Studieren in Österreich

Studieren in Österreich
Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung für internationale Studierende
Mag. Miriam Forster | Mag. Izeta Dzidic
1. Januar 2016
Inhaltsverzeichnis
1
VORWORT ............................................................................................................................................. 1
2
STUDIENMÖGLICHKEITEN IN ÖSTERREICH ............................................................................................. 2
2.1
VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS STUDIUM IN ÖSTERREICH................................................................. 2
2.2
ZULASSUNGSFRISTEN ....................................................................................................................... 3
3
ÜBERSICHT ÜBER DIE EINREISE- UND AUFENTHALTSTITEL FÜR DAS STUDIUM IN ÖSTERREICH ............. 4
4
STAATSANGEHÖRIGE VON EU- UND EWR-MITGLIEDSTAATEN UND SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE . 4
5
DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ................................................................................................................... 5
5.1
STUDIENAUFENTHALTE BIS MAXIMAL 6 MONATE ........................................................................... 5
5.2
STUDIENAUFENTHALTE ÜBER 6 MONATE......................................................................................... 8
5.2.1
ERSTANTRAGSTELLUNG IM INLAND ............................................................................................ 8
5.2.2
ERSTANTRAGSTELLUNG IM AUSLAND ......................................................................................... 8
5.2.3
STUDIERENDE MIT ZULASSUNGS-/AUFNAHMEPRÜFUNG ......................................................... 12
5.2.4
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG .................................................................. 12
5.2.5
AUFENTHALT ZUM ZWECK DER ARBEITSSUCHE ........................................................................ 14
5.2.6
AUFENTHALTSTITEL „ROT-WEISS-ROT – KARTE“ FÜR
STUDIENABSOLVENTINNEN/STUDIENABSOLVENTEN................................................................ 15
6
ANMELDUNG GEMÄSS MELDEGESETZ ................................................................................................. 16
7
ERWERBSTÄTIGKEIT ............................................................................................................................ 16
7.1
STAATSANGEHÖRIGE AUS EU-/EWR- UND SCHWEIZER STAATSANGEHÖRIGE ................................ 16
7.2
DRITTSTAATSANGEHÖRIGE, STAATSANGEHÖRIGE AUS KROATIEN (BIS 2020)................................ 17
7.2.1
BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG .............................................................................................. 17
7.2.2
FAMILIENANGEHÖRIGE............................................................................................................. 17
7.2.3
ANZEIGEBESTÄTIGUNG ............................................................................................................. 17
7.2.4
BESCHÄFTIGUNG OHNE BESCHÄFTIGUNGSBEWILLIGUNG ODER ANZEIGEBESTÄTIGUNG ......... 18
8
KONTAKTSTELLEN ................................................................................................................................ 19
9
EU-/EWR-STAATEN .............................................................................................................................. 21
10
SCHENGENSTAATEN ............................................................................................................................ 21
11
STAATEN, DEREN STAATSANGEHÖRIGE VISUMFREI NACH ÖSTERREICH EINREISEN KÖNNEN .............. 22
12
BEGLAUBIGUNGEN (LEGALISATION) .................................................................................................... 23
13
GLOSSAR ............................................................................................................................................. 24
Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung
1 Vorwort
Studieren in Österreich erfreut sich bei internationalen Studierenden großer Beliebtheit:
Renommierte Universitäten, hochklassige Lehr-und Forschungsqualität und eine immer
weiter wachsende Anzahl an Studienprogrammen bieten beste Voraussetzungen.
Die OeAD-GmbH als österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in
Bildung, Wissenschaft und Forschung möchte internationale Studierende bei einem
erfolgreichen Studienaufenthalt in Österreich unterstützen. Einen wichtigen Aspekt in der
Vorbereitung stellt dabei die Klärung der Einreise- und Aufenthaltsbedingungen dar.
Obwohl in diesem Zusammenhang für internationale Studierende sowie Studienabsolventinnen/Studienabsolventen zahlreiche rechtliche Erleichterungen geschaffen wurden,
zeigt die Praxis, dass es dennoch immer wieder zu Unklarheiten kommen kann. Hier möchte
der vorliegende Leitfaden, der in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres (BM.I)
und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA) entstanden ist,
eine Übersicht und klare Handlungsanleitungen bieten.
Für darüber hinausgehende Fragen bzw. Verbesserungsvorschläge stehen wir zudem gerne
unter [email protected] zur Verfügung.
Achtung: Studierende, welche im Rahmen von Austausch- oder Stipendienprogrammen
nach Österreich einreisen, beachten bitte vorrangig die entsprechenden Hinweise ihrer
österreichischen Hochschule bzw. der stipendienvergebenden Stelle.
Zum Text:
Der Terminologie des Gesetzgebers folgend werden Aufenthaltstitel für männliche und
weibliche Studierende einheitlich verwendet, sie beziehen sich aber selbstverständlich auf
beide Geschlechter. Die im Text punktiert hervorgehobenen Begriffe werden im Glossar
unter Punkt 13 näher erläutert.
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2 Studienmöglichkeiten in Österreich
In Österreich werden Studien an folgenden Einrichtungen angeboten:
Universitäten und Kunstuniversitäten:
www.studienwahl.at
www.studyinaustria.at
Fachhochschulen: www.fachhochschulen.ac.at
Pädagogische Hochschulen: www.paedagogischehochschulen.at
Privatuniversitäten: www.privatuniversitaeten.at
Die Ausbildung an folgenden Einrichtungen ist einem Studium gleichgesetzt:

Philosophisch-Theologische Hochschule der Diözese St. Pölten:
www.pth-stpoelten.at

Ordenshochschulen in Stift Heiligenkreuz (Zisterzienserabtei):
www.stift-heiligenkreuz.org

