommission
ausdrücklich Signalwirkung für die gesamte EUBeihilfenprüfung haben soll, ist aber angesichts der bisherigen Praxis doch eine Überraschung.
Staatliche Fördermittelgeber – z.B. Hochschulen und staatliche Forschungseinrichtungen – und geförderte Unternehmen – z.B. Ausgründungen von Hochschulen oder
auch Forschungseinrichtungen als Mittelempfänger – sollten sich daher im Rahmen der – in der Regel stets erforderlichen EU-Beihilfenprüfung – fragen, ob sich die geplante Förderung im jeweiligen Einzelfall lediglich rein lokal
auswirkt und der Fördermittelempfänger keine Leistungen
anbietet, die auch in anderen Mitgliedstaaten nachgefragt
werden. Ist dies der Fall, lässt sich die EUBeihilfenrelevanz der Förderung vergleichsweise leicht
ausschließen mit der Folge, dass die Maßnahme ohne
Einschaltung der EU-Kommission durchgeführt werden
darf.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
nach oben
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Bericht Bildung
Hochschulminister der Bologna-Staaten
vereinbaren in Jerewan noch engere Kooperation / Weißrussland wird neuer Partner
Delegationen der nun 48 Bologna-Staaten trafen sich am 14. und 15. Mai in Jerewan (Armenien), um eine noch engere Kooperation im Europäischen Hochschulraum zu vereinbaren.
Neuer Partner ist Weißrussland, welches ebenfalls den umfassenden Reformen bis 2018, die
bei der nächsten Ministerkonferenz in Paris
überprüft werden, zustimmte. Auch für deutsche Hochschulen bieten sich durch den europäischen Hochschulraum Chancen für interessante
Zusammenarbeit
und
vielfältige
Studienmöglichkeiten für Studierende aus
Deutschland.
Beeindruckend, wie Europa gemeinsame Regeln verabredet, seine Jugend bestmöglich auf die aktuellen
Herausforderungen vorzubereiten
Cornelia Quennet-Thielen, Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung und Forschung und Vertreterin der
Bundesregierung in Jerewan, ist überwältigt: "Es ist beeindruckend, wie die Vertreter aller Teile Europas gemeinsame Regeln aufstellen, die ihre Jugend bestmöglich auf die
aktuellen Herausforderungen vorbereiten. Der Bologna
Prozess bietet uns ein einmaliges Forum, Brücken zwischen Menschen und Staaten unterschiedlichster Auffassungen zu bauen. Zusammen mit den konkreten Ergebnissen ist dies schon ein gutes Signal für Europa."
Die Kultusministerkonferenz der Länder wurde in Jerewan
durch Brandenburgs Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur, Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst, vertreten. Sie sagt: "Der europäische Hochschulraum bietet jungen Menschen die Möglichkeit, verschiedenste Kulturen
zu erfahren, Sprachen zu erlernen und in einer diversifizierten Hochschullandschaft ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
zu vertiefen. Vergleichbare Strukturen, gemeinsame Regeln der Qualitätssicherung und Anerkennung der Studienleistungen erleichtern dies. Hochschulen können in Zukunft
mit
dem
European
Approach
in
der
Qualitätssicherung noch leichter gemeinsam internationale Studiengänge anbieten."
Der Vizepräsident der Hochschulrektorenkonferenz für
Lehre und Studium, Lehrerbildung und Lebenslanges Lernen, Prof. Dr. Holger Burckhart, der seit Kurzem auch im
Vorstand der Europäischen Rektorenkonferenz (EUA) ist,
sieht den Weg der deutschen Hochschulen bestärkt. Er
unterstützt nachdrücklich die zentralen Forderungen des
Kommuniqués nach einem weiteren Ausbau der Lehr- und
Studienqualität, der Studierendenzentrierung der Lehre
und sieht durch den Text die Verantwortung der Hochschulen für Bildung und Forschung gestärkt. Er erklärt: "Ich
bin davon überzeugt, dass die wissenschaftsgeleitete Lehre an deutschen Hochschulen der richtige Weg ist, um Absolventinnen und Absolventen zureichend für sich schnell
verändernde Arbeitsmärkte zu qualifizieren, wie es das
Kommuniqué fordert."
