WASSERGENOSSENSCHAFT GRAMASTETTEN

WASSERGENOSSENSCHAFT
GRAMASTETTEN
Gebührenordnung der Wassergenossenschaft Gramastetten
beschlossen von der Genossenschaftsversammlung am 10.3.2016
als Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibung.
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
Anhang
Inhaltsverzeichnis
Beitrittsgebühr .......................................................................................................... 1
Anschluss- und Ergänzungsgebühr .......................................................................... 1
Baukostenbeitrag ..................................................................................................... 3
Instandhaltungsbedingungen ................................................................................... 4
Wasserbezugsgebühren........................................................................................... 5
Besondere Wasserverbrauchseinrichtungen und Wasserentnahmen ....................... 5
Besondere Aufwendungen ....................................................................................... 6
Eigenleistungen ........................................................................................................ 6
Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten ...................................................................... 6
Umsatzsteuer ........................................................................................................... 7
Schlichtung von Streitigkeiten................................................................................... 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen ................................................................... 7
7
Für die Bereitstellung und die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der
notwendigen Speicherungs- und Schutzmaßnahmen, sowie der Errichtung, den Betrieb und der
Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen werden nachstehende Gebühren eingehoben:
§ 1 Beitrittsgebühr
(1)
Für die Neuaufnahme in die Wassergenossenschaft ist eine einmalige Beitrittsgebühr zur
Deckung des erstmaligen Verwaltungsaufwands von 0,00 Euro zu entrichten.
§ 2 Anschluss- und Ergänzungsgebühr
(1)
Für den Anschluss von Grundstücken an die genossenschaftseigene Wasserversorgungsanlage wird eine Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist als Beitrag des Anschlusswerbers zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft im Sinne des §81,
Abs.3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu verstehen. Gebührenpflichtig ist der
Eigentümer der Liegenschaft. Bei mehreren Eigentümern besteht die Gebührenpflicht zur
ungeteilten Hand.
(2)
Werden für eine Liegenschaft mehrere Anschlüsse an die genossenschaftseigene Wasserversorgungsanlage hergestellt, so ist die Anschlussgebühr für jeden Anschluss gesondert
zu entrichten.
(3)
Die Anschlussgebühr wird nach Bedarfseinheiten (siehe Anhang) ermittelt, wobei eine
Mindestanzahl von 4 Bedarfseinheiten, die auch für einen Haushalt bzw. ein Einfamilienhaus
oder eine Wohneinheit gilt, verrechnet wird. Der Anhang "Tabelle der Bedarfseinheiten" ist
integrierender Bestandteil der Gebührenordnung.
(4)
Eine Bedarfseinheit (BE) entspricht der Wasserbereitstellung für einen ständigen Bewohner
für den verbrauchsstärksten Monat. Dabei wird von einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 120 Liter je Einheit und pro Tag und einem maximalen Monatsbezug vom 1,5-fachen des mittleren jährlichen Monatsbezugs ausgegangen.
Damit ergeben sich folgende Bemessungswerte für eine Wasserbedarfseinheit:
im Jahresdurchschnitt::: 120 Liter pro Tag
0,120 * 30 = 3,6 m3 pro Monat
0,120 * 365 = 43,2 m3 pro Jahr,
maximaler Monatsbezug:
1,5 *3,6 =
5,4 m3 pro BE
(5)
Für jede angefangene Bedarfseinheit werden 400 Euro verrechnet.
(6)
Bei unbebauten Grundstücken ist die Mindestanschlussgebühr zu entrichten.
(7)
Sowohl das Genossenschaftsmitglied als auch die Genossenschaft können eine nachträgliche Änderung der Anschlussgebühr aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs
verlangen.
a) Beantragt ein Mitglied die nachträgliche Verringerung der Anschlussgebühr, so hat es den
Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlichen Bedarfseinheiten (bisheriger höchster
monatlicher Wasserbezug in m3 geteilt durch 5,4 m3) die der ursprünglichen Anschlussgebührenbemessung zugrunde liegenden Bedarfseinheiten um mehr als 1 BE
übersteigen und die Mindestzahl von 4 BE nicht unterschritten wird. Die Gebühren sind
auf Basis der Differenz der Bedarfseinheiten (abgerundet auf volle BE) und der Gebühr je
Bedarfseinheit (zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gebührenbemessung) zurückzuerstatten.
b) Die Genossenschaft ist ihrerseits zur Neufestsetzung berechtigt, wenn die tatsächlichen
Bedarfseinheiten eines Mitglieds (bisheriger maximaler Monatsbezug in m3 geteilt durch
5,4 m3) höher sind als die der ursprünglichen Gebührenbemessung zugrunde liegenden.
