KPMG Law Öffentlicher Sektor Newsletter Wissenschaft & Recht | Ausgabe 19 | 03 2015 Liebe Leserinnen und Leser, In dieser Ausgabe mit der heutigen Ausgabe wollen wir Ihnen nicht nur – wie gewohnt und hoffentlich Ihrerseits auch lieb gewonnen – Aktuelles aus den Bereichen des EU-Beihilfen-, Fördermittel-, Hochschul- und Vergaberechts vorstellen. Frei nach dem zugegebenermaßen leicht abgeänderten Motto: „Alles neu macht der März“ haben wir einen redaktionellen Ausflug in die Welt des Markenrechts gewagt. EU-Beihilfenrecht Wir konnten unser IP-/Marken-Team dafür gewinnen, Ihnen Markenstrategien (ab Seite 7) vorzustellen. Diese scheinen zwar – jedenfalls auf den ersten Blick – zunächst nur für Unternehmen interessant zu sein. Der zweite und hoffentlich intensivere Blick zeigt jedoch: Aufgrund der Entwicklung und des Fortschritts unternehmerischer Tätigkeiten von Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind Markenstrategien auch für diese spannend! Leiten Sie den Beitrag gern an Ihre Ausgründungen weiter, oder an Ihre Startup-Beratung. Oder an Unternehmen, mit denen Sie kooperieren. Eine weitere Änderung erhält Einzug in unseren Newsletter: Wir haben unser Format geändert und schreiben nun für diejenigen unter Ihnen, die unseren Newsletter ausdrucken, papierschonend zweispaltig. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre! Herzlichst Ihr Public Sector-Team der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Dr. Anke Empting Rechtsanwältin Unbeachtlichkeit sozialer Zweckrichtung für Beihilfenrechtskonformität staatlicher Maßnahmen Seite 2 Hochschulrecht Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme von Studierenden Seite 3 Vergabe-/EU-Beihilfenrecht Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen Seite 4 Vergaberecht Auftraggeber haben weite Ermessensspielräume Seite 6 Bericht Bildung/Forschung Erasmusmobilität erreicht neuen Höchststand Seite 6 Markenrecht Strategische Markenführung – Unverzichtbare Voraussetzung zur Sicherung und Steigerung des Unternehmenswerts Seite 7 Kurzmitteilungen Aktuelles kurz und knapp Seite 9 Aktuelles Veranstaltungen Seite 10 © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 2 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 EU-Beihilfenrecht Unbeachtlichkeit sozialer Zweckrichtung für Beihilfenrechtskonformität staatlicher Maßnahmen Die soziale Zweckrichtung einer staatlichen Maßnahme ist für die Frage nach ihrer EUBeihilfenrechtskonformität unbeachtlich. So sieht es der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH). Und damit stellt sich die Frage: Dürfen soziale Zwecke im Zusammenhang mit Beihilfen gar nicht angeführt werden? Ebene – nämlich im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung – von Bedeutung sein. Dabei sei allerdings zu beachten – so der Generalanwalt –, dass die Frage der möglichen Rechtfertigung allein von der EU-Kommission im Rahmen eines formellen Prüfverfahrens beantwortet werden könne, die nationalen Behörden und Gerichten seien dazu nicht befugt. Nationale Behörden und Gerichte dürfen aber eigenständig und ohne Einbeziehung der EU-Kommission zumindest prüfen und entscheiden, ob eine Maßnahme überhaupt eine Beihilfe darstellt. Dies allerdings auf der EU-BeihilfenTatbestandsebene, nicht auf der Rechtfertigungsebene. Die Entscheidung der Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit dem EU-Beihilfenrecht obliegt allein der EUKommission als sogenannter Herrin der EUBeihilfenkontrolle. Ausnahme: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung Von dieser grundsätzlichen Aufgabenverteilung ausgenommen sind allerdings Beihilfen, die in den Anwendungsbereich einer Legalausnahme, insbesondere in den Anwendungsbereich der sogenannten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) vom 17.06.2014 fallen (vgl. dazu unsere Ausgabe 9 des Newsletters aus Mai 2014.) Mit seinem Schlussantrag vom 17.03.2015 (C-39/14) im Verfahren BVVG gegen den Landkreis Jerichower Land vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) betont der zuständige Generalanwalt Cruz Villalón noch einmal ausdrücklich: Der bloße Umstand, dass eine staatliche Maßnahme ein soziales Ziel verfolgt, reicht nicht aus, um sie von vornherein von der Einordnung als „Beihilfe“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV auszunehmen. Soziale Ziele führen nicht zum Beihilfenausschluss auf Tatbestandsebene Zur Begründung führt der Generalanwalt aus: Bei der Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme den Beihilfentatbestand erfüllt, komme es nicht auf die von der beihilfengewährenden staatlichen Stelle verfolgten Ziele oder Gründe für die Beihilfe an. Allein entscheidend sei vielmehr, ob die Maßnahme ihrer Wirkung nach eine Beihilfe enthalte – also insbesondere, ob sie zu einer Begünstigung eines Unternehmens führe. Soziale Ziele u.U. für Rechtfertigung einer Beihilfe entscheidend Etwaige soziale oder andere valide Ziele einer Beihilfenmaßnahme könnten allenfalls auf der nächsten Danach sind unter anderem die sogenannten Beihilfen zur Förderung von sozialer Infrastruktur von der Anmelde- und Genehmigungspflicht bei der EU-Kommission ausgenommen und können – bei Vorliegen der Voraussetzungen der AGVO – ohne weiteres von der jeweils zuständigen staatlichen Stelle durchgeführt werden. Zu beachten sind dabei allerdings insbesondere die Einhaltung der Beihilfenhöchstintensitäten sowie der zu erbringende Nachweis des Anreizeffektes seitens des begünstigten Unternehmens. Berücksichtigung sozialer Aspekte über Freistellungsbeschluss Abgesehen von einer Berücksichtigung sozialer Ziele im Rahmen der AGVO können solche Ziele unter Umständen auch zu einer Freistellung auf Grundlage des sogenannten Freistellungsbeschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 führen. Der Freistellungsbeschluss findet zwar zunächst nur Anwendung auf Beihilfen, die zum Ausgleich von Kosten gewährt werden, die einem Unternehmen für die Erbringung sogenannter „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ („DAWI“ oder auch Daseinsvorsorgebeihilfen) gewährt werden. Unter den DAWI-Begriff © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 3 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 können aber im Einzelfall auch sozial ausgerichtete Beihilfen – wie z.B. Beihilfen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Kommunen – fallen. ausreizung an Hochschulen, wonach die Qualität der Ausbildung eines Studiengangs unter Umständen "bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit" herabzusetzen sei, um weitere Studienanfänger aufnehmen zu können. Liegen die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses vor, gelten auf dessen Grundlage gewährte Beihilfen automatisch als mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar und könnten ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die EU-Kommission durchgeführt werden. Es gibt also Wege, auch sozialen Aspekten im Zusammenhang mit Beihilfen einen gewissen Stellenwert einzuräumen, wenn auch über den Umweg der Ausnahmetatbestände. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] Hochschulrecht Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme von Studierenden Eine Hamburgische Hochschule wehrt sich gegen die Aufnahme von Studierenden, die ihren Studienplatz eingeklagt haben. Und zwar mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Damit will die Hochschule gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg sowie des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vorgehen. Was war passiert? Grundlage der beiden Beschlüssen war die Klage eines Studienanfängers auf Erhalt eines Studienplatzes an der Hamburgischen Hochschule. Der Studienanfänger hatte keinen Studienplatz an der Hochschule erhalten, da diese ihre Studienplätze in dem konkreten Bachelor-Studiengang bereits belegt hatte und ihre Kapazitäten als erschöpft ansah. Zu Unrecht, so sahen es das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht und auch das zweitinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht Hamburg. Beide Gerichte gaben der Klage des Studienanfängers statt und verpflichteten die Hochschule dazu, zusätzliche Studierende in dem Bachelor-Studiengang aufzunehmen. Wie geht es weiter? Da der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft war, blieb der Hochschule nun noch der Weg, über eine Verfassungsbeschwerde zu erreichen, dass die in den Beschlüssen der Verwaltungsgerichtsbarkeit festgeschriebene Aufnahmeverpflichtung aufgehoben wird. Die Hochschule erhoffe sich – so konnte man es der aktuellen Presse entnehmen – zudem Hinweise des Bundesverfassungsgericht darauf, wie Hochschulen künftig mit Kapazitätsengpässen umgehen sollen. Zum Wintersemester 2014/15 habe die Hochschule 71 Studienplätze in dem betreffenden Bachelor- Fach angeboten. Weitere 51 Studienanfänger wollten sich – so die Hochschule – einklagen. 