Gewässerordnung 2016 - Fischereiverein Delmenhorst

Fischereiverein Delmenhorst e.V.
von 1896
Schulungsstätte u. Geschäftsstelle
Stedinger Landstr. 104
27751 Delmenhorst
Geschäftszeiten:
Dienstags 19:00 - 20:30 Uhr
Tel: 04221 - 45 20 89
Fax: 04221- 2835516
FV Delmenhorst e. V. ♦ Stedinger Landstraße 104 ♦ 27751 Delmenhorst
[email protected]
Gewässerordnung 2016
Die Gewässerordnung gibt eine Übersicht über die vereinseigenen und die vom
Fischereiverein Delmenhorst e. V. von 1896 gepachteten Gewässer und Bestimmungen
zur Ausübung der Fischerei und des Fischereirechts.
Die Fischereierlaubnis für das laufende Jahr ergänzt die Gewässerordnung und
gibt den jeweils aktuellen Stand wieder.
Es ist die Pflicht einer / eines jeden Anglerin / Anglers, stets zum Schutz der
Natur und Kreatur zu handeln.
Kenn-Nr.
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Gewässer
Annenriede (ab
Eisenbahnlinie)
Äußere Graft
Stickgraser Bäke
KennNr.
25
26
27
Delme (ab Betonbrücke
Wiggersloh Richtung
Ochtum) (Schongebiete
beachten)
Delmegrundsee (Mili)
28
Dreiecksee
Heidbäke (ab Eisenbahnbrücke bis Pultern)
Heidkruger Bäke (ab Bremer
Straße)
30
31
Hoyersgraben
Hasportsee
34
35
29
32
Gewässer
Rhienschlot
Uhlenbrooker Fleet
Varreler Bäke (ab
Eisenbahnbrücke)
Welse (ab Quelle)
(Schongebiet beachten)
Wolleparksee I
Wolleparksee II (Schongebiet)
Wollbrook-Siel
Aue (Hasbergen)
Gastgewässer(Pultern, Varreler
Bäke bis Eisenbahnbrücke und
ein Teil der Ochtum)
Kiekutsee (Vereinseigentum)
Hemmelsberger See
(Vereinseigentum /
20
21
Innere Graft
Karpfenteich
36
37
22
Ochtum (ab ca. 300m von
der Brookhuchtinger
Landstraße)
38
Schongebiete beachten)
Ochtum-Altarm
Moorgraben, Kamerner Bäke,
Schierbroker Bäke, Hahlbäke,
Randgraben, Außentief,
Wasserzug „F“, Ahnbäke,
Wasserzug Deichhäuser Heide
Dingstedter See
(Vereinseigentum)
Schonzeiten und Mindestmaße
Flusskrebs und Flussneunauge sind ganzjährig geschützt
a) In allen Gewässern
Fischarten
Bach- und Regebogenforelle
Maräne
Meerforelle
Lachs
Äsche
Hecht
Wels
Zander
Aal
Quappe
Döbel, Aland
Barsch
Karpfen
Schleie
Rapfen
Schonzeiten
v. 15. Okt. – 31. Mrz.
v. 15. Okt. – 31. Dez.
v. 15. Okt. – 31. Mrz.
v. 15. Okt. – 31. Mrz.
v. 01. Mrz. – 15. Mai
v. 01. Jan. – 30. Apr.
v. 01. Jan. – 30.Apr.
v. 01. Feb. – 30. Apr.
keine
keine
keine
keine
keine
keine
keine
Mindestmaße
30 cm
30 cm
50 cm
60 cm
35 cm
60 cm
50 cm
50 cm
45 cm
35 cm
30 cm
15 cm
40 cm
30 cm
40 cm
b) Tidegewässer
- Ochtum von der Mündung bis zum Ahlerstau (Köhlerstau),
- Delme von der Hasberger Mühle bis zur Einmündung in die Ochtum,
- Varreler Bäke von der Eisenbahnbrücke Bremen Delmenhorst bis zur Einmündung in
die Ochtum
Sonderbestimmungen
- Wolleparksee II und die Delme von der Fußgängerzone bis zur Außengraft, die kleine
Delme in Holzkamp und die Welse von der Brücke Habbrügge bis zur BAB 28
sind ganzjährig gesperrte Schongebiete,
- am Hemmelsberger See sind die drei Biotope und der Uferbereich zwischen den
Biotopen ganzjährig gesperrt, da es sich um Fischereischon- und Laichgebiete
handelt,
- andere Schongebiete sind beschildert,
- die Ufer der Ochtum oberhalb des Ahlerstaus (Köhlerstau) in Richtung
Bremen bis ca. 300m
vor der Straßenbrücke Brookhuchtinger Landstaße (danach folgt Privatgebiet), dürfen
während der Brut- und Setzzeit vom 01. April bis 31. Juli nicht betreten werden,
- an Fischtreppen, Stauanlagen und Schleusen darf 25m davor und danach nicht
geangelt werden, gleiches gilt für das Senken (nur in Tidegewässern)
- der Deich am Hasenbürener Umdeich darf nicht mit dem Wagen befahren
werden, geparkt
werden darf nur am Rand der Straße, wenn dort keine Grünfläche ist.