Bilanz über den Stand der Umsetzung der BolognaReform
Natürlich wurde auf der zweitägigen Konferenz in Jerewan
auch Bilanz über den Stand der Umsetzung der BolognaReform gezogen. Der Umsetzungsbericht des BolognaProzesses zeigt erneut ein regional sehr differenziertes
Bild in Bezug auf die Reformumsetzungen. Die Vertreter
von Regierungen und Hochschulen bekräftigten, dass der
Ruf des Europäischen Hochschulraumes eng mit der konsequenten Umsetzung der Reformen in allen teilnehmenden Staaten verknüpft ist.
„Im Vergleich der bislang 47 teilnehmenden Staaten zeigt
sich, dass die Umsetzung der Bologna-Reform in Deutschland bereits weit fortgeschritten ist“, so Staatssekretärin
Quennet-Thielen. „Die gemeinsamen Reformanstrengungen von Bund, Ländern und Hochschulen werden wir konsequent fortführen, um das deutsche Hochschulsystem
weiterzuentwickeln und noch attraktiver für Studierende
aus Deutschland und aller Welt zu gestalten. 300.000 ausländische Studenten und Studentinnen, die zurzeit in
Deutschland studieren, sind Beleg für die Qualität der
deutschen Hochschulausbildung. Wir werden eng mit unseren Bologna-Partnern, insbesondere in Osteuropa zusammenarbeiten, um die Reformprozesse und den Austausch zu stärken."
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Arbeitsprogramm mit starkem Fokus auf effiziente
Umsetzung
Die Regierungsvertreter beschlossen ein Arbeitsprogramm, welches stark auf effiziente Umsetzung fokussiert. Qualität und Relevanz der Hochschulbildung müssen
weiter gestärkt werden, um auch die Beschäftigungsfähigkeit der Absolventen zu fördern. Weiter im Blickfeld des
Europäischen Hochschulraumes steht auch die Förderung
der Mobilität von Studierenden und Lehrenden. Erstmals
haben die Staaten auch konkrete Verbesserungen der Mobilität von Hochschulpersonal beschlossen und dabei verdeutlicht, dass die Attraktivität der Arbeitsbedingungen für
akademisches und nichtakademisches Personal der
Schlüssel für die Gewinnung internationaler Experten und
für die Wettbewerbsfähigkeit Europas ist.
Wissenschaft
Ab Herbst neuer Wissenschaftsrat bei der
EU-Kommission
Die EU-Kommission hat jüngst ein neues System der Wissenschaftsberatung implementiert.
Künftig soll ein Beraterteam aus sieben Wissenschaftlern dafür Sorge tragen, dass der
Stand der Wissenschaft bei politischen Entscheidungen berücksichtigt wird. Hierfür sollen
die Wissenschaftler unter anderem auf die Expertise von nationalen Akademien wie der
Leopoldina in Deutschland zurückgreifen und in
umstrittenen Fragen selbst die erforderlichen
Forschungsleistungen in Auftrag geben.
„Bedeutung der Wissenschaft und Forschung stärken“
"Deutschland hat sich für die stärkere Förderung der Mobilität von Lehramtsstudierenden eingesetzt. Unsere künftigen Lehrerinnen und Lehrer sind Vorbilder für unsere junge Generation und sollten daher die unterschiedlichen und
bereichernden Facetten Europas konkret ‘erfahren’ haben
um ihre Erfahrungen an unsere Schülerinnen und Schülern
zu vermitteln“, so Ministerin Kunst.