29 Klagen von Studienanfängern seien erfolgreich beschieden worden, weswegen die zunächst von der Hochschule geplante Kapazität um 41 Prozent übertroffen worden sein soll (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 18.03.2015). Welche Folgen sind zu erwarten? Abzuwarten bleibt nun, ob das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde zulässt und inhaltlich zu ihr Stellung nehmen wird. Sofern dies der Fall ist, dürfte die gesamte Hochschullandschaft mit Spannung darauf schauen, ob die Beschwerde Erfolg hat. Denn sollte dies nicht der Fall sein, dürfte mit einer Klagewelle weiterer Studierender auf Aufnahme an der betreffenden Hochschule zu rechnen sein, möglicherweise auch an anderen Hochschulen. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] Die Gerichte stützten sich dabei auf eine langjährige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Kapazitäten© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 4 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Vergabe- /EU-Beihilferecht Universitätsklinikum darf sich an Ausschreibung beteiligen Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Rs C568/13) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgelegt, dass öffentliche Krankenhauseinrichtungen – im zugrundeliegenden Fall ein Universitätsklinikum – an einer Ausschreibung teilnehmen darf, selbst wenn es wegen der öffentlichen Mittel, die es erhält, keinem Wettbewerb ausgesetzt ist. Welche Rechtsfragen wurden aufgeworfen? Der Staatsrat als zweitinstanzliches Gericht beschäftigte sich sodann mit der Frage nach der exakten Abgrenzung des Begriffs des „Wirtschafsteilnehmers“ im Sinne des Unionsrechts und der Möglichkeit, darunter auch ein öffentliches Universitätsklinikum zu verstehen. Die Schwierigkeit sah das Gericht in Folgendem: • Einerseits würden öffentliche Universitätskliniken – jedenfalls in gewisser Weise – als Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit unternehmerischer Selbständigkeit geführt. • Andererseits stehe der öffentliche Charakter von Universitätskliniken – mithin auch dem Erstplatzierten – außer Frage, da deren Tätigkeiten nicht überwiegend auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien, ferner häufig über behördliche Befugnisse verfügten. Was war passiert? Die Region Lombardei (Italien) leitete im Oktober 2015 ein Ausschreibungsverfahren ein, um anhand des wirtschaftlich günstigsten Angebots für einen Zeitraum von drei Jahren Dienstleistungen der Datenverarbeitung zur externen Bewertung der Qualität von Arzneimitteln zu vergeben. Ein Universitätsklinikum, welches in der Region Toskana ansässig ist, nahm an der Ausschreibung teil und wurde aufgrund des im Angebot angegebenen niedrigen Gesamtpreises für die zu vergebenden Dienstleistungen auf den ersten Platz gesetzt. Den zweiten Platz besetzte die Data Medical Service Srl., deren Angebot einen Preis auswies, der um 59 % höher lag als der vom Erstplatzierten angegebene Preis. Nach einer Überprüfung der Angebotspreise durch die beauftragende Region Lombardei beschloss diese, dem Erstplatzierten den Zuschlag zu erteilen. Und wie es bei Ausschreibungen nicht selten vorkommt: Der Zweitplatzierte sah sich als der erste Verlierer, was ihm gar nicht gefiel. Er zog vor das nach nationalem Recht zuständige regionale Verwaltungsgericht der Region Lombardei und machte geltend, das Universitätsklinikum hätte mit seinem Angebot im Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen werden müssen. Begründet wurde dieses Begehren zunächst damit, dass eine öffentliche Einrichtung nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmen dürfe. Zudem wurde angeführt, dass der im Angebot des Universitätsklinikums angegebene Preis ungewöhnlich niedrig sei. Erstinstanzlich sah es dann auch recht gut aus für den Zweitplatzierten, denn das Gericht gab zumindest seinem ersten Klagegrund statt. Dies