Die Gebühren sind für jede angefangene zusätzliche Bedarfseinheit auf Basis der zum
Zeitpunkt der Nachverrechnung gültigen Gebührenordnung nachzuzahlen.
(8)
In Sonderfällen, wenn die Bedarfseinheiten eines Wasseranschlusses nicht nach der Tabelle
der Bedarfseinheiten des Anhangs ermittelt werden können, ist die Wassergenossenschaft
berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des Anhangs und Schätzung des Bedarfs die
Anschlussgebühr zu ermitteln und vorzuschreiben.
(9)
Die Mindestanschlussgebühr darf dabei jedoch nicht unterschritten werden.
(10)
Für die nachträgliche Änderung der Anschlussgebühr gilt §2, Abs.7 sinngemäß.
(11)
Bei einer nachträglichen Änderung der Bedarfseinheiten durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten
sowie bei Neubau nach Abbruch ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr gemäß
§2 in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Erhöhung der
Bedarfseinheiten eingetreten ist.
(12)
Bei bestehenden Gebäuden ist eine Neuberechnung der Bedarfseinheiten vorzunehmen,
wobei die Mindestanzahl von 4 Bedarfseinheiten pro Haushalt nicht unterschritten werden
darf. Die Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz der Bedarfseinheiten und der
Gebühr je Bedarfseinheit entsprechend der zum Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen
Gebührenordnung.
(13)
Bei unbebauten Grundstücken ist eine Neufestsetzung gemäß §2 vorzunehmen. Bei der
Gebührenvorschreibung ist die bereits geleistete Anschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr)
in Abzug zu bringen.
(14)
Bei Grundstücken, für die die ursprüngliche Anschlussgebühr noch nicht nach
Bedarfseinheiten festgelegt wurde, gelten folgende Übergangsbestimmungen:
a) Werden bei Haushalten und Betrieben weder bauliche noch betriebliche Änderungen
vorgenommen, so wird keine Ergänzungsgebühr verrechnet.
b) Die Errichtung zusätzlicher Haushalte in bestehenden Wohngebäuden bleibt bis zu einer
Änderung der Wohnnutzfläche von weniger als 50 m2 ebenfalls gebührenfrei, bei darüber
hinausgehenden Veränderungen ist die volle Ergänzungsgebühr zu entrichten
(Mindestgebühr von 4 BE je zusätzlichen Haushalt).
c) Werden in Betrieben betriebliche oder bauliche Veränderungen vorgenommen, so sind
die bisherigen Bedarfseinheiten aus dem bisherigen Verbrauch unter sinngemäßer
Anwendung des §2, Abs.4 zu ermitteln. Die Ergänzungsgebühr ist auf Basis der
erwarteten oder errechneten Zunahme der Bedarfseinheiten zu ermitteln. Die nachträgliche Änderung der Ergänzungsgebühr erfolgt unter Anwendung von §2, Abs.7.
§ 3 Baukostenbeitrag
(1)
Sämtliche anfallende Kosten für die Herstellung, Änderung oder Auflassung der
Anschlussleitung ab der Wasserzählereinrichtung bis zum Verteilnetz der
Wassergenossenschaft sind vom Anschlusswerber oder Mitglied zu tragen. Sie umfassen:
(2)
die Abgeltung der Kosten für besondere Vorleistungen der Wassergenossenschaft
(besonderer Baukostenbeitrag),
(3)
die pauschale Abgeltung der Kosten für die technische Bearbeitung und Verwaltung für die
Herstellung, die Änderung oder die Auflassung eines Anschlusses
(Bearbeitungskostenpauschale),
(4)
die Kosten für sämtliche Grabungsarbeiten einschließlich der Wiederherstellung und
Rekultivierung,
(5)
das Kosten für die Installation einschließlich sämtlicher Materialien und Herstellungskosten,
(6)
die Kosten für den Wasserzähler und einen allenfalls notwendigen Zählerschacht.
