Besonderheiten: Hinweise zur Beitragsveranlagung - IHK Cottbus

Ansprechpartner
Sabine Gosdschan
Telefon
0355 365-2330
Stand
Januar
2015
E-Mail
[email protected]
Besonderheiten:
Hinweise zur Beitragsveranlagung
Gemischt-gewerbliche Betriebe
Handwerksbetriebe, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der Gewerbe, die als
zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, eingetragen
sind, sind sowohl der Handwerkskammer als auch der IHK zugehörig, wenn sie einen
nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil (z. B. Handel, Produktion, Beratung,
Vermittlung) haben. Die gesetzliche Regelung für die IHKs sieht jedoch eine Beitragspflicht zur IHK nur
dann vor, wenn ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
vorliegt und der nichthandwerkliche bzw. nichthandwerksähnliche Jahresumsatz 130.000 €
überschreitet.
In regelmäßigen Abständen wird durch eine Umsatzabfrage die Beitragspflicht der kammerzugehörigen
Unternehmen überprüft. Außerdem wird mit der Handwerkskammer auf der Grundlage des
Unternehmensgegenstandes und der Umsatzanteile ein Aufteilungsverhältnis vereinbart. Entsprechend
diesem Aufteilungsverhältnis erhebt jede Kammer nach ihrer Beitragsregelung den Beitrag.
Ist noch kein Teilungsverhältnis vereinbart oder soll das gegenwärtige Teilungsverhältnis geändert
werden, setzen Sie sich bitte mit unserer Beitragsabteilung in Verbindung.
Regelungen für Apotheker
Für Apothekeninhaber wird zur Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage nur ein Viertel der
Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn zugrundegelegt.
Regelungen für Freiberufler
Werden freiberufliche Tätigkeiten (z.B. die der Steuerberater oder Architekten) in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft ausgeübt, wird durch das Finanzamt eine Gewerbesteuerveranlagung erfolgen. Diese
Unternehmen sind damit kammerzugehörig und beitragspflichtig.
Bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften werden von Beginn an 10 % der
Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn bei der Beitragserhebung berücksichtigt, da die
Gesellschaften selbst auch Mitglied der Berufskammer sind.
Für die weiteren Gesellschaften, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf
ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, erfolgt die Reduzierung der
Bemessungsgrundlage auf Antrag und bei Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen.
Komplementärgesellschaften
Als selbständige Handelsgesellschaft und juristische Person ist eine Kapitalgesellschaft bereits aufgrund
ihrer Rechtsform neben der Kommanditgesellschaft, in der sie Komplementärin ist, kammerzugehörig und
beitragspflichtig. Die Tätigkeit der Komplementärgesellschaft ist eine Gewerbeausübung im Sinne von § 2
Abs. 1 GewStG. Gemäß der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung 2015 wird für Gesellschaften,
deren Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer
ebenfalls der Kammer Cottbus zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft, der Grundbeitrag um
50 % reduziert.
Beinhaltet der Gegenstand weitere gewerbliche Tätigkeiten, kann eine Ermäßigung des Grundbeitrages
nur auf Antrag mit Einreichung des Jahresabschlusses der Verwaltungsgesellschaft geprüft werden. In
diesen Fällen werden die Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen überprüft.
Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Der
Betriebsstättenbegriff ist definiert im § 12 der Abgabenordnung (AO). Jedes Unternehmen zahlt in jedem
Kammerbezirk allerdings nur einmal den Grundbeitrag, unabhängig davon wie viele Betriebsstätten es
dort hat und ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt.
Für die Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrages,
hilfsweise Gewinns zugrunde gelegt, der auf den Kammerbezirk entfällt. Bei Kaufleuten wird ein
Grundbeitrag auch dann erhoben, wenn kein Zerlegungsanteil vorliegt.
Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind nach dem IHK-Gesetz eigenständiges IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Die
gewerbesteuerlichen Feststellungen der Finanzverwaltung erfolgen bei dem Organträger und werden
dann, sofern Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden vorliegen, gewerbesteuerlich zerlegt. Daher
wird der Organträger als Gesellschaft geführt und zur Umlage veranlagt. Bei den Organgesellschaften
wird nur der Grundbeitrag erhoben.
Hat der Organträger selbst eine Betriebsstätte im Kammerbezirk Cottbus, wird dieser zum Grundbeitrag
und zur Umlage veranlagt.
Für abweichende Regelungen zur Übernahme und Zahlung des Kammerbeitrages bzw. einzelner
Bestandteile durch den Organträger oder die Organgesellschaften sind gesonderte Vereinbarungen zu
treffen. Setzen Sie sich bitte mit unserer Beitragsabteilung in Verbindung.
Weitere Auskünfte und Informationen zur Kammerzugehörigkeit und Beitragsveranlagung erhalten
Sie bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus unter:
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Beitragshotline: 0355 365-2520
Fax: 0355 36526-2520
Service Center: 0355 365-2501
HINWEIS: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Cottbus für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt
es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen
Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher
Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.