Merkblatt Kindertagespflege - Landkreis Bernkastel

Bitte sorgfältig durchlesen und
zu Ihren Unterlagen nehmen !!!
Merkblatt zum Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung an die
Tagespflegeperson sowie Festsetzung des Elternbeitrages
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
Sie möchten Ihr Kind/Ihre Kinder im Rahmen der Kindertagespflege betreuen lassen und beantragen die
Übernahme der Betreuungskosten durch das Jugendamt Bernkastel-Wittlich.
Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege können grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn die
Betreuung durch die Erziehungsberechtigten selbst (bei Zusammenleben der Elternteile beider
Elternteile) aufgrund deren Erwerbstätigkeit, beruflichen (Fort-)Bildungsmaßnahmen oder Schul- bzw.
Hochschulausbildung oder im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahmen nach SGB II nicht möglich ist und
zusätzlich ein Betreuungsplatz in einer Einrichtung nicht zur Verfügung steht (§ 2 Fördervoraussetzungen
der Satzung des hiesigen Landkreises über die Betreuung in der Kindertagespflege, die Gewährung einer
laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen).
Um unnötige Nachfragen zu vermeiden und eine zügige Antragsbearbeitung zu gewährleisten, bitten wir
Sie die nachfolgenden Ausführungen sorgfältig zu lesen und mit deren Hilfe den Antrag vollständig
auszufüllen.
Zur Antragstellung:
1. Der Antrag ist fristgerecht, d. h. vor Beginn der Kindertagespflege, spätestens jedoch in dem Monat, in
dem die Betreuung beginnt, bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich einzureichen (Datum des
Posteingangsstempels). Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich, evtl. anfallende Betreuungskosten
können dann von hier nicht übernommen werden. Folgeanträge müssen ebenfalls unaufgefordert und
fristgerecht (d. h. spätestens in dem Monat, in dem die vorherige Bewilligung ausläuft) gestellt werden, um
eine nahtlose Zahlung zu gewährleisten. Etwaige Versäumnisse gehen zu Lasten des Antragstellers/der
Antragstellerin.
2. Das Erfordernis und der Umfang der Betreuung ist im Antrag ausreichend zu begründen (Arbeitszeiten).
3. Eine Antragsbearbeitung ist nicht möglich, wenn die Angaben über Arbeitszeiten, Einkommen und
Belastungen nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen sind.
4. Solange keine Bewilligung der Kindertagespflege von Seiten der Kreisverwaltung vorliegt, sind die Kosten
an die Tagespflegeperson von Ihnen selbst zu tragen.
5. Kindertagespflege kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin mit der
Tagespflegeperson im gleichen Haushalt lebt.
2-jährige Kinder mit Rechtsanspruch auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz
Kinder ab zwei Jahren, die aufgrund eines fehlenden Kindergartenplatzes in Kindertagespflege betreut
werden müssen, benötigen eine Bescheinigung des wohnortnahen Kindergartens, dass kein
Kindergartenplatz zur Verfügung steht (siehe Anlage 4 zum Antrag). Bei größeren Ortschaften oder in der
Stadt Wittlich ist die Vorlage aller ortsansässigen Kindergärten erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass
das Kind lediglich einen Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz hat, nicht jedoch auf einen Ganztagsplatz.
Sobald ein Teilzeitplatz zur Verfügung steht, ist der Rechtsanspruch gewährleistet und die
Kindertagespflege außen vor. Kindertagespflege kann dann nur noch in den Kindergartenrandzeiten
gewährt werden.
2-jährige Kinder ohne Kindergartenplatz sind vom Kostenbeitrag freigestellt. In diesem Fall ist eine Vorlage
von Einkommensunterlagen nicht erforderlich.
Alle anderen Betreuungsverhältnisse sind grundsätzlich beitragspflichtig.
Zur Festsetzung des Elternbeitrags:
Bitte beachten Sie, dass zu der vom Jugendamt gewährten Geldleistung an die Tagespflegeperson von
Ihnen ein Kostenbeitrag zu leisten ist. Die Festsetzung des Kostenbeitrages richtet sich individuell nach
Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Bitte beachten Sie, dass die Tagespflegeperson bzw. die private Kinderkrippe evtl. zusätzlich zu der von hier
gezahlten Geldleistung, von Ihnen einen Mehrbetrag oder evtl. anfallende Fahrtkosten verlangen kann.
Dies berührt nicht den von Ihnen nach hier zu leistenden Kostenbeitrag.
Der Höchst-Kostenbeitrag ist von Ihnen zu leisten, wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen höher liegt als
2.454,20 € (bei einem 3-Personen-Haushalt) oder 2.709,85 € (bei einem 4-Personen-Haushalt).
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus Ihren sämtlichen Einkünften (monatliches
Nettoeinkommen (Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Schichtzulagen), Nebeneinkünfte,
Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen, Krankengeld, Rentenbezüge,
Steuerrückerstattungen des Finanzamtes etc.).
Hiervon in Abzug zu bringen sind Ihre privaten Versicherungen (z. B. Risiko-Lebensversicherung,
Unfallversicherung, Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung etc.) sowie berufsbedingte
Aufwendungen (Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden etc.).
