Studieren in Österreich Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung für internationale Studierende Mag. Miriam Forster | Mag. Izeta Dzidic 1. Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 VORWORT ............................................................................................................................................. 1 2 STUDIENMÖGLICHKEITEN IN ÖSTERREICH ............................................................................................. 2 2.1 VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS STUDIUM IN ÖSTERREICH................................................................. 2 2.2 ZULASSUNGSFRISTEN ....................................................................................................................... 3 3 ÜBERSICHT ÜBER DIE EINREISE- UND AUFENTHALTSTITEL FÜR DAS STUDIUM IN ÖSTERREICH ............. 4 4 STAATSANGEHÖRIGE VON EU- UND EWR-MITGLIEDSTAATEN UND SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE . 4 5 DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ................................................................................................................... 5 5.1 STUDIENAUFENTHALTE BIS MAXIMAL 6 MONATE ........................................................................... 5 5.2 STUDIENAUFENTHALTE ÜBER 6 MONATE......................................................................................... 8 5.2.1 ERSTANTRAGSTELLUNG IM INLAND ............................................................................................ 8 5.2.2 ERSTANTRAGSTELLUNG IM AUSLAND ......................................................................................... 8 5.2.3 STUDIERENDE MIT ZULASSUNGS-/AUFNAHMEPRÜFUNG ......................................................... 12 5.2.4 VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG .................................................................. 12 5.2.5 AUFENTHALT ZUM ZWECK DER ARBEITSSUCHE ........................................................................ 14 5.2.6 AUFENTHALTSTITEL „ROT-WEISS-ROT – KARTE“ FÜR STUDIENABSOLVENTINNEN/STUDIENABSOLVENTEN................................................................ 15 6 ANMELDUNG GEMÄSS MELDEGESETZ ................................................................................................. 16 7 ERWERBSTÄTIGKEIT ............................................................................................................................ 16 7.1 STAATSANGEHÖRIGE AUS EU-/EWR- UND SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE ................................ 16 7.2 DRITTSTAATSANGEHÖRIGE, STAATSANGEHÖRIGE AUS KROATIEN (BIS 2020)................................ 17 7.2.1 BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG .............................................................................................. 17 7.2.2 FAMILIENANGEHÖRIGE............................................................................................................. 17 7.2.3 ANZEIGEBESTÄTIGUNG ............................................................................................................. 17 7.2.4 BESCHÄFTIGUNG OHNE BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG ODER ANZEIGEBESTÄTIGUNG ......... 18 8 KONTAKTSTELLEN ................................................................................................................................ 19 9 EU-/EWR-STAATEN .............................................................................................................................. 21 10 SCHENGENSTAATEN ............................................................................................................................ 21 11 STAATEN, DEREN STAATSANGEHÖRIGE VISUMFREI NACH ÖSTERREICH EINREISEN KÖNNEN .............. 22 12 BEGLAUBIGUNGEN (LEGALISATION) .................................................................................................... 23 13 GLOSSAR ............................................................................................................................................. 24 Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 1 Vorwort Studieren in Österreich erfreut sich bei internationalen Studierenden großer Beliebtheit: Renommierte Universitäten, hochklassige Lehr-und Forschungsqualität und eine immer weiter wachsende Anzahl an Studienprogrammen bieten beste Voraussetzungen. Die OeAD-GmbH als österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung möchte internationale Studierende bei einem erfolgreichen Studienaufenthalt in Österreich unterstützen. Einen wichtigen Aspekt in der Vorbereitung stellt dabei die Klärung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dar. Obwohl in diesem Zusammenhang für internationale Studierende sowie Studienabsolventinnen/Studienabsolventen zahlreiche rechtliche Erleichterungen geschaffen wurden, zeigt die Praxis, dass es dennoch immer wieder zu Unklarheiten kommen kann. Hier möchte der vorliegende Leitfaden, der in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres (BM.I) und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) entstanden ist, eine Übersicht und klare Handlungsanleitungen bieten. Für darüber hinausgehende Fragen bzw. Verbesserungsvorschläge stehen wir zudem gerne unter [email protected] zur Verfügung. Achtung: Studierende, welche im Rahmen von Austausch- oder Stipendienprogrammen nach Österreich einreisen, beachten bitte vorrangig die entsprechenden Hinweise ihrer österreichischen Hochschule bzw. der stipendienvergebenden Stelle. Zum Text: Der Terminologie des Gesetzgebers folgend werden Aufenthaltstitel für männliche und weibliche Studierende einheitlich verwendet, sie beziehen sich aber selbstverständlich auf beide Geschlechter. Die im Text punktiert hervorgehobenen Begriffe werden im Glossar unter Punkt 13 näher erläutert. Seite 1 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 2 Studienmöglichkeiten in Österreich In Österreich werden Studien an folgenden Einrichtungen angeboten: Universitäten und Kunstuniversitäten: www.studienwahl.at www.studyinaustria.at Fachhochschulen: www.fachhochschulen.ac.at Pädagogische Hochschulen: www.paedagogischehochschulen.at Privatuniversitäten: www.privatuniversitaeten.at Die Ausbildung an folgenden Einrichtungen ist einem Studium gleichgesetzt: Philosophisch-Theologische Hochschule der Diözese St. Pölten: www.pth-stpoelten.at Ordenshochschulen in Stift Heiligenkreuz (Zisterzienserabtei): www.stift-heiligenkreuz.org St. Gabriel bei Mödling (SVD-Societas Verbi Divini): www.rti-stgabriel.at Internationales Theologische Institut für Studien zu Ehe und Familie in Gaming: www.iti.ac.at/de/academics/academics_faculty_main.htm 2.1 Voraussetzungen für das Studium