- das Betreten des Gelände am Hemmelsberger See ist ab sofort nur noch Mitgliedern des
FV Delmenhorst sowie Gastkarteninhabern, deren Lebenspartnern / -innen und deren
minderjährigen Kindern gestattet.
- Badende Personen sind aus Haftungsgründen bei Antreffen in vereinseigenen
Gewässern des Wassers zu verweisen.
Fanggeräte
Drei Handangeln (Ruten mit reinem Futterkorb, Echolot usw. im Gewässer gelten
ebenfalls als Handangel) mit je einem Haken (Drilling gilt als ein Haken) und
beliebiger Köderung sind ebenso erlaubt wie künstliche oder natürliche Köder mit
mehreren Haken (z. B. Wobbler mit drei Drillingen oder toter Köderfisch mit
zusätzlichem Drilling) aber nur je einer Anbissstelle.
Wird eine Piere eingesetzt, dürfen sich keine weiteren Fanggeräte im
Wasser befinden.
Salmoniden, Hechte, Zander, Karpfen und Schwarzmeergrundeln sowie durch die
Niedersächsische Binnenfischereiordnung ganzjährig geschützte Arten dürfen nicht als
Köder verwendet werden.
Keine zum Fangen ausgelegte Angelrute darf ohne Aufsicht bleiben! Die beiden äußeren
Angelruten dürfen nicht mehr als20m auseinander liegen.
Wer Aalkörbe auslegen möchte, darf dies nur im Tidegewässer (s. oben) und
benötigt hierzu eine Sondererlaubnis.
Andere gesetzlich erlaubte Fangeräte und Fangtechniken dürfen zur Ausübung
der Fischerei in den Vereinsgewässern nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstands
eingesetzt werden.
Fanglisten
Jedes Mitglied hat eine Jahresfangliste zu führen, sie muss bis zum 31. Dezember in der
Geschäftsstelle vorliegen. Dies gilt auch für Fehlanzeigen.
Wer die Abgabe der Jahresfangliste versäumt (auch Fehlanzeigen), zahlt gem. § 9 Abs. 2
der Satzung einen zusätzlichen Beitrag.
Alle Jahresfanglisten geben einen Gesamtüberblick über die Fischereientwicklung in den
Vereinsgewässern. Die Gesamtstatistik liegt für unsere Mitglieder in der Geschäftsstelle
zur Einsicht aus.
Fanglimit
Pro Mitglied und Tag dürfen insgesamt nur drei Fische folgender Arten mitgenommen
werden:
Salmoniden und / oder Hecht und / oder Zander und / oder Karpfen und / oder Schleie
und / oder Lachs und / oder Meerforelle.
Beispiel: 1 Hecht und 2 Karpfen = 3 Fische, danach ist das Fischen auf diese Arten
einzustellen.
Gastgewässer
In den Gewässern des SFV Bremen-Stuhr e. V. (s. Kenn-Nr. 32) dürfen unsere Mitglieder
nur zu den Bedingungen der Delmenhorster Gewässerordnung / Fischereierlaubnis
fischen. Hier ist eine in der Geschäftsstelle erhältliche Tagesfangliste zu führen.
Allgemeine Bestimmungen
- Fischereiberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, dass den Jahresbeitrag des laufenden
Kalenderjahres bezahlt hat und im Besitz der erforderlichen Ausweispapiere ist.
- Die Gewässerordnung wird mit dem Ältestenrat beraten und einvernehmlich zwischen
dem 1. Gewässerwart / seinem Stellvertreter und dem 1. Vorsitzenden / einem
stellvertretenden Vorsitzenden aufgestellt.