(7)
Die Kosten für wesentliche Vorleistungen der Wassergenossenschaft für einen
Neuanschluss sind vom Anschlusswerber zusätzlich zur Anschlussgebühr als besonderer
Baukostenbeitrag zu vergüten. Dieser Beitrag ist gemäß § 81, Abs.3 des WRG 1959 als
Vergütung der durch den Anschluss verursachten besonderen Kosten zu verstehen. Dieser
besondere Baukostenbeitrag ist in den Fällen zu entrichten, in denen von der
Genossenschaft oder ihren Mitgliedern Verbindungsleitungen zum bestehenden
Versorgungsnetz errichtet wurden, von denen aus mehrere Anschlüsse hergestellt werden
können. Dieser Beitrag wird insbesondere außerhalb des Kernbereichs (gemäß
Wasserleitungsordnung §1 Abs. 7, lit. a) für die Versorgungsleitungen nach Lichtenhag,
Hamberg und, Aschlberg und zum Sportzentrum Gramastetten verrechnet. Die zu
entrichtenden Kosten richten sind nach dem auf einen Anschluss entfallenden Anteil. Der
Betrag ist auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert.
(8)
Die Bearbeitungspauschale beträgt 200 Euro und ist der Wassergenossenschaft je Anschluss
zur Abgeltung des Aufwands für die technische Bearbeitung und Verwaltung zu vergüten. Mit
dieser Pauschale sind die technische Prüfung und Kontrolle, die Vermessung und
Vermarkung abgegolten.
(9)
Die Leistungen für die Herstellung, die Änderung oder Entfernung einer Anschlussleitung sind
vom Anschlusswerber oder Mitglied zu veranlassen, zu beauftragen und zu bezahlen. Er hat
sich dazu einschlägig konzessionierter Unternehmen zu bedienen. Die Arbeiten sind nach
dem Stand der technischen Normen und nach den besonderen Anweisungen der
Wassergenossenschaft auszuführen.
(10)
Die Anschlussleitung muss zumindest folgende Bestandteile umfassen:
(11)
Anbohrschelle, Rohrleitung, Absperrschieber (Schieber samt teleskopischem Gestänge,
Schieberkappe samt Unterlagsplatte), Mauerdurchführung, Zählereinbaugarnitur samtmit
Rückflussverhinderer und geeichtem Zähler, Überschubrohre unter befestigten Flächen und
Warnband
(12)
Die Anschlussschieber sind so zu situieren, dass sie für die Organe der
Wassergenossenschaft jederzeit zugänglich sind und ohne Erschwernisse betätigt werden
können.
(13)
Bis zur Übernahme durch die Wassergenossenschaft ist der Anschlusswerber oder das
Mitglied für die Erhaltung der Anschlussleitung und ihrer Bestandteile verantwortlich. Nach
Abschluss der Bauarbeiten und der Herstellung des endgültigen Niveaus hat das Mitglied um
Übernahme anzusuchen.
(14)
Bei der Übernahme geht die Anschlussleitung von der Anbohrstelle bis einschließlich zum
Absperrschieber sowie der Wasserzähler entschädigungslos in das Eigentum der
Wassergenossenschaft über. Die Teile sind in einem einwandfreien technischen Zustand zu
übergeben. Die Wassergenossenschaft hat das Recht, allfällige Mängel zu Lasten des
Mitglieds beheben zu lassen.
(15)
Dem Anschlusswerber oder Mitglied jene Kosten in Rechnung zu stellen, die sich für einen
technisch einwandfreien Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft notwendig sind. Mehrkosten, die dadurch bedingt sind, dass die Genossenschaft sich aus betrieblichen oder technischen Gründen zu einer aufwendigeren Bauweise
entschließt, als für den (die) Einzelanschluss(-anschlüsse) erforderlich wäre, trägt die Genossenschaft.
§ 4 Instandhaltungsbedingungen
(1)
Die Instandhaltung von Versorgungsleitungen, das sind Wasserleitungen einschließlich aller
Einbauten wie Schieber und Hydranten innerhalb des Versorgungsgebiets, von der die
Anschlussleitungen abzweigen, wird zur Gänze von der Wassergenossenschaft getragen.
