Die Dienstleistung der Landsmannschaft Was ist also konkret zu tun?

Die Dienstleistung der Landsmannschaft
Der Bundesverband der Landsmannschaft der Donauschwaben stellt nach wie vor seinen Beratungsdienst den Landsleuten aus dem ehemaligen Jugoslawien zur Verfügung, kann aber ab
Juli 2013, wegen Überlastung, keine direkte Bearbeitung von Restitutionsanträgen mehr
übernehmen.
Damit aber all diejenigen, die Anträge auf Rückgabe bzw. Entschädigung für das enteignete
Vermögen, bezogen auf das Territorium des heutigen Serbien, stellen möchten, vermittelt die
Landsmannschaft Kontaktadressen in Serbien, an die Sie die Anfragen zur Bearbeitung richten können.
Um die ohnehin schon relativ kurze Zeit bis zur Abgabefrist, Ende Februar 2014, effizient zu
nutzen, stellt die Landsmannschaft die nötigen Informationen und Vorlagen zur Verfügung,
die dabei helfen sollen, sich möglichst schnell mit den notwendigen Schritten und
Erledigungen vertraut zu machen.
Ganz wichtig sind die Daten der Familie, die es ermöglichen, das enteignete Vermögen (Konfiszierung) der Familie möglichst vollständig zu finden. Dazu dient der „ Antrag/Zahtev“,
dessen Zeilen I. bis IV. so genau wie nur mögklich auszufüllen sind.
Diesen Antrag bzw. die darin enthaltenen Daten, benötigt jeder Bearbeiter, der beauftragt
wird, die Restitution zu bearbeiten, an deren Ende die Abgabe des Antrages auf Rückgabe
bzw. Entschädigung bei der zuständigen Stelle in Serbien steht.
Weitere Vorlagen, die am Anfang der Beauftragung der Restitution stehen sind die notariell
beglaubigte Vollmacht für den Auftragnehmer (Privatperson oder Anwalt in Serbien) und eine
ebenso notariell beglaubigte Erklärung dem Staate Serbien gegenüber, dass die Familie für
das enteignete Vermögen bisher keine Entschädigung erhalten hat.
Die Vollmacht muss zwischen dem Antragsteller und der zur Bearbeitung beauftragten Privatperson bzw. dem beauftragten Anwalt in Serbien abgestimmt werden.
Die Vorlage, Antag/Zahtev finden Sie hier als Anlage zum Bericht.
Optimal ist es für jeden, der Beauftragt wird, einen Restitutionsvorgang zu bearbeiten, wenn
er einen möglichst lückenlosen Stambaum dem Antrag/Zahtev beifügen kann. Ganz wichtig
sind; Geburtsdatum, Geburtstsort und Strebedaten.
Was ist also konkret zu tun?
1. Auflistung (Erfassung) aller Familiendaten (Stammbaum), die einen Bezug zwischen
dem Antragsteller (Erbberechtigter) und dem ehemaligen Eigentümer bzw. Eigentümern zum
Zeitpunkt der Enteignung haben.
Eigentümer zum Zeitpunkt der Enteignung, in der Regel 44/45, war immer nur derjenige
bzw. diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren.
Zur Erfassung dieser Daten hat die Landsmannschaft der Donauschwaben eine Vorlage:
„ANTRAG/ZAHTEV“ erstellt, die den Landsleuten zur Verfügung gestellt wird. Diese Daten
werden unbedingt benötigt, damit möglichst das gesamte Familienvermögen gefunden werden
kann. Das Ergebnis der Vermögensuche ist die sog. Konfiskationsurkunde. Sie gibt Auskunft
darüber, wem wurde was und warum weggenommen.
2. Bereitstellung von Dokumenten und Beweisen, die das Restitutionsgesetz vorschreibt.
Dazu hat die Landsmannschaft der Donauschwaben ein Merkblatt erstellt: „Notwendige Bereitstellungen…“ Das Merkblatt finden Sie hier!