St. Gabriel bei Mödling (SVD-Societas Verbi Divini): www.rti-stgabriel.at

Internationales Theologische Institut für Studien zu Ehe und Familie in Gaming:
www.iti.ac.at/de/academics/academics_faculty_main.htm
2.1 Voraussetzungen für das Studium in Österreich
Um Fragen zum geplanten Studium und allgemein zur Zulassung an einer bestimmten
österreichischen Bildungseinrichtung zu klären, ist es grundsätzlich empfehlenswert, sich
direkt mit der gewünschten Hochschule in Verbindung zu setzen. Allgemeine Informationen
finden sich unter:
www.studyinaustria.at
www.studienwahl.at
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2.2 Zulassungsfristen
Das Zulassungsansuchen für Universitäten muss für das Wintersemester spätestens am
5. September, für das Sommersemester am 5. Februar vollständig an der Universität
eintreffen. Bei bestimmten Studienrichtungen oder an anderen Einrichtungen wie
Fachhochschulen sind Zulassungsprüfungen (meist nur einmal pro Jahr!) vorgeschrieben,
hier sind wesentlich frühere Anmeldungstermine zu beachten und bei der Einrichtung zu
erfragen.
Es wird daher empfohlen, schon rund ein Jahr vor dem geplanten Beginn des Studiums mit
der gewünschten österreichischen Bildungseinrichtung diesbezüglich Kontakt aufzunehmen
und die Antragsfristen zu erfragen.
Zulassungsfristen für ein Studium an Universitäten und Kunstuniversitäten:
www.studienbeginn.at
www.studyinaustria.at
An Fachhochschulen und Privatuniversitäten gibt es spezielle Fristen:
www.fachhochschulen.at/
www.privatuniversitaeten.at
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3 Übersicht über die Einreise- und Aufenthaltstitel für das
Studium in Österreich
4 Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedstaaten und
Schweizer Staatsangehörige
Staatsangehörige der EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie Schweizer Staatsangehörige
benötigen weder Einreise- noch Aufenthaltstitel, sondern lediglich einen gültigen Reisepass
bzw. Personalausweis.
Bei einem Aufenthalt in Österreich von über 3 Monaten ist bei der Aufenthaltsbehörde im
Inland eine Anmeldebescheinigung zu beantragen (ein entsprechender Antrag ist binnen vier
Monaten ab Einreise in Österreich zu stellen).
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Checkliste Anmeldebescheinigung (bei Aufenthalt über 3 Monate)



ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der
Aufenthaltsbehörde im Inland und auf der Website des Bundesministeriums für
Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung)
Unterlagen:

gültiger Personalausweis oder Reisepass

Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung

Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (einzelfallabhängig)

Aufnahmebestätigung der Bildungseinrichtung
Kosten: EUR 15,00 Bundesgebühr (es können zusätzliche Gebühren anfallen)
Die Anmeldebescheinigung muss nicht verlängert werden. Vor der Abreise sollte eine
Abmeldung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland erfolgen.
Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgerinnen/Bürgern, welche ebenfalls eine EU-/EWRStaatsangehörigkeit besitzen, haben auch eine Anmeldebescheinigung zu beantragen.
Familienangehörige, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates
besitzen, müssen bei Aufenthalten, die 3 Monate übersteigen eine Aufenthaltskarte
(Geltungsdauer 5 Jahre) beantragen.
5 Drittstaatsangehörige
5.1 Studienaufenthalte bis maximal 6 Monate
Personen, die keine EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, werden als
Drittstaatsangehörige bezeichnet. Drittstaatsangehörige benötigen ein Visum für die Einreise
nach Österreich, sofern keine Berechtigung zur visumfreien Einreise besteht.
Weiterführende Informationen über Visumspflichten bzw. -befreiungen werden auf der
Website des Bundesministeriums für Inneres (BM.I) zur Verfügung gestellt
(www.bmi.gv.at/cms/bmi_fremdenpolizei/visumspflichten/start.aspx). Eine Auflistung
derjenigen Staaten, deren Staatsangehörige zur visumfreien Einreise berechtigt sind, findet
sich weiters in diesem Leitfaden unter Punkt 11.
Achtung: Visa sind in Österreich grundsätzlich nicht verlängerbar. Mit Ablauf des Visums
muss – sofern kein Aufenthaltstitel erteilt wurde – eine Ausreise aus dem Schengenraum
(Schengenstaaten siehe Punkt 10) erfolgen und ein neues Visum oder ein Aufenthaltstitel
beantragt werden.
Halten Sie sich bereits mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates im
Schengenraum auf, kann ein Visum für eine Einreise nach Österreich nur bei den
österreichischen Vertretungsbehörden in Bratislava, Ljubljana oder München beantragt
werden.
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Ein Visum C berechtigt grundsätzlich zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von
180 Tagen, sofern die allgemeinen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Ein Visum D berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich und kann für eine
Aufenthaltsdauer von 91 Tagen bis zu 6 Monaten erteilt werden. Inhaberinnen/Inhaber
eines Visums D genießen grundsätzlich Reisefreiheit in das Gebiet der übrigen
Schengenstaaten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr, sofern die allgemeinen
Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
Die Bearbeitung von Visaanträgen obliegt grundsätzlich den zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörden im Wohnsitzstaat. In Staaten, in denen es keine oder nur weit
entfernte österreichische Botschaften bzw. Generalkonsulate gibt, wird Österreich bei der
Bearbeitung von Visaanträgen auch von Vertretungsbehörden anderer Schengenstaaten
vertreten, allerdings können nur Visa der Kategorien C (Reisevisum) bei einer
Vertretungsbehörde eines anderen Schengenstaates beantragt werden. Der entsprechende
unten angeführte Link auf die Website des Bundesministeriums für Europa, Integration und
Äußeres bietet alle notwendigen Informationen, insbesondere im Hinblick auf die im
jeweiligen Fall zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden, denen eine Visabefugnis
zukommt.
Liste der Vertretungsbehörden:
www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/oesterreichische-vertretungen
Liste der Schengenpartner, die Österreich vertreten:
www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/pass-und-visum/schengenvisainformationen
Viele Vertretungsbehörden verfügen über ein Terminvereinbarungsservice, um Wartezeiten
zu vermeiden. Termine können vielfach per Internet über die Webseiten der jeweiligen
Vertretungsbehörde, per Telefon oder persönlich direkt bei der Vertretungsbehörde
vereinbart werden. Diesbezügliche Informationen sind auf der Webseite der betreffenden
Vertretungsbehörde zu finden.
Als weiterer Service besteht in ausgewählten Regionen auch die Möglichkeit, Visaanträge bei
Dienstleistern einzubringen, die vom Bundesministerium für Europa, Integration und
Äußeres beauftragt sind. Details darüber sind auf den jeweiligen Webseiten der Botschaften
abzurufen. Ein Visumsantrag kann frühestens 3 Monate vor dem geplanten Reisetermin und
sollte keinesfalls später als 15 Kalendertage vor dem geplanten Aufenthalt bei der
zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Ideal wäre in diesem Zusammenhang
eine Beantragung ehestmöglich nach Bekanntwerden der Reisemodalitäten (Reisedaten,
erforderliche Unterlagen etc.).
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Checkliste Visum
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1
Antragsformular (vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterfertigt):