wiederum schmeckte dem Erstplatzierten nicht, was ebenfalls nichts Besonderes in Nachprüfungsverfahren ist. Und so ging der Instanzenzug weiter vor den „Staatsrat“, das oberste Verwaltungsgericht in Italien. Welche Rechtsprechung ist tangiert? In die Klärung des Streits einbezogen wurde sodann die Rechtsprechung des EuGH zur Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an Ausschreibungen, etwa aus dem Verfahren „ARGE“ (Rs. C-94/99) oder „CoNISMa (Rs. C-305/08). Danach darf sich grundsätzlich jede Einrichtung an einer Ausschreibung beteiligen, und zwar unabhängig von ihrem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Status. Erforderlich ist allerdings, dass • die ausgeschriebenen Tätigkeiten zur Verwirklichung der institutionellen Ziele der betreffenden Einrichtung beitragen und • keine spezifische nationale Regelung eine solche Tätigkeit aufgrund einer möglichen wettbewerbsverzerrenden Wirkung verbietet. Zweifel kamen hinsichtlich des zweiten Kriteriums auf: Der Staatsrat gab zu bedenken, dass es zu einer Gleichbehandlung ungleicher Mitbewerber kommen könne. Auf der einen Seite stünden diejenigen Bieter, die auf dem Markt zurecht kommen müssten, auf der anderen Seite mit öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen, die aufgrund ihrer Finanzierung in der Lage seien, Angebote mit niedrigen Preisen abzugeben, die von Privaten nicht oder kaum hätten abgeben werden könnten. Es müsse mithin die rechtliche Möglichkeit einer Korrektur geben, ohne öffentlich finanzierte Einrichtungen gänzlich von Ausschreibungen auszuschließen. Da sich die Frage, ob das Angebot des Erstplatzierten vor diesem Hintergrund auszuschließen sei, im zweitinstanzlichen Verfahren nicht klären ließ, legte der Staatsrat die Frage dem EuGH vor. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 5 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Wie hat der EuGH entschieden? Zum Ersten weist der EuGH darauf hin, dass sich die Möglichkeit der Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an Ausschreibungen bereits aus Art. 1 lit. c der Richtlinie 92/50 ergebe. Zum Zweiten verweist der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung hin, wonach die Teilnahme öffentlicher Einrichtungen an Ausschreibungen grundsätzlich anerkannt sei. Zum Dritten stellt der EuGH fest, dass es ein wesentliches Ziel des Unionsrechts sei, den Wettbewerb möglichst umfassend zu gewährleisten. Eine restriktive Auslegung des Begriffs „Wirtschaftsteilnehmer“ stehe dem entgegen. Denn dies hätte zur Folge, dass Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Einrichtungen, die nicht in erster Linie Gewinnerzielung anstrebten, nicht als öffentliche Aufträge gelten würden und freihändig vergeben werden könnten. Zum Vierten sieht der EuGH zwar die Befugnis der Mitgliedstaaten als gegeben, bestimmten Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern die Einbringung bestimmter Leistungen zu gestatten oder zu verwehren, wobei auch Tätigkeiten von Universitäten und Forschungseinrichtungen in den Regelungsbereich fielen. So könne diesen Einrichtungen durch die Festlegung konkreter institutioneller oder satzungsmäßiger Ziele verwehrt werden, auf dem Markt tätig zu werden. Soweit jedoch eine Vereinbarkeit der ausgeschriebenen Tätigkeit mit den institutionellen oder satzungsmäßigen Zielen bestehe, könne ihnen nicht seitens des Mitgliedsstaates untersagt werden, an Vergabeverfahren teilzunehmen und ihre Leistungen anzubieten. Zum Fünften gibt der EuGH zu, dass Korrekturmechanismen zum Ausgleich der ungleichen Ausgangsbedingungen der verschiedenen Wirtschaftsteilnehmer – Einrichtungen mit öffentlicher Finanzierung einerseits und privat finanzierte Unternehmen andererseits –, die über das übliche Verfahren zur Prüfung des Angebots auf Wirt- schaftlichkeit hinaus gehen, zwar wünschenswert wären, vom Unionsrecht aber nicht vorgesehen sind. Zum Sechsten stellt der EuGH – und dies dürfte für Hochschulen und Forschungseinrichtungen aus EUBeihilferechtlichen und vergaberechtlichen Gründen besonders wichtig sein – fest: Öffentlichen Auftraggeber stehe es unter Umständen zu, Zuwendungen – insbesondere nicht vertragskonforme Beihilfen – im Ausschreibungsverfahren zu berücksichtigen. Dabei stellt der EuGH fest, dass