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Kitastreik: Wie ist die Rechtslage für mich als Arbeitnehmer, wenn ich zu
Hause bleiben muss, weil mein Kind wegen eines Kitastreiks dort nicht
betreut wird?
Finanzielles:
§ 616 BGB Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch
verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er
muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus
einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung
zukommt.
Heißt auf Deutsch, dass ich bis auf weiteres mein Gehalt trotzdem beziehe, auch wenn
ich wegen einer solchen Situation wie Kitastreik vorläufig nicht zur Arbeit gehen
kann, sondern z.B. mein Kind zu Hause betreuen muss. Das liegt daran, dass ich aus
persönlichen Gründen ausfalle, aber unverschuldet (Kitastreiks gelten zudem als
höhere Gewalt). Natürlich sollte ich in absehbarer Zeit bei einem längeren Streik
trotzdem versuchen, mein Kind anderweitig unterzubringen, damit ich nicht z.B.
wochenlang ausfalle. Zudem ist der Paragraph nicht zwingend und kann durch
bestimmte Festlegungen z.B. im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ersetzt oder
verändert werden – auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers. D.h. es liegt praktisch in
der Kulanz deines Arbeitgebers, wenn dieser Paragraph zum Tragen kommt (was aber
ja normalerweise der Fall ist). Die Fortzahlung gilt aber nur, wenn der Streik
kurzfristig angekündigt wird (was ist kurzfristig? Ca. 2-3 Tage) Der aktuelle Streik
beispielsweise wurde 48 Stunden zuvor angekündigt und liegt damit genau in der
Grauzone. Ist die Kita wegen des Streiks länger geschlossen (und bleibt man so lange
daheim), entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung laut BGB ohnehin komplett - auch
wenn man für die ersten Streiktage womöglich das Recht darauf gehabt hätte.
Betreuungsmöglichkeiten:
Die Beaufsichtigung eines Kindes während eines Kitastreiks ist vergleichbar mit der
Pflege eines kranken Kindes. Der Arbeitnehmer ist aber verpflichtet, frühzeitig alle
anderen Betreuungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Erst dann, wenn davon nichts geht,
muss eben er zu Hause bleiben, da sonst die Aufsichtspflicht verletzt würde. Aber aus
der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt auch, dass er seine Angestellten freistellt,
wenn das Kind sonst allein wäre. Dies zieht auch keine Kündigung oder Abmahnung
nach sich, aber nur, wenn der Angestellte seinem Chef rechtzeitig Bescheid sagt, je
früher, desto besser. Endlose Ausfälle deswegen sind aber irgendwann nicht mehr zu
entschuldigen. Unentschuldigt zu Hause zu bleiben, geht überhaupt nicht. Der Chef
muss stets Urlaube usw. genehmigen. Manche Betriebe bieten auch an, dass die
Kinder zumindest kurzzeitig mit zur Arbeit gebracht werden dürfen; dies ist aber
immer individuell vom Betrieb abhängig.
Werden mir die Betreuungstage vom Urlaub abgezogen o.Ä.?
Der Chef muss auf jeden Fall so zeitig wie möglich Bescheid wissen, wenn ich wegen
des Kitastreiks daheim bleiben muss. Wenn mein Kind völlig ohne Aufsicht wäre, ist
er auch verpflichtet, mich freizustellen. Allerdings muss ich grundsätzlich Urlaub
nehmen, wenn die Kita streikt. Wer durch den Streik zu spät zur Arbeit kommt, weil er
vielleicht organisieren oder umdisponieren muss, ist verpflichtet, seinen Arbeitgeber
sofort über seine Verspätung zu informieren. Wer gar nicht erscheinen kann, wird
entweder einen Urlaubstag nehmen oder auf einen Tag Lohn verzichten müssen. Denn
Unternehmen sind nicht verpflichtet, diesen Ausfall hinzunehmen bzw. zu finanzieren.
Es sei denn, der Streik wird so kurzfristig angekündigt, dass berufstätige Eltern nicht
für einen Betreuungsersatz sorgen können. Dann dürfen sie zu Hause bleiben und
riskieren meist keinen Lohnausfall. Womit wir wieder bei §616 wären. Denn aufgrund
des Paragrafen 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches steht ihnen bei Vorliegen weiterer
Voraussetzungen (persönlicher Hinderungsgrund, kurze Verhinderungsdauer,
Schuldlosigkeit) ein Anspruch auf Entgelt zu.
Noch ein paar Fakten zusätzlich:
Ist ein Mitarbeiter für eine Aufgabe zuständig, die nur er erfüllen kann (etwa das
Aufschließen einer Filiale, das Bringen von (Wechsel-)Geld und anderes), muss er
dieser Verpflichtung zunächst nachkommen, zur Not auch in Begleitung seines
Kindes. Streikt die Kita länger als einen Tag, müssen berufstätige Eltern nicht nur
Urlaub nehmen, der Arbeitgeber muss ihn auch genehmigen. Ist der Urlaubswunsch
aufgrund dringender betrieblicher Gründe nicht erfüllbar, sind berufstätige Eltern
verpflichtet, irgendeine Kinderbetreuung zu organisieren. Entstehen dabei Kosten
(etwa für Babysitter, Tagesmütter und so weiter), sind diese von den Eltern zu tragen.
Findet sich trotz größter Bemühungen keine Betreuungsmöglichkeit, müssen
berufstätige Eltern aufgrund ihrer Aufsichtspflicht zu Hause bleiben. Möchte ein
Mitarbeiter die Situation für sich lösen, indem er sich offiziell krank meldet, geht er
ein großes Risiko ein. Denn erfahren Arbeitgeber davon, können sie bei einer
vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auch ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung
aussprechen – sogar, wenn der Mitarbeiter sich dadurch keinen Lohnvorteil
erschleicht.
Quellen:
http://www.zeit.de/karriere/beruf/2014-04/arbeitsrecht-fehlende-kinderbetreuung-arbeit
http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2015-04/kita-streik-faq/seite-2
http://www.arbeitsrecht.de/newsletter/archiv/2008/kita-streik-ohne-arbeit-kein-lohn-052008.php?q=kitastreik&searcharea=default&showExtendedSearch=0&date_from=TT.MM.JJJJ&date_
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