März - KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

KPMG Law
Öffentlicher Sektor
Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 19 | 03 2015
Liebe Leserinnen und Leser,
In dieser Ausgabe
mit der heutigen Ausgabe wollen wir Ihnen nicht nur – wie gewohnt und hoffentlich Ihrerseits auch lieb gewonnen – Aktuelles
aus den Bereichen des EU-Beihilfen-, Fördermittel-, Hochschul- und
Vergaberechts vorstellen. Frei nach dem zugegebenermaßen leicht
abgeänderten Motto: „Alles neu macht der März“ haben wir einen
redaktionellen Ausflug in die Welt des Markenrechts gewagt.
EU-Beihilfenrecht
Wir konnten unser IP-/Marken-Team dafür gewinnen, Ihnen Markenstrategien (ab Seite 7) vorzustellen. Diese scheinen zwar – jedenfalls auf den ersten Blick – zunächst nur für Unternehmen interessant zu sein. Der zweite und hoffentlich intensivere Blick zeigt
jedoch: Aufgrund der Entwicklung und des Fortschritts unternehmerischer Tätigkeiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Markenstrategien auch für diese spannend! Leiten Sie
den Beitrag gern an Ihre Ausgründungen weiter, oder an Ihre Startup-Beratung. Oder an Unternehmen, mit denen Sie kooperieren.
Eine weitere Änderung erhält Einzug in unseren Newsletter: Wir
haben unser Format geändert und schreiben nun für diejenigen unter Ihnen, die unseren Newsletter ausdrucken, papierschonend
zweispaltig.
Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre!
Herzlichst Ihr
Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Mathias Oberndörfer
Rechtsanwalt
Dr. Anke Empting
Rechtsanwältin
Unbeachtlichkeit sozialer Zweckrichtung für
Beihilfenrechtskonformität staatlicher
Maßnahmen
Seite 2
Hochschulrecht
Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme von Studierenden
Seite 3
Vergabe-/EU-Beihilfenrecht
Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen
Seite 4
Vergaberecht
Auftraggeber haben weite Ermessensspielräume
Seite 6
Bericht Bildung/Forschung
Erasmusmobilität erreicht neuen Höchststand
Seite 6
Markenrecht
Strategische Markenführung – Unverzichtbare Voraussetzung zur Sicherung und
Steigerung des Unternehmenswerts
Seite 7
Kurzmitteilungen
Aktuelles kurz und knapp
Seite 9
Aktuelles
Veranstaltungen
Seite 10
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
Printed in Germany.
2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015
EU-Beihilfenrecht
Unbeachtlichkeit sozialer Zweckrichtung
für Beihilfenrechtskonformität staatlicher
Maßnahmen
Die soziale Zweckrichtung einer staatlichen
Maßnahme ist für die Frage nach ihrer EUBeihilfenrechtskonformität unbeachtlich. So
sieht es der Generalanwalt am Europäischen
Gerichtshof (EuGH). Und damit stellt sich die
Frage: Dürfen soziale Zwecke im Zusammenhang mit Beihilfen gar nicht angeführt werden?
Ebene – nämlich im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung – von Bedeutung sein. Dabei sei allerdings zu beachten – so der Generalanwalt –, dass die Frage der möglichen Rechtfertigung allein von der EU-Kommission im
Rahmen eines formellen Prüfverfahrens beantwortet werden könne, die nationalen Behörden und Gerichten seien
dazu nicht befugt.
Nationale Behörden und Gerichte dürfen aber eigenständig
und ohne Einbeziehung der EU-Kommission zumindest
prüfen und entscheiden, ob eine Maßnahme überhaupt eine Beihilfe darstellt. Dies allerdings auf der EU-BeihilfenTatbestandsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene.
Die Entscheidung der Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit dem EU-Beihilfenrecht obliegt allein der EUKommission
als
sogenannter
Herrin
der
EUBeihilfenkontrolle.
Ausnahme: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Von dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung ausgenommen sind allerdings Beihilfen, die in den Anwendungsbereich einer Legalausnahme, insbesondere in den
Anwendungsbereich der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17.06.2014 fallen
(vgl. dazu unsere Ausgabe 9 des Newsletters aus Mai
2014.)
Mit seinem Schlussantrag vom 17.03.2015 (C-39/14) im
Verfahren BVVG gegen den Landkreis Jerichower Land vor
dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) betont der zuständige Generalanwalt Cruz Villalón noch einmal ausdrücklich:
Der bloße Umstand, dass eine staatliche Maßnahme ein
soziales Ziel verfolgt, reicht nicht aus, um sie von vornherein von der Einordnung als „Beihilfe“ im Sinne von
Art. 107 Abs. 1 AEUV auszunehmen.