ein Angebot ausgeschlossen werden kann, sofern es unzulässige EU-Beihilfen zugunsten des Bieters enthält. Solche EU-Beihilfen sind immer dann denkbar, wenn Hochschulen oder öffentlich finanzierte Forschungseinrichtung oder – wie im vorliegenden Fall ein Universitätsklinikum – Angebote abgeben und damit Leistungen auf dem Markt anbietet, die (teilweise) mit öffentlichen Mitteln quersubventioniert werden sollen. In diesem Zusammenhang klärt der EuGH, dass insbesondere – aber nicht ausschließlich – anhand einer Trennungsrechnung festgestellt werden könne, ob ein Angebot wegen einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sei. Zum Siebten betont der EuGH, dass öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet sind, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten mit dem jeweiligen Bieter das Angebot zu erörtern und ggfs. den Bieter zur Vorlage der erforderlichen Belege für die Seriosität des Angebots aufzufordern. Bei der Beurteilung, ob das Angebot ungewöhnlich niedrig ausfalle, müsse es ins Verhältnis zur Leistung gesetzt werden. Was bedeutet dies für die Praxis? • Mit öffentlichen Mitteln finanzierte Hochschulen und Forschungseinrichtungen dürfen sich grundsätzlich an Ausschreibungen beteiligen und ihre Leistungen anbieten. • Zu berücksichtigen sind die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, die institutionelle oder satzungsmäßige Ziele für Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen vorgeben, etwa die Hochschulgesetze der Länder oder steuerrechtliche Vorgaben. • Bei der Kalkulation eines Angebots müssen Hochschulen und Forschungseinrichtungen sicherstellen, dass grundsätzlich keine öffentlichen Finanzmittel für die im Rahmen der Ausschreibung anzubietenden Dienstleistungen angesetzt werden dürfen. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 6 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Vergaberecht Auftraggeber haben weite Ermessensspielräume Gleich zwei aktuelle Entscheidungen betonen die Freiheit öffentlicher Auftraggeber, Entscheidungen in Vergabeverfahren nach ihrem eigenen Ermessen zu treffen. Dies gilt sowohl für die Eignungsprüfung (so das OLG Koblenz) als auch bei der Angebotswertung (so das EuG). Konsequenz ist in beiden Fällen, dass die getroffenen Entscheidungen über Eignung und Zuschlag gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können. Das OLG Koblenz (Beschluss vom 25. Februar 2015 – Verg 5/14) hatte über die Vergabe von Abrissarbeiten für eine Fachhochschulerweiterung zu entscheiden. Der Auftraggeber hatte ein Unternehmen als ungeeignet ausgeschlossen, da es zwei Aufträge aus jüngerer Zeit mangelhaft erfüllt habe und es bei einem zudem zu Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung gekommen sei. Hiergegen wandte sich das Unternehmen und bestritt die Vorwürfe. Das OLG Koblenz hat nun festgestellt, dass die Vorwürfe in einem Fall tatsächlich nicht zutrafen. Gleichwohl hat es betont, damit noch keine Aussage über die Eignung des Unternehmens treffen zu wollen. Denn die Eignungsprognose obliegt allein dem Auftraggeber. Daher war es dem OLG Koblenz verwehrt, selbst zu entscheiden, ob die verbleibenden Mängel einen erneuten Ausschluss wegen fehlender Eignung rechtfertigten. durch eine eigene Beurteilung ergänzen. Im entschiedenen Fall führte dies zur Abweisung der Klage. Was bedeutet dies für die Praxis? Beide Entscheidungen zeigen, dass die Nachprüfungsinstanzen die Prognosehoheit der Auftraggeber bezüglich der Eignung und die Beurteilungshoheit der Angebotswertung respektieren. Problematisch wird es in der Regel nur bei offensichtlichen, objektiven Fehlern auf Tatsachenebene sowie bei widersprüchlichen oder willkürlichen Entscheidungen. Insofern kommt gerade auch der Dokumentation der getroffenen Entscheidungen große Bedeutung zu. Dr. Jan Seidel, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-144; [email protected] Bericht Bildung/Forschung Erasmusmobilität erreicht neuen Höchststand Mehr als 40.000 Deutsche waren im Hochschuljahr 2013/2014 mit Erasmus im Ausland. Diese Zahlen wurden jüngst vom Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt gegeben. Seit 1987 wurden mit den Erasmus-Förderprogrammen rund 3,3 Millionen Studierende europaweit gefördert. Auch