Newsletter 1/2015

Mai 2015
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir möchten Ihnen wieder aktuelle Informationen zum österreichischen Fremdenrecht für den
Bereich Studium – Lehre – Forschung übermitteln:
Beschäftigungsbewilligung für drittstaatsangehörige Familienangehörige
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Studierenden mit einer „Aufenthaltsbewilligung –
Studierender“ können nunmehr nach einer Arbeitsmarktprüfung eine Beschäftigungsbewilligung
erhalten. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird überprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit
österreichischen oder integrierten Arbeitskräften besetzt werden kann.
Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG
Wie bereits bekannt, ist für Tätigkeiten, die nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
unterliegen (wie z.B. Tätigkeiten in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Rahmen
von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union), keine
Beschäftigungsbewilligung
erforderlich.
Bei
Unklarheiten
darüber
kann
nunmehr
der
Arbeitsmarktservice (AMS) im Einzelfall auf Antrag eine Bestätigung über diese Ausnahme
ausstellen. Die Einholung solch einer Bestätigung ist allerdings nicht verpflichtend.
Anrechnung des im Ausland absolvierten Hochschulstudiums für eine Rot-Weiß-Rot
Karte (Ra 2014/09/0038) - Nicht jedes Studium zählt für die R-W-R-Karte
Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit der Frage befasst, wie ein im Ausland absolviertes
Hochschulstudium für die Punktevergabe für eine R-W-R-Karte zu bewerten ist (konkret, ob das
Hochschulstudium „Werkstoffkunde im Maschinenbau“ dem Inhalt der in Aussicht stehenden
Beschäftigung als „EDV-Berater/ EDV-Spezialist/ Programmierer“ entspricht).
In seinem Erkenntnis kam der VwGH zu dem Schluss, dass für die Beschäftigung als EDV-Berater
ein
Studium
der
Werkstoffkunde
im
Maschinenbau
auf
keinen
Fall
als
einschlägige
Hochschulausbildung angesehen werden kann und führte aus, dass nur das Studium, das die
einschlägige Ausbildung für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt, zur Zuerkennung der
Punkte führen kann und daher die Punktevergabe untrennbar mit der in Aussicht stehenden
Beschäftigung verbunden ist.
Konkret bedeutet das, dass auch wenn für die sog. MINT-Studien (Mathematik, Informatik,
Naturwissenschaften oder Technik) eine höhere Punkteanzahl (30 Punkte) vorgesehen ist als für
den Abschluss eines allgemeinen Studiums (20 Punkte), nicht irgendein MINT-Studium zur
Zuerkennung der 30 Punkte führen kann, sondern nur dasjenige, das die einschlägige Ausbildung
für die in Aussicht gestellte Tätigkeit vermittelt.
Hinweis:
Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015
Nach dem Beschluss im Ministerrat am 21. April 2015 wurde eine Regierungsvorlage zur Änderung
u.a. des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im
Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht.
Das Inkrafttreten ist
voraussichtlich für
20. Juli 2015 vorgesehen. Über einschlägige
Rechtsänderungen werden Sie von uns selbstverständlich nach der Beschlussfassung ausführlich
informiert werden.
Für weitere Auskünfte und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Izeta Dzidic
Mag. Kenan Selak
Recht | Legal Issues
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