Fischereiverein Delmenhorst e.V. von 1896 Schulungsstätte u. Geschäftsstelle Stedinger Landstr. 104 27751 Delmenhorst Geschäftszeiten: Dienstags 19:00 - 20:30 Uhr Tel: 04221 - 45 20 89 Fax: 04221- 2835516 FV Delmenhorst e. V. ♦ Stedinger Landstraße 104 ♦ 27751 Delmenhorst [email protected] Gewässerordnung 2016 Die Gewässerordnung gibt eine Übersicht über die vereinseigenen und die vom Fischereiverein Delmenhorst e. V. von 1896 gepachteten Gewässer und Bestimmungen zur Ausübung der Fischerei und des Fischereirechts. Die Fischereierlaubnis für das laufende Jahr ergänzt die Gewässerordnung und gibt den jeweils aktuellen Stand wieder. Es ist die Pflicht einer / eines jeden Anglerin / Anglers, stets zum Schutz der Natur und Kreatur zu handeln. Kenn-Nr. 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Gewässer Annenriede (ab Eisenbahnlinie) Äußere Graft Stickgraser Bäke KennNr. 25 26 27 Delme (ab Betonbrücke Wiggersloh Richtung Ochtum) (Schongebiete beachten) Delmegrundsee (Mili) 28 Dreiecksee Heidbäke (ab Eisenbahnbrücke bis Pultern) Heidkruger Bäke (ab Bremer Straße) 30 31 Hoyersgraben Hasportsee 34 35 29 32 Gewässer Rhienschlot Uhlenbrooker Fleet Varreler Bäke (ab Eisenbahnbrücke) Welse (ab Quelle) (Schongebiet beachten) Wolleparksee I Wolleparksee II (Schongebiet) Wollbrook-Siel Aue (Hasbergen) Gastgewässer(Pultern, Varreler Bäke bis Eisenbahnbrücke und ein Teil der Ochtum) Kiekutsee (Vereinseigentum) Hemmelsberger See (Vereinseigentum / 20 21 Innere Graft Karpfenteich 36 37 22 Ochtum (ab ca. 300m von der Brookhuchtinger Landstraße) 38 Schongebiete beachten) Ochtum-Altarm Moorgraben, Kamerner Bäke, Schierbroker Bäke, Hahlbäke, Randgraben, Außentief, Wasserzug „F“, Ahnbäke, Wasserzug Deichhäuser Heide Dingstedter See (Vereinseigentum) Schonzeiten und Mindestmaße Flusskrebs und Flussneunauge sind ganzjährig geschützt a) In allen Gewässern Fischarten Bach- und Regebogenforelle Maräne Meerforelle Lachs Äsche Hecht Wels Zander Aal Quappe Döbel, Aland Barsch Karpfen Schleie Rapfen Schonzeiten v. 15. Okt. – 31. Mrz. v. 15. Okt. – 31. Dez. v. 15. Okt. – 31. Mrz. v. 15. Okt. – 31. Mrz. v. 01. Mrz. – 15. Mai v. 01. Jan. – 30. Apr. v. 01. Jan. – 30.Apr. v. 01. Feb. – 30. Apr. keine keine keine keine keine keine keine Mindestmaße 30 cm 30 cm 50 cm 60 cm 35 cm 60 cm 50 cm 50 cm 45 cm 35 cm 30 cm 15 cm 40 cm 30 cm 40 cm b) Tidegewässer - Ochtum von der Mündung bis zum Ahlerstau (Köhlerstau), - Delme von der Hasberger Mühle bis zur Einmündung in die Ochtum, - Varreler Bäke von der Eisenbahnbrücke Bremen Delmenhorst bis zur Einmündung in die Ochtum Sonderbestimmungen - Wolleparksee II und die Delme von der Fußgängerzone bis zur Außengraft, die kleine Delme in Holzkamp und die Welse von der Brücke Habbrügge bis zur BAB 28 sind ganzjährig gesperrte Schongebiete, - am Hemmelsberger See sind die drei Biotope und der Uferbereich zwischen den Biotopen ganzjährig gesperrt, da es sich um Fischereischon- und Laichgebiete handelt, - andere Schongebiete sind beschildert, - die Ufer der Ochtum oberhalb des Ahlerstaus (Köhlerstau) in Richtung Bremen bis ca. 300m vor der Straßenbrücke Brookhuchtinger Landstaße (danach folgt Privatgebiet), dürfen während der Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 31. Juli nicht betreten werden, - an Fischtreppen, Stauanlagen und Schleusen darf 25m davor und danach nicht