über 480.000 deutsche Studierende konnten von der Förderung profitieren. Die Berücksichtigung von mangelhafter Auftragsausführung bei der Eignungsprüfung ist auch ein Aspekt der EUVergaberechtsreform 2014. Nach Art. 57 der Richtlinie 2014/24/EU ist es Auftraggebern künftig ausdrücklich gestattet, derartige Negativerfahrungen zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Vorschrift in nationales Vergaberecht ist jedoch noch nicht absehbar. Im zweiten Fall ging es um die Lieferung von Impfstoffen. Ein Konkurrent griff den Zuschlag mit dem Argument an, der Impfstoff des erfolgreichen Bieters habe nicht den technischen Spezifikationen der Ausschreibung entsprochen. Das EuG (Urteil vom 18. März 2015 – T-30/12) hat dies zum Anlass genommen, auf den weiten Ermessensspielraum öffentlicher Auftraggeber bei der Beurteilung von Angeboten hinzuweisen. Nachprüfungsinstanzen können danach nur prüfen, ob offensichtliche Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegen. Sie können jedoch nicht die Beurteilung, ob ein Angebot alle technischen Spezifikationen erfüllt, © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 7 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Die Erasmus-Koordination in Deutschland wird durch die Nationale Agentur im Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) für das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) durchgeführt. Das BMBF finanziert die Nationale Agentur im DAAD zusammen mit der EU-Kommission. Im Rahmen des aktuellen Programms Erasmus+ (2014-2020) steht ein im Vergleich zu den Vorjahren deutlich gesteigertes Budget zur Verfügung, dass nicht nur die Lernmobilität im Hochschulbereich sondern auch im Schul-, Berufs- und Erwachsenenbildungsbereich fördern und Jugendbegegnungen und Freiwilligendienste unterstützen soll. München am aktivsten, Spanien am beliebtesten Die aktivsten Hochschulen im Erasmus-Programm in Deutschland waren im Hochschuljahr 2013/2014 die Technische Universität München, gefolgt von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der LudwigMaximilians-Universität München. Die beliebtesten Gastländer der deutschen ErasmusStudierenden für ein Auslandsstudium waren im vergangenen Jahr Spanien (5.339 Geförderte), Frankreich (4.877) und Großbritannien (3.140). Im Durchschnitt verbringen Studierende 5,5 Monate im Ausland, bei Praktikanten sind es 4,4 Monate und bei Hochschulpersonal etwa 7 Tage. „Europa macht Schule“ ebenfalls erfolgreich Mit dem Programm "Europa macht Schule" wirbt das BMBF zusätzlich für Erasmus, indem es ausländischen Erasmus-Studierenden ermöglicht, ihr Heimatland an deutschen Schulen vorzustellen. Seit der Programmgründung 2006 haben so rund 1.100 europäische Gaststudierende ihre Heimat in einer deutschen Klasse vor insgesamt mehr als 25.700 Schüler/-innen aus allen Schulformen präsentiert. Julia Paul, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-163; [email protected] Auf die Marke kommt es an Strategische Markenführung – Unverzichtbare Voraussetzung zur Sicherung und Steigerung des Unternehmenswerts Marken sind Teil des Unternehmenskapitals. Sie können als solche erschaffen, gekauft, verkauft, bewirtschaftet und verwertet werden wie andere Teile des Firmenvermögens. Laut aktuellen Studien zählen 91% der Unternehmen Marken zu den wichtigsten Einflussgrößen des Unternehmenserfolgs; der Anteil der Marke am Gesamtunternehmenswert beträgt hiernach durchschnittlich 50%. Eine strategische Markenführung ist somit Management von Unternehmensvermögen und sollte zentraler Bestandteil der Unternehmensführung sein. Obwohl Marken einen erheblichen Unternehmenswert darstellen, spiegelt sich dies in der strategischen Unternehmensplanung oft nicht wider. Fehlt aber eine den Wert der Marken Rechnung tragende Markenführung, drohen erhebliche Nachteile bis hin zu empfindlichen Einbußen des Unternehmenswertes. Eine strategische Markenführung muss die kommunikative, ökonomische sowie rechtliche Rolle der Marke im Blick haben, beginnend mit der Entwicklung einer Positionsstrategie (Brand Strategy) über die Entwicklung (Brand Creation) und den Schutz (Brand Protection) des Markennamens bis hin zu einem durchdachten Brand Management. Brand Strategy – Entwicklung einer Positionsstrategie Eine