Soziale Ziele führen nicht zum Beihilfenausschluss
auf Tatbestandsebene
Zur Begründung führt der Generalanwalt aus: Bei der Prüfung,
ob
eine
staatliche
Maßnahme
den
Beihilfentatbestand erfüllt, komme es nicht auf die von der
beihilfengewährenden staatlichen Stelle verfolgten Ziele
oder Gründe für die Beihilfe an. Allein entscheidend sei
vielmehr, ob die Maßnahme ihrer Wirkung nach eine Beihilfe enthalte – also insbesondere, ob sie zu einer Begünstigung eines Unternehmens führe.
Soziale Ziele u.U. für Rechtfertigung einer Beihilfe
entscheidend
Etwaige soziale oder andere valide Ziele einer
Beihilfenmaßnahme könnten allenfalls auf der nächsten
Danach sind unter anderem die sogenannten Beihilfen zur
Förderung von sozialer Infrastruktur von der Anmelde- und
Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission ausgenommen und können – bei Vorliegen der Voraussetzungen der
AGVO – ohne weiteres von der jeweils zuständigen staatlichen Stelle durchgeführt werden.
Zu beachten sind dabei allerdings insbesondere die Einhaltung der Beihilfenhöchstintensitäten sowie der zu erbringende Nachweis des Anreizeffektes seitens des begünstigten Unternehmens.
Berücksichtigung sozialer Aspekte über Freistellungsbeschluss
Abgesehen von einer Berücksichtigung sozialer Ziele im
Rahmen der AGVO können solche Ziele unter Umständen
auch zu einer Freistellung auf Grundlage des sogenannten
Freistellungsbeschlusses
der
EU-Kommission
vom
20.12.2011 führen.
Der Freistellungsbeschluss findet zwar zunächst nur Anwendung auf Beihilfen, die zum Ausgleich von Kosten gewährt werden, die einem Unternehmen für die Erbringung
sogenannter „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ („DAWI“ oder auch Daseinsvorsorgebeihilfen) gewährt werden. Unter den DAWI-Begriff
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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können aber im Einzelfall auch sozial ausgerichtete Beihilfen – wie z.B. Beihilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Kommunen – fallen.
ausreizung an Hochschulen, wonach die Qualität der
Ausbildung eines Studiengangs unter Umständen "bis zur
Grenze der Funktionsunfähigkeit" herabzusetzen sei, um
weitere Studienanfänger aufnehmen zu können.
Liegen die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses
vor, gelten auf dessen Grundlage gewährte Beihilfen automatisch als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar und
könnten ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung
durch die EU-Kommission durchgeführt werden.
Es gibt also Wege, auch sozialen Aspekten im Zusammenhang mit Beihilfen einen gewissen Stellenwert einzuräumen, wenn auch über den Umweg der Ausnahmetatbestände.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
Hochschulrecht
Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme von Studierenden
Eine Hamburgische Hochschule wehrt sich
gegen die Aufnahme von Studierenden, die ihren Studienplatz eingeklagt haben. Und zwar
mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Damit
will die Hochschule gegen Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Hamburg sowie des
Oberverwaltungsgerichts Hamburg vorgehen.
Was war passiert?
Grundlage der beiden Beschlüssen war die Klage eines
Studienanfängers auf Erhalt eines Studienplatzes an der
Hamburgischen Hochschule. Der Studienanfänger hatte
keinen Studienplatz an der Hochschule erhalten, da diese
ihre Studienplätze in dem konkreten Bachelor-Studiengang
bereits belegt hatte und ihre Kapazitäten als erschöpft ansah.
Zu Unrecht, so sahen es das erstinstanzlich zuständige
Verwaltungsgericht und auch das zweitinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht Hamburg. Beide Gerichte
gaben der Klage des Studienanfängers statt und verpflichteten die Hochschule dazu, zusätzliche Studierende in dem
Bachelor-Studiengang aufzunehmen.
Wie geht es weiter?
Da der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft
war, blieb der Hochschule nun noch der Weg, über eine
Verfassungsbeschwerde zu erreichen, dass die in den Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgeschriebene Aufnahmeverpflichtung aufgehoben wird.