1. Festsetzung des Kostenbeitrages (Höchstbeitrag) ohne Prüfung
Der Kostenbeitrag kann pauschal festgesetzt werden, wenn Sie dies wünschen. In diesem Fall ist
eine Vorlage von Unterlagen nicht erforderlich. Bitte kreuzen Sie dann im Antrag entsprechend an,
dass Sie die Festsetzung des Kostenbeitrages (Höchstbeitrag) ohne Vorlage von Unterlagen
wünschen. Den dann zu zahlenden Kostenbeitrag entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle:
Betreuungsumfang
1– 4
5– 9
10 – 14
15 – 19
20 – 24
25 – 29
30 – 34
35 – 40
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Stunden wöchentlich
Geldleistung
monatlich
Kostenbeitrag
monatlich
(an die Tagespflegeperson)
(Höchstbeitrag Eltern)
70,00 €
140,00 €
210,00 €
280,00 €
350,00 €
420,00 €
490,00 €
560,00 €
31,83 €
63,66 €
95,48 €
127,31 €
159,14 €
190,97 €
222,79 €
254,62 €
2. Festsetzung des Kostenbeitrages mit Prüfung
Sollten Sie eine Kostenbeitragsfestsetzung mit Überprüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse wünschen, ist die Vorlage der nachfolgend aufgeführten Unterlagen zwingend
erforderlich. Bitte kreuzen Sie dann im Antrag entsprechend an, dass Sie die Festsetzung des
Kostenbeitrages auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wünschen.
 Monatliches Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit:
Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw.
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers(Anlage 2 zum Antrag) beifügen
Nettoeinkommen (Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Schichtzulagen)
 Monatliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit:
letzter ergangener Einkommenssteuerbescheid nebst Anlagen (Investitionen und
Abschreibungen) beifügen
 Elternzeit bzw. Rückkehr aus Elternzeit
Elterngeldbescheid bzw. Elterngeldbescheid und aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnung beifügen
 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes/Arbeitslosengeld/Eingliederungshilfe
bitte aktuellen Bescheid beifügen
 Sämtliche sonstigen Nachweise über Einkünfte
z. B. Nebeneinkünfte, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Miet- und Pachteinnahmen,
Krankengeld, Rentenbezüge, Steuerrückerstattungen, Sachbezüge (freie Kost und Logis) etc.
(immer letzten Steuerbescheid beifügen)
 Nachweise über Versicherungen
Risiko-Lebensversicherung (Höchstbetrag 15,00 € pro Familienmitglied), Unfallversicherung
(Höchstbetrag 10,00 € pro Familienmitglied), Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung
und Beiträge zu Berufsverbänden (bitte jeweils Police oder letzte Beitragsrechnung vorlegen.
Kapitalbildende Lebensversicherungen können nicht berücksichtigt werden.
Kranken-/Pflegeversicherung und Rentenversicherung legen Sie bitte nur vor, wenn Sie eine
selbstständige Tätigkeit ausüben oder falls diese Versicherungen nicht vom Arbeitgeber gezahlt
werden.
 Nachweis Wohnkosten in Mietwohnung
Vorlage Mietvertrag (Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizkosten und Stromkosten).
Falls Sie Wohngeld beziehen, legen Sie bitte auch den aktuellen Wohngeldbescheid vor.
 Nachweis Wohnkosten in Eigenheim
- Kontoauszug über Darlehenszinsen (hier können nur die Zinsen, nicht die Tilgung berücksichtigt
werden)
- Steuer- und Abgabenbescheide des letzten Kalenderjahres beifügen (Grundsteuer B, Wasserund Kanalgebühren, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren)
- Gebäudeversicherung (Police oder letzte Beitragsrechnung beifügen)
Falls Sie Lastenzuschuss/Wohngeld beziehen, legen Sie bitte auch den aktuellen Bescheid vor.
Bei den Kosten der Unterkunft können nur bestimmte Höchstbeträge anerkannt werden. Diese richten sich
nach Ihrem Wohnort bzw. wie viele Familienmitglieder in Ihrem Haushalt leben.
Zusätzlich zu den vorgenannten Unterlagen ist im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.
Diese werden nach Eingang und Prüfung des Antrages gesondert angefordert.
Sollten Sie noch Fragen zum Antrag bzw. zum Antragsverfahren haben, geben Ihnen die Mitarbeiterinnen
im Bereich Kindertagespflege gerne Auskunft und Hilfestellung.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes:
A-G
Becker, Nicole
Tel.: 06571/14-2358
E-Mail: [email protected]
Erreichbar: Montag und Dienstag, jeweils von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch (Telearbeit) von 08:30 bis 10:30 Uhr
H-N
Kranz, Kerstin
Tel.: 06571/14-2441
E-Mail: [email protected]
Erreichbar: Montag und Donnerstag, jeweils von 08:30 bis 13:00 Uhr
O-Z
Müller, Margot
Tel.: 06571/14-2402
E-Mail: [email protected]
Erreichbar: Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag und Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr
Sie können auch gerne nach vorheriger telefonischer Terminabsprache hier im Jugendamt der
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, Kurfürstenstraße 16, 54516 Wittlich persönlich vorsprechen
(Neubau, 2. Obergeschoss, Zimmer N 207).