geangelt werden, gleiches gilt für das Senken (nur in Tidegewässern) - der Deich am Hasenbürener Umdeich darf nicht mit dem Wagen befahren werden, geparkt werden darf nur am Rand der Straße, wenn dort keine Grünfläche ist. - das Betreten des Gelände am Hemmelsberger See ist ab sofort nur noch Mitgliedern des FV Delmenhorst sowie Gastkarteninhabern, deren Lebenspartnern / -innen und deren minderjährigen Kindern gestattet. - Badende Personen sind aus Haftungsgründen bei Antreffen in vereinseigenen Gewässern des Wassers zu verweisen. Fanggeräte Drei Handangeln (Ruten mit reinem Futterkorb, Echolot usw. im Gewässer gelten ebenfalls als Handangel) mit je einem Haken (Drilling gilt als ein Haken) und beliebiger Köderung sind ebenso erlaubt wie künstliche oder natürliche Köder mit mehreren Haken (z. B. Wobbler mit drei Drillingen oder toter Köderfisch mit zusätzlichem Drilling) aber nur je einer Anbissstelle. Wird eine Piere eingesetzt, dürfen sich keine weiteren Fanggeräte im Wasser befinden. Salmoniden, Hechte, Zander, Karpfen und Schwarzmeergrundeln sowie durch die Niedersächsische Binnenfischereiordnung ganzjährig geschützte Arten dürfen nicht als Köder verwendet werden. Keine zum Fangen ausgelegte Angelrute darf ohne Aufsicht bleiben! Die beiden äußeren Angelruten dürfen nicht mehr als20m auseinander liegen. Wer Aalkörbe auslegen möchte, darf dies nur im Tidegewässer (s. oben) und benötigt hierzu eine Sondererlaubnis. Andere gesetzlich erlaubte Fangeräte und Fangtechniken dürfen zur Ausübung der Fischerei in den Vereinsgewässern nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands eingesetzt werden. Fanglisten Jedes Mitglied hat eine Jahresfangliste zu führen, sie muss bis zum 31. Dezember in der Geschäftsstelle vorliegen. Dies gilt auch für Fehlanzeigen. Wer die Abgabe der Jahresfangliste versäumt (auch Fehlanzeigen), zahlt gem. § 9 Abs. 2 der Satzung einen zusätzlichen Beitrag. Alle Jahresfanglisten geben einen Gesamtüberblick über die Fischereientwicklung in den Vereinsgewässern. Die Gesamtstatistik liegt für unsere Mitglieder in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus. Fanglimit Pro Mitglied und Tag dürfen insgesamt nur drei Fische folgender Arten mitgenommen werden: Salmoniden und / oder Hecht und / oder Zander und / oder Karpfen und / oder Schleie und / oder Lachs und / oder Meerforelle. Beispiel: 1 Hecht und 2 Karpfen = 3 Fische, danach ist das Fischen auf diese Arten einzustellen. Gastgewässer In den Gewässern des SFV Bremen-Stuhr e. V. (s. Kenn-Nr. 32) dürfen unsere Mitglieder nur zu den Bedingungen der Delmenhorster Gewässerordnung / Fischereierlaubnis fischen. Hier ist eine in der Geschäftsstelle erhältliche Tagesfangliste zu führen. Allgemeine Bestimmungen - Fischereiberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, dass den Jahresbeitrag des laufenden Kalenderjahres bezahlt hat und im Besitz der erforderlichen Ausweispapiere ist. - Die Gewässerordnung wird mit dem Ältestenrat beraten und einvernehmlich zwischen dem 1. Gewässerwart / seinem Stellvertreter und dem 1. Vorsitzenden / einem stellvertretenden Vorsitzenden aufgestellt. - An allen Gewässern sind maximal 2 Liter Trockenanfütterungsmittel erlaubt, an der Fließochtum 4 Liter. - Die Vorstandsmitglieder und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Gewässerordnung im Interesse aller