Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM-Verfahrens: Der gesetzliche Auftrag für das betriebliche Eingliederungsmanagement geht direkt aus § 84 Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (umseitig abgedruckt) hervor. Dort ist geregelt, in welchen Fällen ein BEM-Verfahren durchzuführen ist. Dies ist dann der Fall, wenn „Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig“ sind. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen geben wir Ihnen die folgenden Hinweise: Wie berechnet sich die Frist von 6 Wochen? • Eine einzelne Erkrankung über 6 Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen. • Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die betroffene Person in der 5-Tage-Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der 6-Tage-Woche sind z.B. 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung erforderlich Was bedeutet „innerhalb eines Jahres“? Bei der Jahresfrist ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern darauf abzustellen, ob die betroffene Person in den letzten zwölf Monaten insgesamt länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Welche Tage sind zu berücksichtigen? • Fehltage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung • Fehltage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung • Krankenhausaufenthalte, z.B. für Operationen etc. • Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen Welche Tage sind nicht zu berücksichtigen? • Sogenannte „Kind-Krank“-Tage • Zeiten der Pflege angehöriger Personen • Sonstige Fälle der Arbeitsbefreiung Wann ist das BEM-Verfahren einzuleiten? Bei Feststellung der vorgenannten Voraussetzungen ist Frau Meschke (0551/4961282; [email protected]) zu informieren. Das BEM ist auch dann bereits einzuleiten, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Unabhängig von den vorgenannten Fristen können Beschäftigte ein BEM anregen, wenn sie dies für erforderlich halten. Eine Verpflichtung besteht in diesem Fall für den Arbeitgeber jedoch nicht. Kann man in Einzelfällen von der Einleitung des BEM-Verfahrens absehen? Nein. Sobald die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss das BEM angeboten werden. Sollte aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein BEM nicht erforderlich sein, so kann dies nur der Beschäftigte selbst entscheiden. Auszug aus § 84 SGB IX: […] (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
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