Visum C:
www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Visumantrag.pdf

Visum D:
www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/Allgemein/Formulare/Formular_D__Antrag.pdf
Gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens
3 Monate übersteigt, das mindestens 2 leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der
vorangegangenen 10 Jahre ausgestellt worden ist
Ein Passfoto gemäß den ICAO-Kriterien (Farbe; 3,5 x 4,5 cm)
Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossenen, alle Risiken
abdeckende Reisekrankenversicherung (Deckungssumme EUR 30.000,00 gültig für den
gesamten Schengenraum)
Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Studienaufenthaltsdauer
(für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,531 pro Monat, ab dem 24.
Lebensjahr EUR 882,781 pro Monat). In den genannten Beträgen ist eine
Unterkunftsmiete bis EUR 282,061 pro Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete
höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel nachzuweisen.
Nachweis über die Bezahlung von Studiengebühren oder über ein Stipendium oder
Abgabe einer Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) durch die einladende
Person bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde in Österreich.
Flug-, Bus- oder Bahnreservierung
Unterkunftsnachweise (Anmeldung in einem Studierendenheim oder Bestätigung über
Unterkunft, Wohnrechtsvereinbarung)
Zulassungsbescheid der österreichischen Bildungseinrichtung
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016.
Achtung: Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist immer ein spezielles Visum
erforderlich (Visum C oder D „zu Erwerbszwecken“). Auch unentgeltliche Beschäftigungen
können als Erwerbstätigkeit angesehen werden (z. B. Volontariat, Praktikum Stipendium).
Für gewisse Tätigkeiten bedarf es zudem einer arbeitsmarktrechtlichen Anzeigebestätigung.
Nähere Informationen dazu sind bei der österreichischen Vertretungsbehörde im
Wohnsitzstaat einzuholen.
Familienangehörige können nach persönlicher Antragstellung ebenfalls ein Visum unter den
oben genannten Voraussetzungen erhalten.
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5.2 Studienaufenthalte über 6 Monate
Alle Drittstaatsangehörigen benötigen für Aufenthalte über 6 Monate eine quotenfreie
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.
Familienangehörige von Studierenden können parallel eine quotenfreie
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ beantragen.
Achtung: Die Voraussetzungen für die Antragstellung von Familienangehörigen können
von jenen ihrer studierenden Angehörigen abweichen (z. B. Möglichkeit der Inlandsantragstellung, siehe unten).
Die Aufenthaltsbewilligung wird in Scheckkartenform mit Lichtbild ausgestellt, dient auch als
Identitätsdokument und ist als Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in Österreich immer
mit zu führen bzw. bereit zu halten.
5.2.1 Erstantragstellung im Inland
Studierende, die zur visumfreien Einreise nach Österreich berechtigt sind, haben die
Möglichkeit, den Erstantrag für die „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ nach der
Einreise bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland zu stellen.
Darüber hinaus können auch andere Studierende fallweise zur Inlandsantragstellung
berechtigt sein (z. B. Studierende im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder
Forschungsprogrammen der Europäischen Union, Studierende mit bestimmten
österreichischen Stipendien, Studierende mit einem österreichischen Reife-, Reifeprüfungsoder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule). Sofern sie nicht visumfrei
einreisen dürfen, müssen diese Studierenden zuvor ein Visum für die Einreise beantragen.
Der Antrag sollte persönlich unmittelbar nach der Einreise eingebracht werden, damit die
Erledigung noch vor Ablauf des visumfreien Aufenthalts erfolgen kann.
Die Antragstellung allein verschafft kein Bleiberecht über die Dauer des zulässigen
visumfreien Aufenthalts hinaus.
Alternativ kann der Antrag auch an einer österreichischen Vertretungsbehörde im
Wohnsitzstaat gestellt werden. Aufgrund der Weiterleitung des Antrags nach Österreich
muss aber mit einer längeren Wartezeit für die Erledigung gerechnet werden.
5.2.2 Erstantragstellung im Ausland
Studierende, die nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, müssen ihren ersten Antrag
für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ vor der Einreise persönlich bei der
zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat stellen. Der Antrag wird
von der Vertretungsbehörde an die zuständige Aufenthaltsbehörde im Inland weitergeleitet.
Da die Entscheidung der Aufenthaltsbehörde im Ausland abzuwarten ist, wird empfohlen,
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den Antrag mindestens 3 bis 6 Monate vor der geplanten Einreise nach Österreich
abzugeben.
Wird dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stattgegeben, erhält die
Antragstellerin/der Antragsteller von der österreichischen Vertretungsbehörde im
Wohnsitzstaat eine entsprechende Verständigung. Die Antragstellerin/der Antragsteller
muss dann binnen 3 Monaten nach der Verständigung einen Antrag für ein Visum D zur
Einreise nach Österreich stellen. Die Aufenthaltsbewilligung muss anschließend, aber
spätestens binnen 6 Monaten ab Verständigung der Vertretungsbehörde und jedenfalls
innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums persönlich bei der Aufenthaltsbehörde im Inland
abgeholt werden.
Checkliste für den Erstantrag „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“



2
Persönliche Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
im Wohnsitzstaat bzw. der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland.
Unterlagen:

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der
österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat und auf der Website des
Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung)

Kopie des gültigen Reisedokuments

Geburtsurkunde

aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm

polizeiliches Führungszeugnis (in Ländern, wo verfügbar)

Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der österreichischen
Bildungseinrichtung

Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Dauer des
Aufenthalts, jedoch maximal für ein Jahr im Voraus:
o für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,532 pro Monat,
o ab dem 24. Lebensjahr EUR 882,782 pro Monat
In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,062 pro
Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend
zusätzliche Mittel nachzuweisen.
Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut,
ein Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht, dem
nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques oder durch eine
Haftungserklärung einer in Österreich lebenden Person erbracht werden.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B.
Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim,
Wohnrechtsvereinbarung

Nachweis einer in Österreich gültigen (Reise-)Krankenversicherung mit einem
Deckungsumfang von mindestens EUR 30.000,00 für den Zeitraum der Einreise
bis zum Abschluss der Studierendenselbstversicherung in Österreich
Die Gebühr für die erste Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 120,00 (EUR 80,00 bei
der Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder
Aufenthaltsbehörde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der
Aufenthaltsbewilligung). Es können noch weitere Gebühren anfallen.
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016.
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Alle erforderlichen Dokumente müssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der
Behörde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine
autorisierte deutsche Übersetzung beigelegt werden.
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere
Gültigkeit des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer).
Studierende müssen keine Integrationsvereinbarung erfüllen.
Checkliste für den Erstantrag
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“



3
Persönliche Antragstellung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
im Wohnsitzstaat. Die Aufenthaltsbewilligung sollte zumindest 3 Monate vor der
beabsichtigten Einreise beantragt werden.
Hinweis: Staatsangehörige, welche visumfrei nach Österreich einreisen dürfen,
können den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung auch nach der Einreise in Österreich
persönlich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland stellen.
Unterlagen:

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der
österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat und auf der Website des
Bundesministeriums für Inneres: www.bmi.gv.at/niederlassung)

