Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM

Voraussetzungen für die Durchführung eines BEM-Verfahrens:
Der gesetzliche Auftrag für das betriebliche Eingliederungsmanagement geht direkt aus § 84
Abs. 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (umseitig abgedruckt) hervor. Dort ist geregelt, in
welchen Fällen ein BEM-Verfahren durchzuführen ist. Dies ist dann der Fall, wenn
„Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig“ sind. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen geben wir Ihnen die
folgenden Hinweise:
Wie berechnet sich die Frist von 6 Wochen?
• Eine einzelne Erkrankung über 6 Wochen – 42 Tage – erfüllt die Voraussetzungen.
• Bei mehreren Erkrankungen ist abzustellen auf die Zahl der Arbeitstage und die Frist
dann unter Berücksichtigung der üblichen Arbeitswoche zu berechnen. Arbeitet die
betroffene Person in der 5-Tage-Woche, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
nach 30 Arbeitstagen mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor. In der 6-Tage-Woche sind
z.B. 36 Arbeitstage mit Arbeitsunfähigkeitsmeldung erforderlich
Was bedeutet „innerhalb eines Jahres“?
Bei der Jahresfrist ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern darauf abzustellen, ob die
betroffene Person in den letzten zwölf Monaten insgesamt länger als 6 Wochen
ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Welche Tage sind zu berücksichtigen?
• Fehltage mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
• Fehltage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
• Krankenhausaufenthalte, z.B. für Operationen etc.
• Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
Welche Tage sind nicht zu berücksichtigen?
• Sogenannte „Kind-Krank“-Tage
• Zeiten der Pflege angehöriger Personen
• Sonstige Fälle der Arbeitsbefreiung
Wann ist das BEM-Verfahren einzuleiten?
Bei Feststellung der vorgenannten Voraussetzungen ist Frau Meschke (0551/4961282; [email protected]) zu informieren. Das BEM ist auch dann bereits einzuleiten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit noch andauert. Unabhängig von den vorgenannten Fristen
können Beschäftigte ein BEM anregen, wenn sie dies für erforderlich halten. Eine
Verpflichtung besteht in diesem Fall für den Arbeitgeber jedoch nicht.
Kann man in Einzelfällen von der Einleitung des BEM-Verfahrens absehen?
Nein. Sobald die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, muss das BEM angeboten
werden. Sollte aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein BEM nicht erforderlich sein, so
kann dies nur der Beschäftigte selbst entscheiden.
Auszug aus § 84 SGB IX:
[…]
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder
wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im
Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der
Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die
Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen
Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten
werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder
Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die
Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür
erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende
Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen
Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese
wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und
innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im
Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung,
können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser
Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.