in Österreich Um Fragen zum geplanten Studium und allgemein zur Zulassung an einer bestimmten österreichischen Bildungseinrichtung zu klären, ist es grundsätzlich empfehlenswert, sich direkt mit der gewünschten Hochschule in Verbindung zu setzen. Allgemeine Informationen finden sich unter: www.studyinaustria.at www.studienwahl.at Seite 2 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 2.2 Zulassungsfristen Das Zulassungsansuchen für Universitäten muss für das Wintersemester spätestens am 5. September, für das Sommersemester am 5. Februar vollständig an der Universität eintreffen. Bei bestimmten Studienrichtungen oder an anderen Einrichtungen wie Fachhochschulen sind Zulassungsprüfungen (meist nur einmal pro Jahr!) vorgeschrieben, hier sind wesentlich frühere Anmeldungstermine zu beachten und bei der Einrichtung zu erfragen. Es wird daher empfohlen, schon rund ein Jahr vor dem geplanten Beginn des Studiums mit der gewünschten österreichischen Bildungseinrichtung diesbezüglich Kontakt aufzunehmen und die Antragsfristen zu erfragen. Zulassungsfristen für ein Studium an Universitäten und Kunstuniversitäten: www.studienbeginn.at www.studyinaustria.at An Fachhochschulen und Privatuniversitäten gibt es spezielle Fristen: www.fachhochschulen.at/ www.privatuniversitaeten.at Seite 3 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 3 Übersicht über die Einreise- und Aufenthaltstitel für das Studium in Österreich 4 Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten und Schweizer Staatsangehörige Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie Schweizer Staatsangehörige benötigen weder Einreise- noch Aufenthaltstitel, sondern lediglich einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis. Bei einem Aufenthalt in Österreich von über 3 Monaten ist bei der Aufenthaltsbehörde im Inland eine Anmeldebescheinigung zu beantragen (ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten ab Einreise in Österreich zu stellen). Seite 4 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Checkliste Anmeldebescheinigung (bei Aufenthalt über 3 Monate) ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der Aufenthaltsbehörde im Inland und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung) Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (einzelfallabhängig) Aufnahmebestätigung der Bildungseinrichtung Kosten: EUR 15,00 Bundesgebühr (es können zusätzliche Gebühren anfallen) Die Anmeldebescheinigung muss nicht verlängert werden. Vor der Abreise sollte eine Abmeldung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland erfolgen. Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgerinnen/Bürgern, welche ebenfalls eine EU-/EWRStaatsangehörigkeit besitzen, haben auch eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Familienangehörige, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzen, müssen bei Aufenthalten, die 3 Monate übersteigen eine Aufenthaltskarte (Geltungsdauer 5 Jahre) beantragen. 5 Drittstaatsangehörige 5.1 Studienaufenthalte bis maximal 6 Monate Personen, die keine EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, werden als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Drittstaatsangehörige benötigen ein Visum für die Einreise nach Österreich, sofern keine Berechtigung zur visumfreien Einreise besteht. Weiterführende Informationen über Visumspflichten bzw. -befreiungen werden auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) zur Verfügung gestellt (www.bmi.gv.at/cms/bmi_fremdenpolizei/visumspflichten/start.aspx). Eine Auflistung derjenigen Staaten, deren Staatsangehörige zur visumfreien Einreise berechtigt sind, findet sich weiters in diesem Leitfaden unter Punkt 11. Achtung: Visa sind in Österreich grundsätzlich nicht verlängerbar. Mit Ablauf des Visums muss – sofern kein Aufenthaltstitel erteilt wurde – eine Ausreise aus dem Schengenraum (Schengenstaaten siehe Punkt 10) erfolgen und ein neues Visum oder ein Aufenthaltstitel beantragt werden. Halten Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im Schengenraum auf, kann ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragt werden. Seite 5 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Ein Visum C berechtigt grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Ein Visum D berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und kann für eine Aufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Inhaberinnen/Inhaber eines Visums D genießen grundsätzlich Reisefreiheit in das Gebiet der übrigen Schengenstaaten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind. Die Bearbeitung von Visaanträgen obliegt grundsätzlich den zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden im Wohnsitzstaat. In Staaten, in denen es keine oder nur weit entfernte österreichische Botschaften bzw. Generalkonsulate gibt, wird Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen auch von Vertretungsbehörden anderer Schengenstaaten vertreten, allerdings können nur Visa der Kategorien C (Reisevisum) bei einer Vertretungsbehörde eines anderen Schengenstaates beantragt werden. Der entsprechende unten angeführte Link auf die Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres bietet alle notwendigen Informationen, insbesondere im Hinblick auf die im jeweiligen Fall zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden, denen eine Visabefugnis zukommt. Liste der Vertretungsbehörden: www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen Liste der Schengenpartner, die Österreich vertreten: www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/pass-und-visum/schengenvisainformationen Viele Vertretungsbehörden verfügen über ein Terminvereinbarungsservice, um Wartezeiten zu vermeiden. Termine können vielfach per Internet über die Webseiten der jeweiligen Vertretungsbehörde, per Telefon oder persönlich direkt bei der Vertretungsbehörde vereinbart werden. Diesbezügliche Informationen sind auf der Webseite der betreffenden Vertretungsbehörde zu finden. Als weiterer Service besteht in ausgewählten Regionen auch die Möglichkeit, Visaanträge bei Dienstleistern einzubringen, die vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres beauftragt sind. Details darüber sind auf den jeweiligen Webseiten der Botschaften abzurufen. Ein Visumsantrag kann frühestens 3 Monate vor dem geplanten Reisetermin und sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Ideal wäre in diesem Zusammenhang eine Beantragung ehestmöglich nach Bekanntwerden der Reisemodalitäten (Reisedaten, erforderliche Unterlagen etc.). Seite 6 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Checkliste Visum 1 Antragsformular (vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt): Visum C: www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Visumantrag.pdf