WASSERGENOSSENSCHAFT GRAMASTETTEN Gebührenordnung der Wassergenossenschaft Gramastetten beschlossen von der Genossenschaftsversammlung am 10.3.2016 als Rechtsgrundlage für die Gebührenvorschreibung. §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 Anhang Inhaltsverzeichnis Beitrittsgebühr .......................................................................................................... 1 Anschluss- und Ergänzungsgebühr .......................................................................... 1 Baukostenbeitrag ..................................................................................................... 3 Instandhaltungsbedingungen ................................................................................... 4 Wasserbezugsgebühren........................................................................................... 5 Besondere Wasserverbrauchseinrichtungen und Wasserentnahmen ....................... 5 Besondere Aufwendungen ....................................................................................... 6 Eigenleistungen ........................................................................................................ 6 Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten ...................................................................... 6 Umsatzsteuer ........................................................................................................... 7 Schlichtung von Streitigkeiten................................................................................... 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen ................................................................... 7 7 Für die Bereitstellung und die Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser einschließlich der notwendigen Speicherungs- und Schutzmaßnahmen, sowie der Errichtung, den Betrieb und der Erhaltung der genossenschaftlichen Anlagen werden nachstehende Gebühren eingehoben: § 1 Beitrittsgebühr (1) Für die Neuaufnahme in die Wassergenossenschaft ist eine einmalige Beitrittsgebühr zur Deckung des erstmaligen Verwaltungsaufwands von 0,00 Euro zu entrichten. § 2 Anschluss- und Ergänzungsgebühr (1) Für den Anschluss von Grundstücken an die genossenschaftseigene Wasserversorgungsanlage wird eine Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist als Beitrag des Anschlusswerbers zu den bisherigen Aufwendungen der Genossenschaft im Sinne des §81, Abs.3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zu verstehen. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der Liegenschaft. Bei mehreren Eigentümern besteht die Gebührenpflicht zur ungeteilten Hand. (2) Werden für eine Liegenschaft mehrere Anschlüsse an die genossenschaftseigene Wasserversorgungsanlage hergestellt, so ist die Anschlussgebühr für jeden Anschluss gesondert zu entrichten. (3) Die Anschlussgebühr wird nach Bedarfseinheiten (siehe Anhang) ermittelt, wobei eine Mindestanzahl von 4 Bedarfseinheiten, die auch für einen Haushalt bzw. ein Einfamilienhaus oder eine Wohneinheit gilt, verrechnet wird. Der Anhang "Tabelle der Bedarfseinheiten" ist integrierender Bestandteil der Gebührenordnung. (4) Eine Bedarfseinheit (BE) entspricht der Wasserbereitstellung für einen ständigen Bewohner für den verbrauchsstärksten Monat. Dabei wird von einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 120 Liter je Einheit und pro Tag und einem maximalen Monatsbezug vom 1,5-fachen des mittleren jährlichen Monatsbezugs ausgegangen. Damit ergeben sich folgende Bemessungswerte für eine Wasserbedarfseinheit: im Jahresdurchschnitt::: 120 Liter pro Tag 0,120 * 30 = 3,6 m3 pro Monat 0,120 * 365 = 43,2 m3 pro Jahr, maximaler Monatsbezug: 