Die Hochschule erhoffe sich – so konnte man es der aktuellen Presse entnehmen – zudem Hinweise des Bundesverfassungsgericht darauf, wie Hochschulen künftig mit
Kapazitätsengpässen umgehen sollen.
Zum Wintersemester 2014/15 habe die Hochschule 71
Studienplätze in dem betreffenden Bachelor- Fach angeboten. Weitere 51 Studienanfänger wollten sich – so die
Hochschule – einklagen. 29 Klagen von Studienanfängern
seien erfolgreich beschieden worden, weswegen die zunächst von der Hochschule geplante Kapazität um 41 Prozent übertroffen worden sein soll (Quelle: Hamburger
Abendblatt vom 18.03.2015).
Welche Folgen sind zu erwarten?
Abzuwarten bleibt nun, ob das Bundesverfassungsgericht
die Verfassungsbeschwerde zulässt und inhaltlich zu ihr
Stellung nehmen wird. Sofern dies der Fall ist, dürfte die
gesamte Hochschullandschaft mit Spannung darauf
schauen, ob die Beschwerde Erfolg hat. Denn sollte dies
nicht der Fall sein, dürfte mit einer Klagewelle weiterer
Studierender auf Aufnahme an der betreffenden Hochschule zu rechnen sein, möglicherweise auch an anderen
Hochschulen.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
Die Gerichte stützten sich dabei auf eine langjährige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitäten© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
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Vergabe- /EU-Beihilferecht
Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen
Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Rs C568/13) hat der Europäische Gerichtshof
(EuGH) festgelegt, dass öffentliche Krankenhauseinrichtungen – im zugrundeliegenden
Fall ein Universitätsklinikum – an einer Ausschreibung teilnehmen darf, selbst wenn es
wegen der öffentlichen Mittel, die es erhält,
keinem Wettbewerb ausgesetzt ist.
Welche Rechtsfragen wurden aufgeworfen?
Der Staatsrat als zweitinstanzliches Gericht beschäftigte
sich sodann mit der Frage nach der exakten Abgrenzung
des Begriffs des „Wirtschafsteilnehmers“ im Sinne des
Unionsrechts und der Möglichkeit, darunter auch ein öffentliches Universitätsklinikum zu verstehen. Die Schwierigkeit sah das Gericht in Folgendem:
•
Einerseits würden öffentliche Universitätskliniken –
jedenfalls in gewisser Weise – als Unternehmen mit
eigener Rechtspersönlichkeit und mit unternehmerischer Selbständigkeit geführt.
•
Andererseits stehe der öffentliche Charakter von
Universitätskliniken – mithin auch dem Erstplatzierten – außer Frage, da deren Tätigkeiten nicht überwiegend auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien,
ferner häufig über behördliche Befugnisse verfügten.
Was war passiert?
Die Region Lombardei (Italien) leitete im Oktober 2015 ein
Ausschreibungsverfahren ein, um anhand des wirtschaftlich günstigsten Angebots für einen Zeitraum von drei Jahren Dienstleistungen der Datenverarbeitung zur externen
Bewertung der Qualität von Arzneimitteln zu vergeben. Ein
Universitätsklinikum, welches in der Region Toskana ansässig ist, nahm an der Ausschreibung teil und wurde aufgrund des im Angebot angegebenen niedrigen Gesamtpreises für die zu vergebenden Dienstleistungen auf den
ersten Platz gesetzt.
Den zweiten Platz besetzte die Data Medical Service Srl.,
deren Angebot einen Preis auswies, der um 59 % höher
lag als der vom Erstplatzierten angegebene Preis. Nach einer Überprüfung der Angebotspreise durch die beauftragende Region Lombardei beschloss diese, dem Erstplatzierten den Zuschlag zu erteilen.
Und wie es bei Ausschreibungen nicht selten vorkommt:
Der Zweitplatzierte sah sich als der erste Verlierer, was
ihm gar nicht gefiel. Er zog vor das nach nationalem Recht
zuständige regionale Verwaltungsgericht der Region
Lombardei und machte geltend, das Universitätsklinikum
hätte mit seinem Angebot im Ausschreibungsverfahren
ausgeschlossen werden müssen. Begründet wurde dieses
Begehren zunächst damit, dass eine öffentliche Einrichtung nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht an einer
öffentlichen Ausschreibung teilnehmen dürfe. Zudem
wurde angeführt, dass der im Angebot des Universitätsklinikums angegebene Preis ungewöhnlich niedrig sei.