Visum D: www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Allgemein/Formulare/Formular_D__Antrag.pdf Gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens 3 Monate übersteigt, das mindestens 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5 cm) Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen, alle Risiken abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme EUR 30.000,00 gültig für den gesamten Schengenraum) Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Studienaufenthaltsdauer (für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,531 pro Monat, ab dem 24. Lebensjahr EUR 882,781 pro Monat). In den genannten Beträgen ist eine Unterkunftsmiete bis EUR 282,061 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen. Nachweis über die Bezahlung von Studiengebühren oder über ein Stipendium oder Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) durch die einladende Person bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in Österreich. Flug-, Bus- oder Bahnreservierung Unterkunftsnachweise (Anmeldung in einem Studierendenheim oder Bestätigung über Unterkunft, Wohnrechtsvereinbarung) Zulassungsbescheid der österreichischen Bildungseinrichtung Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016. Achtung: Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist immer ein spezielles Visum erforderlich (Visum C oder D „zu Erwerbszwecken“). Auch unentgeltliche Beschäftigungen können als Erwerbstätigkeit angesehen werden (z. B. Volontariat, Praktikum Stipendium). Für gewisse Tätigkeiten bedarf es zudem einer arbeitsmarktrechtlichen Anzeigebestätigung. Nähere Informationen dazu sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat einzuholen. Familienangehörige können nach persönlicher Antragstellung ebenfalls ein Visum unter den oben genannten Voraussetzungen erhalten. Seite 7 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 5.2 Studienaufenthalte über 6 Monate Alle Drittstaatsangehörigen benötigen für Aufenthalte über 6 Monate eine quotenfreie „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“. Familienangehörige von Studierenden können parallel eine quotenfreie „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ beantragen. Achtung: Die Voraussetzungen für die Antragstellung von Familienangehörigen können von jenen ihrer studierenden Angehörigen abweichen (z. B. Möglichkeit der Inlandsantragstellung, siehe unten). Die Aufenthaltsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild ausgestellt, dient auch als Identitätsdokument und ist als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Österreich immer mit zu führen bzw. bereit zu halten. 5.2.1 Erstantragstellung im Inland Studierende, die zur visumfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, haben die Möglichkeit, den Erstantrag für die „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ nach der Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland zu stellen. Darüber hinaus können auch andere Studierende fallweise zur Inlandsantragstellung berechtigt sein (z. B. Studierende im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union, Studierende mit bestimmten österreichischen Stipendien, Studierende mit einem österreichischen Reife-, Reifeprüfungsoder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule). Sofern sie nicht visumfrei einreisen dürfen, müssen diese Studierenden zuvor ein Visum für die Einreise beantragen. Der Antrag sollte persönlich unmittelbar nach der Einreise eingebracht werden, damit die Erledigung noch vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts erfolgen kann. Die Antragstellung allein verschafft kein Bleiberecht über die Dauer des zulässigen visumfreien Aufenthalts hinaus. Alternativ kann der Antrag auch an einer österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat gestellt werden. Aufgrund der Weiterleitung des Antrags nach Österreich muss aber mit einer längeren Wartezeit für die Erledigung gerechnet werden. 5.2.2 Erstantragstellung im Ausland Studierende, die nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, müssen ihren ersten Antrag für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ vor der Einreise persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat stellen. Der Antrag wird von der Vertretungsbehörde an die zuständige Aufenthaltsbehörde im Inland weitergeleitet. Da die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde im Ausland abzuwarten ist, wird empfohlen, Seite 8 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung den Antrag mindestens 3 bis 6 Monate vor der geplanten Einreise nach Österreich abzugeben. Wird dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stattgegeben, erhält die Antragstellerin/der Antragsteller von der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat eine entsprechende Verständigung. Die Antragstellerin/der Antragsteller muss dann binnen 3 Monaten nach der Verständigung einen Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich stellen. Die Aufenthaltsbewilligung muss anschließend, aber spätestens binnen 6 Monaten ab Verständigung der Vertretungsbehörde und jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums persönlich bei der Aufenthaltsbehörde im Inland abgeholt werden. Checkliste für den Erstantrag „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ 2 Persönliche Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat bzw. der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland. Unterlagen: vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung) Kopie des gültigen Reisedokuments Geburtsurkunde aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm polizeiliches Führungszeugnis (in Ländern, wo verfügbar) Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen Bildungseinrichtung Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Dauer des Aufenthalts, jedoch maximal für ein Jahr im Voraus: o für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,532 pro Monat, o ab dem 24. Lebensjahr EUR 882,782 pro Monat In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,062 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen. Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut, ein Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht, dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques oder durch eine Haftungserklärung einer in Österreich lebenden Person erbracht werden. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim, Wohnrechtsvereinbarung Nachweis einer in Österreich gültigen (Reise-)Krankenversicherung mit einem Deckungsumfang von mindestens EUR 30.000,00 für den Zeitraum der Einreise bis zum Abschluss der Studierendenselbstversicherung in Österreich Die Gebühr für die erste Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 120,00 (EUR 80,00 bei der Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder Aufenthaltsbehörde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung). Es können noch weitere Gebühren anfallen. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016. Seite 9 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Alle erforderlichen Dokumente müssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der Behörde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine autorisierte deutsche Übersetzung beigelegt werden. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere Gültigkeit des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer). Studierende müssen keine Integrationsvereinbarung erfüllen. Checkliste für den Erstantrag „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ 3 Persönliche Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat. Die Aufenthaltsbewilligung sollte zumindest 3 Monate vor der beabsichtigten Einreise beantragt werden. Hinweis: Staatsangehörige, welche visumfrei nach Österreich einreisen dürfen, können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise in Österreich persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen. Unterlagen: vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung) Kopie des gültigen Reisedokuments Geburtsurkunde Nachweis der Familienangehörigkeit (z. B. Heiratsurkunde) und der Familiengemeinschaft im Heimatland aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm polizeiliches Führungszeugnis (in Ländern, wo verfügbar) Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Dauer des Aufenthalts, jedoch maximal für ein Jahr im Voraus: o für Ehepaare insgesamt EUR 1.323,583 pro Monat o für jedes minderjährige Kind zusätzlich EUR 136,213 pro Monat In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,063 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen. o Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht, oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques erbracht werden. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim, Wohnrechtsvereinbarung Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 120,00 (EUR 80,00 bei der Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder Aufenthaltsbehörde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der Aufenthaltsbewilligung). Es können noch weitere Gebühren anfallen. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016. Seite 10 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Alle erforderlichen Dokumente müssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der Behörde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine autorisierte deutsche Übersetzung beigelegt werden. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere Gültigkeit des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer) Familienangehörige von Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, müssen die Integrationsvereinbarung nicht erfüllen. 5.2.3 Studierende mit Zulassungs-/Aufnahmeprüfung Studierende, welche visumfrei einreisen dürfen (siehe Staatenliste unter Punkt 11, siehe auch www.bmi.gv.at/niederlassung) oder aus anderen Gründen zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, können zur Teilnahme an der Zulassungs-/Aufnahmeprüfung ohne Visum nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung nach erfolgreicher Absolvierung persönlich bei der Aufenthaltsbehörde im Inland beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung sollte sobald möglich nach erfolgreich absolvierter Prüfung beantragt werden. Achtung: Eine Antragstellung verlängert nicht den Zeitraum des zulässigen visumfreien Aufenthalts. Studierende, welche nicht visumfrei einreisen dürfen und eine Zulassungs-/Aufnahmeprüfung absolvieren müssen, müssen mit bedingtem Zulassungsbescheid bzw. Zulassungsbestätigung der Hochschule persönlich einen Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde oder Aufenthaltsbehörde im Wohnsitzstaat stellen. Da die Bearbeitung des Antrags im Ausland abgewartet werden muss, sollte der Antrag spätestens 3 Monate vor dem Termin der Zulassungs-/Aufnahmeprüfung gestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen sind aus der Checkliste für die Erstbeantragung einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ unter 5.2.2 ersichtlich, jedoch müssen im hier gegenständlichen Fall Finanzierung und Unterkunft nur glaubhaft gemacht werden. Im Falle einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung können die Studierenden bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder Aufenthaltsbehörde einen Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich stellen. Die Vertretungsbehörde stellt das Visum D mit einer viermonatigen Gültigkeitsdauer aus und weist ausdrücklich auf die Bedingung hin, dass der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom Nachweis der positiven Absolvierung der Zulassungs-/ Aufnahmeprüfung abhängt. Die Studierenden reisen mit dem Visum zur Absolvierung der Zulassungsprüfung nach Österreich ein. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung müssen die Studierenden neben dem endgültigen Zulassungsbescheid/der endgültigen Aufnahmebestätigung Nachweise der Finanzierung und der Unterkunft bei der Aufenthaltsbehörde im Inland vorlegen und können dann ihre Aufenthaltsbewilligung in Empfang nehmen. Die Aufenthaltsbewilligung muss jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abgeholt werden. Seite 11 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 5.2.4 Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens 3 Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte. Achtung: Nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ist eine Ausreise in andere Schengenstaaten bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag jedoch nicht möglich. Checkliste Verlängerung „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ Persönliche Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland. Der Verlängerungsantrag sollte zumindest einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden. Unterlagen: vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der Aufenthaltsbehörde und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung) Kopie des gültigen Reisedokuments aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für ein weiteres Jahr in Österreich. o für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,534pro Monat, o ab dem 24. Lebensjahr EUR 882,784 pro Monat In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,064 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen. Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht, oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques erbracht werden. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim, Wohnrechtsvereinbarung Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung Schriftlicher Studienerfolgsnachweis der Hochschule, im Regelfall über erfolgreich absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Credits pro Studienjahr5. Liegen jedoch unabwendbare und unvorhersehbare Gründe vor, die der Einflusssphäre des/der Studierenden entzogen sind, kann die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolgs nach Prüfung im Einzelfall verlängert werden. Fortsetzungsbestätigung der Hochschule aktuelles Studienblatt Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 100,00. Es können noch weitere Gebühren anfallen. 4 Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016. Doktoratsstudierende legen eine Bestätigung ihrer Betreuerin/ihres Betreuers über den erfolgreichen Studienfortschritt vor. 5 Seite 12 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer). Eine Zweckänderung des Aufenthaltstitels ist nur zulässig, wenn die Studierenden die Voraussetzungen für den neu beantragten Aufenthaltstitel erfüllen und vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung einen Zweckänderungsantrag bei der Aufenthaltsbehörde im Inland einbringen. Checkliste Verlängerungsantrag „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ 6 Persönliche Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland. Der Verlängerungsantrag sollte zumindest einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden. Unterlagen: vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der Aufenthaltsbehörde und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung) Kopie des gültigen Reisedokuments aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für ein weiteres Jahr in Österreich: o für Ehepaare insgesamt EUR 1.323,586 pro Monat o für jedes minderjährige Kind zusätzlich EUR 136,216 pro Monat o In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,066 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen. Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht, oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques erbracht werden. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B. Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim, Wohnrechtsvereinbarung Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 100,00. Es können noch weitere Gebühren anfallen. Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016. Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer). 5.2.5 Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche Studierenden, die in Österreich ein Diplom- oder Masterstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ anstreben, kann seitens der Aufenthaltsbehörde im Inland einmalig eine Bestätigung mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche ausgestellt werden (unter der Seite 13 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen wie u. a. Unterkunft, Unterhalt, Krankenversicherung). Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung einzubringen; die Erteilung berechtigt auch zur Inlandsantragstellung jeder Art der „Rot-Weiß-Rot – Karte“. Achtung: Während des behördlich genehmigten Aufenthalts zum Zweck der Arbeitssuche besteht keine Berechtigung, in andere Schengenstaaten zu reisen. 5.2.6 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Studienabsolventinnen/Studienabsolventen Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Studienabsolventinnen/ Studienabsolventen ist für jene Personen möglich, die ein Masterstudium (bzw. ein Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt) an einer österreichischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben. Sie müssen für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von EUR 2.187,00 (2016) erhalten. Um den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erhalten zu können, muss daher ein adäquater Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ muss entweder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bestätigung zur Arbeitsuche bei der Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden. Das entsprechende Antragsformular inkl. der erforderlichen Arbeitgebererklärung ist auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (www.bmi.gv.at/niederlassung) zu finden. Sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Studienabsolventinnen/ Studienabsolventen auch andere Arten der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen. Seite 14 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 6 Anmeldung gemäß Meldegesetz Alle Staatsangehörigen, unabhängig davon, ob sie visumfrei oder mit einem Visum eingereist sind, müssen sich binnen drei Werktagen nach Ankunft in Österreich am zuständigen Meldeamt (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/118/Seite.1180000.html) des Wohnsitzes im Inland anmelden. Änderungen oder Aufgabe des Wohnsitzes sind dem Meldeamt ebenfalls binnen drei Werktagen mitzuteilen. Achtung: Verstöße gegen die Meldepflicht gemäß Meldegesetz können mit Geldstrafen geahndet werden. Checkliste gemäß Meldegesetz Anmeldung beim Meldeamt (Gemeindeamt, Magistrat) Unterlagen: Meldezettel muss sowohl von der Vermieterin/dem Vermieter der Unterkunft (z. B. Studierendenheimträger) als auch von der Mieterin/dem Mieter bzw. der/dem Studierenden unterschrieben sein. Der Meldezettel ist am Meldeamt bzw. unter der folgenden Website erhältlich: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/resources/documents/Meldez ettel_120615_12.06.15.pdf Reisedokument Geburtsurkunde Kosten: Es sind keine Gebühren zu entrichten. 7 Erwerbstätigkeit 7.1 Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und Schweizer Staatsangehörige EU-Bürgerinnen/Bürger (mit Ausnahme von Staatsangehörigen aus Kroatien) sowie Bürgerinnen/Bürger aus Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz benötigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung. Staatsangehörige aus Kroatien benötigen voraussichtlich bis Ende 2020 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung. Für sie gilt die Regelung wie für Drittstaatsangehörige (siehe nächsten Abschnitt). Seite 15 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 7.2 Drittstaatsangehörige, Staatsangehörige aus Kroatien (bis 2020) 7.2.1 Beschäftigungsbewilligung Studierenden aus Drittstaaten mit Aufenthaltsbewilligung und Studierenden aus Kroatien ist eine Erwerbstätigkeit während des Studienaufenthalts prinzipiell gestattet. Dabei sind jedoch die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu beachten. Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige und kroatische Studierende eine Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der Studienerfolg darf durch die Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Studierende erhalten prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung für bis zu 10 Wochenstunden, nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. Abschluss eines Bachelorstudiums kann eine Bewilligung für bis zu 20 Wochenstunden erteilt werden. Die Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn zu beantragen und gilt nur für die konkrete Erwerbstätigkeit bei dieser Arbeitgeberin/diesem Arbeitgeber. Auch während des Doktoratsstudiums können Studierende, die im Besitz einer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ sind, eine Beschäftigungsbewilligung für bis zu 20 Wochenstunden erhalten. Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt in diesen Fällen eine Beschäftigungsbewilligung ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung. Übersteigen angestrebte Beschäftigungen jedoch 10 bzw. 20 Wochenstunden, werden die notwendigen Beschäftigungsbewilligungen nur nach vorheriger Arbeitsmarktprüfung erteilt. Achtung: Eine geringfügige Beschäftigung bedarf ebenfalls einer Beschäftigungsbewilligung. 7.2.2 Familienangehörige Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Studierenden, die den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ innehaben, benötigen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung, die das Arbeitsmarktservice (AMS) allerdings nur nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung erteilen kann. 7.2.3 Anzeigebestätigung Wenn der Studienplan der österreichischen Bildungseinrichtung die Absolvierung eines Berufspraktikums vorsieht, muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss stattdessen das Praktikum spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und der zuständigen Seite 16 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Abgabenbehörde bekanntgeben. Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellt dann eine Anzeigebestätigung aus. Auch ein Volontariat kann ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden. Als Volontariat gilt die Beschäftigung ausschließlich zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen für die Praxis ohne Entgeltanspruch und ohne Arbeitspflicht. Auch ein Volontariat muss von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) und der zuständigen Abgabenbehörde vor Beginn angezeigt werden. 7.2.4 Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung oder Anzeigebestätigung Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn eine vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene Tätigkeit ausgeübt wird. Das Arbeitsmarktservice (AMS) kann auf Antrag die Ausnahme bestätigen (Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG). Ausgenommene Tätigkeiten sind z. B.: wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst, z. B. Studienassistentinnen/ Studienassistenten Tätigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und Forschungsprogrammen (z. B. Erasmus+) Tätigkeiten im Rahmen von auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammen, an welchen mindestens eine österreichische Hochschule beteiligt ist (z. B. OeAD, AIESEC, ELSA, IAESTE, FHK) Für eine selbständige Erwerbstätigkeit mittels Werkvertrag ist ebenfalls keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit um eine Tätigkeit, die die Erbringung eines Werkes/Erfolges zum Vertragsgegenstand hat. Dabei sind Selbständige nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden, frei bei der Wahl des Arbeitsortes und nicht in die Organisation der Auftraggeberin/des Auftraggebers eingebunden. Achtung: Selbständige sind auch für die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Entrichtung von Steuern (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) selbst verantwortlich. Seite 17 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 8 Kontaktstellen Bei Fragen zum Studium und Aufenthalt in Österreich: Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) – Vertretung der Studierenden Tel. +43 1 310 88 80 E-Mail: [email protected], [email protected], www.oeh.ac.at ÖH an den Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen www.oeh.ac.at/vorort Bei Fragen zum Studium an einer bestimmten Bildungseinrichtung in Österreich: Auslandsbüro (Außeninstitut, Büro für Internationale Beziehungen) und Studienabteilung der jeweiligen Universität: www.portal.ac.at Abteilungen für internationale Beziehungen und Auslandsbeauftragte der jeweiligen Fachhochschule: www.fhr.ac.at, www.fachhochschulen.ac.at Pädagogische Hochschulen: www.bmukk.gv.at Privatuniversitäten: www.akkreditierungsrat.at Bei Fragen zum Aufenthalt in Österreich sowie zur vorliegenden Broschüre: Österreichischer Austauschdienst (OeAD)- GmbH: Tel. +43 1 534 08-201, E-Mail: [email protected], www.oead.at Bei Fragen zu Aufenthaltstitel (Aufenthalt länger als 6 Monate): Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung III/4: Tel. +43 1 53126-0, E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at Bei Fragen zu Visa bzw. visumfreier Einreise (Aufenthalt kürzer als 6 Monate): Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung II/3: Tel. +43 1 53126-0; E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA), Abteilung IV.2: Tel. +43 50 11 50-0; E-Mail: [email protected], www.bmeia.gv.at Seite 18 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Bei Fragen zu Erwerbstätigkeit, Beschäftigung: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Abteilung VI/7: Tel. +43 1 71100-0, E-Mail: [email protected], www.bmask.gv.at Im Ausland: Österreichische Vertretungsbehörden (Botschaften und Generalkonsulate): www.bmeia.gv.at Stipendien und Fördermöglichkeiten: www.grants.at Detaillierte Informationen zum Thema Arbeiten in Österreich finden Sie am Migrationsportal der österreichischen Bundesregierung www.migration.gv.at Seite 19 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 9 EU-/EWR-Staaten Belgien Italien Rumänien Bulgarien Kroatien Schweden Dänemark Lettland Slowakei Deutschland Litauen Slowenien Estland Luxemburg Spanien Finnland Malta Tschechische Republik Frankreich Niederlande Ungarn Griechenland Österreich Zypern Großbritannien Polen Irland Portugal Zu den EWR-Staaten gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. 