Betriebliches Eingliederungsmanagement

Betriebliches
Eingliederungsmanagement BEM
Referent:
Andreas Stein
KAV
kommunaler
arbeitgeberverband
baden-württemberg
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Definition des
Betrieblichen Eingliederungsmanagements - BEM
§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93,
bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen
Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden
kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."
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Ziele des BEM
 Arbeitsunfähigkeit überwinden
 erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen
 Arbeitsplatz erhalten
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Mögliche Struktur des BEM
 Feststellung der 6-Wochen-Grenze
 Erstkontakt aufnehmen
 Erstgespräch führen
 Situationsanalyse
 Maßnahmen vereinbaren und umsetzen
 Erfolg überprüfen
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Feststellung der 6-Wochen-Grenze
 War Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten
(nicht Kalenderjahr)
länger als 6 Wochen arbeitsunfähig?
 Einzelne Fehlzeiten addieren
 Auch Fehlzeiten ohne ärztliche AU-Bescheinigung
zählen mit
 Kur- und Reha-Zeiten zählen mit
 Bei 5-Tage-Woche: 30 Arbeitstage
Bei 4-Tage-Woche: 24 Arbeitstage
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Erstkontakt aufnehmen
Information des Mitarbeiters insbesondere über
 Inhalt und Ziele des BEM
 Freiwilligkeit des Verfahrens;
Mitarbeiter entscheidet auch,
welche Personen, Stellen beteiligt werden
 Art, Umfang und Verbleib der für das BEM
erhobenen Daten, Datenschutz
 Daten, die in Personalakte kommen
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Erstgespräch
Teilnehmer: Mitarbeiter, Vertreter des Arbeitgebers; mit Zustimmung Mitarbeiter
Mitglied Betriebsrat / Personalrat / ggf. Schwerbehindertenvertreter
Weitere Information über Inhalt und Grenzen des BEM
Informationsaustausch über
 (betriebliche) Ursachen der Erkrankung
 Auswirkung der Erkrankung am Arbeitsplatz
 wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit
 welche Leistungspotentiale, Kenntnisse und Fähigkeiten
der Mitarbeiter verfügt?
 Lösungsideen und Perspektiven des Mitarbeiters
 weiteres Vorgehen
 Vereinbarung für Durchführung BEM + Datenschutzerklärung abschließen
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Datenschutz I
Gesetzliche Schweigepflicht: § 79 BetrVG, § 10 LPVG, § 96 Abs. 7 SGB IX
§ 35 SGB I i. V. m. § 67 SGB X
Übrige Beteiligte sind schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten
In die Personalakte sind beispielsweise aufzunehmen:
 Feststellungen über das Erreichen der 6-Wochen-Frist
 Angebot zur Durchführung des BEM und dessen Erhalt durch Mitarbeiter
 Einverständnis des Mitarbeiters bzw.
Ablehnung oder Abbruch des BEM durch Mitarbeiter
 Angebot über konkrete Maßnahmen
 Dokumentation über Umsetzung der Maßnahmen
 Ergebnis des BEM-Verfahrens
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Datenschutz II
 Ärztliche Stellungnahmen, Gutachten, Behandlungsverläufe,
Stellungnahmen der Reha-Träger, etc.
sind gesondert aufzubewahren und vor (auch zufälliger)
Kenntnisnahme Dritter zu schützen
 Vernichtung nach angemessener Zeit
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Situationsanalyse und Maßnahmen
I. Einbeziehung interner Partner: Betriebsrat, Personalrat,
Schwerbehindertenvertretung,
Fachkraft für Arbeitssicherheit,
Betriebsarzt, Betriebssozialarbeiter
Einbeziehung externe Partner:
Reha-Träger, gemeinsame Servicestellen,
Integrationsamt
II. Maßnahmen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes
 (Wieder-) Einarbeitung, innerbetriebliche Qualifizierung / Weiterbildung
 (Wieder-) Einstiegsbegleitung
 Umgestaltung des Arbeitsplatzes
 individuelle Arbeitszeiten und Pausen
 Änderung der Arbeitsorganisation
 Fähigkeits- und Kenntnisprofil;
Abgleich mit Anforderungsprofil des neuen Einsatzgebietes
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Situationsanalyse und Maßnahmen
III. Maßnahmen zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit z. B.
 stufenweise Wiedereingliederung
 (teil-) stationäre oder ambulante medizinische oder berufliche Reha-Leistung
der Rentenversicherung oder Arbeitsagentur
 Belastungserprobung
 betriebliche oder außerbetriebliche Eignungsfindungsmaßnahmen
 Änderung der Aufgaben bzw. Arbeitsbereiche
 Weiterbildung oder Umschulung
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Situationsanalyse und Maßnahmen
IV. Vermeidung bzw. Reduzierung künftiger Arbeitsunfähigkeiten
z. B. durch
 Inanspruchnahme von Kuren als Leistungen medizinischer Rehabilitation
 individuelles arbeitsplatzbezogenes Gesundheitstraining
 Patientenschulungen bei chronischen Erkrankungen
 Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes
 Gefährdungsanalyse, Vorsorgeuntersuchungen, Vorsorgeleistungen
z. B. Grippeschutzimpfungen
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Feststellung des Ergebnisses
 Arbeitgeber ist gehalten, Ergebnisse des BEM bzw.
empfohlene Maßnahmen umzusetzen, wenn diese
 möglich, zumutbar sind und
 allein in seiner Macht stehen
 Bedarf Maßnahme Mitwirkung oder Initiative des Arbeitnehmers, z. B. Reha-Antrag, Teilnahme an Suchtberatung,
kann Arbeitgeber angemessene Frist setzen;
nach ergebnislosem Fristablauf ist angedrohte Kündigung
nicht unverhältnismäßig
 Feststellung, welche Maßnahmen ungeeignet
oder unzumutbar sind
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Folgen eines unterlassenen oder fehlerhaften BEM
I. Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit
II. Im Kündigungsschutzprozess
 Durchführung BEM ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung
 BEM konkretisiert Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;
Möglichkeit der Weiterbeschäftigung muss tatsächlich bestehen
 Auswirkungen auf Darlegungs- und Beweislast;
Arbeitgeber muss von sich aus vortragen, weshalb weder
leidensgerechte Anpassung des bestehenden Arbeitsplatzes
noch Umsetzung auf einen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz
möglich sind
 Unterlässt Arbeitgeber die Umsetzung einer empfohlenen Maßnahme,
muss er darlegen, dass Maßnahme trotz Empfehlung undurchführbar
ist oder nicht zu Reduzierung von Fehlzeiten geführt hätte
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BEM und Betriebsvertretungen
I. Bestehen eines Betriebsrats / Personalrats keine Voraussetzung für BEM
II. In Betracht kommende Mitbestimmungstatbestände
 allgemeine Verfahrensfragen, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
 Nutzung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
 Ausgestaltung des Gesundheitsschutzes, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
nicht:
 Begriff der Arbeitsunfähigkeit
 allgemeine Unterrichtung aller Arbeitnehmer über BEM
 Überprüfung der Maßnahmen auf Qualität und Wirksamkeit
 Übertragung des BEM auf ständiges Betriebsgremium
 keine zwingende Beteiligung der Betriebsvertretung
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BEM und Betriebsvertretungen
III. Unterrichtung des Betriebsrats / Personalrats über
 die Namen der Arbeitnehmer, denen ein BEM anzubieten ist
 den Inhalt des Unterrichtungsschreibens
 Antwortschreiben der Arbeitnehmer,
wenn diese der Weitergabe zustimmen
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Vielen Dank für
Ihre
Aufmerksamkeit
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