Kopie des gültigen Reisedokuments

Geburtsurkunde

Nachweis der Familienangehörigkeit (z. B. Heiratsurkunde) und der
Familiengemeinschaft im Heimatland

aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm

polizeiliches Führungszeugnis (in Ländern, wo verfügbar)

Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für die Dauer des
Aufenthalts, jedoch maximal für ein Jahr im Voraus:
o für Ehepaare insgesamt EUR 1.323,583 pro Monat
o für jedes minderjährige Kind zusätzlich EUR 136,213 pro Monat
In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,063 pro
Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend
zusätzliche Mittel nachzuweisen.
o Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen
Geldinstitut, einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus
Österreich besteht, oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller
Cheques erbracht werden.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B.
Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studentenheim,
Wohnrechtsvereinbarung

Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 120,00
(EUR 80,00 bei der Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder
Aufenthaltsbehörde; restlicher Betrag bei der Ausfolgung der
Aufenthaltsbewilligung). Es können noch weitere Gebühren anfallen.
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016.
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Alle erforderlichen Dokumente müssen im Original und in Kopie sowie (auf Verlangen der
Behörde) in beglaubigter Form vorgelegt werden. Fremdsprachigen Urkunden muss eine
autorisierte deutsche Übersetzung beigelegt werden.
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme: kürzere
Gültigkeit des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer)
Familienangehörige von Studierenden, die eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, müssen die
Integrationsvereinbarung nicht erfüllen.
5.2.3 Studierende mit Zulassungs-/Aufnahmeprüfung
Studierende, welche visumfrei einreisen dürfen (siehe Staatenliste unter Punkt 11, siehe
auch www.bmi.gv.at/niederlassung) oder aus anderen Gründen zur Inlandsantragstellung
berechtigt sind, können zur Teilnahme an der Zulassungs-/Aufnahmeprüfung ohne Visum
nach Österreich einreisen und die Aufenthaltsbewilligung nach erfolgreicher Absolvierung
persönlich bei der Aufenthaltsbehörde im Inland beantragen. Die Aufenthaltsbewilligung
sollte sobald möglich nach erfolgreich absolvierter Prüfung beantragt werden.
Achtung: Eine Antragstellung verlängert nicht den Zeitraum des zulässigen visumfreien
Aufenthalts.
Studierende, welche nicht visumfrei einreisen dürfen und eine Zulassungs-/Aufnahmeprüfung absolvieren müssen, müssen mit bedingtem Zulassungsbescheid bzw.
Zulassungsbestätigung der Hochschule persönlich einen Antrag für eine
Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde oder
Aufenthaltsbehörde im Wohnsitzstaat stellen. Da die Bearbeitung des Antrags im Ausland
abgewartet werden muss, sollte der Antrag spätestens 3 Monate vor dem Termin der
Zulassungs-/Aufnahmeprüfung gestellt werden.
Die vorzulegenden Unterlagen sind aus der Checkliste für die Erstbeantragung einer
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ unter 5.2.2 ersichtlich, jedoch müssen im hier
gegenständlichen Fall Finanzierung und Unterkunft nur glaubhaft gemacht werden. Im Falle
einer positiven Entscheidung über den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung können die
Studierenden bei der österreichischen Vertretungsbehörde oder Aufenthaltsbehörde einen
Antrag für ein Visum D zur Einreise nach Österreich stellen. Die Vertretungsbehörde stellt
das Visum D mit einer viermonatigen Gültigkeitsdauer aus und weist ausdrücklich auf die
Bedingung hin, dass der Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom Nachweis der positiven
Absolvierung der Zulassungs-/ Aufnahmeprüfung abhängt.
Die Studierenden reisen mit dem Visum zur Absolvierung der Zulassungsprüfung nach
Österreich ein. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung müssen die Studierenden neben dem
endgültigen Zulassungsbescheid/der endgültigen Aufnahmebestätigung Nachweise der
Finanzierung und der Unterkunft bei der Aufenthaltsbehörde im Inland vorlegen und können
dann ihre Aufenthaltsbewilligung in Empfang nehmen. Die Aufenthaltsbewilligung muss
jedenfalls innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums abgeholt werden.
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5.2.4 Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Verlängerungen müssen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, können jedoch frühestens 3
Monate vor dem Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde
im Inland beantragt werden. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag halten sich
die Antragstellerinnen/Antragsteller rechtmäßig in Österreich auf, auch für den Fall dass die
bisherige Aufenthaltsbewilligung inzwischen ablaufen sollte.
Achtung: Nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltsbewilligung ist eine Ausreise in andere
Schengenstaaten bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag jedoch nicht möglich.
Checkliste Verlängerung „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“



Persönliche Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der
zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland. Der Verlängerungsantrag sollte zumindest
einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden.
Unterlagen:

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der
Aufenthaltsbehörde und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres:
www.bmi.gv.at/niederlassung)

Kopie des gültigen Reisedokuments

aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm

Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für ein weiteres Jahr in
Österreich.
o für Studierende bis zum 24. Lebensjahr EUR 487,534pro Monat,
o ab dem 24. Lebensjahr EUR 882,784 pro Monat
In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,064 pro Monat
enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend zusätzliche Mittel
nachzuweisen.
Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut,
einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht,
oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques erbracht werden.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B. Mietvertrag,
Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim, Wohnrechtsvereinbarung

Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung

Schriftlicher Studienerfolgsnachweis der Hochschule, im Regelfall über erfolgreich
absolvierte Prüfungen im Ausmaß von 8 Wochenstunden bzw. 16 ECTS-Credits pro
Studienjahr5. Liegen jedoch unabwendbare und unvorhersehbare Gründe vor, die
der Einflusssphäre des/der Studierenden entzogen sind, kann die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens des Studienerfolgs nach Prüfung im Einzelfall verlängert
werden.