10 Schengenstaaten Belgien Lettland Portugal Dänemark Liechtenstein Schweden Deutschland Litauen Schweiz Estland Luxemburg Slowakei Finnland Malta Slowenien Frankreich Niederlande Spanien Griechenland Norwegen Tschechische Republik Island Österreich Ungarn Italien Polen Seite 20 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 11 Staaten, deren Staatsangehörige visumfrei nach Österreich einreisen können Albanien* Hong Kong Palau Andorra Israel Panama Antigua und Barbuda Japan (6 Monate) Paraguay Argentinien Kanada Samoa Australien Kolumbien San Marino Bahamas Republik Korea (Süd) Serbien* Barbados Königreich Tonga Seychellen Bosnien-Herzegowina* Macau Singapur Brasilien Malaysia St. Christopher und Nevis Brunei Mauritius Taiwan** Chile Mazedonien* Uruguay Costa Rica Mexiko Vatikanstaat Dominica Moldau* Venezuela El Salvador Monaco Grenada Montenegro* Vereinigte Arabische Emirate Guatemala Neuseeland Honduras Nicaragua Vereinigte Staaten von Amerika * gilt nur für Inhaberinnen/Inhaber eines biometrischen Reisepasses ** gilt nur für Reisepässe mit Personalausweisnummer Seite 21 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 12 Beglaubigungen (Legalisation) Um internationale Dokumente bei österreichischen Behörden und Institutionen vorlegen zu können, ist oft eine Beglaubigung notwendig. Eine Beglaubigung verifiziert die Echtheit einer Unterschrift bzw. eines Siegels oder Stempels und bestätigt damit den Aussteller der Urkunde. Österreich hat mit einigen Staaten bilaterale Abkommen darüber abgeschlossen, dass Urkunden ohne weitere Förmlichkeit vorgelegt werden können (Beglaubigungsfreiheit). Darüber hinaus kann das Haager Beglaubigungsübereinkommen zur Anwendung kommen, welches ein vereinfachtes Beglaubigungsverfahren vorsieht (Beglaubigung mit Apostille). In allen anderen Fällen müssen spezifische Beglaubigungserfordernisse erfüllt sein (volle diplomatische Beglaubigung). Es sind somit 3 Varianten möglich (abhängig auch von der Art des zu beglaubigenden Dokumentes): Es ist keine Beglaubigung erforderlich (Beglaubigungsfreiheit) Es ist eine Beglaubigung mittels Apostille erforderlich (Beglaubigung nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen) Es ist eine volle diplomatische Beglaubigung erforderlich Beglaubigungsfreiheit: Bei den Staaten, mit denen Beglaubigungsfreiheit besteht, handelt es sich im Allgemeinen um bestimmte EU- Mitgliedsstaaten und einige wenige außereuropäische Staaten. Beglaubigung nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (mittels Apostille): Apostillen sind Stempelaufdrucke oder Etiketten, die von lokalen Behörden auf öffentlichen Urkunden in einheitlicher Form angebracht werden müssen. Derzeit sind ca. 100 Länder dem Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten. Volle diplomatische Beglaubigung: Für Urkunden aus Staaten, mit denen keine Beglaubigungsfreiheit besteht und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht beigetreten sind, muss eine volle diplomatische Beglaubigung abgeschlossen werden. Zunächst muss hier dem innerstaatlichen Beglaubigungsweg des Ausstellungsstaates gefolgt werden, wobei eine Letztbeglaubigung des Dokuments durch das dortige Außenministerium erteilt wird. Im Anschluss muss das Dokument bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat überbeglaubigt werden. Von der Beglaubigung ist die Übersetzung von Urkunden zu unterscheiden. Nicht deutschsprachige Dokumente werden oftmals nur von österreichischen Behörden akzeptiert, sofern diese durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (Übersetzer) übersetzt worden sind. Es empfiehlt sich allgemein bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat zu erfragen, ob und in welcher Form Urkunden im jeweiligen Fall zu beglaubigen und zu übersetzen sind. Zusätzlich finden sich nähere Informationen auf der Website des Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung/beglaubigung/. Seite 22 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung 13 Glossar Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher: Eine Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher in Österreich ist auf der folgenden Website zu finden: www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm&subf=df Anmeldebescheinigung: dient zur Dokumentation des gemeinschaftlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts von EU-/EWR- und Schweizer Bürgerinnen/Bürgern (siehe Abschnitt 4). Arbeitgebererklärung: ist Bestandteil des Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ und wird vom Arbeitgeber ausgefüllt: ein Muster ist auf www.bmi.gv.at/cms/bmi_forscher/Antragsformulare/01_07_2011/Arbeitgebererklaerung.p df abrufbar Arbeitsmarktprüfung: Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegen, können vom Arbeitsmarktservice (AMS) je nach Anwendungsbereich mit oder ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Bei der Arbeitsmarktprüfung wird geprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit österreichischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann Arbeitsmarktservice (AMS): Das Arbeitsmarktservice vermittelt Arbeitskräfte auf offene Stellen und unterstützt Unternehmen durch Beratung und Information. Die Zuständigkeit des AMS richtet sich nach dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bzw. Sitz des Unternehmens; www.ams.at Aufenthaltsbehörde: Die in Österreich je nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz einer/eines Studierenden für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zuständige Behörde. Zuständig ist der Landeshauptmann, welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen kann, in seinem Namen zu entscheiden. Die zuständigen Behörden und ihre Adressen sind im Behördenwegweiser www.help.gv.at abrufbar. Aufenthaltstitel: Berechtigen Drittstaatsangehörige zu einem länger als 6 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich und können bei Vorliegen aller Voraussetzungen in Österreich verlängert werden. Aufenthaltstitel sind z. B. Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen. Bedingter Zulassungsbescheid bzw. bedingte Zulassungsbestätigung: Aufnahmebestätigung der Universität bzw. der Fachhochschule, die an die Bedingung geknüpft ist, dass eine vorgeschriebene Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert wird. Beschäftigungsbewilligung: Drittstaatsangehörige (bzw. kroatische Staatsangehörige), die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegen, benötigen zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich in den meisten Fällen eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigungsbewilligung wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt sie/ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten Arbeitskraft auf einem genau bezeichneten Arbeitsplatz. Drittstaatsangehörige: Sind ausländische Personen, welche nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind. Seite 23 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung ECTS: European Credit Transfer System; System zur Anrechnung von akademischen Studienleistungen an europäischen Universitäten Familienangehörige: Ehegatten und eingetragene Partner sowie deren ledige Kinder bis zum 18. Lebensjahr, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Ehegatten und eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben Geringfügige Beschäftigung: Als geringfügig gilt eine