Marke ist längst nicht mehr nur ein physisches Kennzeichen, das dazu dient, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens zu individualisieren, um diese von denen der Konkurrenz zu unterscheiden. Vielmehr stellen Marken gewichtige Kommunikationsmittel dar. Am Anfang einer strategischen Markenführung steht daher die Entwicklung einer tragfähigen Markenidentität, also derjenigen Eigenschaften und Bedeutungsinhalte, die der Marke beigemessen werden sollen Was soll der Verbraucher empfinden oder über das Produkt denken, wenn er die Marke sieht? Die Entwicklung einer maßgeschneiderten Markenarchitektur ist ein weiterer wichtiger Eckpfeiler. Markenarchitektur meint die Strukturierung des gesamten Portfolios an Marken auf allen Ebenen eines Konzerns, also der Kon- © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 8 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 zernmarke und aller Unternehmens-, Geschäftsfeld- und Produktmarken. Insoweit ist festzulegen, wie stark oder weniger stark die verschiedenen Markenebenen miteinander verknüpft werden sollen. So können alle Ebenen von der Konzern- bis zur Produktmarke unter einer einheitlichen Marke (Eine Marke – Eine Stimme – Ein Budget) geführt werden. Beispielsweise treten beim Siemens-Konzern alle Produkte und Geschäftsfelder unter der Siemens-Konzernmarke auf. Eine andere Strategie ist es, die Konzernmarke mehr oder weniger deutlich neben eigenständigen Produktmarken zu platzieren, wie es bei „Coca Cola Zero“ oder „Ferrero Küsschen“ der Fall ist. Je nach Branche und Konzernzuschnitt können Konzern-, Geschäftsfeld- und Produktmarken aber auch weitgehend eigenständig nebeneinander aufgebaut werden. So verfügt z.B. Unilever neben der Konzernmarke „Unilever“ über eigenständige Geschäftsfeldmarken wie „Langnese“ oder „Axe“ sowie über betreffende Produktmarken, z.B. „Magnum“ für eine bestimmte Eissorte. Brand Creation – Wahl des passenden Markennamens Die meisten Unternehmen entwickeln Produkte nicht nur für den deutschen Markt, sondern wollen ihre Marken international vermarkten. Der auszuwählende Markenname muss daher auch international verständlich und aussprechbar sein. Zudem muss er in allen Absatzländern rechtlich geschützt werden können. tung zukommt. Neben der sprachlichen, kommunikativen Absicherung muss sichergestellt werden, dass die Marke rechtlich schutzfähig ist und keine Rechte Dritter verletzt. Brand Protection - Schutz und Verteidigung erworbener Markenrechte Ist die gewählte Marke schließlich in den relevanten Absatzländern eingetragen, muss der Wert der Marke durch regelmäßige Überwachungsrecherchen und ihre notfalls prozessuale Verteidigung rechtlich abgesichert werden, damit sich die Marke ungehindert entfalten und zum einzigartigen Kommunikationsmittel für das Unternehmen erstarken kann. Brand Management – Steigerung und Sicherung des Markenwerts Wichtiger Bestandteil einer strategischen Markenführung ist zudem ein konsequentes Markenmanagement. Hierzu zählen zum einen alle Aktivitäten, die die entwickelte Markenidentität verankern und konsequent fortführen. Hierunter fallen aber auch sämtliche Handlungen, die sich den Vermögenswert der Marke zielgerichtet zunutze machen, wie z.B. als Mittel der Unternehmensfinanzierung, durch einen Verkauf, durch Lizenzierung oder durch die Einbringung in einen Joint Venture. Ein wichtiger Bestandteil ist auch die konzernweite Verrechnung und vertragliche Absicherung der Marke im Konzern. Notwendigkeit der Festlegung einer Markenstrategie Angesichts der wertschöpfenden Eigenschaften von Marken sollten Unternehmen über eine kongruente Markenstrategie verfügen, die die angeführten kommunikativen, ökonomischen sowie rechtliche Aspekte in sich vereinigt. Dr. Tobias Fuchs, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München, T 089 5997606-1384; [email protected] Sebastian von Rüden, LL.M. (Edinburgh), KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-175; [email protected] Eine strategische Markenführung setzt also zunächst die Prüfung voraus, ob der anvisierte Markenname auch in unterschiedlichen Ländern und Kulturen die gewollten Assoziationen erzeugt, oder aber – ungewollt – das eigene Produkt in Misskredit bringt. Erhebliche (Absatz-) Probleme