Erstinstanzlich sah es dann auch recht gut aus für den
Zweitplatzierten, denn das Gericht gab zumindest seinem
ersten Klagegrund statt. Dies wiederum schmeckte dem
Erstplatzierten nicht, was ebenfalls nichts Besonderes in
Nachprüfungsverfahren ist. Und so ging der Instanzenzug
weiter vor den „Staatsrat“, das oberste Verwaltungsgericht in Italien.
Welche Rechtsprechung ist tangiert?
In die Klärung des Streits einbezogen wurde sodann die
Rechtsprechung des EuGH zur Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an Ausschreibungen, etwa aus dem Verfahren
„ARGE“ (Rs. C-94/99) oder „CoNISMa (Rs. C-305/08). Danach darf sich grundsätzlich jede Einrichtung an einer
Ausschreibung beteiligen, und zwar unabhängig von ihrem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status. Erforderlich ist allerdings, dass
•
die ausgeschriebenen Tätigkeiten zur Verwirklichung der institutionellen Ziele der betreffenden
Einrichtung beitragen und
•
keine spezifische nationale Regelung eine solche
Tätigkeit aufgrund einer möglichen wettbewerbsverzerrenden Wirkung verbietet.
Zweifel kamen hinsichtlich des zweiten Kriteriums auf: Der
Staatsrat gab zu bedenken, dass es zu einer Gleichbehandlung ungleicher Mitbewerber kommen könne. Auf der einen Seite stünden diejenigen Bieter, die auf dem Markt zurecht kommen müssten, auf der anderen Seite mit
öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen, die aufgrund
ihrer Finanzierung in der Lage seien, Angebote mit niedrigen Preisen abzugeben, die von Privaten nicht oder kaum
hätten abgeben werden könnten. Es müsse mithin die
rechtliche Möglichkeit einer Korrektur geben, ohne öffentlich finanzierte Einrichtungen gänzlich von Ausschreibungen auszuschließen.
Da sich die Frage, ob das Angebot des Erstplatzierten vor
diesem Hintergrund auszuschließen sei, im zweitinstanzlichen Verfahren nicht klären ließ, legte der Staatsrat die
Frage dem EuGH vor.
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5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015
Wie hat der EuGH entschieden?
Zum Ersten weist der EuGH darauf hin, dass sich die Möglichkeit der Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an
Ausschreibungen bereits aus Art. 1 lit. c der Richtlinie
92/50 ergebe.
Zum Zweiten verweist der EuGH auf seine bisherige
Rechtsprechung hin, wonach die Teilnahme öffentlicher
Einrichtungen an Ausschreibungen grundsätzlich anerkannt
sei.
Zum Dritten stellt der EuGH fest, dass es ein wesentliches
Ziel des Unionsrechts sei, den Wettbewerb möglichst
umfassend zu gewährleisten. Eine restriktive Auslegung
des Begriffs „Wirtschaftsteilnehmer“ stehe dem entgegen. Denn dies hätte zur Folge, dass Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Einrichtungen, die nicht in
erster Linie Gewinnerzielung anstrebten, nicht als öffentliche Aufträge gelten würden und freihändig vergeben werden könnten.
Zum Vierten sieht der EuGH zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten als gegeben, bestimmten Kategorien von
Wirtschaftsteilnehmern die Einbringung bestimmter Leistungen zu gestatten oder zu verwehren, wobei auch Tätigkeiten von Universitäten und Forschungseinrichtungen in den Regelungsbereich fielen. So könne diesen
Einrichtungen durch die Festlegung konkreter institutioneller oder satzungsmäßiger Ziele verwehrt werden, auf dem
Markt tätig zu werden. Soweit jedoch eine Vereinbarkeit
der ausgeschriebenen Tätigkeit mit den institutionellen
oder satzungsmäßigen Zielen bestehe, könne ihnen nicht
seitens des Mitgliedsstaates untersagt werden, an Vergabeverfahren teilzunehmen und ihre Leistungen anzubieten.
Zum Fünften gibt der EuGH zu, dass Korrekturmechanismen zum Ausgleich der ungleichen Ausgangsbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer –
Einrichtungen mit öffentlicher Finanzierung einerseits und
privat finanzierte Unternehmen andererseits –, die über
das übliche Verfahren zur Prüfung des Angebots auf Wirt-
schaftlichkeit hinaus gehen, zwar wünschenswert wären,
vom Unionsrecht aber nicht vorgesehen sind.