(2)
Die Instandhaltung von Anschlussleitungen, das sind die Rohrleitungen von den
Versorgungsleitungen bis zur Übergabestelle (Wasserzähler) ergibt sich wie folgt:
a) Die Kosten für Reinigungs- und Rekultivierungsmaßnahmen, die aufgrund von
Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, trägt das jeweilige Genossenschaftsmitglied.
a) Die übrigen Instandhaltungskosten für die Anschlussleitung trägt Die
Wassergenossenschaft vonträgt die Kosten für die Instandhaltung der
VersorgungsleitungAnschlussleitungen bis einschließlich des Straßenabsperrschiebers,zu
den restlichen Teil Straßenabsperrschiebern, einschließlich deren Erhaltung
b) Die Kosten für die Instandhaltung der Anschlussleitung das Genossenschaftsmitglied.übrigen Teile der Anschlussleitungen sowie die Kosten für Reinigungs- und
Rekultivierungsmaßnahmen im Zuge von Instandhaltungsarbeiten tragen die jeweiligen
Mitglieder
§ 5 Wasserbezugsgebühren
(1)
Die Eigentümer der an der genossenschaftseigenen Wasserversorgungsanlage
angeschlossenen Grundstücke haben auf Dauer ihrer Mitgliedschaft – auch dann, wenn sie
ihren Anschluss vorübergehend stillgelegt haben – eine Bereitstellungsgebühr und eine
Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2)
In der Bereitstellungsgebühr sind auch die Miete für den Wasserzähler und die Kosten für die
Mitgliederverwaltung enthalten.
(3)
Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr und Wasserzähler für eine Zählertype
3 m3/h:
60 Euro,
7(10) m3/h: 120 Euro,
20 m3/h:
180 Euro,
pro Anschluss aber mindestens 60 Euro pro Jahr.
(4)
Der Wasserverbrauch wird mittels geeichter Wasserzähler festgestellt. Die
Wasserbezugsgebühr für das aus der genossenschaftseigenen Wasserversorgungsanlage
bezogene Wasser beträgt für jeden angefangenen Kubikmeter 0,90 Euro.
(5)
Für den besonderen Fall, dass kein Wasserzähler verwendet werden kann oder ein solcher
nicht oder noch nicht eingebaut ist, kann die Wassergenossenschaft die Verbrauchsgebühr
durch Schätzung festlegen. Zumindest werden in diesem Fall 30 Kubikmeter pro Kalenderjahr
verrechnet.
(6)
Bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Verbrauchsangabe des Wasserzählers oder bei dessen
Ausfall wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung des
Wasserverbrauchs ist insbesondere auf den Wasserverbrauch der vergangenen Abrechnungsperioden und auf etwaige geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu
nehmen. Mangels geeigneter Vergleichswerte können auch Bemessungsrichtlinien und
Verbrauchstabellen herangezogen werden.
§ 6 Besondere Wasserverbrauchseinrichtungen und Wasserentnahmen
(1)
Für Wasserentnahmen aus Hydranten wird je Kubikmeter eine Gebühr von 24 Euro zuzüglich
einer Verwaltungsgebühr von 4 Euro je Rechnung berechnet. Für die Entnahme ist die
Zustimmung des Obmanns einzuholen.
(2)
Die Wasserentnahme der Feuerwehr für Löschzwecke ist kostenlos.
(3)
Die Wasserentnahme für Schwimmbäder mit mehr als 3 Kubikmeter Fassungsvermögen,
Teiche und anderen Anlagen mit einem besonderen Wasserverbrauch ist an folgende
Bedingungen geknüpft:
a) Die Anschlussgebühr für Schwimmbäder und Teiche ist jährlich als Zuschlag zur
Verbrauchsgebühr zu entrichten.
b) Die Bedarfseinheiten errechnen sich aus dem Schwimmbad- oder Teichvolumen gebrochen durch den maximalen Monatsbezug je Bedarfseinheit gemäß §2, Abs.4 (= 5,4 m3).
Der jährlich Zuschlag wird mit einem Fünfundzwanzigstel der Anschlussgebühr für eine
Bedarfseinheit gemäß §2, Abs.5 festgelegt.
Damit ergibt sich folgender Zuschlag zur Verbrauchsgebühr 3,00 Euro pro Kubikmeter.