Fortsetzungsbestätigung der Hochschule

aktuelles Studienblatt
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 100,00. Es
können noch weitere Gebühren anfallen.
4
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016.
Doktoratsstudierende legen eine Bestätigung ihrer Betreuerin/ihres Betreuers über den erfolgreichen
Studienfortschritt vor.
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Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme:
kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer).
Eine Zweckänderung des Aufenthaltstitels ist nur zulässig, wenn die Studierenden die
Voraussetzungen für den neu beantragten Aufenthaltstitel erfüllen und vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung einen Zweckänderungsantrag bei der
Aufenthaltsbehörde im Inland einbringen.
Checkliste Verlängerungsantrag
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“



6
Persönliche Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei der
zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland. Der Verlängerungsantrag sollte
zumindest einen Monat vor dem Ablauf der alten Bewilligung abgegeben werden.
Unterlagen:

vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (erhältlich bei der
Aufenthaltsbehörde und auf der Website des Bundesministeriums für Inneres:
www.bmi.gv.at/niederlassung)

Kopie des gültigen Reisedokuments

aktuelles Passbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm

Nachweis ausreichender finanzieller Unterhaltsmittel für ein weiteres Jahr in
Österreich:
o für Ehepaare insgesamt EUR 1.323,586 pro Monat
o für jedes minderjährige Kind zusätzlich EUR 136,216 pro Monat
o In den genannten Beträgen ist die Unterkunftsmiete bis EUR 282,066 pro
Monat enthalten. Ist die Unterkunftsmiete höher, sind entsprechend
zusätzliche Mittel nachzuweisen.
Der Nachweis kann durch ein Sparbuch bei einem österreichischen Geldinstitut,
einem Bankkonto im Heimatland, auf welches Zugriff aus Österreich besteht,
oder dem nachgewiesenen Ankauf von Traveller Cheques erbracht werden.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine Unterkunft in Österreich: z. B.
Mietvertrag, Benützungsvereinbarung mit Studierendenheim,
Wohnrechtsvereinbarung

Nachweis einer in Österreich gültigen Krankenversicherung
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beträgt EUR 100,00. Es
können noch weitere Gebühren anfallen.
Diese Beträge werden jährlich angepasst. Die hier angeführten Beträge gelten für 2016.
Die Aufenthaltsbewilligung wird im Regelfall wieder für 12 Monate ausgestellt (Ausnahme:
kürzere Gültigkeitsdauer des Reisedokuments, kürzer beantragte Gültigkeitsdauer).
5.2.5 Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche
Studierenden, die in Österreich ein Diplom- oder Masterstudium absolviert und erfolgreich
abgeschlossen haben und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“
anstreben, kann seitens der Aufenthaltsbehörde im Inland einmalig eine Bestätigung mit
sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche ausgestellt werden (unter der
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Voraussetzung der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen wie u. a. Unterkunft,
Unterhalt, Krankenversicherung). Der Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuletzt
erteilten Aufenthaltsbewilligung einzubringen; die Erteilung berechtigt auch zur
Inlandsantragstellung jeder Art der „Rot-Weiß-Rot – Karte“.
Achtung: Während des behördlich genehmigten Aufenthalts zum Zweck der Arbeitssuche
besteht keine Berechtigung, in andere Schengenstaaten zu reisen.
5.2.6 Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für
Studienabsolventinnen/Studienabsolventen
Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Studienabsolventinnen/
Studienabsolventen ist für jene Personen möglich, die ein Masterstudium (bzw. ein
Diplomstudium ab dem zweiten Studienabschnitt) an einer österreichischen Hochschule
erfolgreich abgeschlossen haben. Sie müssen für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem
Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von
EUR 2.187,00 (2016) erhalten. Um den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erhalten zu
können, muss daher ein adäquater Arbeitsplatz nachgewiesen werden.
Der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ muss entweder vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
der Bestätigung zur Arbeitsuche bei der Aufenthaltsbehörde im Inland eingebracht werden.
Das entsprechende Antragsformular inkl. der erforderlichen Arbeitgebererklärung ist auf der
Website des Bundesministeriums für Inneres (www.bmi.gv.at/niederlassung) zu finden.
Sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können Studienabsolventinnen/
Studienabsolventen auch andere Arten der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ beantragen.
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6 Anmeldung gemäß Meldegesetz
Alle Staatsangehörigen, unabhängig davon, ob sie visumfrei oder mit einem Visum eingereist
sind, müssen sich binnen drei Werktagen nach Ankunft in Österreich am zuständigen
Meldeamt
(https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/118/Seite.1180000.html) des
Wohnsitzes im Inland anmelden.
Änderungen oder Aufgabe des Wohnsitzes sind dem Meldeamt ebenfalls binnen drei
Werktagen mitzuteilen.
Achtung: Verstöße gegen die Meldepflicht gemäß Meldegesetz können mit Geldstrafen
geahndet werden.
Checkliste gemäß Meldegesetz



Anmeldung beim Meldeamt (Gemeindeamt, Magistrat)
Unterlagen:

Meldezettel muss sowohl von der Vermieterin/dem Vermieter der Unterkunft
(z. B. Studierendenheimträger) als auch von der Mieterin/dem Mieter bzw.
der/dem Studierenden unterschrieben sein. Der Meldezettel ist am Meldeamt
bzw. unter der folgenden Website erhältlich:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/resources/documents/Meldez
ettel_120615_12.06.15.pdf

Reisedokument

Geburtsurkunde
Kosten: Es sind keine Gebühren zu entrichten.
7 Erwerbstätigkeit
7.1 Staatsangehörige aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten und
Schweizer Staatsangehörige
EU-Bürgerinnen/Bürger (mit Ausnahme von Staatsangehörigen aus Kroatien) sowie
Bürgerinnen/Bürger aus Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz benötigen zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich keine Beschäftigungsbewilligung.
Staatsangehörige aus Kroatien benötigen voraussichtlich bis Ende 2020 zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung. Für sie gilt die Regelung
wie für Drittstaatsangehörige (siehe nächsten Abschnitt).
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7.2 Drittstaatsangehörige, Staatsangehörige aus Kroatien
(bis 2020)
7.2.1 Beschäftigungsbewilligung
Studierenden aus Drittstaaten mit Aufenthaltsbewilligung und Studierenden aus Kroatien ist
eine Erwerbstätigkeit während des Studienaufenthalts prinzipiell gestattet. Dabei sind
jedoch die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu beachten.
Grundsätzlich benötigen Drittstaatsangehörige und kroatische Studierende eine
Beschäftigungsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Der
Studienerfolg darf durch die Erwerbstätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Studierende
erhalten prinzipiell eine Beschäftigungsbewilligung für bis zu 10 Wochenstunden, nach
Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. Abschluss eines
Bachelorstudiums kann eine Bewilligung für bis zu 20 Wochenstunden erteilt werden. Die
Beschäftigungsbewilligung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim
Arbeitsmarktservice (AMS) mindestens 6 Wochen vor Arbeitsbeginn zu beantragen und gilt
nur für die konkrete Erwerbstätigkeit bei dieser Arbeitgeberin/diesem Arbeitgeber.
Auch während des Doktoratsstudiums können Studierende, die im Besitz einer
„Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ sind, eine Beschäftigungsbewilligung für bis zu 20
Wochenstunden erhalten.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) erteilt in diesen Fällen eine Beschäftigungsbewilligung ohne
vorherige Arbeitsmarktprüfung. Übersteigen angestrebte Beschäftigungen jedoch 10 bzw. 20
Wochenstunden, werden die notwendigen Beschäftigungsbewilligungen nur nach vorheriger
Arbeitsmarktprüfung erteilt.
Achtung: Eine geringfügige Beschäftigung bedarf ebenfalls einer Beschäftigungsbewilligung.
7.2.2 Familienangehörige
Drittstaatsangehörige Familienangehörige von Studierenden, die den Aufenthaltstitel
„Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ innehaben, benötigen zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung, die das
Arbeitsmarktservice (AMS) allerdings nur nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung
erteilen kann.
7.2.3 Anzeigebestätigung
Wenn der Studienplan der österreichischen Bildungseinrichtung die Absolvierung eines
Berufspraktikums vorsieht, muss keine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Die
Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss stattdessen das Praktikum spätestens zwei Wochen vor
Aufnahme der Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice (AMS) und der zuständigen
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Abgabenbehörde bekanntgeben. Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellt dann eine
Anzeigebestätigung aus.
Auch ein Volontariat kann ohne Beschäftigungsbewilligung ausgeübt werden. Als Volontariat
gilt die Beschäftigung ausschließlich zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen für die
Praxis ohne Entgeltanspruch und ohne Arbeitspflicht. Auch ein Volontariat muss von der
Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beim Arbeitsmarktservice (AMS) und der zuständigen
Abgabenbehörde vor Beginn angezeigt werden.
7.2.4 Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung oder
Anzeigebestätigung
Eine Beschäftigungsbewilligung ist nicht erforderlich, wenn eine vom Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgenommene Tätigkeit ausgeübt wird. Das
Arbeitsmarktservice (AMS) kann auf Antrag die Ausnahme bestätigen (Ausnahmebestätigung
nach § 3 Abs. 8 AuslBG).
Ausgenommene Tätigkeiten sind z. B.:



wissenschaftliche Tätigkeiten in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der
Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst, z. B. Studienassistentinnen/
Studienassistenten
Tätigkeiten im Rahmen von EU-Ausbildungs- und Forschungsprogrammen (z. B.
Erasmus+)
Tätigkeiten im Rahmen von auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammen, an
welchen mindestens eine österreichische Hochschule beteiligt ist (z. B. OeAD, AIESEC,
ELSA, IAESTE, FHK)
Für eine selbständige Erwerbstätigkeit mittels Werkvertrag ist ebenfalls keine
Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur unselbständigen Erwerbstätigkeit um eine Tätigkeit, die die Erbringung eines Werkes/Erfolges zum
Vertragsgegenstand hat. Dabei sind Selbständige nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden, frei
bei der Wahl des Arbeitsortes und nicht in die Organisation der Auftraggeberin/des
Auftraggebers eingebunden.
Achtung: Selbständige sind auch für die Anmeldung zur Sozialversicherung und die
Entrichtung von Steuern (Umsatzsteuer, Einkommensteuer) selbst verantwortlich.
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8 Kontaktstellen
Bei Fragen zum Studium und Aufenthalt in Österreich:
Österreichische Hochschüler/innenschaft (ÖH) – Vertretung der Studierenden
Tel. +43 1 310 88 80
E-Mail: [email protected], [email protected], www.oeh.ac.at
ÖH an den Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
www.oeh.ac.at/vorort
Bei Fragen zum Studium an einer bestimmten Bildungseinrichtung in Österreich:
Auslandsbüro (Außeninstitut, Büro für Internationale Beziehungen) und Studienabteilung
der jeweiligen Universität: www.portal.ac.at
Abteilungen für internationale Beziehungen und Auslandsbeauftragte der jeweiligen
Fachhochschule: www.fhr.ac.at, www.fachhochschulen.ac.at
Pädagogische Hochschulen: www.bmukk.gv.at
Privatuniversitäten: www.akkreditierungsrat.at
Bei Fragen zum Aufenthalt in Österreich sowie zur vorliegenden Broschüre:
Österreichischer Austauschdienst (OeAD)- GmbH:
Tel. +43 1 534 08-201, E-Mail: [email protected], www.oead.at
Bei Fragen zu Aufenthaltstitel (Aufenthalt länger als 6 Monate):
Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung III/4:
Tel. +43 1 53126-0, E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at
Bei Fragen zu Visa bzw. visumfreier Einreise (Aufenthalt kürzer als 6 Monate):
Bundesministerium für Inneres (BMI), Abteilung II/3:
Tel. +43 1 53126-0; E-Mail: [email protected], www.bmi.gv.at
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (BMEIA), Abteilung IV.2:
Tel. +43 50 11 50-0; E-Mail: [email protected], www.bmeia.gv.at
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Bei Fragen zu Erwerbstätigkeit, Beschäftigung:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Abteilung VI/7:
Tel. +43 1 71100-0, E-Mail: [email protected], www.bmask.gv.at
Im Ausland:
Österreichische Vertretungsbehörden (Botschaften und Generalkonsulate):
www.bmeia.gv.at
Stipendien und Fördermöglichkeiten: www.grants.at
Detaillierte Informationen zum Thema Arbeiten in Österreich finden Sie am Migrationsportal
der österreichischen Bundesregierung www.migration.gv.at
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9 EU-/EWR-Staaten
Belgien
Italien
Rumänien
Bulgarien
Kroatien
Schweden
Dänemark
Lettland
Slowakei
Deutschland
Litauen
Slowenien
Estland
Luxemburg
Spanien
Finnland
Malta
Tschechische Republik
Frankreich
Niederlande
Ungarn
Griechenland
Österreich
Zypern
Großbritannien
Polen
Irland
Portugal
Zu den EWR-Staaten gehören alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island,
Liechtenstein und Norwegen.
10 Schengenstaaten
Belgien
Lettland
Portugal
Dänemark
Liechtenstein
Schweden
Deutschland
Litauen
Schweiz
Estland
Luxemburg
Slowakei
Finnland
Malta
Slowenien
Frankreich
Niederlande
Spanien
Griechenland
Norwegen
Tschechische Republik
Island
Österreich
Ungarn
Italien
Polen
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11 Staaten, deren Staatsangehörige visumfrei nach Österreich
einreisen können
Albanien*
Hong Kong
Palau
Andorra
Israel
Panama
Antigua und Barbuda
Japan (6 Monate)
Paraguay
Argentinien
Kanada
Samoa
Australien
Kolumbien
San Marino
Bahamas
Republik Korea (Süd)
Serbien*
Barbados
Königreich Tonga
Seychellen
Bosnien-Herzegowina*
Macau
Singapur
Brasilien
Malaysia
St. Christopher und Nevis
Brunei
Mauritius
Taiwan**
Chile
Mazedonien*
Uruguay
Costa Rica
Mexiko
Vatikanstaat
Dominica
Moldau*
Venezuela
El Salvador
Monaco
Grenada
Montenegro*
Vereinigte Arabische
Emirate
Guatemala
Neuseeland
Honduras
Nicaragua
Vereinigte Staaten von
Amerika
* gilt nur für Inhaberinnen/Inhaber eines biometrischen Reisepasses
** gilt nur für Reisepässe mit Personalausweisnummer
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12 Beglaubigungen (Legalisation)
Um internationale Dokumente bei österreichischen Behörden und Institutionen vorlegen zu
können, ist oft eine Beglaubigung notwendig. Eine Beglaubigung verifiziert die Echtheit einer
Unterschrift bzw. eines Siegels oder Stempels und bestätigt damit den Aussteller der
Urkunde.
Österreich hat mit einigen Staaten bilaterale Abkommen darüber abgeschlossen, dass
Urkunden ohne weitere Förmlichkeit vorgelegt werden können (Beglaubigungsfreiheit).
Darüber hinaus kann das Haager Beglaubigungsübereinkommen zur Anwendung kommen,
welches ein vereinfachtes Beglaubigungsverfahren vorsieht (Beglaubigung mit Apostille). In
allen anderen Fällen müssen spezifische Beglaubigungserfordernisse erfüllt sein (volle
diplomatische Beglaubigung).
Es sind somit 3 Varianten möglich (abhängig auch von der Art des zu beglaubigenden
Dokumentes):