Zum Sechsten stellt der EuGH – und dies dürfte für Hochschulen
und
Forschungseinrichtungen
aus
EUBeihilferechtlichen und vergaberechtlichen Gründen
besonders wichtig sein – fest: Öffentlichen Auftraggeber
stehe es unter Umständen zu, Zuwendungen – insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen – im Ausschreibungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei stellt der
EuGH fest, dass ein Angebot ausgeschlossen werden
kann, sofern es unzulässige EU-Beihilfen zugunsten des
Bieters enthält. Solche EU-Beihilfen sind immer dann
denkbar, wenn Hochschulen oder öffentlich finanzierte
Forschungseinrichtung oder – wie im vorliegenden Fall ein
Universitätsklinikum – Angebote abgeben und damit Leistungen auf dem Markt anbietet, die (teilweise) mit öffentlichen Mitteln quersubventioniert werden sollen. In diesem
Zusammenhang klärt der EuGH, dass insbesondere – aber
nicht ausschließlich – anhand einer Trennungsrechnung
festgestellt werden könne, ob ein Angebot wegen einer
staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sei.
Zum Siebten betont der EuGH, dass öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet sind, bei ungewöhnlich niedrigen
Angeboten mit dem jeweiligen Bieter das Angebot zu erörtern und ggfs. den Bieter zur Vorlage der erforderlichen
Belege für die Seriosität des Angebots aufzufordern. Bei
der Beurteilung, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig
ausfalle, müsse es ins Verhältnis zur Leistung gesetzt
werden.
Was bedeutet dies für die Praxis?
•
Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Hochschulen
und Forschungseinrichtungen dürfen sich grundsätzlich an Ausschreibungen beteiligen und ihre
Leistungen anbieten.
•
Zu berücksichtigen sind die jeweiligen nationalen
Rechtsvorschriften, die institutionelle oder satzungsmäßige Ziele für Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen vorgeben, etwa die Hochschulgesetze der Länder oder steuerrechtliche
Vorgaben.
•
Bei der Kalkulation eines Angebots müssen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sicherstellen,
dass grundsätzlich keine öffentlichen Finanzmittel
für die im Rahmen der Ausschreibung anzubietenden Dienstleistungen angesetzt werden dürfen.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
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Vergaberecht
Auftraggeber haben weite Ermessensspielräume
Gleich zwei aktuelle Entscheidungen betonen
die Freiheit öffentlicher Auftraggeber, Entscheidungen in Vergabeverfahren nach ihrem
eigenen Ermessen zu treffen. Dies gilt sowohl
für die Eignungsprüfung (so das OLG Koblenz)
als auch bei der Angebotswertung (so das
EuG). Konsequenz ist in beiden Fällen, dass
die getroffenen Entscheidungen über Eignung
und Zuschlag gerichtlich nur eingeschränkt
überprüft werden können.
Das OLG Koblenz (Beschluss vom 25. Februar 2015 – Verg
5/14) hatte über die Vergabe von Abrissarbeiten für eine
Fachhochschulerweiterung zu entscheiden. Der Auftraggeber hatte ein Unternehmen als ungeeignet ausgeschlossen, da es zwei Aufträge aus jüngerer Zeit mangelhaft erfüllt habe und es bei einem zudem zu Unregelmäßigkeiten
bei der Abrechnung gekommen sei. Hiergegen wandte
sich das Unternehmen und bestritt die Vorwürfe.
Das OLG Koblenz hat nun festgestellt, dass die Vorwürfe
in einem Fall tatsächlich nicht zutrafen. Gleichwohl hat es
betont, damit noch keine Aussage über die Eignung des
Unternehmens treffen zu wollen. Denn die Eignungsprognose obliegt allein dem Auftraggeber. Daher war
es dem OLG Koblenz verwehrt, selbst zu entscheiden, ob
die verbleibenden Mängel einen erneuten Ausschluss wegen fehlender Eignung rechtfertigten.
durch eine eigene Beurteilung ergänzen. Im entschiedenen
Fall führte dies zur Abweisung der Klage.
Was bedeutet dies für die Praxis?
Beide Entscheidungen zeigen, dass die Nachprüfungsinstanzen die Prognosehoheit der Auftraggeber bezüglich
der Eignung und die Beurteilungshoheit der Angebotswertung respektieren. Problematisch wird es in der Regel nur
bei offensichtlichen, objektiven Fehlern auf Tatsachenebene sowie bei widersprüchlichen oder willkürlichen Entscheidungen. Insofern kommt gerade auch der Dokumentation der getroffenen Entscheidungen große Bedeutung
zu.