1,5 *3,6 = 5,4 m3 pro BE (5) Für jede angefangene Bedarfseinheit werden 400 Euro verrechnet. (6) Bei unbebauten Grundstücken ist die Mindestanschlussgebühr zu entrichten. (7) Sowohl das Genossenschaftsmitglied als auch die Genossenschaft können eine nachträgliche Änderung der Anschlussgebühr aufgrund des tatsächlichen Wasserverbrauchs verlangen. a) Beantragt ein Mitglied die nachträgliche Verringerung der Anschlussgebühr, so hat es den Nachweis zu erbringen, dass die tatsächlichen Bedarfseinheiten (bisheriger höchster monatlicher Wasserbezug in m3 geteilt durch 5,4 m3) die der ursprünglichen Anschlussgebührenbemessung zugrunde liegenden Bedarfseinheiten um mehr als 1 BE übersteigen und die Mindestzahl von 4 BE nicht unterschritten wird. Die Gebühren sind auf Basis der Differenz der Bedarfseinheiten (abgerundet auf volle BE) und der Gebühr je Bedarfseinheit (zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gebührenbemessung) zurückzuerstatten. b) Die Genossenschaft ist ihrerseits zur Neufestsetzung berechtigt, wenn die tatsächlichen Bedarfseinheiten eines Mitglieds (bisheriger maximaler Monatsbezug in m3 geteilt durch 5,4 m3) höher sind als die der ursprünglichen Gebührenbemessung zugrunde liegenden. Die Gebühren sind für jede angefangene zusätzliche Bedarfseinheit auf Basis der zum Zeitpunkt der Nachverrechnung gültigen Gebührenordnung nachzuzahlen. (8) In Sonderfällen, wenn die Bedarfseinheiten eines Wasseranschlusses nicht nach der Tabelle der Bedarfseinheiten des Anhangs ermittelt werden können, ist die Wassergenossenschaft berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung des Anhangs und Schätzung des Bedarfs die Anschlussgebühr zu ermitteln und vorzuschreiben. (9) Die Mindestanschlussgebühr darf dabei jedoch nicht unterschritten werden. (10) Für die nachträgliche Änderung der Anschlussgebühr gilt §2, Abs.7 sinngemäß. (11) Bei einer nachträglichen Änderung der Bedarfseinheiten durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbauten sowie bei Neubau nach Abbruch ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr gemäß §2 in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Bestand eine Erhöhung der Bedarfseinheiten eingetreten ist. (12) Bei bestehenden Gebäuden ist eine Neuberechnung der Bedarfseinheiten vorzunehmen, wobei die Mindestanzahl von 4 Bedarfseinheiten pro Haushalt nicht unterschritten werden darf. Die Ergänzungsgebühr ergibt sich aus der Differenz der Bedarfseinheiten und der Gebühr je Bedarfseinheit entsprechend der zum Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Gebührenordnung. (13) Bei unbebauten Grundstücken ist eine Neufestsetzung gemäß §2 vorzunehmen. Bei der Gebührenvorschreibung ist die bereits geleistete Anschlussgebühr (Mindestanschlussgebühr) in Abzug zu bringen. (14) Bei Grundstücken, für die die ursprüngliche Anschlussgebühr noch nicht nach Bedarfseinheiten festgelegt wurde, gelten folgende Übergangsbestimmungen: a) Werden bei Haushalten und Betrieben weder bauliche noch betriebliche Änderungen vorgenommen, so wird keine Ergänzungsgebühr verrechnet. b) Die Errichtung zusätzlicher Haushalte in bestehenden Wohngebäuden bleibt bis zu einer Änderung der Wohnnutzfläche von weniger als 50 m2 ebenfalls gebührenfrei, bei darüber hinausgehenden Veränderungen ist die volle Ergänzungsgebühr zu entrichten (Mindestgebühr von 4 BE je zusätzlichen Haushalt). c) Werden in Betrieben betriebliche oder bauliche Veränderungen vorgenommen, so sind die bisherigen Bedarfseinheiten aus dem bisherigen Verbrauch unter sinngemäßer Anwendung des §2, Abs.4 zu ermitteln. Die Ergänzungsgebühr ist auf Basis der erwarteten oder errechneten Zunahme der Bedarfseinheiten zu ermitteln. Die