Angelsportverein Leer und Umgegend e.V. Fischerei- und Gewässerordnung (Gebotsordnung) gültig ab 1.05.2016 § 1 - Allgemeines - Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann im Einzelfall Änderungen und Ergänzungen beschließen; diese sind bis zur Bestätigung oder Ablehnung durch die nächste Hauptversammlung verbindlich. Sie gelten nach Veröffentlichung im ASV-Rundbrief oder in der Tageszeitung als allgemein allen Mitgliedern bekannt gegeben. Für die Ausübung der Angelfischerei in den Vereinsgewässern sind nur die in dieser Gewässerordnung aufgeführten Vorgaben und Regelungen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen anwendbar. § 2 - Gewässer - Folgende Gewässer (siehe Erlaubnisschein) dürfen z.Z. befischt werden: 1. Hafen (ohne Seeschleuse und Teilstück vor dem Binnentor bis zum Festmacherdalben. 2. Entlastungspolder (bis zum Laich- und Schongebiet und ohne Seitengräben, siehe GO § 8 und § 11 Nr. IV) 3. Kolk Chodhemster 4. Kolk Königsmoor (nur südöstliche Uferstrecke zum Beangeln frei, siehe auch GO § 5 IV) 5. Großer Teich Neermoor (nur Nord-, West- und Südufer) 6. Kleiner Teich Neermoor (außer Laich- und Schongebiete) 7. Kolk am Wasserwerk (nur für Schlüsselinhaber vom 1.05. bis 31.12. eines jeden Jahres, siehe auch GO § 5 Nr. V und § 11 Nr. V + VI)) 8. Altschwoog (Nordseite Altschwoogstrasse und Ostseite bis Hinweisschild „Ende des beangelbaren Bereichs“) 9. Randkanal (Sauteler Tief) bis Einmündung Bagbander Tief (Hinweise unter GO § 5 III beachten, gemeinsames Pachtgewässer des BVO Emden und des ASV Leer) 11. Bahnkolk Neermoor (außer Laich- und Schongebiet, siehe GO § 8) 12. Kolk am Süderweg (nur für Schlüsselinhaber vom 1.05. bis 31.12. eines jeden Jahres, außer Laich- und Schongebiet, siehe auch § 5 Nr. V und § 11 Nr. V + VI) 13. Beeken und Wieken der Gemeinde Moormerland (Neuebeek, Altebeek, Rudolfswieke, Hookswieke, Georgswieke, Westerwieke und Hauptwieke) 15. Kolk Onken (nur Nord-, West- und Südufer, außer Betriebsgelände) 21. Jümme (von der Einmündung Dreyschloot / Barßeler Tief bis Einmündung in die Leda) § 3 - Fischereiberechtigung - Fischereiberechtigt in den Gewässern nach § 2 sind Vereinsmitglieder und Gastkarteninhaber, die im rechtmäßigen Besitz eines entsprechenden gültigen Erlaubnisscheines sind. Zusätzlich zum Erlaubnisschein ist ein gültiger Fischereischein oder Personalausweis mitzuführen. § 4 - Natur- und Umweltschutz - Die Fischereiausübenden haben bei Begehen der Ufer besondere Sorgfalt hinsichtlich des Natur- und Umweltschutzes walten zu lassen. Das Verändern der Ufer und Böschungen ist untersagt. Nicht abgeerntete Grünländer oder Getreidefelder dürfen nicht betreten werden. Geöffnete Tore eingefriedeter Grundstücke oder Weiden sind sofort wieder zu schließen. Dieses gilt sinngemäß auch für Weidezäune. Geschützte Pflanzen wie auch natürlich zusammenhängende Schilfbestände sind zu schonen. Der Angelplatz ist stets in einem sauberen Zustand zu halten. Für alle Beschädigungen ist der verursachende Angler haftbar, gleichfalls hat er den Vorstand davon unverzüglich zu informieren. § 5 - Fanggeräte, Köder und sonstige Einschränkungen I.) Von erwachsenen Vereinsmitgliedern und Gästen dürfen benutzt werden: a) 4 Ruten mit je 1 Haken, wobei Zwilling/Drilling als ein Haken zählt. Die Befischung der Friedfische ist nur mit einem einfachen Haken zulässig; b) natürliche und künstliche Köder sowie Anfütterungsmittel, jedoch ohne Zusätze