3. Beauftragung einer Privatperson mit serbischer Staatsangehörigkeit oder eines serbischen
Anwaltes zur kompletten Erledigung der Restitution, einschließlich der vom Gesetz geforderten Rehabilitation (die Rehabilitation darf nur ein Anwalt bei Gericht beantragen).
Die Beauftragung durch den Antragsteller erfolgt per Vollmacht, die notariell beglaubigt sein
muss, am Ort des Antragstellers.
Art und Umfang der Vollmacht stimmen Antragsteller und Beauftragter miteinander ab.
Ebenso auch das Honorar für alle zu erledigenden Arbeiten bis zur Abgabe des Antrages auf
Rückgabe bzw. Entschädigung, bei der zuständigen serbischen Stelle, einschließlich auch für
die Betreuung und Verfolgung des Restitutionsvorganges bis zum Bescheid über die Entschädigung.
Die Landsmannschaft kann Privatpersonen und deutschsprechende Anwälte
in Serbien auf Wunsch benennen.
Die Landsmannschaft der Donauschwaben berät und stellt Informationen zur Verfügung.
Kontaktadresse der Landsmannschaft:
LM Donauschwaben
Postfach 2802
89018 ULM
Fax: 0731-483155
E-Mail: [email protected]
Staatliche Institution/Državna institucija _______________________________________
In Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Rückgabe des enteigneten Vermögens, sowie Entschädigung (amtl.
Veröffentlichung RS, Nr. 72/2011) und dem Gesetz zur Rehabilitation (amtl. Veröffentlichung RS, Nr. 92/2011)
stelle ich den:
U skladu sa Zakonom o vraćanju oduzete imovine, odnosno obeštećenju („Sl. glasnik RS“, br. 72/2011) i Zakona
o rehabilitaciji („Sl. glasnik RS“, br 92/2011.) podnosim :
ANTRAG/ZAHTEV
zur Beschaffung der vom Gesetz zur Rückgabe des enteigneten Vermögens, sowie Entschädigung vorgeschriebener Dokumente für Antragsteller:
za prikupljanje potrebne dokumentacije obuhvaćene u Zahtevu za vraćanje oduzete imovine , odnosno obeštećeju za lice podnosioc zahteva :
I.
Vorname, Name Geburtsdatum, Geburtsort, Ort d. Aufenthalts des Eigentümers zum Zeitpunkt der Enteignung
Ime i prezime, datum rodjenja, mesto rodjenja, mesto boravka vlansnika u vreme konfiskacije:
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II.
Name des Vaters, Geburtsdatum, Vorname der Mutter, Mädchenname , Geburtsdatum ( bezogen auf I.)
Ime oca,datum rodjenja, ime majke, devojačko prezime, datum rodjenja od I.:
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III.
Vorname des Ehepartners , Mädchenname, Geburtsdatum und Geburtsort (bezogen auf I. )
Ime bračnog druga , devojačko prezime i datum rodjenja od I.
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IV.
Daten der Eltern des Ehepartners, Name des Vaters, der Mutter, Mädchenname und Geburtsdatum (bezogen auf III.)
Podaci roditelja bračnog druga:Ime oca, majke, devojačko prezime i datumi rodjenja od III.
Angaben zum enteigneten Vermögen / Podaci o oduzetoj imovini:
Jahr der Enteignung / Godina oduzimanja: ____________
Grund der Enteignung /Razlog oduzimanja: (Zakon o konfiskaciji imovine i o izvršenju konfiskacije, član 30,
službeni list broj 40 od 12. juna 1945, strana 345)
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Ort und Bezirk in dem sich der Besitz befand / Mesto i zres gde se imovina nalazila:
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Ort in dem der Besitzer damals wohnte / Mesto u kojem je vlasnik tada stanovao :
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Aufzählung was enteignet wurde / Navesti sta je oduzeto:
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Zusätzliche Angaben / Napomena : ____________________________________________________
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Antragsteller / Podnosilac Zahteva:
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ime i prezime / Vorname u. Name
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ulica i broj / Straße- u. Hausnummer
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mesto stanovanja / Wohnort und Land
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broj telefona / Telefonverbindung
Notwendige Bereitstellungen, wenn man einen Antrag auf Rückgabe
und Entschädigung des enteigneten Vermögens stellen möchte:
Um die Vorgaben des serbischen Restitutionsgesetzes zu erfüllen, sind nachfolgende Schritte
zu tun:
1. Beschaffung des Beweises über die Enteignung (Konfiskationsurkunde). Wer schon eine
Konfiskationsurkunde besitzt, muss diese im Rahmen der Antragstellung zur Rückgabe bzw.
