Häufig gestellte Fragen zum BEM Wie wird die Frist von 6 Wochen

Häufig gestellte Fragen zum BEM
Wie wird die Frist von 6 Wochen innerhalb von 12 zurückliegenden Monaten errechnet?
Wenn die betroffene Person in den letzten 12 Monaten entweder „am Stück“ 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt
war oder wiederholte Arbeitsunfähigkeiten in der Summe 6 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate ergeben,
dann steht ein Angebot zum BEM an.
Ununterbrochene Erkrankung: Die ununterbrochene Erkrankung über 6 Wochen-42 Tage-erfüllt die
Voraussetzung des SGB IX, § 84.
Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage, um die Frist dann unter
Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen.
Mehrere Erkrankungen: 5 Tage-Woche = 30 Arbeitstage
Arbeitet die betroffene Person in der 5-Tage Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30
Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.
6 Tage-Woche = 36 Arbeitstage
In der 6-Tage Woche sind 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
Werden nur die Tage gezählt, für die eine AU-Bescheinigung vorliegt?
Es werden auch Fehltage ohne Krankschreibung mitgezählt.
Was bedeutet wiederholt arbeitsunfähig?
Gemeint ist ausschließlich die zeitliche Komponente der wiederholten Arbeitsunfähigkeit = insgesamt sechs
Wochen. Es kommt nicht darauf an, welche Ursachen zu der Arbeitsunfähigkeit geführt haben, also ob immer die
gleiche oder ganz unterschiedliche Erkrankungen vorlagen.
Werden AU-Zeiten für Reha-Maßnahmen mitgezählt?
In die Berechnung der 6-Wochenfrist fließen alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit ein, also auch die Zeiten für
Reha-Maßnahmen.
Warum gibt es das Angebot überhaupt?
Das BEM ist im § 84 SGB IX geregelt. Das Gesetz stellt die Prävention in den Vordergrund. Es geht in erster
Linie darum, Maßnahmen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit einzuleiten, eine Behinderung abzuwenden,
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine
Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Gilt das auch für Beamtinnen und Beamte, Teilzeitbeschäftigte oder befristet Beschäftigte?
Grundsätzlich gelten die Vorschriften für alle Beschäftigten der UdK, die in einem
Arbeitsverhältnis/Dienstverhältnis stehen – auch für Beamtinnen und Beamte, Teilzeitbeschäftigte sowie befristet
Beschäftigte.
Muss die/der Betroffene offenbaren, welche Erkrankungen vorliegen?
Nein.
Die Diagnose muss weder dem Arbeitgeber noch dem Integrationsteam offenbart werden. Konkrete Angaben
können aber die Durchführung eines BEM erheblich erleichtern.
Wann muss der Arbeitgeber tätig werden? Nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit?
Die Vorschrift knüpft an die 6-Wochenfrist an, nicht an die gesunde Rückkehr der betroffenen Person.
BEM ist kein Krankenrückkehrgespräch. Insofern kann bereits während der Phase der Arbeitsunfähigkeit der
Kontakt zu der betroffenen Person gesucht werden. Je nach Erkrankung ist dann das weitere Vorgehen
abzustimmen.
Was ist, wenn die/der Betroffene die Zustimmung zum BEM verweigert?
Gemäß der zwischen der Dienststelle und dem Personalrat geschlossenen Dienstvereinbarung dürfen der/dem
Arbeitnehmer/in keine Nachteile entstehen. Die Entscheidung hat keine unmittelbaren Folgen und muss nicht
begründet werden.
Kann man sich auch an die Betriebsärztin wenden?
Ja
Kann die/der Betroffene aussuchen, mit wem das Gespräch stattfindet?
Jede/r Beschäftigte hat gemäß der abgeschlossenen Dienstvereinbarung die Möglichkeit, einzelne Personen des
BEM Teams (z.B. Dienststellenvertretung) abzulehnen oder andere Personen hinzuzuziehen (z.B. Betriebsärztin).
Was landet in der Personalakte?
In der Personalakte wird ausschließlich festgehalten, ob die/der Beschäftigte an einem BEM teilgenommen hat
oder nicht. Der Vermerk über die Durchführung des BEM ist nach drei Jahren zu löschen.
Wie ist der Datenschutz geregelt?
Personenbezogene Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten weiter gegeben werden.
Was erfährt der Vorgesetzte?
Ob die/der Vorgesetzte in das BEM Verfahren mit einbezogen werden soll, entscheidet die/der Beschäftigte. Das
gesamte Verfahren unterliegt der Schweigepflicht aller am Verfahren Beteiligten. Daher erfährt die/der
Vorgesetzte von der Durchführung eines BEM Verfahrens inhaltlich nichts.
Konkrete Unterstützungen für die/den Beschäftigte/n aus dem Verfahren, wie z.B. Arbeitshilfen oder andere
unterstützende Maßnahmen am Arbeitsplatz, werden der/dem Vorgesetzten in einer Abschlussbesprechung als
Ergebnis bzw. Maßnahme kommuniziert.
Zu bedenken ist aber: Eine Zusammenarbeit mit der/dem Vorgesetzten wird in der Regel die Durchführung des
BEM erleichtern.
Wann ist das BEM beendet?
Das BEM gilt als abgeschlossen, wenn bezogen auf die Krankheits- und Arbeitssituation mit den zur Verfügung
stehenden Mitteln keine Verbesserung mehr erzielt werden kann oder wenn die/der Beschäftigte das Verfahren
abbricht.