Vortrag im Rahmen der Infoveranstaltung der Handwerkskammer zu

Carlé · Korn · Stahl · Strahl
Rechtsanwälte und Steuerberater
Fachanwälte für Steuerrecht
§ 13b UStG und
kein Ende: Wer
führt die Umsatzsteuer ab?
Vortrag im Rahmen der
Infoveranstaltung der Handwerkskammer zu Köln und der Steuerberaterkammer Köln
am 16. Juni 2015
Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Claas Fuhrmann
Inhaltsübersicht
Umsatzsteuer nach § 13b UStG bei Bauleistungen
» Typische Ausgangssituation und Konzept des § 27 Abs. 19 UStG
» Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht des Bauträgers / Leistungsempfängers der Bauleistung
» Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht des Bauhandwerkers / Leistungserbringers
» Handlungserwägungen
Ausgangssituation und Konzept des § 27 Abs. 19 UStG
Beispiel typischer Ausgangsfall:
Bauleistung aus dem Jahr 2012
(alle vor dem 15.2.2014 erbrachten
Leistungen)
Bauunternehmen (B)
Finanzamt
Bauleistung
Rechnung 50.000 € ohne USt.
Anmeldung +
Bezahlung der
Umsatzsteuer (9.500 €)
Bauträger (T), auch als
Generalunternehmer
tätig, mehr als 10 %
Umsatzanteil
Ausgangssituation und Konzept des § 27 Abs. 19 UStG
Fortführung des Beispiels in 2015
Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung
mit USt.-Ausweis
Bauunternehmen (B)
Finanzamt
ja, aber …
Bauleistung aus 2012
Antrag auf Rückzahlung
der USt. in Höhe von 9.500 €
=> § 13b UStG war falsch
Bauträger (T)
Ausgangssituation und Konzept des § 27 Abs. 19 UStG
Finanzamt
Steueranspruch nach Änderung des Bescheids
Zahlung von 9.500 €
Bauunternehmen (B)
Erstattungsanspruch von
9.500 €
Abtretung des Anspruchs ans Finanzamt
Umsatzsteuernachforderungsanspruch
Zahlung von 9.500 € an Bauleistenden
Bauträger (T)
Konzeption des § 27 Abs. 19 UStG:
Was bleibt für den Bauträger? Verzinsung ab 1.4. des übernächsten Jahres
Was bleibt für das Bauunternehmen? Keine Verzinsung (rückwirkendes Ereignis)
und keine Steuerbelastung, aber erheblicher Aufwand
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauträgers / Leistungsempfängers der Bauleistung
1. Antrag auf Änderung früherer Steuerfestsetzungen nach § 164 AO
Typischerweise: Antrag des Bauträgers auf Erstattung der Umsatzsteuer => § 13b
UStG war falsch (Bundesfinanzhof) – Zeitdruck allenfalls wegen § 164 AO
2. Weiteres Vorgehen im Erhebungsverfahren – Änderungsbescheid – Auszahlung
Änderungsbescheid ergeht – in der Praxis dauert das
3. Aufrechnung durch das Finanzamt: Finanzamt will mit dem vom Bauleistenden
abgetretenen Anspruch aufrechnen – geht das?
a) Bauträger kann Einwendungen gegen Aufrechnung erheben => Anspruch besteht
nicht, verjährt, zivilrechtlich nicht existent, abschließende Regelung, Vertrauensschutz
b) Verfahrensmäßige Überprüfung: Abrechnungsbescheid
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauträgers / Leistungsempfängers der Bauleistung
4. Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid, Klage beim Finanzgericht
Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur zivilrechtlichen Klärung
denkbar
Zivilrechtstreit über den Bestand der vom Leistungserbringer / Handwerker an das
Finanzamt abgetretenen Forderung – Klage auf Feststellung des Bestehens der
Forderung
Prozessrisiko erheblich
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauhandwerkers / Leistungserbringers
1. Möglichkeit 1: Einvernehmen mit Leistungsempfänger über Beibehaltung der
Besteuerung nach § 13b UStG
2. Möglichkeit 2: Kein Einvernehmen über die Beibehaltung der Besteuerung nach
§ 13b UStG – und Einverständnis mit dem Verfahren nach § 27 Abs. 19 UStG
a) Initiative des Leistungserbringers erforderlich – verjährungshemmende Maßnahmen?
