Mai 2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Wir möchten Ihnen wieder aktuelle Informationen zum österreichischen Fremdenrecht für den Bereich Studium – Lehre – Forschung übermitteln: Beschäftigungsbewilligung für drittstaatsangehörige Familienangehörige Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Studierenden mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ können nunmehr nach einer Arbeitsmarktprüfung eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird überprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit österreichischen oder integrierten Arbeitskräften besetzt werden kann. Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG Wie bereits bekannt, ist für Tätigkeiten, die nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegen (wie z.B. Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union), keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Bei Unklarheiten darüber kann nunmehr der Arbeitsmarktservice (AMS) im Einzelfall auf Antrag eine Bestätigung über diese Ausnahme ausstellen. Die Einholung solch einer Bestätigung ist allerdings nicht verpflichtend. Anrechnung des im Ausland absolvierten Hochschulstudiums für eine Rot-Weiß-Rot Karte (Ra 2014/09/0038) - Nicht jedes Studium zählt für die R-W-R-Karte Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit der Frage befasst, wie ein im Ausland absolviertes Hochschulstudium für die Punktevergabe für eine R-W-R-Karte zu bewerten ist (konkret, ob das Hochschulstudium „Werkstoffkunde im Maschinenbau“ dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung als „EDV-Berater/ EDV-Spezialist/ Programmierer“ entspricht). In seinem Erkenntnis kam der VwGH zu dem Schluss, dass für die Beschäftigung als EDV-Berater ein Studium der Werkstoffkunde im Maschinenbau auf keinen Fall als einschlägige Hochschulausbildung angesehen werden kann und führte aus, dass nur das Studium, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der Punkte führen kann und daher die Punktevergabe untrennbar mit der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden ist. Konkret bedeutet das, dass auch wenn für die sog. MINT-Studien (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik) eine höhere Punkteanzahl (30 Punkte) vorgesehen ist als für den Abschluss eines allgemeinen Studiums (20 Punkte), nicht irgendein MINT-Studium zur Zuerkennung der 30 Punkte führen kann, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt. Hinweis: Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 Nach dem Beschluss im Ministerrat am 21. April 2015 wurde eine Regierungsvorlage zur Änderung u.a. des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Das Inkrafttreten ist voraussichtlich für 20. Juli 2015 vorgesehen. Über einschlägige Rechtsänderungen werden Sie von uns selbstverständlich nach der Beschlussfassung ausführlich informiert werden. Für weitere Auskünfte und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mag. Izeta Dzidic Mag. Kenan Selak Recht | Legal Issues A-1010 Wien | Ebendorferstraße 7 T +43 1 53408 DW 201/DW 202 F +43 1 53408 999 [email protected] | www.oead.at Bestellung, Adressänderung oder Abbestellung des Newsletters per E-Mail bitte an [email protected] Impressum: OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH) Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Izeta Dzidic, Mag. Kenan Selak Falls Sie keine weiteren Zusendungen zum Thema "Fremdenrecht und akademische Mobilität" erhalten wollen, teilen Sie dies bitte in einer Antwort auf diese Nachricht mit. Offenlegung & Haftungsausschluss: http://www.oead.at/impressum; http://www.oead.at/oead/rechtliche_hinweise/
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