Entschädigung als Original mit abgeben, mache sich zuvor aber Kopien. Fehlende Konfiskationsurkunden werden durch eine bevollmächtigte Person ( bzw. Anwaltskanzleien) in
Serbien beschafft.
2. Beantragung der Rehabilitation, als Beweis, dass keine Verurteilung wegen eines Kriegsverbrechens, oder einer Beteiligung daran, vorliegt. Dazu ist eine Eingabe beim Gericht erforderlich, wozu nur ein Anwalt berechtigt ist
3. Beschaffung der Katastereinträge über den nichtbeweglichen Besitzes zum Zeitpunkt der
Enteignung und Feststellung der derzeitigen Parzellen des enteigneten Besitzers bzw. der Familie.
Um die Beschaffung kümmert sich eine bevollmächtigte Person ( bzw. eine Anwaltskanzlei) in Serbien.
4. Einholung von Auszügen beim Grundbuchamt über die tatsächlichen Besitzverhältnisse
zum Zeit-punkt der Enteignung (unanfechtbares Dokument ).
Um die Beschaffung kümmert sich eine bevollmächtigte Person ( bzw. eine Anwaltskanzlei) in Serbien.
5. Beschaffung bzw. Bereitstellung von beglaubigten Geburts,- Heirats- und Sterbeurkunden für Familienmitglieder, die unmittelbar mit dem enteigneten Vermögen im Zusammenhang stehen.
Für Verstorbene, wenn sie die deutsche, oder eine andere Staatsbürgerschaft hatten, wird mit
der Sterbeurkunde auch der Nachweis der Staatsbürgerschaft benötigt.
Dieser Teil obliegt dem Antragsteller. Dokumente, Urkunden, die bis zum Ende des 2.
Welt-krieges bzw. vor der Flucht und Vertreibung erstellt wurden und vom Antragsteller nicht
beigebracht werden können, werden durch Beauftragung per Vollmacht in Serbien beschafft.
6. Bereitstellung des juristischen Nachweises, durch den Antragsteller, dass er berechtigt
ist, die Rückgabe und Entschädigung zu fordern (Nachweis anhand dessen die Rechtsverbindung des Antragstellers mit dem ehemaligen Besitzer festgestellt werden kann, wie z. B. Erbschein, aber auch Familiendokumente (siehe Punkt 5.) aus denen Erbfolgen hervorgehen(Geburtsurkunde des Antragstellers, Heiratsurkunde seiner Eltern, Sterbeurkunden, alles
in beglaubigter Form). Notwendige Übersetzungen sollten in Serbien erledigt werden, da es
oft Probleme gibt, dass im Ausland übersetzte Dokumente von serbischen Behörden nicht
anerkannt werden. Um die Übersetzung kümmert sich eine bevollmächtigte Person ( bzw.
eine Anwaltskanzlei) in Serbien.
Bereitstellung einer notariell beglaubigten Vollmacht für die bevollmächtigte Person in Serbien bzw. für einen Anwalt in Serbien durch den Antragsteller
7. Bereitstellung einer beglaubigten „ERKLÄRUNG DEM ORGAN DER REPUBLIK
SERBIEN“, dass für das Enteignete Vermögen bisher von keiner Stelle eine Entschädigung
geleistet wurde. Dies obliegt dem Antragsteller!