Beschäftigung bis zu einer Entlohnung von EUR 415,72 brutto pro Monat (2016). Geringfügig Beschäftigte sind prinzipiell nur unfallversichert, können sich aber freiwillig und gegen Aufzahlung krankenversichern. Glaubhaftmachung: Es muss mit entsprechenden Unterlagen belegt werden können, dass die Finanzierung des Aufenthalts und eine Wohnmöglichkeit in Österreich gegeben sind, sobald das Studium in Österreich aufgenommen wird. Solche Unterlagen können zum Beispiel sein: schriftliche Bestätigung über regelmäßige Unterhaltsleistung der Eltern, Bestätigung über Wohnmöglichkeit, z. B. Vorvertrag, Anmeldung in einem Studierendenwohnheim. Haager Beglaubigungsübereinkommen: Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Haager Beglaubigungsübereinkommen errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen: http://fabsits.heimat.eu/ (Inhalte nur in deutscher Sprache). Haftungserklärung: Eine schriftliche Erklärung einer in Österreich wohnhaften Person, in welcher diese Person sich zur Übernahme der Kosten für Krankenversicherung, Unterhalt und Unterkunft sowie sonstiger Kosten, welche durch Inhaberinnen/Inhaber eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Staat und seinen Behörden und Gebietskörperschaften (wie z. B. Krankenkassen) verursacht werden, verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für 5 Jahre und muss vor einem österreichischen Gericht oder Notar abgegeben werden. Das Formular befindet sich auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI) (www.bmi.gv.at/niederlassung). Wohnsitzstaat: ist jener Staat, in dem der/die Studierende rechtmäßig niedergelassen sind (nicht mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sondern mit einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigung). Wohnsitzstaat kann also sowohl der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der/die Studierende besitzt, also auch ein Staat, in dem er/sie mit einer Aufenthaltsberechtigung niedergelassen ist Österreichische Vertretungsbehörde: ist eine mit konsularischen Aufgaben oder der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde. Honorarkonsulate sind keine Berufsvertretungsbehörden und daher zur Ausstellung von Visa nicht berechtigt. Die örtliche Zuständigkeit im Ausland richtet sich nach dem Wohnsitz der Studierenden. Details zu den österreichischen Vertretungsbehörden finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at/botschaftenkonsulate/suche-nach-oesterreichischen-vertretungen/). Postsekundäre Bildungseinrichtungen: In Österreich sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen jene Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits anbieten, bei welchen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die Seite 24 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinn dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind. Studierendenselbstversicherung: Ordentliche Studierende an allen Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an Vorstudienlehrgängen können sich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst krankenversichern. Die Kosten hierfür betragen monatlich EUR 55,40 (2016). Es sind jedoch Einkommensobergrenzen und die Einhaltung bestimmter Bedingungen (Studienzeiten, Studienwechsel) zu berücksichtigen. Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE): Sind die zur Visumserteilung notwendigen finanziellen Mittel nicht vorhanden, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint. Die elektronische Verpflichtungserklärung kann direkt bei der zuständigen Landespolizeidirektion abgegeben werden: www.bmi.gv.at/cms/bmi_fremdenpolizei/einreise_visa/visum_6.aspx www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Verpflichtungserklaerung.pdf Visum: wird für die Einreise zu einem Aufenthalt, der 6 Monate nicht übersteigt, ausgestellt. Visa können ausschließlich bei österreichischen Vertretungsbehörden beantragt werden. Eine Verlängerung eines Visums in Österreich ist nicht möglich. Visa können in verschiedenen Kategorien – je nach Aufenthaltsdauer (jedoch nie länger als 6 Monate) und Aufenthaltszweck (zum Beispiel Erwerbstätigkeit, touristische Zwecke) – erteilt werden. Die verschiedenen Visa-Kategorien werden im Abschnitt 5.1 beschrieben. Visumfreie Einreise, visumfreier Aufenthalt: Angehörige bestimmter Staaten benötigen für die Einreise nach Österreich kein Visum und dürfen sich bis zu 3 Monate ohne Visum im Bundesgebiet aufhalten (siehe Liste unter 11). Vorstudienlehrgang: Die Vorstudienlehrgänge in Wien, Graz und Leoben sind studienvorbereitende Einrichtungen für internationale Studierende. Sie haben die Aufgabe, Studierende auf Ergänzungsprüfungen aus deutscher Sprache oder aus anderen Fächern, welche die Hochschulen vorgeschrieben haben, vorzubereiten. Wohnrechtsvereinbarung: Mit einer Wohnrechtsvereinbarung kann auch im Fall einer unentgeltlichen privaten Unterbringung der für die Erteilung eines Visums bzw. eines Aufenthaltstitels notwendige Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit in Österreich nachgewiesen werden: www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/willkommen_in_oe/Recht/Wohnrechtsvereinbarung .pdf Seite 25 www.oead.at Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung Abkürzungen AIESEC The international platform for young people to discover and develop their potential AMS Arbeitsmarktservice AuslBG Ausländerbeschäftigungsgesetz BMEIA Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres BMI Bundesministerium für Inneres BMASK Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz d. h. das heißt ELSA European Law Students’ Association EWR Europäischer Wirtschaftsraum EU Europäische Union FH Fachhochschule FHK Österreichische Fachhochschul-Konferenz IAESTE The International Association for the Exchange of Students for Technical Experience ICAO International Civil Aviation Organisation OeAD Österreichischer Austauschdienst z. B. zum Beispiel Seite 26 www.oead.at Haftungsausschluss: Der Inhalt des Leitfadens zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für internationale Studierende wurde sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Im Einzelfall kann eine individuelle Beratung erforderlich sein. Der Leitfaden enthält Verknüpfungen zu Webseiten Dritter (sogenannte externe Links). Da wir auf deren Inhalte keinen Einfluss haben, kann für die fremden Inhalte keine Gewähr übernommen werden. Für Inhalte und Richtigkeit der Informationen ist stets der jeweilige Informationsanbieter der verlinkten Webseite verantwortlich. Zum Zeitpunkt der Verlinkung waren keine Rechtsverstöße erkennbar. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung erfolgt eine umgehende Entfernung dieser Inhalte durch uns. 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