- An allen Gewässern sind maximal 2 Liter Trockenanfütterungsmittel erlaubt, an der
Fließochtum 4 Liter.
- Die Vorstandsmitglieder und die Fischereiaufseher sind verpflichtet, die Einhaltung
dieser Gewässerordnung im Interesse aller Mitglieder des Fischereivereins Delmenhorst
e. V. von 1896 durch Kontrollen an den Vereinsgewässern zu überwachen.
- Es ist die kameradschaftliche Pflicht, Vereinsmitgliedern, die sich als solche ausweisen,
die erforderlichen Fischereipapiere (Sportfischerpass mit gültiger Jahresmarke und
den unterschriebenen Fischerei-Erlaubnisschein) zur Einsicht vorzuzeigen.
- Der Angler ist verpflichtet, folgende Gegenstände bei Ausübung der
Fischerei griffbereit zu haben: Kescher, Zentimetermaß, Hakenlöser, Messer und
Schlagholz (oder ähnliches).
- Vor und nach dem Angeln hat der Angelplatz sauber auszusehen. Der Angler ist
verpflichtet, vor und nach dem Fischen den an seinem Angelplatz
herumliegenden Unrat einzusammeln und mitzunehmen.
Anhang
Mitglieder des Fischereivereins können nach persönlicher Anhörung und den Beschluss
des Ältestenrats bei folgenden beispielhaften Verstößen:
a) gem. § 6 der Satzung die Mitgliedschaft verlieren, wenn sie
1. sich vereinswidrig verhalten,
2. aus den Gewässern gefangene Fische verkaufen,
3. gegen Grundsätze des Natur- und Tierschutzes verstoßen, hierzu zählt alles,
was aufgrund der Ortssatzung einer Gemeinde oder von Staat wegen unter
Tierschutz oder Landschaftsschutz steht,
4. den Jahresbeitrag gem. § 9 Abs. 1 der Satzung nicht ordnungsgemäß und /
oder nicht vollständig bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres
entrichtet haben.
b) mit einer Sperre aller Fischereirechte auf Zeit belangt werden, wenn
1. bei Ausübung der Fischereirechte keine ordnungsgemäßen Fischereipapiere
(s. Allg. Bestimmungen) zur Einsicht vorgezeigt werden können,
2. unerlaubte Fanggeräte benutzt und / oder Mindestmaße nicht einhalten
werden,
3. sie Schonzeiten und / oder Gewässersperrungen, Schon- / Laichgebiete
missachten.
Das Fischereirecht eines Mitglieds ruht solange, bis der Sachverhalt geklärt ist, wenn
- ein Verstoß gegen die Gewässerordnung / Fischereierlaubnis festgestellt wird und das
Mitglied der Aufforderung, persönlich vor dem Ältestenrat zu erscheinen nicht
nachkommt,
- der Fischerei-Erlaubnisschein vom Fischereiaufseher / Vorstandsmitglied wegen
groben Verstoßes gegen die Gewässerordnung eingezogen wurde.
Der Vorstand ist verpflichtet, nach Bekanntwerden eines Verstoßes gegen die
Gewässerordnung / Fischereierlaubnis innerhalb von 4 Wochen den Ältestenrat
einzuberufen und das Mitglied zu diesem Termin zu laden. Wird der Anhörungstermin
nicht wahrgenommen, oder fehlt das Mitglied unentschuldigt, so kann der Ältestenrat
aufgrund des Sachverhalts auch in Abwesenheit des Mitglieds einen Beschluss fassen, der
dem Mitglied innerhalb von 14 Tagen per Einschreiben mitzuteilen ist. Gegen diese
Entscheidung des Ältestenrats gilt eine Widerspruchsfrist von 7 Tagen, beginnend mit
dem Tag der Bekanntgabe.
Sollte ein Widerspruch erfolgen, so berät sich der Ältestenrat mit dem 1. Vorsitzenden /
stellvertretenden Vorsitzenden und fällt innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des
Widerspruchs einen endgültigen Beschluss. Gegen diesen endgültigen Beschluss kann
kein Widerspruch erhoben werden.
Der Gerichtsstand ist Delmenhorst.
Diese Gewässerordnung löst die Gewässerordnung vom 01. März 2014 ab.
Delmenhorst, den 01. März 2016
Detlef Roß
Günter Ahrens
1. Vorsitzender
1. Schriftführer