Zusammenkunft der Bologna-Staaten alle 3 Jahre
Vertreter der Bologna-Staaten treffen alle drei Jahre zusammen, um gemeinsam über den Stand des Reformprozesses im Europäischen Hochschulraum zu beraten. Die
nächste Ministerkonferenz wird 2018 in Paris stattfinden.
Hintergrund: Dort jährt sich die Unterzeichnung der
Sorbonne-Erklärung im Jahr 1998 – Ausgangspunkt des
Bologna Prozesses – zum 20. Mal.
Durch diese neu aufgelegte Wissenschaftsberatung soll –
so die EU-Kommission – die Bedeutung der Wissenschaft
und Forschung in der täglichen Arbeit der EU-Kommission
wieder gestärkt werden. Denn der zum Januar 2012 neu
geschaffene Posten des wissenschaftlichen Chefberaters
der EU-Kommission war bereits zum November 2014 vom
neu gewählten Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker wieder abgeschafft worden. Seitdem fehlte es an einer
institutionalisierten
Wissenschaftsberatung
der
EUKommission – was immer wieder lautstarke Kritik in der
Wissenschaft hervorrief.
Von einem Chefberater zum siebenköpfigen Gremium
Diese Rufe schien Jean-Claude Juncker nun gehört zu haben. Denn das System der Wissenschaftsberatung wurde
nicht nur neu aufgelegt, sondern aus dem einzelnen Chefberater wurde ein siebenköpfiges Beratergremium, das
wiederum von einem Team von bis zu 26 Wissenschaftlern
unterstützt wird.
Dem Wissenschaftsgremium wird zunächst ein Budget in
Höhe von sechs Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
nach oben
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
7 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Bericht Bildung
Die Hochschulrektorenkonferenz fordert
den Ausschluss des Bildungssektors aus
den TTIP-Verhandlungen
Das eigentlich „Unverhandelbare“
Positive Resonanz aus der Wissenschaftspraxis…
Die neue Initiative der EU-Kommission erhält positive Resonanz aus den Reihen der Wissenschaftler in Europa. Die
Anerkennung der Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Politik sei im 21. Jahrhundert essenziell. Entscheidend sei aber nun die Auswahl der sieben Wissenschaftler. Benötigt werde eine seltene Kombination aus
wissenschaftlicher Expertise und politischem Verständnis.
… aber auch offene Fragen und Kritik.
Das neue Gremium soll dem EU-Kommissar für Forschung,
Wissenschaft und Innovation unterstellt werden. Hier wird
vereinzelt gefragt, ob dadurch das Gewicht der Wissenschaft für die Praxis der EU-Kommission durch die Hintertür
geschwächt werden soll. Denn der frühere Chefberater der
EU-Kommission hatte direkt an den Kommissionspräsidenten zu berichten, dem EU-Kommissar für Forschung, Wissenschaft und Innovation wird weniger Einfluss zugesprochen. Zudem sollen die Wissenschaftler keine EUAngestellten sein. Hierdurch soll ihre Unabhängigkeit sichergestellt werden. Dies zieht aber die Frage nach sich, ob
die Gremiumsmitglieder neben ihren möglichen anderen
Aufgaben überhaupt genug Zeit für die neue Tätigkeit haben
werden. Offen ist auch, ob die Berichte des Gremiums öffentlich gemacht werden. Dies war beim früheren Chefberater nicht der Fall und wurde damals schwer kritisiert.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27. Mai 2015
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
mbH,
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
nach oben
Man sagt, die Kultur sei die Keimzelle des Widerstandes
gegen das Freihandelsabkommen TTIP, die Folgen dieses
Abkommens für das Bildungssystem sind dagegen bisher
nur am Rande erwähnt worden. Vor Kurzem forderte die
Hochschulrektorenkonferenz (HRK) von der Europäischen
Kommission die vollständige Ausgrenzung des Bildungssektors aus dem Abkommen. Begründung: Bildung sei
kein Handelsgut, sondern Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge. Längst wird an deutschen Universitäten mit Bildung
gehandelt. So gibt es das Leitbild der unternehmerischen
Hochschule, wie es auch von der HRK vorgetragen wurde.
