Ansprechpartner Sabine Gosdschan Telefon 0355 365-2330 Stand Januar 2015 E-Mail [email protected] Besonderheiten: Hinweise zur Beitragsveranlagung Gemischt-gewerbliche Betriebe Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, eingetragen sind, sind sowohl der Handwerkskammer als auch der IHK zugehörig, wenn sie einen nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (z. B. Handel, Produktion, Beratung, Vermittlung) haben. Die gesetzliche Regelung für die IHKs sieht jedoch eine Beitragspflicht zur IHK nur dann vor, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt und der nichthandwerkliche bzw. nichthandwerksähnliche Jahresumsatz 130.000 € überschreitet. In regelmäßigen Abständen wird durch eine Umsatzabfrage die Beitragspflicht der kammerzugehörigen Unternehmen überprüft. Außerdem wird mit der Handwerkskammer auf der Grundlage des Unternehmensgegenstandes und der Umsatzanteile ein Aufteilungsverhältnis vereinbart. Entsprechend diesem Aufteilungsverhältnis erhebt jede Kammer nach ihrer Beitragsregelung den Beitrag. Ist noch kein Teilungsverhältnis vereinbart oder soll das gegenwärtige Teilungsverhältnis geändert werden, setzen Sie sich bitte mit unserer Beitragsabteilung in Verbindung. Regelungen für Apotheker Für Apothekeninhaber wird zur Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn zugrundegelegt. Regelungen für Freiberufler Werden freiberufliche Tätigkeiten (z.B. die der Steuerberater oder Architekten) in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, wird durch das Finanzamt eine Gewerbesteuerveranlagung erfolgen. Diese Unternehmen sind damit kammerzugehörig und beitragspflichtig. Bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden von Beginn an 10 % der Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn bei der Beitragserhebung berücksichtigt, da die Gesellschaften selbst auch Mitglied der Berufskammer sind. Für die weiteren Gesellschaften, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, erfolgt die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf Antrag und bei Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen. Komplementärgesellschaften Als selbständige Handelsgesellschaft und juristische Person ist eine Kapitalgesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform neben der Kommanditgesellschaft, in der sie Komplementärin ist, kammerzugehörig und beitragspflichtig. Die Tätigkeit der Komplementärgesellschaft ist eine Gewerbeausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG. Gemäß der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung 2015 wird für Gesellschaften, deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer ebenfalls der Kammer Cottbus zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, der Grundbeitrag um 50 % reduziert. Beinhaltet der Gegenstand weitere gewerbliche Tätigkeiten, kann eine Ermäßigung des Grundbeitrages nur auf Antrag mit Einreichung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft geprüft werden. In diesen Fällen werden die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Der Betriebsstättenbegriff ist definiert im § 12 der Abgabenordnung (AO). Jedes Unternehmen zahlt in jedem Kammerbezirk allerdings nur einmal den Grundbeitrag, unabhängig davon wie viele Betriebsstätten es dort hat und ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns zugrunde gelegt, der auf den Kammerbezirk entfällt. Bei Kaufleuten wird ein Grundbeitrag auch dann erhoben, wenn kein Zerlegungsanteil vorliegt. Organschaftsverhältnisse Organgesellschaften sind nach dem IHK-Gesetz eigenständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Die gewerbesteuerlichen Feststellungen der Finanzverwaltung erfolgen bei dem Organträger und werden dann, sofern Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden vorliegen, gewerbesteuerlich zerlegt. Daher wird der Organträger als Gesellschaft geführt und zur Umlage veranlagt. Bei den Organgesellschaften wird nur der Grundbeitrag erhoben. Hat der Organträger selbst eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Cottbus, wird dieser zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Für abweichende Regelungen zur Übernahme und Zahlung des Kammerbeitrages bzw. einzelner Bestandteile durch den Organträger oder die Organgesellschaften sind gesonderte Vereinbarungen zu treffen. Setzen Sie sich bitte mit unserer Beitragsabteilung in Verbindung. Weitere Auskünfte und Informationen zur Kammerzugehörigkeit und Beitragsveranlagung erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus unter: • • • Beitragshotline: 0355 365-2520 Fax: 0355 36526-2520 Service Center: 0355 365-2501 HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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