nachträgliche Änderung der Ergänzungsgebühr erfolgt unter Anwendung von §2, Abs.7. § 3 Baukostenbeitrag (1) Sämtliche anfallende Kosten für die Herstellung, Änderung oder Auflassung der Anschlussleitung ab der Wasserzählereinrichtung bis zum Verteilnetz der Wassergenossenschaft sind vom Anschlusswerber oder Mitglied zu tragen. Sie umfassen: (2) die Abgeltung der Kosten für besondere Vorleistungen der Wassergenossenschaft (besonderer Baukostenbeitrag), (3) die pauschale Abgeltung der Kosten für die technische Bearbeitung und Verwaltung für die Herstellung, die Änderung oder die Auflassung eines Anschlusses (Bearbeitungskostenpauschale), (4) die Kosten für sämtliche Grabungsarbeiten einschließlich der Wiederherstellung und Rekultivierung, (5) das Kosten für die Installation einschließlich sämtlicher Materialien und Herstellungskosten, (6) die Kosten für den Wasserzähler und einen allenfalls notwendigen Zählerschacht. (7) Die Kosten für wesentliche Vorleistungen der Wassergenossenschaft für einen Neuanschluss sind vom Anschlusswerber zusätzlich zur Anschlussgebühr als besonderer Baukostenbeitrag zu vergüten. Dieser Beitrag ist gemäß § 81, Abs.3 des WRG 1959 als Vergütung der durch den Anschluss verursachten besonderen Kosten zu verstehen. Dieser besondere Baukostenbeitrag ist in den Fällen zu entrichten, in denen von der Genossenschaft oder ihren Mitgliedern Verbindungsleitungen zum bestehenden Versorgungsnetz errichtet wurden, von denen aus mehrere Anschlüsse hergestellt werden können. Dieser Beitrag wird insbesondere außerhalb des Kernbereichs (gemäß Wasserleitungsordnung §1 Abs. 7, lit. a) für die Versorgungsleitungen nach Lichtenhag, Hamberg und, Aschlberg und zum Sportzentrum Gramastetten verrechnet. Die zu entrichtenden Kosten richten sind nach dem auf einen Anschluss entfallenden Anteil. Der Betrag ist auf Basis des Verbraucherpreisindex wertgesichert. (8) Die Bearbeitungspauschale beträgt 200 Euro und ist der Wassergenossenschaft je Anschluss zur Abgeltung des Aufwands für die technische Bearbeitung und Verwaltung zu vergüten. Mit dieser Pauschale sind die technische Prüfung und Kontrolle, die Vermessung und Vermarkung abgegolten. (9) Die Leistungen für die Herstellung, die Änderung oder Entfernung einer Anschlussleitung sind vom Anschlusswerber oder Mitglied zu veranlassen, zu beauftragen und zu bezahlen. Er hat sich dazu einschlägig konzessionierter Unternehmen zu bedienen. Die Arbeiten sind nach dem Stand der technischen Normen und nach den besonderen Anweisungen der Wassergenossenschaft auszuführen. (10) Die Anschlussleitung muss zumindest folgende Bestandteile umfassen: (11) Anbohrschelle, Rohrleitung, Absperrschieber (Schieber samt teleskopischem Gestänge, Schieberkappe samt Unterlagsplatte), Mauerdurchführung, Zählereinbaugarnitur samtmit Rückflussverhinderer und geeichtem Zähler, Überschubrohre unter befestigten Flächen und Warnband (12) Die Anschlussschieber sind so zu situieren, dass sie für die Organe der Wassergenossenschaft jederzeit zugänglich sind und ohne Erschwernisse betätigt werden können. (13) Bis zur Übernahme durch die Wassergenossenschaft ist der Anschlusswerber oder das Mitglied für die Erhaltung der Anschlussleitung und ihrer Bestandteile verantwortlich. Nach Abschluss der Bauarbeiten und der Herstellung des endgültigen Niveaus hat das Mitglied um Übernahme anzusuchen. (14) Bei der Übernahme geht die Anschlussleitung von der Anbohrstelle bis einschließlich zum Absperrschieber sowie der Wasserzähler entschädigungslos in das Eigentum der Wassergenossenschaft über. Die Teile sind in einem einwandfreien technischen Zustand zu übergeben. Die Wassergenossenschaft hat das Recht, allfällige Mängel zu