(~Volumen / 5,4) * (400 / 25)
c) Der Zuschlagssatz reduziert sich bei einer Schwimmbad- oder Teichauffüllung nach
Rücksprache und Genehmigung des Wasserwarts auf 1,00 Euro pro Kubikmeter. Bei
einer Auffüllung zu Zeiten eines besonders hohen Wasserdargebots und bei geringem
Gesamtverbrauch kann eine weitere Ermäßigung auf 0,50 Euro pro Kubikmeter gewährt
werden.
d) Für die Verrechnung des Zuschlagsatzes (voller, reduzierter, ermäßigter) sind im
Zweifelsfall die Aufzeichnungen des Wasserwarts über die erteilten Genehmigungen
maßgebend.
e) Solange ein Schwimmbad im Betrieb ist, beträgt der jährliche Zuschlag mindestens 0,50
Euro pro Kubikmeter mal dem Fassungsvermögen des Schwimmbads, sofern nicht ein
höherer Tarif zur Anwendung kommt.
§ 7 Besondere Aufwendungen
(1)
Entstehen der Genossenschaft durch ein Mitglied besondere Aufwendungen, kann dieses
zum Kostenersatz oder zu einer Ersatzleistung verpflichtet werden.
(2)
Für folgende Fälle ist die Ersatzleistung näher geregelt:
a) Sind die Wasserzähler nicht so zugänglich, wie es in der Wasserleitungsordnung
gefordert ist, kann die Wassergenossenschaft einen Installateur auf Kosten des Mitglieds
mit dem Zähleraustausch beauftragen.
b) Werden die für die Abrechnung erforderlichen Zählerstände nicht innerhalb der
vorgesehenen Frist an die Wassergenossenschaft gemeldet, können die dadurch
anfallenden Aufwendungen wie Kosten für Arbeitszeit und Telefon dem Mitglied
verrechnet werden. Es ist zumindest die Höhe der Mahngebühr einzuheben.
(3)
In anderen Fällen ist der Genossenschaftsausschuss berechtigt, über die Art, Höhe und
Zumutbarkeit von Ersatzleistungen zu entscheiden.
§ 8 Eigenleistungen
(1)
Für Arbeitsleistungen die Mitglieder der Wassergenossenschaft erbringen werden
nachstehende Stundensätze (Richtwerte nach Versteuerung - Abzug der Lohn- oder
Einkommenssteuer) bezahlt:
15 Euro / Stunde
Erforderliche Fahrten werden mit dem amtlichen Kilometergeld abgerechnet.
(2)
Funktionäre werden für Leistungen, die üblicherweise in einem Betriebsjahr anfallen und nach
den Satzungen oder der Betriebsvorschrift notwendig sind, pauschal mit Funktionsgebühren
entschädigt. Die Funktionsgebühren werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des
Ausschusses jährlich im Nachhinein festgelegt.
(3)
Leistungen von Funktionären, die nicht unter Punkt 2 fallen, werden gemäß Abs.1 vergütet.
§ 9 Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten
(1)
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beitrittsgebühr und der Wasserleitungsanschlussgebühr
gemäß §2 entsteht mit der Aufnahme in die Wassergenossenschaft.
(2)
Die Gebührenschuld für den Baukostenbeitrag gemäß §5 und die Ergänzungsgebühr
entstehen mit der Herstellung der Bestandsänderung.
(3)
Die Gebührenschuld für den Wasserbezug entsteht mit dem Tag der Wasserentnahme für die
Verbrauchsgebühr und mit Jahresbeginn bzw. dem Tag der Anschlussherstellung für die
Bereitstellungsgebühr.
(4)
Alle Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen.
(5)
Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden ab dem Fälligkeitstag 10 Prozent
Verzugszinsen p.a. verrechnet. Pro Mahnung werden Mahnspesen von 4 Euro verrechnet.
(6)
Mitglieder, die ihre Rechnungen über das Einzugsermächtigungsverfahren begleichen,
erhalten eine jährliche Gutschrift in der Höhe von 4 Euro.
(7)
Für die Wasserbezugsgebühren wird einmal jährlich eine pauschale Akontozahlung
vorgeschrieben.
(8)
Die Abrechnung der Verbrauchsgebühren wird jährlich vorgenommen.
