Referat für Stadtplanung und Bauordnung

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Referat für Stadtplanung
und Bauordnung
Stadtsanierung
und Wohnungsbau
PLAN HA III/03
Konradinstraße 23 – 29 – Erhalt des Wohnraums
für die Mieter im derzeitigen Zustand und zu
derzeitigen Preisen
Antrag Nr. 14-20 / B 00299 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 18 - Untergiesing-Harlaching
vom 19.08.2014
Sitzungsvorlagen Nr. 14 – 20 / V 01951
Anlagen:
1. Antrag Nr. 14-20 / B 00299 des Bezirksausschusses des 18. Stadtbezirks –
Untergiesing-Harlaching
2. Lageplan mit Stadtbezirkseinteilung
3. Lageplan
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung
vom 04.02.2015 (VB)
Öffentliche Sitzung
I.
Vortrag der Referentin
Der Bezirksausschuss des 18. Stadtbezirks - Untergiesing-Harlaching hat am 19.08.2014
den anliegenden Antrag Nr. 14 – 20 / B 00299 (Anlage 1) gestellt. Danach fordert der Bezirksausschuss parteiübergreifend, dass der Wohnraum für die Mieterinnen und Mieter
der Wohnanlage Konradinstraße 23 – 29 im derzeitigen Zustand und zu derzeitigen Preisen erhalten bleibt. Um dieses Ziel zu erreichen, stellte der Bezirksausschuss folgende
Anträge:
1. Der Bezirksausschuss 18 fordert die Landeshauptstadt München auf, die Wohngebäude Konradinstraße 23-29 von der GBW unverzüglich selbst oder durch stadteigene Wohnungsbaugesellschaften zu erwerben oder zuverlässigen, örtlichen
Wohnungsbaugenossenschaften wie etwa dem Bauverein Giesing den Erwerb zu
ermöglichen bzw. unterstützend zur Seite zu stehen.
2. Die GBW wird aufgefordert, die Wohngebäude Konradinstraße 23-29 der Landeshauptstadt München unverzüglich zum Kauf anzubieten und eine Preisgestaltung
am untersten Rand des rechtlich zulässigen Rahmens zu wählen.
3. Die GBW wird aufgefordert, jegliche Sanierungsmaßnahmen betreffend des Objekts Konradinstraße 23-29 unverzüglich zu stoppen.
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Zuständig für die Entscheidung ist die Vollversammlung des Stadtrates gemäß § 2
Nr. 20 d) sowie § 4 Nr. 9 a) und b) und § 4 Nr. 17 der Geschäftsordnung des Stadtrates
nach Vorberatung im Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung, da es sich um eine
grundsätzliche Angelegenheit handelt, die nicht unbedeutende wirtschaftliche Auswirkungen auf die Landeshauptstadt München und die städtischen Wohnungsbauunternehmen
haben kann.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nimmt inhaltlich zum Antrag Nr. 14-20 /
B 00299 wie folgt Stellung:
Die Wohnanlage Konradinstraße 23 - 29 befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu
einer im Wege des Vorkaufsrechts nach der Sozialcharta im November 2013 erworbenen
Wohnanlage. Sie befindet sich nicht im Umgriff eines Erhaltungssatzungsgebietes.
Ziffer 1 des Antrags
Bislang wurde die Wohnanlage in der Konradinstraße der Landeshauptstadt München,
bzw. dem dafür zuständigen Kommunalreferat, nicht zum Kauf angeboten.
Nach Aussagen der GBW GmbH, vormals GBW AG, ist das Objekt derzeit auch nicht in
der Verkaufsplanung.
Damit hat die Landeshauptstadt München zumindest im Augenblick keine Handlungsmöglichkeiten. Das nach der Sozialcharta bestehende Vorkaufsrecht räumt der Stadt nur dann
die Möglichkeit ein, einen Ankauf zu prüfen und ggf. durchzuführen, wenn die Wohnanlage tatsächlich verkauft ist. Geplante Renovierungs-, Umbau- und/oder Sanierungsmaßnahmen eröffnen der Stadt diese Möglichkeit nicht. Ein Ankauf im Vorfeld kommt nur dann
in Betracht, wenn die GBW das Objekt der Stadt zum Kauf anbietet.
Die GBW hat für das Objekt Konradinstraße 23-29 beim Referat für Stadtplanung und
Bauordnung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung - Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes für Wohnungseigentum - beantragt, welche aufgrund der Rechts- und
Sachlage am 15.07.2014 erteilt werden musste. Es ist daher vielmehr davon auszugehen,
dass die Aufteilung des Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist. Die Landeshauptstadt München kann im vorliegenden Fall eine solche Aufteilung
nicht verhindern, da es sich hier nicht um ein Erhaltungssatzungsgebiet handelt. Bei einem Verkauf von Einzelwohnungen wären die Mieterinnen und Mieter entsprechend der
Sozialcharta vor Eigenbedarfskündigungen geschützt.
Sobald die Aufteilung im Grundbuch vollzogen ist, bzw. die Wohnungsgrundbücher angelegt worden sind, steht jeder Mietpartei in der Wohnanlage bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Vorkaufsrecht zu.
Ausweislich der Sozialcharta geht dieses gesetzliche Vorkaufsrecht der Mieterinnen und
Mieter dem Kommunalen Vorkaufsrecht vor.
Sofern örtliche Wohnungsbaugenossenschaften einzelne Wohnungen oder ganze Wohnanlagen erwerben wollen, handelt es sich hierbei um private Rechtsgeschäfte zweier Gesellschaften, auf die die Landeshauptstadt München keinerlei Einflussmöglichkeiten besitzt.