entstehen, wenn – wie im Falle eines japanischen Autobauers – ein Geländewagen einen Namen erhält, dem in bestimmten Absatzländern eine vulgärsprachliche Bedeu- © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 9 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Kurzmitteilungen Aktuelles kurz und knapp Horizon 2020: Neues Förderprogramm für die Vermarktung und Verwertung fortgeschrittener Ideen Im Rahmen des Forschungsprogramms Horizon 2020 gibt es ein neues Förderprogramm „Fast Track to Innovation“, mittels dessen hochinnovative, bereits fortgeschrittene Ideen zeitnah in marktfertige Produkte, Dienstleistungen oder Geschäftsmodelle etc. umgesetzt werden sollen. An den Start gehen können Projekte ab dem Technology Readiness Level 6, was dem Reifegrad "Demonstration unter Einsatzbedingungen" entspricht. Die Besonderheit des Förderprogramms liegt in der Themenoffenheit, ausgewählt werden können alle Themen, die im Bereich "Führende Rolle in grundlegenden und industriellen Technologien" und "Gesellschaftliche Herausforderungen" von Horizont 2020 liegen. Bei der Bewertung wird vornehmlich Wert darauf gelegt, dass die Projekte zeitnah zur Marktfähigkeit gebracht werden können und auch wachstumsfördernde Effekte wie Schaffung von Arbeitsplätzen mit sich bringen. Teilnahmeberechtigt sind Unternehmen jeglicher Art aus der Industrie, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wobei mindestens 60 % des Budgets für Industriepartner vorzusehen oder eine Mindestzahl von Industriepartnern zu beteiligen ist. Die Antragseinreichung ist jederzeit möglich, die Stichtage für 2015 sind am 29. April 2015, 1. September 2015 und 1. Dezember 2015. Wissenschaftszeitvertragsgesetz soll geändert werden Wie der Pressemitteilung des BMBF vom 23. März 2015 zu entnehmen ist, soll das Wissenschaftszeitvertragsgesetz zügig geändert werden. Mit der Änderung wird bezweckt, dass die Arbeitsverhältnisse für Nachwuchswissenschaftler deutlich verbessert werden. Geplant ist, dass sich die Dauer der Erstbefristung künftig an der Promotionszeit oder an Drittmittelprojekten orientiert. Derzeit steht die geplante Gesetzesänderung in der politischen Diskussion, zunächst sollen sich die Koalitionsfraktionen, die – so ist es der Pressemitteilung zu entnehmen unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des neuen Wissenschaftszeitvertragsgesetzes haben –, über die Eckpunkte verständigen. Dr. Anke Empting, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf, T 0211 4155597-161; [email protected] © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany. 10 / Wissenschaft & Recht / Ausgabe 19 / 03 2015 Aktuelles Veranstaltungen Business Breakfast • 28. Mai 2015 KPMG, Münzgasse 2, 04107 Leipzig • 04. Juni 2015 KPMG, Ammonstraße 10, 01069 Dresden • 05. Juni 2015 KPMG, Klingelhöferstraße 18, 10785 Berlin Die Veranstaltung dauert jeweils von ca. 08:30 Uhr – 10:30 Uhr. Inhalte/Themen ("Vergaberecht 2015 aktuell – Überblick über jüngste Entwicklungen und neueste Rechtsprechung“) • Die Entwicklung des Vergaberechts mit ihren Chancen und Pflichten • Erörterung der Rechtsprechung des zurückliegenden Jahres und der bevorstehenden Änderungen des Vergaberechts durch das Europarecht; Präsentation der maßgeblichen Rechtsprechung der Nachprüfungsinstanzen für die Verfahren des jeweiligen Bundeslandes an plastischen Beispielen • Zielgruppe: Kommunale Gebietskörperschaften: Bürgermeister, Landräte, Kämmerer, Beteiligungsmanagement, Rechtsamtmitarbeiter, Vergabestelle, Einkauf • Landesunternehmen und kommunale Unternehmen (Stadtwerke, Krankenhäuser, Entsorgungs- und Versorgungsunternehmen: Abteilungsleiter Finanzen, Rechtsabteilung, Vergabestelle, Einkauf) • Bieter: Facility Management Unternehmen, Bauunternehmen, IT Dienstleister Kontakt/Herausgeber/Redaktion KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Tersteegenstraße 19–31 40474 Düsseldorf Mathias Oberndörfer Rechtsanwalt Leiter der Practice Group Öffentlicher Sektor T +49 911 8009299-12 F +49 911 8009299-15 [email protected] Dr. Anke Empting Rechtsanwältin T +49 211 4155597-161 F +49 211 4155597-106 [email protected] www.kpmg-law.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Printed in Germany.
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