Dr. Jan Seidel, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-144; [email protected]
Bericht Bildung/Forschung
Erasmusmobilität erreicht neuen Höchststand
Mehr als 40.000 Deutsche waren im Hochschuljahr 2013/2014 mit Erasmus im Ausland.
Diese Zahlen wurden jüngst vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt
gegeben.
Seit 1987 wurden mit den Erasmus-Förderprogrammen
rund 3,3 Millionen Studierende europaweit gefördert.
Auch über 480.000 deutsche Studierende konnten von der
Förderung profitieren.
Die Berücksichtigung von mangelhafter Auftragsausführung bei der Eignungsprüfung ist auch ein Aspekt der EUVergaberechtsreform 2014. Nach Art. 57 der Richtlinie
2014/24/EU ist es Auftraggebern künftig ausdrücklich gestattet, derartige Negativerfahrungen zu berücksichtigen.
Die Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Vergaberecht ist jedoch noch nicht absehbar.
Im zweiten Fall ging es um die Lieferung von Impfstoffen.
Ein Konkurrent griff den Zuschlag mit dem Argument an,
der Impfstoff des erfolgreichen Bieters habe nicht den
technischen Spezifikationen der Ausschreibung entsprochen. Das EuG (Urteil vom 18. März 2015 – T-30/12) hat
dies zum Anlass genommen, auf den weiten Ermessensspielraum öffentlicher Auftraggeber bei der Beurteilung von Angeboten hinzuweisen.
Nachprüfungsinstanzen können danach nur prüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegen. Sie können jedoch nicht die Beurteilung,
ob ein Angebot alle technischen Spezifikationen erfüllt,
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Die Erasmus-Koordination in Deutschland wird durch die
Nationale Agentur im Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durchgeführt. Das BMBF finanziert die Nationale Agentur im DAAD zusammen mit
der EU-Kommission. Im Rahmen des aktuellen Programms
Erasmus+ (2014-2020) steht ein im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesteigertes Budget zur Verfügung, dass
nicht nur die Lernmobilität im Hochschulbereich sondern auch im Schul-, Berufs- und Erwachsenenbildungsbereich fördern und Jugendbegegnungen und Freiwilligendienste unterstützen soll.
München am aktivsten, Spanien am beliebtesten
Die aktivsten Hochschulen im Erasmus-Programm in
Deutschland waren im Hochschuljahr 2013/2014 die Technische Universität München, gefolgt von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der LudwigMaximilians-Universität München.
Die beliebtesten Gastländer der deutschen ErasmusStudierenden für ein Auslandsstudium waren im vergangenen Jahr Spanien (5.339 Geförderte), Frankreich (4.877)
und Großbritannien (3.140).
Im Durchschnitt verbringen Studierende 5,5 Monate im
Ausland, bei Praktikanten sind es 4,4 Monate und bei
Hochschulpersonal etwa 7 Tage.
„Europa macht Schule“ ebenfalls erfolgreich
Mit dem Programm "Europa macht Schule" wirbt das
BMBF zusätzlich für Erasmus, indem es ausländischen
Erasmus-Studierenden ermöglicht, ihr Heimatland an deutschen Schulen vorzustellen. Seit der Programmgründung
2006 haben so rund 1.100 europäische Gaststudierende
ihre Heimat in einer deutschen Klasse vor insgesamt mehr
als 25.700 Schüler/-innen aus allen Schulformen präsentiert.
Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf,
T 0211 4155597-163; [email protected]
Auf die Marke kommt es an
Strategische Markenführung – Unverzichtbare Voraussetzung zur Sicherung und
Steigerung des Unternehmenswerts
Marken sind Teil des Unternehmenskapitals.
Sie können als solche erschaffen, gekauft,
verkauft, bewirtschaftet und verwertet werden wie andere Teile des Firmenvermögens.
Laut aktuellen Studien zählen 91% der Unternehmen Marken zu den wichtigsten Einflussgrößen des Unternehmenserfolgs; der Anteil
der Marke am Gesamtunternehmenswert beträgt hiernach durchschnittlich 50%. Eine strategische Markenführung ist somit Management von Unternehmensvermögen und sollte
zentraler Bestandteil der Unternehmensführung sein.