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Ziffer 2 des Antrags
Die GBW ist eine juristische Person des Privatrechts, auf die die Landeshauptstadt München keinen Einfluss hat. Insofern kann die Landeshauptstadt München die GBW weder
zum Kauf auffordern noch Preisgestaltungen beeinflussen. Diese unterliegen dem freien
Markt entsprechend Angebot und Nachfrage. Die Geschäftsführung einer GmbH ist allein
den Weisungen ihrer Gesellschafter unterworfen.
Dessen ungeachtet besteht natürlich grundsätzlich die Möglichkeit, an die GBW wegen
eines möglichen Verkaufs heranzutreten. Jedoch hat die GBW – wie unter Ziffer 1 ausgeführt – bereits zu verstehen gegeben, dass das Anwesen Konradinstraße 23-29 als Mietwohnungsblock derzeit nicht in ihrer Verkaufsplanung steht.
Ziffer 3 des Antrags
Dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung liegt ein Bauantrag vom 22.07.2014 zur
energetischen Sanierung, Dachaufstockung und Balkonanbau vor. Das vorhandene
Wohnhaus in der Konradinstraße 23 bis 29 hat 32 Wohnungen, der Bauantrag sieht eine
Mehrung von weiteren 8 Wohneinheiten vor. Sobald der seitens der GBW unterschriebene
Stellplatzablösevertrag vorliegt, muss der Bauantrag genehmigt werden.
Die im Antrag genannte Mieterhöhung i.H.v. voraussichtlich 3 €/qm ist schwer zu beurteilen, da das aktuelle Mietpreisniveau der Anlage nicht bekannt ist. Im Falle von Mieterhöhungen können sich betroffene Mieterinnen und Mieter an die Beratungsstelle in Miet- und
Wohnungsfragen des Sozialreferates, Amtes für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München wenden. Sollten einzelne Wohnungen an private Investoren bzw. Investorinnen verkauft werden, müssen die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Wohnungen zudem den jeweils bestehenden Mietvertrag unverändert übernehmen („Kauf
bricht nicht Miete.“). Die Änderung eines Mietvertrages könnte nur mit der Zustimmung
der betroffenen Mieterinnen und Mieter erfolgen, zu der diese keinesfalls verpflichtet sind.
Eine rechtzeitige Beschlussvorlage gemäß Ziffer 2.7.2 der AGAM konnte nicht erfolgen,
da zum Zeitpunkt der in der AGAM geforderten Anmeldefrist die notwendigen
Abstimmungsprozesse nicht abgeschlossen waren. Eine Behandlung in der heutigen
Sitzung ist jedoch erforderlich, um den Sachstand bezüglich der Wohnanlage
Konradinstraße 23-29 baldmöglichst mitzuteilen.
Dem Antrag Nr. 14-20 / B 00299 des Bezirksausschusses des 18. Stadtbezirks Untergiesing-Harlaching vom 19.08.2014 kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen
nicht entsprochen werden.
Die Sitzungsvorlage wurde mit dem Kommunalreferat abgestimmt.
Das Sozialreferat hat einen Abdruck der Vorlage erhalten.
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Beteiligung des Bezirksausschusses
Die Bezirksausschusssatzung sieht im vorliegenden Fall keine Beteiligung vor. Der betroffene Bezirksausschuss des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching hat einen Abdruck
der Vorlage erhalten.
Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Amlong und den zuständigen Verwaltungsbeiräten,
Herrn Stadtrat Podiuk und Herrn Stadtrat Kuffer (Beteiligungsmanagement), ist jeweils ein
Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
II.
Antrag der Referentin
Ich beantrage Folgendes:
1.
Vom Vortrag der Referentin, wonach das Objekt Konradinstraße 23 – 29 derzeit nicht
in der Verkaufsplanung der GBW GmbH steht, wird Kenntnis genommen.
2.
Der Antrag Nr. 14-20 / B 00299 des Bezirksausschusses des 18. Stadtbezirks - Untergiesing-Harlaching vom 19.08.2014 ist damit gemäß Art. 60 Abs. 4 Gemeindeordnung
behandelt.
3.
Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.
III. Beschluss
nach Antrag
Über den Beratungsgegenstand wird durch die Vollversammlung des Stadtrates endgültig
entschieden.
Der Stadtrat der Landeshauptstadt München
Der / Die Vorsitzende
Die Referentin
Ober-/Bürgermeister
Prof. Dr.(I) Merk
Stadtbaurätin
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IV. Abdruck von I. - III.
über den Stenographischen Sitzungsdienst
an das Direktorium Dokumentationsstelle
an das Revisionsamt
an die Stadtkämmerei
jeweils mit der Bitte um Kenntnisnahme.
V.
WV Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG 3
zur weiteren Veranlassung.
Zu V.:
1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird
bestätigt.
2. An die GWG Städtische Wohnungsbaugesellschaft München mbH
3. An die GEWOFAG Holding GmbH
4. An das Direktorium HA II – BA
5. An das Direktorium HA II/V 2
6. An den Bezirksausschuss des Stadtbezirks 18 Untergiesing-Harlaching
7. An das Kommunalreferat
8. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – SG 3
9. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA I
10. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA II
11. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA III
12. An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – HA IV
jeweils mit der Bitte um Kenntnisnahme.
13. Mit Vorgang zurück zum Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III/03
Am
Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG 3