betäubender, fluoreszierender oder giftiger Mittel. Künstliche Köder dürfen in der Zeit vom 1.02. bis zum 30.04. nicht verwendet werden. c) als Köderfische alle Kleinfische außer Forelle, Hecht, Karpfen, Schleie, Zander. Nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes ist das Angeln mit lebenden Köderfisch verboten. Das Hältern massiger lebender Fische ist untersagt; d) eine Senke mit einer Netzfläche bis zu 1 m². II.) jugendlichen Mitgliedern und Gästen: a) bis zur Fischerprüfung: 1 Friedfischrute (nur unter Aufsicht einer geeigneten Person); b) nach bestandener Fischerprüfung: 3 Ruten gem. I.a bis I.d; III.) Für den Randkanal - gemeinsame Befischung durch BVO und ASV - abweichend von Absatz I. und II: a) Vereinsmitglieder: 4 Friedfischruten und zusätzlich 4 Raubfischruten (Setzangeln); b) Gastkarteninhaber: 2 Friedfischruten und 2 Raubfischruten (Setzangel). IV.)Für den Kolk Königsmoor: a) maximal 10 Angler im beangelbaren Bereich (südöstliche Uferstrecke). V.) Für die Gewässer am Süderweg / Wasserwerk a) maximal 10 Angler im beangelbaren Bereich mit Zugangsberechtigung (Schlüsselinhaber). § 6 - Fang- und Rutenbeschränkungen: Der Fang von Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forelle ist auf insgesamt 3 Stück täglich in allen Vereinsgewässern beschränkt. Nach Erfüllung der Fangquote darf an diesem Tag in keinem anderen Vereinsgewässer weitergeangelt werden! Bei Vereins-Doppelmitgliedschaften (z.B. ASV + BVO) ist eine Addition der Fangmengen oder Rutenzahlen unzulässig. Gewässerordnung des Angelsportvereins Leer und Umgegend e.V. § 7 - Mindestmaße - Für folgende Fische gelten zur Zeit nachstehende Mindestmaße: Aal.........….... Bachforelle.... Hecht....……. Karpfen...….. Lachs............ 45 cm 25 cm 45 cm 35 cm 50 cm Meerforelle....... Quappe............ Regenb.-Forelle Nase............…. Rapfen............. Rutte……… Schleie........ Zander.....… Wels.......…. Flusskrebs... 40 cm 35 cm 25 cm 25 cm 40 cm 35 cm 20 cm 35 cm 50 cm 11 cm Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes zu messen. § 8 - Schonzeiten, Laich- und Schongebiete Schonzeiten Zur Zeit gelten für nachstehende Fischarten folgende Schonzeiten: Äsche Bachforelle Hecht Lachs = = = = 01.03. 15.10. 01.02. 15.10. - 15.05., 15.02., 30.04., 15.03., Meerforelle Zander Flusskrebs = = = 15.10. 01.02. 01.11. - 15.02., 30.04., 30.06.. Laich- und Schongebiete Für die ausgewiesenen Laich- und Schongebiete unserer Pachtgewässer (siehe Hinweisschilder) besteht ein ganzjähriges Begehungsverbot, ein Mindestangelabstand von 10 m ist einzuhalten! Der hintere Teil des Bahnkolkes (südlich des Zaunes) darf nur in der Zeit vom 1.07. bis 31.12. betreten und befischt werden. § 9 - Fischereiaufsicht - Fischereierlaubnisschein und Fischereischein bzw. Personalausweis müssen beim Fischen mit sich geführt und Vollzugsbeamten und Fischereiaufsehern auf Verlangen ausgehändigt werden. Die Vollzugsbeamten und Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter zu durchsuchen, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung sind die Fischereiaufseher befugt, den Erlaubnisschein sofort einzuziehen und dem Vorstand mit Angabe der Einziehungsgründe umgehend vorzulegen. § 10 - Fangstatistik - Zahl, Gewässer und Gewicht aller gefangenen Fische sind alljährlich in die vorgegebene Fangmeldung einzutragen. Diese ist dem Verein nach Ablauf der Gültigkeit, spätestens jedoch bis zum 31. Mai, zuzustellen. Auch Fehlmeldungen sind