Tarifrunde 2015 Entgeltordnung für den Sozial- und Erziehungsdienst Antworten auf häufig gestellte Fragen Worum geht es in der Tarifrunde? Die Gewerkschaften wollen die Entgeltordnung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst neu regeln und damit eine deutliche finanzielle Aufwertung für diese Berufsgruppen erreichen. Zusätzlich gilt es u. a. eine Reihe nicht mehr zeitgemäßer Regelungen, z. B. die Eingruppierung von Kindertagesstättenleitungen, endlich neu zu fassen sowie Berufsfelder, wie das der Fachberatung, neu in die Entgeltordnung mit aufzunehmen. Wer verhandelt miteinander? Die Gewerkschaften ver.di, GEW sowie der dbb verhandeln mit den Arbeitgebern der Kommunen. Die Kommunen werden durch die VKA (Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände) vertreten. Die Verhandlungsführung hat ver.di. Was ist ein Warn- bzw. Erzwingungsstreik? Ein Warnstreik ist ein rechtmäßiger Streik, der zeitlich befristet ist (Streik = Niederlegung der Arbeit). Durch große Beteiligung an einem Warnstreik soll den Arbeitgebern deutlich gemacht werden, dass die Beschäftigten bereit sind, sich zur Durchsetzung der Gewerkschaftsforderungen auch an Arbeitskampfmaßnahmen zu beteiligen. Ziel eines Warnstreiks ist es somit, die Verhandlungs- und Kompromissbereitschaft der Arbeitgeber zu erhöhen. Bleibt ein Warnstreik ergebnislos, befragen die Gewerkschaften ihre Mitglieder in einer Urabstimmung, ob der Arbeitskampf fortgesetzt werden soll. Stimmen 75% der Mitglieder mit „Ja“, ruft die Gewerkschaft einen Erzwingungsstreik aus. Dieser kann befristet oder unbefristet stattfinden. Wer kann streiken? Das Grundgesetz garantiert in Art. 9 III das Recht der ArbeitnehmerInnen, sich in Gewerkschaften zusammenzuschließen (Koalitionsfreiheit). Gewerkschaften und Beschäftigte dürfen nach geltenden Rechtsgrundsätzen Tarifforderungen auch mit Hilfe von Warnstreiks oder unbefristeten Streiks durchsetzen. Ruft eine Gewerkschaft die Beschäftigten zu einem Streik auf, haben alle ArbeitnehmerInnen dieser Dienststelle das Streikrecht, sofern sie vom „Streikgegenstand“ betroffen sind. KollegInnen, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, sind genauso aufgerufen, sich am Streik zu beteiligen wie alle Gewerkschaftsmitglieder auch. Was mache ich in der Zeit, in der gestreikt wird? In der Regel finden parallel zu einem Streik begleitende Aktionen statt. Üblicherweise organisieren die beteiligten Gewerkschaften am Streiktag eine zentrale Demonstration mit anschließender Kundgebung. Es ist enorm wichtig, dass sich die Streikenden an solchen Aktionen beteiligen, weil dadurch ein Gefühl von Solidarität entsteht und Arbeitgeber sowie die Öffentlichkeit sehen, wie viele Beschäftigte sich für das Tarifziel engagieren. Bei längeren Streiks wird nicht jeden Tag eine Kundgebung o.ä. stattfinden. Die Streikenden sollten sich daher vor Ort zusammentun und gemeinsam überlegen, was sie in der Streikzeit machen wollen. Denkbar wären z.B. Infostände, Straßentheateraktionen, Flash-Mobs… Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt! Wichtig ist, dass alle Aktionen Öffentlichkeit für das Anliegen der Streikenden generieren. Was ist mit denen, die nicht streiken wollen? Niemand wird zu einem Streik gezwungen! Streiken aber die Beschäftigten einer Einrichtung nicht oder überwiegend nicht, so kann der Erfolg des Streiks gefährdet werden. -2- Was ist, wenn Vorgesetzte den Streik nicht unterstützen? Es kann vorkommen, dass eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter an einem Streik persönlich nicht teilnehmen und sogar eine Teilnahme anderer unterbinden möchte. Für alle Streikwilligen gilt trotzdem uneingeschränkt das rechtlich geschützte Streikrecht. Danach dürfen weder ein Arbeitgeber noch eine Einrichtungsleitung die Teilnahme an einem Streik verbieten. Was gilt für Kolleginnen und Kollegen mit befristeten Verträgen? Auch KollegInnen, die mit einem befristeten Vertrag beschäftigt sind, haben ein Streikrecht. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach darf ein Arbeitgeber keinen Arbeitnehmer benachteiligen, weil dieser „in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ Dürfen Auszubildende und Praktikanten streiken? In dieser Tarifrunde nicht, denn sie sind von der Neufassung der Entgeltordnung in ihrer jetzigen Situation nicht betroffen. Grundsätzlich gilt aber: Auch Auszubildende dürfen nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für eine sie betreffende Tarifforderung streiken. Analog gilt dies auch für Kolleginnen und Kollegen, die sich in einem Anerkennungsjahr befinden. Diese Personengruppen sind darüber hinaus auch nicht verpflichtet, Arbeit anderer Streikender zu übernehmen. Was ist mit den Hauswirtschaftskräften? Bitte behaltet eure KollegInnen im Blick, die als Hauswirtschaftskräfte in euren Einrichtungen beschäftigte sind. Sie dürfen in dieser Tarifrunde nicht mitstreiken, da sie nicht vom Ergebnis betroffen sein werden. Achtet darauf, dass ihnen durch den Streik keine Nachteile entstehen. Wie kann der Arbeitgeber reagieren? Der Arbeitgeber kann den Teil des Entgeltes, der auf den Zeitraum der Teilnahme an einem Warnstreik entfällt, einbehalten. Eintragungen in Personalakten, Abmahnungen oder Kündigungen wegen der Teilnahme an einem Warnstreik sind rechtswidrig. Die Teilnahme an einem Streik darf auch keine Auswirkung auf die Zahlung eines Leistungsentgeltes haben. Muss der Arbeitgeber über den Streik informiert werden? Es kann sinnvoll sein, nach Absprache mit der Gewerkschaft einen Streik im Vorfeld bei Arbeitgeber, Eltern und lokaler Presse bekannt zu machen, wenn dadurch der Streik eine größere öffentliche Wirkung entfalten und eine größere Unterstützung von Eltern erreicht würde. Über eine persönliche Streikteilnahme muss die streikende Person ihren Arbeitgeber nicht informieren. Weder eine Gewerkschaft noch ein Personalrat sind verpflichtet, dem Arbeitgeber Auskunft über die StreikteilnehmerInnen zu geben. Auf Anfrage des Arbeitgebers sind aber Einrichtungsleitungen verpflichtet, die Namen von Beschäftigten zu nennen, die an einem Streiktag nicht zum Dienst erschienen sind. Die Leitung sollte auch die KollegInnen nennen, die am Streiktag Urlaub hatten, krank waren oder an einer Fortbildung teilgenommen haben, da für diese das Entgelt fortgezahlt werden muss. Wo kann ich mich fortlaufend über die Tarifrunde informieren? Aktuelle Informationen erhalten Sie auf www.gew.de Auf der Seite www.gew.de/EGO können Sie sich ausführlich über die Tarifrunde informieren. Sie finden dort u. a. Filme und Hintergrundberichte aber auch Informationen zur aktuellen Entwicklung. Gerne können Sie sich mit Ihren Fragen auch an die Beschäftigten unserer Geschäftsstellen wenden. Ansprechpartner der GEW Rheinland-Pfalz Peter Blase-Geiger Ingo Klein Miriam Bürger Bernd Huster [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 06131 28988-15 0651 23833 06131 28988-19 0261 1332880 GEW Rheinland-Pfalz • Neubrunnenstr. 8 • 55116 Mainz Telefon 06131 28988-0 • Fax 06131 28988-80 • [email protected] www.gew-rlp.de • www.facebook.com/GEW.RLP • twitter.com/gew_rlp
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