Friedhofs - Gemeinde Strahlungen

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSSATZUNG
GEMEINDE STRAHLUNGEN
Die Gemeinde Strahlungen erlässt auf Grund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 GO
folgende Friedhofs- und Bestattungssatzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Gemeindliche Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Strahlungen
folgende Bestattungseinrichtungen:
1. einen Friedhof und ein Leichenhaus in Strahlungen
2. einen Leichentransportwagen in Strahlungen
3. das erforderliche Personal, bzw. im Auftrag der Gemeinde tätig werdende Vertragsfirmen.
§2
Bestattungsanspruch
1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen werden Verstorbene bestattet,
a) die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde hatten oder
b) für die ein Sondernutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
c) für die, die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
2. Außerdem wird, sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, auch
die Beisetzung der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
3. In allen anderen Fällen ist eine besondere Erlaubnis der Gemeinde erforderlich.
§3
Benutzungszwang
1. Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
1. Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus oder einem zugelassenen
Bestattungshaus;
2. Durchführung der Erdbestattungen (Öffnen und Schließen des Grabes, Benutzung des
Bahrwagens, Versenken des Sarges);
3. Beisetzung von Urnen
2.
Bei Überführungen nach auswärts gilt nur Abs. 1 Nr. 1; dabei werden Leichenräume in einem
öffentlichen Krankenhaus, das sich nicht in der Gemeinde befindet, dem Leichenhaus gleich
erachtet.
3.
Aus wichtigen Gründen kann im Einzelfall von Abs. 1 ganz oder teilweise befreit werden, wenn
dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit, nicht beein-
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trächtigt werden und die Würde des Verstorbenen sowie das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.
II. Bestattungsvorschriften
§4
Anzeigepflicht
1. Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der
Gemeinde anzuzeigen.
2. Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist
dieses Recht nachzuweisen.
3. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem
jeweiligen Pfarramt fest.
§5
Größe der Gräber
1. Die einzelnen Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
a) für die Beisetzung von Verstorbenen bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber) Reihengräber:
Länge: 1,30 m
Breite: 0,70 m
b) für die Beisetzung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr Reihengräber:
Länge: 2,20 m
Breite: 0,80 m
Familiengräber:
Länge: 2,20 m
Breite: 1,80 m
2. Die Tiefe des einzelnen Grabes beträgt bei Einzelbelegung von der Erdoberfläche (ohne Erdhügel)
bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bei einem Tiefgrab mindestens 2,40 m Sohlentiefe (Übereinanderbettung). Urnen müssen in einer Tiefe von 0,60 m von der Erdoberfläche (ohne
Erdhügel) bis zur Oberkante der Urne gerechnet, beigesetzt werden.
3. Urnengräber haben eine Länge von 1,10 m und eine Breite von 1 m (lichte Weite 1 m x 0,80 m).
Die Grabstellen sind mit Pflastersteinen eingefasst.
§6
Ruhezeiten
1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt im Friedhof Strahlungen 20 Jahre.
2. Die Ruhezeit für Urnen beträgt in allen Friedhöfen 15 Jahre.
3. Die vorgenannte Ruhezeit wird ab dem Beerdigungstag gerechnet.
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§7
Umbettung auf Antrag
1. Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,
der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
3. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie läßt die Umbettung durchführen.
4. Die Kosten der Umbettung und der Ersatz des Schadens der gegebenenfalls an den benachbarten
Grabstätten durch die Ausgrabung entstehen kann, trägt der Antragsteller.
5. Die Vorschriften, wonach eine Ausgrabung oder Umbettung von Amtswegen erfolgt, bleiben unberührt.
III. Leichenhaus
§8
Benutzungsregelung
1. Die Benutzung des Leichenhauses oder eines zugelassenen Bestattungshauses wird zur Pflicht
gemacht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3). Die Überführung der Leichen vom Sterbeort bzw.
Sterbehaus zum jeweils zuständigen Leichenhaus ist grundsätzlich einem Bestattungsinstitut zu
übertragen.
2. Die Verbringung in ein Leichenhaus oder Bestattungshaus hat unverzüglich nach der
vorhergegangenen Leichenschau zu erfolgen; d.h. wenn
a) der Tod nach Mitternacht oder in den Vormittagsstunden eingetreten ist, noch am selben Tag;
b) der Tod in den Nachmittagsstunden bis Mitternacht eingetreten ist, in den Vormittagsstunden
des folgenden Tages;
c) der Tod infolge einer ansteckenden Krankheit eingetreten ist, sofort nach Eintritt des Todes.