Es ist keine Beglaubigung erforderlich (Beglaubigungsfreiheit)

Es ist eine Beglaubigung mittels Apostille erforderlich (Beglaubigung nach dem Haager
Beglaubigungsübereinkommen)

Es ist eine volle diplomatische Beglaubigung erforderlich
Beglaubigungsfreiheit: Bei den Staaten, mit denen Beglaubigungsfreiheit besteht, handelt es
sich im Allgemeinen um bestimmte EU- Mitgliedsstaaten und einige wenige
außereuropäische Staaten.
Beglaubigung nach dem Haager Beglaubigungsübereinkommen (mittels Apostille):
Apostillen sind Stempelaufdrucke oder Etiketten, die von lokalen Behörden auf öffentlichen
Urkunden in einheitlicher Form angebracht werden müssen. Derzeit sind ca. 100 Länder dem
Haager Beglaubigungsübereinkommen beigetreten.
Volle diplomatische Beglaubigung: Für Urkunden aus Staaten, mit denen keine
Beglaubigungsfreiheit besteht und die dem Haager Beglaubigungsübereinkommen nicht
beigetreten sind, muss eine volle diplomatische Beglaubigung abgeschlossen werden.
Zunächst muss hier dem innerstaatlichen Beglaubigungsweg des Ausstellungsstaates gefolgt
werden, wobei eine Letztbeglaubigung des Dokuments durch das dortige Außenministerium
erteilt wird. Im Anschluss muss das Dokument bei der zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausstellungsstaat überbeglaubigt werden.
Von der Beglaubigung ist die Übersetzung von Urkunden zu unterscheiden. Nicht
deutschsprachige Dokumente werden oftmals nur von österreichischen Behörden
akzeptiert, sofern diese durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Dolmetscher (Übersetzer) übersetzt worden sind.
Es empfiehlt sich allgemein bei der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde im
Ausstellungsstaat zu erfragen, ob und in welcher Form Urkunden im jeweiligen Fall zu
beglaubigen und zu übersetzen sind. Zusätzlich finden sich nähere Informationen auf der
Website des Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres:
www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung/beglaubigung/.
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13 Glossar
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher: Eine Liste der allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher in Österreich ist auf der folgenden
Website zu finden: www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/suche!OpenForm&subf=df
Anmeldebescheinigung: dient zur Dokumentation des gemeinschaftlichen Aufenthalts- und
Niederlassungsrechts von EU-/EWR- und Schweizer Bürgerinnen/Bürgern (siehe Abschnitt 4).
Arbeitgebererklärung: ist Bestandteil des Antrags auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“
und wird vom Arbeitgeber ausgefüllt: ein Muster ist auf
www.bmi.gv.at/cms/bmi_forscher/Antragsformulare/01_07_2011/Arbeitgebererklaerung.p
df abrufbar
Arbeitsmarktprüfung: Beschäftigungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegen, können vom Arbeitsmarktservice
(AMS) je nach Anwendungsbereich mit oder ohne Arbeitsmarktprüfung erteilt werden. Bei
der Arbeitsmarktprüfung wird geprüft, ob die angestrebte freie Stelle nicht mit
österreichischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann
Arbeitsmarktservice (AMS): Das Arbeitsmarktservice vermittelt Arbeitskräfte auf offene
Stellen und unterstützt Unternehmen durch Beratung und Information. Die Zuständigkeit
des AMS richtet sich nach dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers bzw. Sitz
des Unternehmens; www.ams.at
Aufenthaltsbehörde: Die in Österreich je nach dem (beabsichtigten) Wohnsitz einer/eines
Studierenden für die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die
Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zuständige Behörde. Zuständig ist der
Landeshauptmann, welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen kann, in seinem
Namen zu entscheiden. Die zuständigen Behörden und ihre Adressen sind im
Behördenwegweiser www.help.gv.at abrufbar.
Aufenthaltstitel: Berechtigen Drittstaatsangehörige zu einem länger als 6 Monate
dauernden Aufenthalt in Österreich und können bei Vorliegen aller Voraussetzungen in
Österreich verlängert werden. Aufenthaltstitel sind z. B. Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen.
Bedingter Zulassungsbescheid bzw. bedingte Zulassungsbestätigung: Aufnahmebestätigung
der Universität bzw. der Fachhochschule, die an die Bedingung geknüpft ist, dass eine
vorgeschriebene Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert wird.
Beschäftigungsbewilligung: Drittstaatsangehörige (bzw. kroatische Staatsangehörige), die
dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unterliegen, benötigen zur Aufnahme einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich in den meisten Fällen eine Beschäftigungsbewilligung. Eine Beschäftigungsbewilligung wird der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber erteilt
und berechtigt sie/ihn zur Beschäftigung der konkret beantragten Arbeitskraft auf einem
genau bezeichneten Arbeitsplatz.
Drittstaatsangehörige: Sind ausländische Personen, welche nicht Staatsangehörige eines
EU-/EWR-Staates oder der Schweiz sind.
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Studieren in Österreich: Leitfaden zu Aufenthalt und Beschäftigung
ECTS: European Credit Transfer System; System zur Anrechnung von akademischen
Studienleistungen an europäischen Universitäten
Familienangehörige: Ehegatten und eingetragene Partner sowie deren ledige Kinder bis zum
18. Lebensjahr, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Ehegatten und eingetragene Partner
müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben
Geringfügige Beschäftigung: Als geringfügig gilt eine Beschäftigung bis zu einer Entlohnung
von EUR 415,72 brutto pro Monat (2016). Geringfügig Beschäftigte sind prinzipiell nur
unfallversichert, können sich aber freiwillig und gegen Aufzahlung krankenversichern.
Glaubhaftmachung: Es muss mit entsprechenden Unterlagen belegt werden können, dass
die Finanzierung des Aufenthalts und eine Wohnmöglichkeit in Österreich gegeben sind,
sobald das Studium in Österreich aufgenommen wird. Solche Unterlagen können zum
Beispiel sein: schriftliche Bestätigung über regelmäßige Unterhaltsleistung der Eltern,
Bestätigung über Wohnmöglichkeit, z. B. Vorvertrag, Anmeldung in einem
Studierendenwohnheim.