(9)
Rückständige Gebühren und Beiträge werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
eingefordert.
§ 10 Umsatzsteuer
(1)
Allen, in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren wird die gesetzlich
vorgeschriebene Umsatzsteuer hinzugerechnet.
§ 11 Schlichtung von Streitigkeiten
(1)
Die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus den genossenschaftlichen Verhältnissendem
Vollzug der Gebührenordnung ergeben, ist nach den Satzungen vorzunehmen.
(2)
Es steht sowohl dem Genossenschaftsmitglied als auch der Genossenschaft frei, einen
entsprechenden Antrag binnen einem Monat ab dem Fälligkeitsdatum der strittigen Gebühren
einzubringen.
(2)(3) Sonstige Rechtstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1)
Diese Gebührenordnung tritt mit 1.1.20112016 in Kraft.
(2)
Die bisherige Gebührenordnung sowie alle zu dieser ergangenen Beschlüsse verlieren mit
31.12.20102015 ihre Gültigkeit.
(3)
Ausnahmen in besonders berücksichtigungswürdigen FällenEinzelfällen fallen in die Zuständigkeit des Genossenschaftsausschusses, generelle Regelungen in die
Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung und. Letztere werden durch Beschluss
Bestandteil dieser Gebührenordnung.
Anhang
Tabelle der Bedarfseinheiten
Tabelle der Bedarfseinheiten der Wassergenossenschaft Gramastetten
Quelle: OÖ-WASSER-Genossenschaftsverband
1. Bedarfseinheiten - allgemeiner Bedarf
ein ständiger Bewohner
ein Wochenend- oder Sommerhausbewohner
pro Platz in der Schule oder im Kindergarten
ein Krankenhausbett (Inkl. Personal)
1,00 BE
1,00 BE
0,16 BE
4,00 BE
2. Bedarfseinheiten - landwirtschaftlicher Bedarf (gilt nur für
Wasserversorgungsanlagen)
ein Stück Großvieh oder Jungvieh
ein Stück Kleinvieh
100 m2 Gemüsegarten (1l/m2)
ein Stück Großvieh bei Güllebetrieb bzw. Schwemmentmistung
ein Stück Kleinvieh bei Güllebetrieb bzw. Schwemmentmistung
0,50 BE
0,16 BE
0,83 BE
1,00 BE
0,20 BE
3. Bedarfseinheiten - gewerblicher Bedarf (allgemeine Richtwerte)
Zahnärzte, Dentisten: zusätzlich zur Mindestanzahl pro Behandlungsstuhl,
Friseure: zusätzlich zur Mindestanzahl pro Arbeitsplatz, ... etc.
ein Betriebsangehöriger, der nicht im Betriebsgebäude wohnt
ein Sitzplatz in einem Gasthaus mit nur Mittags- und Abendbetrieb
ein Sitzplatz in einem Gasthaus mit ständigem Betrieb (z.B.
Autobahnraststätte), in einem Gewerbebetrieb (Konditorei, Bäckerei,
Fleischerei)
ein Fremdenbett (200 l/d)
ein Fleischereibetrieb je 50 Großviehschlachtungen pro Jahr
ein Fleischereibetrieb je 50 Kleinviehschlachtungen pro Jahr
ein Badegast auf einer öffentlichen Freibadeanlage
1,00 BE
0,30 BE
0,20 BE
1,20 BE
1,66 BE
2,00 BE
1,00 BE
0,20 BE
4. Bedarfseinheiten - Molkereien (je 100 Liter Milch Tagesanlieferung)
Frischmilchmolkereien und Sammelstellen
Buttererzeugungsbetriebe
Käseerzeugungsbetriebe
1,00 BE
2,00 BE
2,00 BE
5. Bedarfseinheiten - sonstiges
Brauereien (je 1000 Hektoliter Jahresausstoß)
Getränkeerzeugungen (je 1000 Hektoliter Jahresausstoß)
Wäschereien (je 1000 kg Trockenwäsche pro Jahr)
Transportunternehmen (je LKW, Bus)
Taxi (je KFZ)
Servicestation, Reparaturwerkstätte pro Waschplatz
10,00 BE
5,00 BE
2,00 BE
1,00 BE
0,20 BE
6,00 BE