Die HRK argumentiert weiter, dass man in Europa Bildung
immer schon unter idealistischen Vorzeichen betrachtet
habe und nicht, wie z.B. in den USA, als private Investition
in die Arbeitskraft, was in der Tendenz zwar stimmt, auch
wenn die EU die Annäherung von Ökonomie und Bildung
in den letzten Jahren selbst maßgeblich vorangetrieben
hat.
Die Europäische Kommission möchte den Bildungssektor
dem Vernehmen nach aus den Verhandlungen exkludieren,
ihn aber nicht auf die Negativliste setzen. Erst das würde
ihn „unverhandelbar“ machen. Das Europäische Parlament
stimmt Mitte Juni über eine Resolution ab, die den Ausschluss verbindlich machen soll. Zwar müssen sich die
Kommissionäre nicht an das Votum halten, doch da ein
Abkommen vom Parlament abgesegnet werden muss, hat
die Resolution durchaus Gewicht.
Amerikanische Hochschulen expandieren mit privaten Bildungsangeboten auf europäischem Boden
Ob und wie stark ein solches Abkommen die Schwellen
senken wird, ist derzeit nicht abschätzbar. Das GATSAbkommen von 1995 hat den Bildungssektor für private
Anbieter schon relativ weit geöffnet und eine weitere Liberalisierung scheint naheliegend. Zwar ist die Zahl amerikanischer Hochschuldependenzen in Europa überschaubar,
aber Amerikaner zeigen schon seit Längerem Interesse,
mit privaten Bildungsangeboten, besonders im Weiterbildungsbereich, noch stärker auf europäischem Boden Fuß
zu fassen, dies neuerdings auch mit gut vermarktbaren
Online-Seminaren.
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
8 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Das staatliche Bildungsministerium pocht auf die staatliche
Hoheit in Zulassungsfragen. Allerdings ist unklar, ob sich
Qualitätsstandards überhaupt bis ins Detail regeln lassen.
Es genügt ein Blick auf das zu Tode liberalisierte englische
Bildungswesen, in dem Bildung und ökonomischer Nutzen
vielfach miteinander verbunden worden sind, um selbst
auf der Hut zu bleiben.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
nach oben
Daher sehen Kritiker TTIP als nächstes Ziel bei der
Umwandlung
des
Bildungswesens
zum
Bildungsweltmarkt, auf dem heute schon rund zwei
Billionen Dollar jährlich umgesetzt werden und weitere
Rendite lockt, wenn es gelingt, die staatliche Dominanz zu
brechen und internationalen Bildungsunternehmen durch
gelockerte Auflagen den Weg zu ebnen. Wenn man es auf
die Spitze treiben möchte, könnte diese Europa mit berufsund gewinnorientierten Angeboten abdecken und nach
Gutdünken akademische Grade verleihen, die leider nichts
mit umfassender und zweckfreier Bildung zu tun hätten.
Solche Unternehmen gibt es in der Tat. Doch die
Kernfrage, wie stark sie nach dem Freihandelsabkommen
noch an staatliche Qualitätsstandards gebunden wären,
wird äußerst kontrovers diskutiert.
TTIP lässt ausländischen Hochschulen in Europa freie
Hand
Die staatlichen Hochschulen bleiben wohl von dem Abkommen unberührt, geraten aber unter den Konkurrenzdruck privater Anbieter. Die Hochschulrektorenkonferenz
hält dies nicht prinzipiell für schlecht, doch ist sie beunruhigt, dass TTIP, anders als das Freihandelsabkommen mit
Kanada (CETA), den Niederlassungen ausländischer Hochschulen in keinster Weise vorschreibt, sich an die nationalen Regeln zu halten. Ungleich stärker betroffen sind private Hochschulen und der privat-öffentliche Mischbereich
von TTIP, somit auch private Bildungsangebote öffentlicher
Hochschulen wie MBAs oder staatliche Subventionen für
Privathochschulen. Seit die deutschen Hochschulen finanziell stärker durch die Wirtschaft unterstützt werden, ist
die Grenze zwischen privat und öffentlich recht verschwommen.