Obwohl Marken einen erheblichen Unternehmenswert
darstellen, spiegelt sich dies in der strategischen Unternehmensplanung oft nicht wider. Fehlt aber eine den Wert
der Marken Rechnung tragende Markenführung, drohen
erhebliche Nachteile bis hin zu empfindlichen Einbußen
des Unternehmenswertes. Eine strategische Markenführung muss die kommunikative, ökonomische sowie rechtliche Rolle der Marke im Blick haben, beginnend mit der
Entwicklung einer Positionsstrategie (Brand Strategy)
über die Entwicklung (Brand Creation) und den Schutz
(Brand Protection) des Markennamens bis hin zu einem
durchdachten Brand Management.
Brand Strategy – Entwicklung einer Positionsstrategie
Eine Marke ist längst nicht mehr nur ein physisches Kennzeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens zu individualisieren, um diese von denen
der Konkurrenz zu unterscheiden. Vielmehr stellen Marken
gewichtige Kommunikationsmittel dar. Am Anfang einer
strategischen Markenführung steht daher die Entwicklung
einer tragfähigen Markenidentität, also derjenigen Eigenschaften und Bedeutungsinhalte, die der Marke beigemessen werden sollen Was soll der Verbraucher empfinden oder über das Produkt denken, wenn er die Marke
sieht?
Die Entwicklung einer maßgeschneiderten Markenarchitektur ist ein weiterer wichtiger Eckpfeiler. Markenarchitektur meint die Strukturierung des gesamten Portfolios an
Marken auf allen Ebenen eines Konzerns, also der Kon-
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8 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015
zernmarke und aller Unternehmens-, Geschäftsfeld- und
Produktmarken.
Insoweit ist festzulegen, wie stark oder weniger stark die
verschiedenen Markenebenen miteinander verknüpft werden sollen. So können alle Ebenen von der Konzern- bis zur
Produktmarke unter einer einheitlichen Marke (Eine Marke
– Eine Stimme – Ein Budget) geführt werden.
Beispielsweise treten beim Siemens-Konzern alle Produkte
und Geschäftsfelder unter der Siemens-Konzernmarke auf.
Eine andere Strategie ist es, die Konzernmarke mehr oder
weniger deutlich neben eigenständigen Produktmarken zu
platzieren, wie es bei „Coca Cola Zero“ oder „Ferrero
Küsschen“ der Fall ist. Je nach Branche und Konzernzuschnitt können Konzern-, Geschäftsfeld- und Produktmarken aber auch weitgehend eigenständig nebeneinander
aufgebaut werden. So verfügt z.B. Unilever neben der
Konzernmarke „Unilever“ über eigenständige Geschäftsfeldmarken wie „Langnese“ oder „Axe“ sowie über betreffende Produktmarken, z.B. „Magnum“ für eine bestimmte Eissorte.
Brand Creation – Wahl des passenden Markennamens
Die meisten Unternehmen entwickeln Produkte nicht nur
für den deutschen Markt, sondern wollen ihre Marken international vermarkten. Der auszuwählende Markenname
muss daher auch international verständlich und aussprechbar sein. Zudem muss er in allen Absatzländern
rechtlich geschützt werden können.
tung zukommt. Neben der sprachlichen, kommunikativen
Absicherung muss sichergestellt werden, dass die Marke
rechtlich schutzfähig ist und keine Rechte Dritter verletzt.
Brand Protection - Schutz und Verteidigung erworbener Markenrechte
Ist die gewählte Marke schließlich in den relevanten Absatzländern eingetragen, muss der Wert der Marke durch
regelmäßige Überwachungsrecherchen und ihre notfalls
prozessuale Verteidigung rechtlich abgesichert werden,
damit sich die Marke ungehindert entfalten und zum einzigartigen Kommunikationsmittel für das Unternehmen erstarken kann.
Brand Management – Steigerung und Sicherung des
Markenwerts
Wichtiger Bestandteil einer strategischen Markenführung
ist zudem ein konsequentes Markenmanagement. Hierzu
zählen zum einen alle Aktivitäten, die die entwickelte Markenidentität verankern und konsequent fortführen.
Hierunter fallen aber auch sämtliche Handlungen, die sich
den Vermögenswert der Marke zielgerichtet zunutze machen, wie z.B. als Mittel der Unternehmensfinanzierung,
durch einen Verkauf, durch Lizenzierung oder durch die
Einbringung in einen Joint Venture. Ein wichtiger Bestandteil ist auch die konzernweite Verrechnung und vertragliche Absicherung der Marke im Konzern.
Notwendigkeit der Festlegung einer Markenstrategie
Angesichts der wertschöpfenden Eigenschaften von Marken sollten Unternehmen über eine kongruente Markenstrategie verfügen, die die angeführten kommunikativen,
ökonomischen sowie rechtliche Aspekte in sich vereinigt.