anzeigepflichtig. Gastkarteninhaber sind verpflichtet, nach Ablauf der Gültigkeit ihres Erlaubnisscheines die Fangmeldung / Fehlmeldung dem Verein unverzüglich zukommen zu lassen. § 11 - Besondere Bestimmungen und Hinweise I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. XII. XIII. XIV. Jeglicher Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist untersagt. Das Hältern von Fischen, außer Köderfischen in ausreichend großem Behälter, ist unzulässig. Jeder Angler hat seine fängig gestellten Ruten ständig unter Kontrolle zu halten. Das Begehen des Entlastungspolders (Kanalteil) ist nur von der Straßenbrücke Nettelburg aus gestattet. Das Begehen und Befischen der Seitengräben ist nicht erlaubt. Kraftfahrzeuge sind nicht mit ans Wasser zu nehmen. Sie sind auf dafür geeigneten Plätzen - ohne dass sie eine Verkehrsbehinderung bilden - abzustellen. Der Süderweg darf aus wasserschutzrechtlichen Gründen zum Parken nicht benutzt werden! Wasserwerks-Kolk und Süderwegs-Kolk dürfen in der Zeit vom 1.01. bis 30.04. nicht beangelt werden. Der Zutritt zu den Gewässern Wasserwerks-Kolk und Süderwegs-Kolk ist nur Inhabern mit Zugangsberechtigung (Schlüsselinhabern) erlaubt. Ziehen und Schleppen mit natürlichen oder künstlichen Ködern ist in allen Vereinsgewässern untersagt. Bei Vereinsveranstaltungen ist das Gewässer bzw. die Gewässerstrecke für die Dauer der Veranstaltung für alle Nichtteilnehmende zum Angeln gesperrt (Vereinstermine beachten). Das Aufstellen von Angelschirmen (bis 2,50 m Durchmesser) ist nur in unmittelbarer Ufernähe zulässig. Zum Zelten ist die schriftliche Erlaubnis des Grundstückeigentümers erforderlich. Offenes Feuer am Wasser ist grundsätzlich verboten. Boote (außer Köderboote bis 80 cm) dürfen zur Ausübung der Angelei nur mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes benutzt werden. Der Hafen der Stadt Leer ist davon ausgenommen. Als Anfütterungsmenge in stehenden Gewässern sind max. 2 Liter Trockenfutter je Angeltag erlaubt. Für die Jümme gilt die Gewässerordnung des Fischereivereins Altes Amt Stickhausen. § 12 - Schlussbestimmungen - Fischfrevel, unkameradschaftliches Verhalten oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Sie können mit Geldbußen, Einziehung des Erlaubnisscheines oder Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. Jede Gewässerverschmutzung oder Uferbeschädigung ist dem Vorstand umgehend zu melden. Die vorstehende Gewässerordnung wird mit dem Erwerb des Erlaubnisscheines als für sich verbindlich anerkannt. Leer, den 1. Mai 2016 - Der Vorstand Angelsportverein Leer und Umgegend e.V., Postfach 1163, 26761 Leer ASV-Vereinsheim 26789 Leer, Nessestr. 2 0491 2534, Mail: [email protected] Zu beachten bei der Befischung der Jümme! Auszüge aus der Gewässerordnung des Fischereivereins Altes Amt Stickhausen e.V. § 1 Allgemeines Nachstehende Bestimmungen gelten in Verbindung mit der Vereinssatzung. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen beschließen (§ 18 der Vereinssatzung). Diese Änderungen und Ergänzungen werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als bekannt, wenn nach der Absendung eine Woche verstrichen ist. § 2 Fischereiberechtigung Fischereiberechtigt in den Vereinsgewässern sind Mitglieder des FV ,,Altes Amt Stickhausen", die im rechtmäßigen Besitz des gültigen Erlaubnisscheines sind. Der Fischerei-Erlaubnisschein und der Personalausweis müssen beim Fischen mitgeführt werden und den