Mitglieder des Fischereivereins Delmenhorst e. V. von 1896 durch Kontrollen an den Vereinsgewässern zu überwachen. - Es ist die kameradschaftliche Pflicht, Vereinsmitgliedern, die sich als solche ausweisen, die erforderlichen Fischereipapiere (Sportfischerpass mit gültiger Jahresmarke und den unterschriebenen Fischerei-Erlaubnisschein) zur Einsicht vorzuzeigen. - Der Angler ist verpflichtet, folgende Gegenstände bei Ausübung der Fischerei griffbereit zu haben: Kescher, Zentimetermaß, Hakenlöser, Messer und Schlagholz (oder ähnliches). - Vor und nach dem Angeln hat der Angelplatz sauber auszusehen. Der Angler ist verpflichtet, vor und nach dem Fischen den an seinem Angelplatz herumliegenden Unrat einzusammeln und mitzunehmen. Anhang Mitglieder des Fischereivereins können nach persönlicher Anhörung und den Beschluss des Ältestenrats bei folgenden beispielhaften Verstößen: a) gem. § 6 der Satzung die Mitgliedschaft verlieren, wenn sie 1. sich vereinswidrig verhalten, 2. aus den Gewässern gefangene Fische verkaufen, 3. gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen, hierzu zählt alles, was aufgrund der Ortssatzung einer Gemeinde oder von Staat wegen unter Tierschutz oder Landschaftsschutz steht, 4. den Jahresbeitrag gem. § 9 Abs. 1 der Satzung nicht ordnungsgemäß und / oder nicht vollständig bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres entrichtet haben. b) mit einer Sperre aller Fischereirechte auf Zeit belangt werden, wenn 1. bei Ausübung der Fischereirechte keine ordnungsgemäßen Fischereipapiere (s. Allg. Bestimmungen) zur Einsicht vorgezeigt werden können, 2. unerlaubte Fanggeräte benutzt und / oder Mindestmaße nicht einhalten werden, 3. sie Schonzeiten und / oder Gewässersperrungen, Schon- / Laichgebiete missachten. Das Fischereirecht eines Mitglieds ruht solange, bis der Sachverhalt geklärt ist, wenn - ein Verstoß gegen die Gewässerordnung / Fischereierlaubnis festgestellt wird und das Mitglied der Aufforderung, persönlich vor dem Ältestenrat zu erscheinen nicht nachkommt, - der Fischerei-Erlaubnisschein vom Fischereiaufseher / Vorstandsmitglied wegen groben Verstoßes gegen die Gewässerordnung eingezogen wurde. Der Vorstand ist verpflichtet, nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die Gewässerordnung / Fischereierlaubnis innerhalb von 4 Wochen den Ältestenrat einzuberufen und das Mitglied zu diesem Termin zu laden. Wird der Anhörungstermin nicht wahrgenommen, oder fehlt das Mitglied unentschuldigt, so kann der Ältestenrat aufgrund des Sachverhalts auch in Abwesenheit des Mitglieds einen Beschluss fassen, der dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben mitzuteilen ist. Gegen diese Entscheidung des Ältestenrats gilt eine Widerspruchsfrist von 7 Tagen, beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe. Sollte ein Widerspruch erfolgen, so berät sich der Ältestenrat mit dem 1. Vorsitzenden / stellvertretenden Vorsitzenden und fällt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Widerspruchs einen endgültigen Beschluss. Gegen diesen endgültigen Beschluss kann kein Widerspruch erhoben werden. Der Gerichtsstand ist Delmenhorst. Diese Gewässerordnung löst die Gewässerordnung vom 01. März 2014 ab. Delmenhorst, den 01. März 2016 Detlef Roß Günter Ahrens 1. Vorsitzender 1. Schriftführer
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