Nun wird befürchtet, das Abkommen könnte Klagen gegen
staatliche Subventionen ermöglichen oder dazu dienen,
unter dem Mäntelchen des Investitionsschutzes gegen
Neuauflagen und Standards vor private Schiedsgerichte zu
gehen, was wiederum Sorge bereitet, der Gesetzgeber
könnte sich aus Furcht vor solchen Klagen zur Zurückhaltung verpflichten.
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
9 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 21 / 05 2015
Aktuelles
Veranstaltungen
Business Breakfast
•
Donnerstag, 4. Juni 2015 - Dresden, Steigenberger Hotel de Saxe
•
Freitag, 5. Juni 2014 - Berlin; Hotel Novotel Berlin am Tiergarten
Die Veranstaltung dauert jeweils von ca. 08:30 Uhr – 10:30 Uhr.
Vergaberecht aktuell 2015 - Überblick über aktuelle Entwicklungen und neueste Rechtsprechung
Die Entwicklung des Vergaberechts erleichtert öffentlichen Auftraggebern trotz aller Formzwänge zunehmend eine wirtschaftliche Beschaffung. Sowohl für Bieter als auch für Auftraggeber ergeben sich daraus Chancen und Pflichten: Die
Verantwortung des Einkaufs erstreckt sich nicht nur auf die Einhaltung des vergaberechtlichen Rahmens, sondern besteht auch darin, dessen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bieter müssen wissen, wie sie diese Optionen nutzen können,
um sich mit ihren Leistungen im komplexer werdenden Wettbewerb durchzusetzen.
Unsere Referenten erörtern für Auftraggeber wie auch Bieter die praktische Relevanz der Rechtsprechung des zurückliegenden Jahres und der bevorstehenden Änderungen des Vergaberechts durch die europäische Jurisdiktion. In bewährter Form wird an konkreten Beispielen die maßgebliche Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen präsentiert,
die für Verfahren im jeweiligen Bundesland zuständig sind.
Ihre Vorteile
In unserem Breakfast Meeting geben wir Ihnen einen komprimierten Überblick über die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht. Dabei erhalten Sie einen fundierten Einblick in
•
die Fortschreibung des deutschen und des europäischen Vergaberechts,
•
die Besonderheiten des Vergaberechts im jeweiligen Bundesland,
•
die Rechtsprechung der vergangenen zwölf Monate mit besonderem Fokus auf die Entwicklung der
Spruchpraxis in dem jeweiligen Bundesland und
•
die Bedeutung der Entwicklung des Vergaberechts für Ihre Praxis.
Zielgruppe
Kommunale Gebietskörperschaften: Bürgermeister, Landräte, Kämmerer, Beteiligungsmanagement,
Rechtsamtmitarbeiter, Vergabestelle, Einkauf Landesunternehmen und kommunale Unternehmen
(Stadtwerke, Krankenhäuser, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen: Abteilungsleiter Finanzen,
Rechtsabteilung, Vergabestelle, Einkauf) Bieter: Facility Management Unternehmen, Bauunternehmen,
IT Dienstleister
nach oben
Kontakt/Herausgeber/Redaktion
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tersteegenstraße 19–31
40474 Düsseldorf
Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt
Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor
T +49 911 8009299-12
F +49 911 8009299-15
[email protected]
Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin
T +49 211 4155597-161
F +49 211 4155597-106
[email protected]
www.kpmg-law.de
Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern,
können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten
fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Printed in Germany.