Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM Referent: Andreas Stein KAV kommunaler arbeitgeberverband baden-württemberg 0 Definition des Betrieblichen Eingliederungsmanagements - BEM § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)." 1 Ziele des BEM Arbeitsunfähigkeit überwinden erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen Arbeitsplatz erhalten 2 Mögliche Struktur des BEM Feststellung der 6-Wochen-Grenze Erstkontakt aufnehmen Erstgespräch führen Situationsanalyse Maßnahmen vereinbaren und umsetzen Erfolg überprüfen 3 Feststellung der 6-Wochen-Grenze War Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten (nicht Kalenderjahr) länger als 6 Wochen arbeitsunfähig? Einzelne Fehlzeiten addieren Auch Fehlzeiten ohne ärztliche AU-Bescheinigung zählen mit Kur- und Reha-Zeiten zählen mit Bei 5-Tage-Woche: 30 Arbeitstage Bei 4-Tage-Woche: 24 Arbeitstage 4 Erstkontakt aufnehmen Information des Mitarbeiters insbesondere über Inhalt und Ziele des BEM Freiwilligkeit des Verfahrens; Mitarbeiter entscheidet auch, welche Personen, Stellen beteiligt werden Art, Umfang und Verbleib der für das BEM erhobenen Daten, Datenschutz Daten, die in Personalakte kommen 5 Erstgespräch Teilnehmer: Mitarbeiter, Vertreter des Arbeitgebers; mit Zustimmung Mitarbeiter Mitglied Betriebsrat / Personalrat / ggf. Schwerbehindertenvertreter Weitere Information über Inhalt und Grenzen des BEM Informationsaustausch über (betriebliche) Ursachen der Erkrankung Auswirkung der Erkrankung am Arbeitsplatz wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit welche Leistungspotentiale, Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter verfügt? Lösungsideen und Perspektiven des Mitarbeiters weiteres Vorgehen Vereinbarung für Durchführung BEM + Datenschutzerklärung abschließen 6 Datenschutz I Gesetzliche Schweigepflicht: § 79 BetrVG, § 10 LPVG, § 96 Abs. 7 SGB IX § 35 SGB I i. V. m. § 67 SGB X Übrige Beteiligte sind schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten In die Personalakte sind beispielsweise aufzunehmen: Feststellungen über das Erreichen der 6-Wochen-Frist Angebot zur Durchführung des BEM und dessen Erhalt durch Mitarbeiter Einverständnis des Mitarbeiters bzw. Ablehnung oder Abbruch des BEM durch Mitarbeiter Angebot über konkrete Maßnahmen Dokumentation über Umsetzung der Maßnahmen Ergebnis des BEM-Verfahrens 7 Datenschutz II Ärztliche Stellungnahmen, Gutachten, Behandlungsverläufe, Stellungnahmen der Reha-Träger, etc. sind gesondert aufzubewahren und vor (auch zufälliger) Kenntnisnahme Dritter zu schützen Vernichtung nach angemessener Zeit 8 Situationsanalyse und Maßnahmen I. Einbeziehung interner Partner: Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betriebssozialarbeiter Einbeziehung externe Partner: Reha-Träger, gemeinsame Servicestellen, Integrationsamt II. Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (Wieder-) Einarbeitung, innerbetriebliche Qualifizierung / Weiterbildung (Wieder-) Einstiegsbegleitung Umgestaltung des Arbeitsplatzes individuelle Arbeitszeiten und Pausen Änderung der Arbeitsorganisation Fähigkeits- und Kenntnisprofil; Abgleich mit Anforderungsprofil des neuen Einsatzgebietes 9 Situationsanalyse und Maßnahmen III. Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit z. B. stufenweise Wiedereingliederung (teil-) stationäre oder ambulante medizinische oder berufliche Reha-Leistung der Rentenversicherung oder Arbeitsagentur Belastungserprobung betriebliche oder außerbetriebliche Eignungsfindungsmaßnahmen Änderung der Aufgaben bzw. Arbeitsbereiche Weiterbildung oder Umschulung 10 Situationsanalyse und Maßnahmen IV. Vermeidung bzw. Reduzierung künftiger Arbeitsunfähigkeiten z. B. durch Inanspruchnahme von Kuren als Leistungen medizinischer Rehabilitation individuelles arbeitsplatzbezogenes Gesundheitstraining Patientenschulungen bei chronischen Erkrankungen Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Gefährdungsanalyse, Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgeleistungen z. B. Grippeschutzimpfungen 11 Feststellung des Ergebnisses Arbeitgeber ist gehalten, Ergebnisse des BEM bzw. empfohlene Maßnahmen umzusetzen, wenn diese möglich, zumutbar sind und allein in seiner Macht stehen Bedarf Maßnahme Mitwirkung oder Initiative des Arbeitnehmers, z. B. Reha-Antrag, Teilnahme an Suchtberatung, kann Arbeitgeber angemessene Frist setzen; nach ergebnislosem Fristablauf ist angedrohte Kündigung nicht unverhältnismäßig Feststellung, welche Maßnahmen ungeeignet oder unzumutbar sind 12 Folgen eines unterlassenen oder fehlerhaften BEM I. Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit II. Im Kündigungsschutzprozess Durchführung BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung BEM konkretisiert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Möglichkeit der Weiterbeschäftigung muss tatsächlich bestehen Auswirkungen auf Darlegungs- und Beweislast; Arbeitgeber muss von sich aus vortragen, weshalb weder leidensgerechte Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes noch Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz möglich sind Unterlässt Arbeitgeber die Umsetzung einer empfohlenen Maßnahme, muss er darlegen, dass Maßnahme trotz Empfehlung undurchführbar ist oder nicht zu Reduzierung von Fehlzeiten geführt hätte 13 BEM und Betriebsvertretungen I. Bestehen eines Betriebsrats / Personalrats keine Voraussetzung für BEM II. In Betracht kommende Mitbestimmungstatbestände allgemeine Verfahrensfragen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht: Begriff der Arbeitsunfähigkeit allgemeine Unterrichtung aller Arbeitnehmer über BEM Überprüfung der Maßnahmen auf Qualität und Wirksamkeit Übertragung des BEM auf ständiges Betriebsgremium keine zwingende Beteiligung der Betriebsvertretung 14 BEM und Betriebsvertretungen III. Unterrichtung des Betriebsrats / Personalrats über die Namen der Arbeitnehmer, denen ein BEM anzubieten ist den Inhalt des Unterrichtungsschreibens Antwortschreiben der Arbeitnehmer, wenn diese der Weitergabe zustimmen 15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 16
© Copyright 2024 ExpyDoc