Haager Beglaubigungsübereinkommen: Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche
Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des Haager
Beglaubigungsübereinkommen errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines
anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen: http://fabsits.heimat.eu/ (Inhalte nur in
deutscher Sprache).
Haftungserklärung: Eine schriftliche Erklärung einer in Österreich wohnhaften Person, in
welcher diese Person sich zur Übernahme der Kosten für Krankenversicherung, Unterhalt
und Unterkunft sowie sonstiger Kosten, welche durch Inhaberinnen/Inhaber eines
Aufenthaltstitels gegenüber dem Staat und seinen Behörden und Gebietskörperschaften
(wie z. B. Krankenkassen) verursacht werden, verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt für 5 Jahre
und muss vor einem österreichischen Gericht oder Notar abgegeben werden. Das Formular
befindet sich auf der Website des Bundesministeriums für Inneres (BMI)
(www.bmi.gv.at/niederlassung).
Wohnsitzstaat: ist jener Staat, in dem der/die Studierende rechtmäßig niedergelassen sind
(nicht mit einem Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, sondern mit einer entsprechenden
Aufenthaltsberechtigung). Wohnsitzstaat kann also sowohl der Staat sein, dessen
Staatsangehörigkeit der/die Studierende besitzt, also auch ein Staat, in dem er/sie mit einer
Aufenthaltsberechtigung niedergelassen ist
Österreichische Vertretungsbehörde: ist eine mit konsularischen Aufgaben oder der
berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde. Honorarkonsulate sind
keine Berufsvertretungsbehörden und daher zur Ausstellung von Visa nicht berechtigt. Die
örtliche Zuständigkeit im Ausland richtet sich nach dem Wohnsitz der Studierenden. Details
zu den österreichischen Vertretungsbehörden finden sich auf der Website des
Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (www.bmeia.gv.at/botschaftenkonsulate/suche-nach-oesterreichischen-vertretungen/).
Postsekundäre Bildungseinrichtungen: In Österreich sind anerkannte postsekundäre
Bildungseinrichtungen jene Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens
180 ECTS-Credits anbieten, bei welchen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife oder
bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die
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aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als
Bildungseinrichtungen im Sinn dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
Studierendenselbstversicherung: Ordentliche Studierende an allen Universitäten,
Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen sowie außerordentliche Studierende an
Vorstudienlehrgängen können sich bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst
krankenversichern. Die Kosten hierfür betragen monatlich EUR 55,40 (2016). Es sind jedoch
Einkommensobergrenzen und die Einhaltung bestimmter Bedingungen (Studienzeiten,
Studienwechsel) zu berücksichtigen.
Elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE): Sind die zur Visumserteilung notwendigen
finanziellen Mittel nicht vorhanden, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund
der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller
Kosten gesichert erscheint. Die elektronische Verpflichtungserklärung kann direkt bei der
zuständigen Landespolizeidirektion abgegeben werden:
www.bmi.gv.at/cms/bmi_fremdenpolizei/einreise_visa/visum_6.aspx
www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_upload/bmeia/media/5Buergerservice_Zentrale/ReiseGrenzverkehr/Verpflichtungserklaerung.pdf
Visum: wird für die Einreise zu einem Aufenthalt, der 6 Monate nicht übersteigt, ausgestellt.
Visa können ausschließlich bei österreichischen Vertretungsbehörden beantragt werden.
Eine Verlängerung eines Visums in Österreich ist nicht möglich. Visa können in
verschiedenen Kategorien – je nach Aufenthaltsdauer (jedoch nie länger als 6 Monate) und
Aufenthaltszweck (zum Beispiel Erwerbstätigkeit, touristische Zwecke) – erteilt werden. Die
verschiedenen Visa-Kategorien werden im Abschnitt 5.1 beschrieben.
Visumfreie Einreise, visumfreier Aufenthalt: Angehörige bestimmter Staaten benötigen für
die Einreise nach Österreich kein Visum und dürfen sich bis zu 3 Monate ohne Visum im
Bundesgebiet aufhalten (siehe Liste unter 11).
Vorstudienlehrgang: Die Vorstudienlehrgänge in Wien, Graz und Leoben sind studienvorbereitende Einrichtungen für internationale Studierende. Sie haben die Aufgabe,
Studierende auf Ergänzungsprüfungen aus deutscher Sprache oder aus anderen Fächern,
welche die Hochschulen vorgeschrieben haben, vorzubereiten.
Wohnrechtsvereinbarung: Mit einer Wohnrechtsvereinbarung kann auch im Fall einer
unentgeltlichen privaten Unterbringung der für die Erteilung eines Visums bzw. eines
Aufenthaltstitels notwendige Anspruch auf eine Wohnmöglichkeit in Österreich
nachgewiesen werden:
www.oead.at/fileadmin/oead_zentrale/willkommen_in_oe/Recht/Wohnrechtsvereinbarung
.pdf
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Abkürzungen
AIESEC
The international platform for young people to discover and develop their
potential
AMS
Arbeitsmarktservice
AuslBG
Ausländerbeschäftigungsgesetz
BMEIA
Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres
BMI
Bundesministerium für Inneres
BMASK
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
d. h.
das heißt
ELSA
European Law Students’ Association
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EU
Europäische Union
FH
Fachhochschule
FHK
Österreichische Fachhochschul-Konferenz
IAESTE
The International Association for the Exchange of Students for Technical
Experience
ICAO
International Civil Aviation Organisation
OeAD
Österreichischer Austauschdienst
z. B.
zum Beispiel
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Haftungsausschluss: Der Inhalt des Leitfadens zu Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für internationale
Studierende wurde sorgfältig und nach bestem Wissen erstellt. Für die Aktualität, Vollständigkeit und
Richtigkeit der Informationen kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Im Einzelfall kann eine
individuelle Beratung erforderlich sein.
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Redaktion: Mag. Miriam Forster, Mag. Izeta Dzidic