=> streitig, welche Verjährung gilt, aus Vorsichtsgründen Verjährung nach drei Jahren
b) Ablauf des Verfahrens nach § 27 Abs. 19 UStG
(1) Änderungsantrag des Leistungsempfängers, Benachrichtigung des Bauunternehmers
(2) Nachträgliche Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis
technisch einfach – Berichtigungsdokument muss unter Bezugnahme auf die
Originalrechnung Entgelt, Umsatzsteuer und Steuersatz ausweisen
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauhandwerkers / Leistungserbringers
(3) Nacherklärung der Umsatzsteuer
=> nachträglicher Umsatzsteuerausweis begründet Risiko nach § 14c UStG – wenn
Steueranspruch nicht mehr festgesetzt werden kann – kann aber beseitigt
werden – § 14c-Steuer entsteht mit Ausstellung der falschen Rechnung –
Widerruf des Steuerausweises möglich (Zinsnachteil)
(4) Abtretung des zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs an das Finanzamt
Was, wenn die Forderung gar nicht besteht? Abtretung geht ins Leere –
Folge: Gewährleistungsansprüche des Finanzamts gegen Bauleistenden
z.B.
Ergänzende Vertragsauslegung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage
greifen nicht => zivilrechtlich keine Nachforderung möglich
z.B.
Einreden wie vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung nach VOB
z.B.
Anspruch ist verjährt
z.B.
vereinbartes Abtretungsverbot? => greift nicht bei Kaufleuten nach HGB
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauhandwerkers / Leistungserbringers
=> Abtretung sollte ohne Gewähr der Realisation erfolgen
(5) Mitteilung der Abtretung an den Leistungsempfänger und Abtretung muss „wirksam
bleiben“ – was heißt das?
(6) Erfüllung der Mitwirkungspflicht
(7) Ergehen eines Änderungsbescheides – dagegen Einspruch einlegen
=> erste Entscheidung FG Berlin v. 3.6.2015 (5 V 5025/15), – Vorschrift
verfassungswidrig – weitere anhängige Verfahren beim FG Münster und FG Köln
Praktische und rechtliche Überlegungen aus der Sicht
des Bauhandwerkers / Leistungserbringers
3. Möglichkeit 3: Kein Einvernehmen über die Beibehaltung der Besteuerung nach
§ 13b UStG und kein Einverständnis mit dem Verfahren nach § 27 Abs. 19 UStG
a) Kein Umsatzsteuerausweis und keine Abtretung
b) Einspruch gegen Änderungsbescheid
c)
Aussetzung der Steuerforderung – FG Berlin (+)
d) Etwaige Abstimmung mit dem Bauträger
Handlungserwägungen
Bauträger:
In Altfällen bis 15.2.2014: Änderung der Steuerfestsetzung und Rückerstattung der
entrichteten Umsatzsteuer beantragen
Leistungserbringer/Bauunternehmer:
»
Abwägung, ob trotz der Risiken
=> Umsatzsteuerausweis erfolgt und
=> Umsatzsteuernachforderungsanspruch abgetreten wird – aber ohne Gewähr für
Durchsetzbarkeit
=> davon kann nur abgesehen werden, wenn ausreichende Liquidität und ausreichendes Know-How für Streit mit Finanzamt vorhanden ist
»
etwaig keine berichtigten Steuererklärungen abgeben, sondern Änderungsbescheide
abwarten
»
Einspruch gegen Änderungsbescheide – etwaig Aussetzung beantragen
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Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Claas Fuhrmann
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