§9
Überführung
1. Jede Leiche innerhalb des Gemeindegebietes muss in das örtlich zuständige Leichenhaus oder in
ein zugelassenes Bestattungshaus überführt werden. Leichen, die auf einem Friedhof außerhalb
des Gemeindegebietes bestattet werden sollen, können ohne sie in das Leichenhaus zu
verbringen, überführt werden, wenn die für die Leichentransporte besonders vorgeschriebene
Einsargung geschehen und ein geeignetes Leichentransportmittel zur Verbringung nach auswärts
vorhanden ist.
2. Bei Überführung von auswärts ist die Leiche sofort in das örtlich zuständige Leichenhaus oder in
ein zugelassenes Bestattungshaus zu verbringen. Es ist nicht gestattet, die Leiche nochmals in
einem Privathaus aufzubewahren.
3. Das Leichenhaus ist nach jeder Benutzung durch die Angehörigen des Verstorbenen oder durch
das beauftragte Beerdigungsinstitut zu reinigen und bei Bedarf desinfizieren zu lassen.
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§ 10
Aufbahrung
Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg können die Angehörigen bestimmen. Der
Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen oder übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn der Zustand der Leiche den
Schutz des Friedhofspersonals oder der Besucher erfordert. Der Verstorbene ist in einer würdigen und
schicklichen Form aufzubahren.
§ 11
Sicherheit und Besuchsregelung
Das Leichenhaus ist für Besucher nur während der allgemeinen Öffnungszeiten des Friedhofs zugänglich.
IV. Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
1. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
1. Reihengräber ( Doppel- und Kindergräber)
2. Familiengräber
3. Urnengräber
2. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in einer bestimmten Lage besteht nicht.
3. Die Arten der Grabstätten werden im Friedhofsplan der Gemeinde durch Entscheidung des 1.
Bürgermeisters festgelegt.
§ 13
Reihengräber
1. Es bestehen Reihengräber für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr (Kindergräber) und Reihengräber
für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr (Einzeltiefgräber) an.
2. Reihengräber sind Einzeltiefgräber. Es können bis zu zwei Leichen (Übereinanderbettung) darin
beigesetzt werden. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können zusätzlich noch max. 2 Urnen beigesetzt werden.
3. Einen Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist
grundsätzlich nur anläßlich eines Todesfalles möglich.
4. Einzelne Reihengräber sind keine Tiefgräber, soweit der Felsuntergrund erforderliche Grabtiefen
nicht zulässt. Sie sind im Friedhofsplan entsprechend festgelegt.
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§ 14
Familiengräber
1. Familiengräber können aus bis zu vier Grabstellen (zweiteilig durch Tieferlegung) bestehen. Soweit eine Leichenbelegung bereits gegeben und die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, können
zusätzlich noch max. 4 Urnen beigesetzt werden.
2. Einen Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines solchen Rechts besteht nicht. Ein Erwerb ist
grundsätzlich nur anläßlich eines Todesfalles möglich.
3. Einzelne Familiengräber sind keine Tiefgräber, soweit der Felsuntergrund erforderliche Grabtiefen
nicht zulässt. Sie sind im Friedhofsplan entsprechend festgelegt.
§14 a
Urnengräber
1. Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden.
2. In einer Urnengrabstätte in der bereits mindestens eine Bestattung einer Familie stattgefunden hat,
dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener dieser Familie beigesetzt werden, jedoch nicht
mehr als 4 Urnen.
3. Für das Benutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bestimmungen wie für
Familiengräber (§ 14).
4. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die
beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des
Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 15
Übertragung des Nutzungsrecht
1. Der Nutzungsberechtigte kann das Grabnutzungsrecht grundsätzlich nur auf die in § 1 Abs. 1, Satz
2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen übertragen. Das gilt auch für eine Verfügung von Todes wegen.
2. Trifft der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Todes keine oder eine unwirksame Bestimmung,
so geht das Grabnutzungsrecht auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen in
der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste.
3. Der Übergang des Grabnutzungsrechts ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde
umschreibt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Errichtung von Grabmälern
1. Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf nicht der Genehmigung der
Gemeinde, sofern diese den gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 9 BestG) und den Bestimmungen
dieser Satzung (vgl. §§ 17, 18) entsprechen. Gleiches gilt auch für Grabeinfassungen, soweit diese
zugelassen sind.
2. Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf
dem gemeindlichen Friedhof einen Berechtigungsschein gemäß § 24 der gemeindlichen Friedhofsund Bestattungssatzung.
3. Der Abschluss der jeweiligen Arbeiten von Bildhauern, Steinmetzen und sonstigen Gewerbetreibenden auf dem Friedhof, ist der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a.d. Saale
telefonisch oder schriftlich anzuzeigen.