Fischereiaufsehern auf Verlangen zur Einsicht ausgehändigt werden (10 €*). § 3 Uferschutz Die Fischereiausübenden haben beim Begehen der Ufer besondere Sorgfalt walten zu lassen, damit Schäden möglichst vermieden werden. Ufer, Böschungen usw. sind unbedingt zu schonen. Für alle Beschädigungen ist der Angler persönlich haftbar. Jeder Fischereiausübende hat dafür zu sorgen, dass Landanlieger keinen Grund zur Beschwerde haben. Das Graben nach Würmern an den Ufern und Böschungen ist strengstens verboten (25 €*). Während der Zeit des hohen Graswuchses dürfen die Ufer nur mit größter Vorsicht betreten werden. Bei eingefriedeten Grundstücken sind die Tore stets wieder zu schließen. Lager und Zelte dürfen grundsätzlich an den Gewässern nicht errichtet werden (Verordnung über das Zelten, Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung von 19.04.1960 §§ I -4). Sollten irgendwo Schäden angerichtet worden sein, hat der Schädiger den Vorstand sofort zu unterrichten. Es ist verboten am Angelplatz Dosen, Flaschen, Tüten, Papierreste u. a. zurück zu lassen. Jeder Fischereiausübende hat in zumutbarer Weise für die Sauberkeit der Gewässer und Ufer zu sorgen. Er hat, bevor er zu angeln beginnt, den Angelplatz zu säubern (25 €*). § 4 Fanggeräte - Köder (für Erwachsene) ln den Gewässern des Fischereivereins ,,Altes Amt Stickhausen" e. V. dürfen benutz werden: a) 4 Ruten mit je einem Haken, wobei Zwilling und Drilling als ein Haken gelten (30 €*). b) Zu den Themen „Angeln mit lebenden Köderfisch und Umgang mit lebenden Fischen“ weisen wir auf das Tierschutzgesetz hin. c) 1 Senke mit höchstens 1 qm Netzfläche. d) 4 Aalkörbe nur mit Aalkorb-Erlaubnisschein (Hinweis: Neue Aalkorb-Erlaubnisscheine werden nicht mehr ausgestellt). e) 1 Piere f) Boote, Bellyboats sind nur noch in Fließwasser erlaubt (Kennzeichnungspflicht beachten!). g) Körbe und Reusen müssen mit einem deutlich lesbaren Namensschild gekennzeichnet sein. Dieses Namensschild ist bei Reusen so anzubringen, dass es zumindest bei normalem Niedrigwasser zu erkennen ist. h) Spinnfischen (Fliege, Blinker) ist erlaubt. i) Schleppfischen mit dem Echolot ist nicht erlaubt. § 4 Fanggeräte - Köder (für Jugendliche) ln den Gewässern des Fischereivereins Altes Amt Stickhausen e V. dürfen benutzt werden: a) 2 Ruten mit je einem Haken, nur auf Friedfisch b) natürliche Köder ohne Zusätze betäubender oder fluoreszierender Stoffe § 5 Fangbeschränkungen Es ist verboten, sich mehr als 3 Edelfische pro Tag anzueignen (25 € je Fisch*). Edelfische sind: Hecht, Zander, Karpfen, Schleie, Forelle. Fänge, Angeltage und Gewässer müssen sofort am Wasser in die Fangliste eingetragen werden! § 6 Mindestmaße Für alle Vereinsgewässer gelten die nachfolgend angegebenen Mindestmaße. Aal = 45 cm Zander = 45 cm Hecht = 50 cm Schleie = 25 cm Karpfen = 35 cm Meerforelle = 40 cm Lachs = 50 cm Bach- und Regenbogenforelle = 30 cm Gefangene, untermassige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und in jedem Fall wieder zurück zu setzen (10 € je Fisch*). Gesetzliche Bestimmungen gelten. § 7 Schonzeiten (grundsätzlich gelten mindestens die gesetzlichen Schonzeiten!) a) alle Gewässer Bachforelle, Meerforelle und Lachs: 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres. c) Fließgewässer Hecht und Zander: Schonzeit ab 1. Februar bis 30. April jeden Jahres. ln dieser Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April darf in keinem Gewässer mit Raubfischködern gefischt