8. Zusätzlich zu den Gesetzlichen Auflagen ist eine Auflistung aller Personen der Familie,
die unter dem Partisanenregime gelitten haben oder ums Leben gekommen sind ( Liquidierungen 1944, Konzentrationslager, Deportation nach Russland usw.) wegen der eventuellen
Rehabilitation wichtig. Die Personen sind mit ihren persönlichen Daten und den Orten des
Geschehens aufzulisten und von einem oder mehreren Mitgliedern der Familie zu unterzeichnen. Erledigung durch den Antragsteller
Zusammenfassung: Die Punkte 1.,2.,3., und 4. Werden von einer bevollmächtigten Person
(bzw. einer Anwaltskanzlei) in Serbien erledigt die Punkte 5., 6., 7., 8. Und 9. sind vom Antragsteller zu erledigen
Unbedingt zu beachten:
1. Angaben zu Familienangehörigen, was mit ihnen während und nach dem Zweiten Weltkrieg geschehen ist, müssen absolut der Wahrheit entsprechen. Im Zweifelsfall macht man
besser keine Angaben.
2. Alle dem Notar zur Beglaubigung vorgelegten Angaben, müssen im Zweifelsfall belegbar
sein.
Was war der Lastenausgleich wirklich?
Präambel zum Lastenausgleichsgesetz (aktuell gültiger Originaltext )
"In Anerkennung des Anspruchs der durch den Krieg und seine Folgen besonders betroffenen
Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe sowie unter dem ausdrücklichen Vorbehalt,
dass die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung
von Ansprüchen und Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens bedeutet, und unter dem weiteren ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Gewährung und Annahme
von Leistungen für Schäden im Sinne des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes weder
die Vermögensrechte des Geschädigten berühren noch einen Verzicht auf die Wiederherstellung der unbeschränkten Vermögensrechte oder auf Ersatzleistung enthalten, hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen:"
Wie man sieht, haben die Vertriebenen durch die Entgegennahme von Leistungen aus dem
Lastenausgleich nicht auf ihre Eigentumsrechte verzichtet. Die gewährten Leistungen orientierten sich zwar an den verlorenen Vermögenswerten, hatten aber die Eingliederung der betroffenen Personen in die bundesdeutsche Gesellschaft und die Linderung sozialer Härten zum
Ziel.
Wie ist das mit der Rückerstattung?
Festzuhalten ist, dass ausnahmslos jeder, der für einen Schaden Lastenausgleich erhalten hat
und der wieder teilweise oder voll in den Besitz der damals zur Feststellung des Schadens
angegebenen Objekte ( enteignetes Vermögen) gelangt ist, verpflichtet ist, dies dem zuständigen Ausgleichsamt oder der Nachfolgebehörde zu melden.
Über die Höhe der Rückforderung können keine allgemeinen Angaben gemacht werden, weil
jeder Fall individuell zu betrachten ist. Dies können nur die zuständigen Ausgleichsämter tun.
Sicher ist aber, dass auf keinen Fall mehr zurückbezahlt werden muss, als der Betrag, der seinerzeit als Hauptentschädigung einschließlich Zinsen ausbezahlt wurde.
Als oberste Grenze des Rückforderungsbetrages ist jedoch stets der Wert der erlangten Schadensausgleichsleistung gemäß § 349 Abs. 4 Satz 4 LAG. Dadurch wird sichergestellt, dass
niemand einen höheren Lastenausgleich zurückzahlen muss, als er nachträglich an Schadensausgleichsleistungen erhalten hat.
Zinseszins für die Folgezeit nach der Auszahlung des Lastenausgleichs, fällt nicht an. Dies ist
ein Gerücht, das in der Vergangenheit hin und wieder mal verbreitet wurde.
Für den Fall, dass die Unterlagen zum erhaltenen Lastenausgleich (Feststellungs- und Zuerkennungsbescheid) dem Antragsteller bzw. seinen Nachkommen nicht mehr zur Verfügung
stehen, wende man sich an das:
Bundesarchiv, Lastenausgleichsarchiv – Postfach 5025, 95424 Bayreuth
Auskunft bekommt man auch bei den allermeisten Landratsämtern bzw. Ausgleichsämtern.
Landsmannschaft der Donauschwaben, Bundesverband e. V., Bearbeitet von H. Supritz,
Bundesvorsitzender