§ 17
Größe der Grabmäler
1. Grabmäler dürfen grundsätzlich folgende Ausmaße nicht überschreiten:
1. bei Kindergräbern:
2. bei Reihengräbern:
3. bei Familiengräbern:
Höhe 1.00 m, Breite 0.70 m
Höhe 1.30 m, Breite 0.80 m
Höhe 1.30 m, Breite 1.80 m
Die Grabmäler sind, sofern Streifenfundamente vorgerichtet sind, auf diesen zu errichten.
2. Die Grabeinfassungen dürfen folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht
überschreiten:
1. bei Kindergräbern
2. bei Reihengräbern
3. bei Familiengräbern
0.70 m
0.80 m
1.80 m
Die Gräber sind mit einer Steinumrandung einzufassen.
3. Grabmale auf Urnengräbern können entweder stehend oder liegend als „Kissen“ ausgeführt werden. Körperhaften Zeichen (Würfel, Quader, Zylinder) ist der Vorzug zu geben.
Grabmale oder Tafeln dürfen nicht an der Friedhofsmauer (Wand) angebracht werden.
Als maximale Größe der Zeichen und Grabmale auf Urnengräbern wird festgesetzt:
max. 0,3 qm Ansichtsfläche, max. Höhe 0,60 m
4. Kreuze und ähnliche Grabmale dürfen in allen Friedhöfen bis zu 1,60 m hoch sein.
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes (Art. 8 und 9 BestG)
Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe und Bearbeitung sowie
seinem Werkstoff nach, nicht verunstaltend oder provokant wirkt.
3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofes im Einklang stehen.
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§ 19
Standsicherheit
1. Grabmäler und sonstige Grabeinrichtungen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend
ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln zu fundamentieren und zu befestigen.
2. Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen
Grabeinrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Ergeben sich augenfällige Mängel
in der Standsicherheit, so hat er unverzüglich das Erforderliche zu veranlassen.
3. Die Gemeinde kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit von Grabmälern feststellt und die
Nutzungsberechtigten nach Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht das Erforderliche
veranlassen, die Grabmäler auf Kosten der Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde im
Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten das Erforderliche zu veranlassen.
§ 20
Pflege der Grabstätten
1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
2. Verwelkte Blumen und Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulagern.
§ 21
Gärtnerische Gestaltung der Urnengräber
Urnengräber sind ebenerdig anzulegen. Sie sind mit Pflastersteinen eingefasst. Im übrigen gilt § 20.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 22
Öffnungszeiten
1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgemachten Öffnungszeiten betreten werden.
2. Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass
untersagen.
§ 23
Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich entsprechend seiner Zweckbestimmung zu verhalten.
2. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
1. das Befahren der Wege, ausgenommen mit Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und von der Gemeinde im Friedhof zugelassenen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeuge).
2. Tiere mitzubringen;
3. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten;
4. Druckschriften zu verteilen;
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5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten.
3. Den Anordnungen des Gemeindepersonals ist Folge zu leisten.
§ 24
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1. Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem Friedhof
der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die
Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
2. Die Zulassung wird nur den Gewerbebetrieben erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Gemeinde stellt einen Berechtigungsschein aus.
3. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal vom Friedhof verwiesen werden.
4. Durch die Vornahme gewerblicher Tätigkeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt
werden. Bei Beendigung der jeweiligen Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den
früheren Zustand zu bringen. Die Beendigung ist der Verwaltungsgemeinschaft telefonisch oder
schriftlich unter Angabe der Arbeiten und der betroffenen Grabstelle anzuzeigen.
5. Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen
oder gegen diese Satzung verstoßen haben, die Zulassung entziehen.
VII. Schlußvorschriften
§ 25
Alte Nutzungsrechte
1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Sondernutzungsrechte von unbegrenzter
Dauer werden mit dem Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft gesetzt. Sie enden jedoch erst mit
Ablauf der Ruhefrist des in der Grabstätte zuletzt Bestatteten.
2. Auf Antrag kann bei Ablauf eines alten Nutzungsrechts (Abs. 1) ein neues Grabnutzungsrecht
begründet werden.
§ 26
Ordnungswidrigkeiten
Wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 2500,-- Euro
belegt werden.
§ 27
Gebühren im Bestattungswesen
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlung auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach der gemeindlichen Gebührensatzung nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.
9
§ 28
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde vom Gemeinderat am 14.3.2006 beschlossen, sie wird hiermit ausgefertigt und bekanntgemacht.
Diese Satzung tritt am 1.5.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leichenhaussatzung vom 11.03.1986
außer Kraft.
Strahlungen, den 21.03.2006
gez.
Schmitt
1. Bürgermeister