Lasten des Mitglieds beheben zu lassen. (15) Dem Anschlusswerber oder Mitglied jene Kosten in Rechnung zu stellen, die sich für einen technisch einwandfreien Anschluss an das bestehende Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft notwendig sind. Mehrkosten, die dadurch bedingt sind, dass die Genossenschaft sich aus betrieblichen oder technischen Gründen zu einer aufwendigeren Bauweise entschließt, als für den (die) Einzelanschluss(-anschlüsse) erforderlich wäre, trägt die Genossenschaft. § 4 Instandhaltungsbedingungen (1) Die Instandhaltung von Versorgungsleitungen, das sind Wasserleitungen einschließlich aller Einbauten wie Schieber und Hydranten innerhalb des Versorgungsgebiets, von der die Anschlussleitungen abzweigen, wird zur Gänze von der Wassergenossenschaft getragen. (2) Die Instandhaltung von Anschlussleitungen, das sind die Rohrleitungen von den Versorgungsleitungen bis zur Übergabestelle (Wasserzähler) ergibt sich wie folgt: a) Die Kosten für Reinigungs- und Rekultivierungsmaßnahmen, die aufgrund von Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind, trägt das jeweilige Genossenschaftsmitglied. a) Die übrigen Instandhaltungskosten für die Anschlussleitung trägt Die Wassergenossenschaft vonträgt die Kosten für die Instandhaltung der VersorgungsleitungAnschlussleitungen bis einschließlich des Straßenabsperrschiebers,zu den restlichen Teil Straßenabsperrschiebern, einschließlich deren Erhaltung b) Die Kosten für die Instandhaltung der Anschlussleitung das Genossenschaftsmitglied.übrigen Teile der Anschlussleitungen sowie die Kosten für Reinigungs- und Rekultivierungsmaßnahmen im Zuge von Instandhaltungsarbeiten tragen die jeweiligen Mitglieder § 5 Wasserbezugsgebühren (1) Die Eigentümer der an der genossenschaftseigenen Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücke haben auf Dauer ihrer Mitgliedschaft – auch dann, wenn sie ihren Anschluss vorübergehend stillgelegt haben – eine Bereitstellungsgebühr und eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. (2) In der Bereitstellungsgebühr sind auch die Miete für den Wasserzähler und die Kosten für die Mitgliederverwaltung enthalten. (3) Die Bereitstellungsgebühr beträgt pro Jahr und Wasserzähler für eine Zählertype 3 m3/h: 60 Euro, 7(10) m3/h: 120 Euro, 20 m3/h: 180 Euro, pro Anschluss aber mindestens 60 Euro pro Jahr. (4) Der Wasserverbrauch wird mittels geeichter Wasserzähler festgestellt. Die Wasserbezugsgebühr für das aus der genossenschaftseigenen Wasserversorgungsanlage bezogene Wasser beträgt für jeden angefangenen Kubikmeter 0,90 Euro. (5) Für den besonderen Fall, dass kein Wasserzähler verwendet werden kann oder ein solcher nicht oder noch nicht eingebaut ist, kann die Wassergenossenschaft die Verbrauchsgebühr durch Schätzung festlegen. Zumindest werden in diesem Fall 30 Kubikmeter pro Kalenderjahr verrechnet. (6) Bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Verbrauchsangabe des Wasserzählers oder bei dessen Ausfall wird die verbrauchte Wassermenge geschätzt. Bei der Schätzung des Wasserverbrauchs ist insbesondere auf den Wasserverbrauch der vergangenen Abrechnungsperioden und auf etwaige geänderte Verhältnisse im Wasserverbrauch Rücksicht zu nehmen. Mangels geeigneter Vergleichswerte können auch Bemessungsrichtlinien und Verbrauchstabellen herangezogen werden. § 6 Besondere Wasserverbrauchseinrichtungen und Wasserentnahmen (1) Für Wasserentnahmen aus Hydranten wird je Kubikmeter eine Gebühr von 24 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 4 Euro je Rechnung berechnet. Für die Entnahme ist die Zustimmung des Obmanns einzuholen. (2) Die Wasserentnahme der Feuerwehr für Löschzwecke ist kostenlos. (3) Die