Dr. Tobias Fuchs, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München,
T 089 5997606-1384; [email protected]
Sebastian von Rüden, LL.M. (Edinburgh), KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-175; [email protected]
Eine strategische Markenführung setzt also zunächst die
Prüfung voraus, ob der anvisierte Markenname auch in unterschiedlichen Ländern und Kulturen die gewollten Assoziationen erzeugt, oder aber – ungewollt – das eigene Produkt in Misskredit bringt. Erhebliche (Absatz-) Probleme
entstehen, wenn – wie im Falle eines japanischen Autobauers – ein Geländewagen einen Namen erhält, dem in
bestimmten Absatzländern eine vulgärsprachliche Bedeu-
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9 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015
Kurzmitteilungen
Aktuelles kurz und knapp
Horizon 2020: Neues Förderprogramm für die Vermarktung und Verwertung fortgeschrittener Ideen
Im Rahmen des Forschungsprogramms Horizon 2020 gibt
es ein neues Förderprogramm „Fast Track to Innovation“,
mittels dessen hochinnovative, bereits fortgeschrittene
Ideen zeitnah in marktfertige Produkte, Dienstleistungen
oder Geschäftsmodelle etc. umgesetzt werden sollen.
An den Start gehen können Projekte ab dem Technology
Readiness Level 6, was dem Reifegrad "Demonstration unter Einsatzbedingungen" entspricht. Die Besonderheit des
Förderprogramms liegt in der Themenoffenheit, ausgewählt werden können alle Themen, die im Bereich
"Führende Rolle in grundlegenden und industriellen Technologien" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" von
Horizont 2020 liegen.
Bei der Bewertung wird vornehmlich Wert darauf gelegt,
dass die Projekte zeitnah zur Marktfähigkeit gebracht werden können und auch wachstumsfördernde Effekte wie
Schaffung von Arbeitsplätzen mit sich bringen. Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen jeglicher Art aus der Industrie, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wobei mindestens 60 % des Budgets für
Industriepartner vorzusehen oder eine Mindestzahl von Industriepartnern zu beteiligen ist.
Die Antragseinreichung ist jederzeit möglich, die Stichtage
für 2015 sind am 29. April 2015, 1. September 2015 und 1.
Dezember 2015.
Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll geändert werden
Wie der Pressemitteilung des BMBF vom 23. März 2015
zu entnehmen ist, soll das Wissenschaftszeitvertragsgesetz zügig geändert werden. Mit der Änderung wird bezweckt, dass die Arbeitsverhältnisse für Nachwuchswissenschaftler deutlich verbessert werden. Geplant ist, dass
sich die Dauer der Erstbefristung künftig an der Promotionszeit oder an Drittmittelprojekten orientiert.
Derzeit steht die geplante Gesetzesänderung in der politischen Diskussion, zunächst sollen sich die Koalitionsfraktionen, die – so ist es der Pressemitteilung zu entnehmen unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des neuen
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes haben –, über die Eckpunkte verständigen.
Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected]
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative
(„KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene
Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
10 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015
Aktuelles
Veranstaltungen
Business Breakfast
• 28. Mai 2015 KPMG, Münzgasse 2, 04107 Leipzig
• 04. Juni 2015 KPMG, Ammonstraße 10, 01069 Dresden
• 05. Juni 2015 KPMG, Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin
Die Veranstaltung dauert jeweils von ca. 08:30 Uhr – 10:30 Uhr.
Inhalte/Themen ("Vergaberecht 2015 aktuell – Überblick über jüngste
Entwicklungen und neueste Rechtsprechung“)
•
Die Entwicklung des Vergaberechts mit ihren Chancen und Pflichten
•
Erörterung der Rechtsprechung des zurückliegenden Jahres und der
bevorstehenden Änderungen des Vergaberechts durch das Europarecht; Präsentation der maßgeblichen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen für die Verfahren des jeweiligen Bundeslandes an plastischen Beispielen
•
Zielgruppe:
Kommunale Gebietskörperschaften: Bürgermeister, Landräte, Kämmerer, Beteiligungsmanagement, Rechtsamtmitarbeiter, Vergabestelle,
Einkauf
•
Landesunternehmen und kommunale Unternehmen (Stadtwerke,
Krankenhäuser, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen: Abteilungsleiter Finanzen, Rechtsabteilung, Vergabestelle, Einkauf)
•
Bieter: Facility Management Unternehmen, Bauunternehmen, IT
Dienstleister
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