werden. § 8 Besondere Bestimmungen a) Verkauf oder Tausch der in den Vereinsgewässern gefangenen Fische ist verboten (25 €*). b) Massige Fische sind sofort zu betäuben und zu töten (Tierschutzgesetz). c) Jeder Angler hat seine Ruten ständig wirksam zu beaufsichtigen (20 €*). d) Fahrzeuge sind an geeigneten Plätzen so abzustellen, dass sie den Verkehr nicht behindern. Das Befahren, Halten oder Parken auf Deichen und auf den angrenzenden Wiesen und Weiden ist verboten (100 €*). e) Jeder Angler, der durch einen Verstoß gegen diese Gewässerordnung dem Verein einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, diesen Schaden wieder gut zu machen. f) Bei einem Verstoß gegen diese Gewässerordnung kann der Vorstand die Fischereierlaubnis mit sofortiger Wirkung entschädigungslos widerrufen. g) Achtung: Hunde müssen immer angeleint sein! j) Es ist nicht erlaubt, an den Ufern ein Feuer (z.B. Lagerfeuer) zu entzünden (50 €*). m) Bei längerem Aufenthalt am Gewässer, unter Verwendung eines s.g. "Karpfenzeltes", ist eine Campingtoilette, oder dergleichen zur Verrichtung der Notdurft mitzuführen und zu benutzen. Wird bei einer Fischereiaufsicht eine solche Toilette nicht festgestellt, wird das Weiterangeln untersagt. § 9 Schlussbestimmungen Diese Gewässerordnung wird jedem Fischereiberechtigten mit dem Erlaubnisschein ausgehändigt. Mit der Unterschrift auf dem Fischereierlaubnisschein erkennt er diese Gewässerordnung an. Strafgeldkatalog des Fischereivereins Altes Amt Stickhausen e.V. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung wird unsere Fischereiaufsicht von diesem Strafgeldkatalog Gebrauch machen! 1. Das Fischen in einem Vom Verein gesperrten Gewässer 50,--€ 2. Nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der eingesetzten Reusen und Körbe. Je Fanggeräte $ 4 g GvO 20,-- € 3. Unzulängliche Beaufsichtigung der Fanggeräte durch den Sportfischer (außerhalb von Sicht- oder Rufweite) 20,-- € 4. Der Verkauf von gefangenen Fischen § 8 a Gewässerordnung 25,-- € 5. Das Überschreiten der Anzahl der zugelassenen Fanggeräte (je Fanggerät) § 4 b der Gewässerordnung 30,-- € 6. Der Gebrauch von Drahtkörben und Drahtreusen 7. Beschädigung oder Verunreinigung der Ufer und Böschungen; das Graben nach Würmern an Böschungen und Deichen, das Liegenlassen von Fischen, die Errichtung von Feuerstellen, jeweils § 3 der Gewässerordnung Vorstand 25,-- € 100,-- € 7a Das Befahren von Deichanlagen, Wiesen, Äcker oder andere nicht öffentliche Flächen oder Wege <<< neu >>> 8. Mitgeführte Hunde am Gewässer frei laufen lassen § 8 g Gewässerordnung 20,-- € 9. Angeln an verschmutzter Stelle § 3 Gewässerordnung 25,-- € 10. Nichtbeachtung der Vereinsinternen Mindestmaße (ausgenommen Köderfische), für jeden untermassigen Fisch 10,- -€ 11. Die Verwendung von Edelfischen als Köder 25,-- € 12. Die Verletzung der vereinseigenen Schonzeiten § 6 Gewässerordnung 50,--€ 13. Die Nichtabgabe der Fangliste <<< Neu ab 2016 >>> 20,-- € 14. Die Nichtbeachtung der Fangbeschränkung, pro Fisch § 5 GwO 25,-- € 15. Die Verweigerung, bei Kontrollen Fang, Geräte oder Papiere vorzuzeigen 50,-- € 16. Das entzünden eines Feuers an den Ufern (z.B. Lagerfeuer) § 8 i GwO 50,-- € 17. Nicht waid- bzw. fischgerechtes Angeln und Fischen 18 Nichtmitführen der notwendigen Ausweis- und Berechtigungspapiere 19. Fischen ohne gültige Fischereierlaubnis Vorstand Anzeige 10,-- € Vorstand
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