Wasserentnahme für Schwimmbäder mit mehr als 3 Kubikmeter Fassungsvermögen, Teiche und anderen Anlagen mit einem besonderen Wasserverbrauch ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Die Anschlussgebühr für Schwimmbäder und Teiche ist jährlich als Zuschlag zur Verbrauchsgebühr zu entrichten. b) Die Bedarfseinheiten errechnen sich aus dem Schwimmbad- oder Teichvolumen gebrochen durch den maximalen Monatsbezug je Bedarfseinheit gemäß §2, Abs.4 (= 5,4 m3). Der jährlich Zuschlag wird mit einem Fünfundzwanzigstel der Anschlussgebühr für eine Bedarfseinheit gemäß §2, Abs.5 festgelegt. Damit ergibt sich folgender Zuschlag zur Verbrauchsgebühr 3,00 Euro pro Kubikmeter. (~Volumen / 5,4) * (400 / 25) c) Der Zuschlagssatz reduziert sich bei einer Schwimmbad- oder Teichauffüllung nach Rücksprache und Genehmigung des Wasserwarts auf 1,00 Euro pro Kubikmeter. Bei einer Auffüllung zu Zeiten eines besonders hohen Wasserdargebots und bei geringem Gesamtverbrauch kann eine weitere Ermäßigung auf 0,50 Euro pro Kubikmeter gewährt werden. d) Für die Verrechnung des Zuschlagsatzes (voller, reduzierter, ermäßigter) sind im Zweifelsfall die Aufzeichnungen des Wasserwarts über die erteilten Genehmigungen maßgebend. e) Solange ein Schwimmbad im Betrieb ist, beträgt der jährliche Zuschlag mindestens 0,50 Euro pro Kubikmeter mal dem Fassungsvermögen des Schwimmbads, sofern nicht ein höherer Tarif zur Anwendung kommt. § 7 Besondere Aufwendungen (1) Entstehen der Genossenschaft durch ein Mitglied besondere Aufwendungen, kann dieses zum Kostenersatz oder zu einer Ersatzleistung verpflichtet werden. (2) Für folgende Fälle ist die Ersatzleistung näher geregelt: a) Sind die Wasserzähler nicht so zugänglich, wie es in der Wasserleitungsordnung gefordert ist, kann die Wassergenossenschaft einen Installateur auf Kosten des Mitglieds mit dem Zähleraustausch beauftragen. b) Werden die für die Abrechnung erforderlichen Zählerstände nicht innerhalb der vorgesehenen Frist an die Wassergenossenschaft gemeldet, können die dadurch anfallenden Aufwendungen wie Kosten für Arbeitszeit und Telefon dem Mitglied verrechnet werden. Es ist zumindest die Höhe der Mahngebühr einzuheben. (3) In anderen Fällen ist der Genossenschaftsausschuss berechtigt, über die Art, Höhe und Zumutbarkeit von Ersatzleistungen zu entscheiden. § 8 Eigenleistungen (1) Für Arbeitsleistungen die Mitglieder der Wassergenossenschaft erbringen werden nachstehende Stundensätze (Richtwerte nach Versteuerung - Abzug der Lohn- oder Einkommenssteuer) bezahlt: 15 Euro / Stunde Erforderliche Fahrten werden mit dem amtlichen Kilometergeld abgerechnet. (2) Funktionäre werden für Leistungen, die üblicherweise in einem Betriebsjahr anfallen und nach den Satzungen oder der Betriebsvorschrift notwendig sind, pauschal mit Funktionsgebühren entschädigt. Die Funktionsgebühren werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Ausschusses jährlich im Nachhinein festgelegt. (3) Leistungen von Funktionären, die nicht unter Punkt 2 fallen, werden gemäß Abs.1 vergütet. § 9 Fälligkeiten und Zahlungsmodalitäten (1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Beitrittsgebühr und der Wasserleitungsanschlussgebühr gemäß §2 entsteht mit der Aufnahme in die Wassergenossenschaft. (2) Die Gebührenschuld für den Baukostenbeitrag gemäß §5 und die Ergänzungsgebühr entstehen mit der Herstellung der Bestandsänderung. (3) Die Gebührenschuld für den Wasserbezug entsteht mit dem Tag der Wasserentnahme für die Verbrauchsgebühr und mit Jahresbeginn bzw. dem Tag der Anschlussherstellung für die Bereitstellungsgebühr. (4) Alle Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. (5) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden ab dem Fälligkeitstag 10 Prozent Verzugszinsen p.a. verrechnet. Pro Mahnung werden Mahnspesen von 4 Euro verrechnet. (6) Mitglieder, die ihre Rechnungen über das Einzugsermächtigungsverfahren begleichen, erhalten eine jährliche Gutschrift in der Höhe von 4 Euro. (7) Für die Wasserbezugsgebühren wird einmal jährlich eine pauschale Akontozahlung vorgeschrieben. (8) Die Abrechnung der Verbrauchsgebühren wird jährlich vorgenommen. (9) Rückständige Gebühren und Beiträge werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingefordert. § 10 Umsatzsteuer (1) Allen, in dieser Gebührenordnung festgesetzten Gebühren wird die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer hinzugerechnet. § 11 Schlichtung von Streitigkeiten (1) Die Schlichtung von Streitigkeiten, die sich aus den genossenschaftlichen Verhältnissendem Vollzug der Gebührenordnung ergeben, ist nach den Satzungen vorzunehmen. (2) Es steht sowohl dem Genossenschaftsmitglied als auch der Genossenschaft frei, einen entsprechenden Antrag binnen einem Monat ab dem Fälligkeitsdatum der strittigen Gebühren einzubringen. (2)(3) Sonstige Rechtstreitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. § 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Diese Gebührenordnung tritt mit 1.1.20112016 in Kraft. (2) Die bisherige Gebührenordnung sowie alle zu dieser ergangenen Beschlüsse verlieren mit 31.12.20102015 ihre Gültigkeit. (3) Ausnahmen in besonders berücksichtigungswürdigen FällenEinzelfällen fallen in die Zuständigkeit des Genossenschaftsausschusses, generelle Regelungen in die Entscheidungskompetenz der Mitgliederversammlung und. Letztere werden durch Beschluss Bestandteil dieser Gebührenordnung. Anhang Tabelle der Bedarfseinheiten Tabelle der Bedarfseinheiten der Wassergenossenschaft Gramastetten Quelle: OÖ-WASSER-Genossenschaftsverband 1. Bedarfseinheiten - allgemeiner Bedarf ein ständiger Bewohner ein Wochenend- oder Sommerhausbewohner pro Platz in der Schule oder im Kindergarten ein Krankenhausbett (Inkl. Personal) 1,00 BE 1,00 BE 0,16 BE 4,00 BE 2. Bedarfseinheiten - landwirtschaftlicher Bedarf (gilt nur für Wasserversorgungsanlagen) ein Stück Großvieh oder Jungvieh ein Stück Kleinvieh 100 m2 Gemüsegarten (1l/m2) ein Stück Großvieh bei Güllebetrieb bzw. Schwemmentmistung ein Stück Kleinvieh bei Güllebetrieb bzw. Schwemmentmistung 0,50 BE 0,16 BE 0,83 BE 1,00 BE 0,20 BE 3. Bedarfseinheiten - gewerblicher Bedarf (allgemeine Richtwerte) Zahnärzte, Dentisten: zusätzlich zur Mindestanzahl pro Behandlungsstuhl, Friseure: zusätzlich zur Mindestanzahl pro Arbeitsplatz, ... etc. ein Betriebsangehöriger, der nicht im Betriebsgebäude wohnt ein Sitzplatz in einem Gasthaus mit nur Mittags- und Abendbetrieb ein Sitzplatz in einem Gasthaus mit ständigem Betrieb (z.B. Autobahnraststätte), in einem Gewerbebetrieb (Konditorei, Bäckerei, Fleischerei) ein Fremdenbett (200 l/d) ein Fleischereibetrieb je 50 Großviehschlachtungen pro Jahr ein Fleischereibetrieb je 50 Kleinviehschlachtungen pro Jahr ein Badegast auf einer öffentlichen Freibadeanlage 1,00 BE 0,30 BE 0,20 BE 1,20 BE 1,66 BE 2,00 BE 1,00 BE 0,20 BE 4. Bedarfseinheiten - Molkereien (je 100 Liter Milch Tagesanlieferung) Frischmilchmolkereien und Sammelstellen Buttererzeugungsbetriebe Käseerzeugungsbetriebe 1,00 BE 2,00 BE 2,00 BE 5. Bedarfseinheiten - sonstiges Brauereien (je 1000 Hektoliter Jahresausstoß) Getränkeerzeugungen (je 1000 Hektoliter Jahresausstoß) Wäschereien (je 1000 kg Trockenwäsche pro Jahr) Transportunternehmen (je LKW, Bus) Taxi (je KFZ) Servicestation, Reparaturwerkstätte pro Waschplatz 10,00 BE 5,00 BE 2,00 BE 1,00 BE 0,20 BE 6,00 BE
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