Gewässerordnung - Fischereiverein Plochingen

Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V.
Gewässerordnung
Außer den gesetzlichen Bestimmungen über die Fischerei, das Wasserrecht
den Natur- und Tierschutz sowie den dazu ergangenen Verordnungen,
sind die nachfolgenden Bestimmungen dieser Gewässerordnung an den
Vereinsgewässern des Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V.
gewissenhaft zu beachten.
Inhalt:
1.
Hafenbestimmungen
2.
Hegepflicht
3.
Erlaubnisscheine und Fischereischeine
4.
Vereinsgewässer
5.
Verpflichtung zum einhalten der Bestimmungen
6.
Zulässige Fanggeräte und Köder
7.
Unzulässige Fanggeräte und Köder
8.
Fangzeiten
9.
Verkaufs und Handelsverbot
10.
Fischereiaufsicht
11.
Mindestmaße und Schonzeiten
12.
Angelverbote und Gewässersperrungen
13.
Behandlung untermaßiger und geschonter Fisch und Tierarten
14.
Töten und ausnehmen gefangener Fische
15.
Uferbegehungsrecht
16.
Fanglisten und Eintragungspflicht
17.
Gewässer und Gehölzpflege
18.
Verhalten am Wasser
19.
Schutz des Laichfischbestandes
20.
Haftung
1.
1.1
Hafenbestimmungen
Das Befischen ist nach den gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen im
gesamten Hafengebiet nur den Vereinsmitgliedern des
Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V. gestattet.
Ausnahmen: Nach der Vereinbarung vom 28. April 1986 zwischen dem
Fischereiverein und der Neckarhafen GmbH müssen folgende
Sonderbestimmungen strengstens beachtet werden.
1.) Befahren der Nordseekaistraße mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet
(siehe Beschilderung).
2.) Sicherheitszone (Schutzhafen): Nach der geltenden Hafenordnung
darf in den Zeiten, in denen im Umschlagbereich von Flüssigkeitsbrennstoffen
be- oder entladen wird, die Fischerei nicht ausgeübt werden.
3.) Jachtschule: Während des Schulbetriebs der Jachtschule Otto ist das
Fischen an der von der Hafen GmbH überlassenen Uferbereichen
(Anlegestellen) nicht gestattet. Bei der Ausübung der Schultätigkeit hat die
Jachtschule besondere Rücksicht auf die Fischer zu nehmen, und einen
Sicherheitsabstand von 20 m von den Fischern einzuhalten. Verstöße sind
Unter Abgabe von Datum, Uhrzeit, Bootsnummer ggf. Foto der
Vereinsleitung zu melden.
4.) Übriger Hafenbereich: Das Fischen und Betreten ist in den Zeiten, in denen
von den dort ansässigen Firmen Güter be- oder entladen werden nicht gestattet.
2.
2.1
Hegepflicht
Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers sowie den Umfang seines Fischereirechts entsprechenden
Fischbestand zu erhalten und zu Hegen.
3.
3.1
Erlaubnisscheine und Fischereischein
Die Erlaubnisscheine zum Fischfang werden den Vereinsmitgliedern
jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt.
Der Erlaubnisschein und Fischereischein sind bei der Ausübung der Fischerei
Stets mitzuführen. (der Verein übernimmt keinerlei Haftung)
Soweit für einzelne Gewässer eine Be3schränkung der auszugebenden
Erlaubnisscheine geboten ist entscheidet der Ausschuss über
die Erlaubniserteilung.
Gastkarten für Freunde und Bekannte von Vereinsmitgliedern werden in
Beschränkter Anzahl ausgegeben jedoch nur unter Beaufsichtigung durch
den Gastgeber. Der Gastfischer benötigt einen gültigen Fischereischen.
Die Ausgabe einer Gastkarte kann unter bestimmten Umständen verweigert werden.
Jugendfischer die die Sportfischerprüfung abgelegt haben und einen gültigen
Fischereischen besitzen, dürfen ohne Aufsicht mit einer Rute fischen, sofern
die Erziehungsberechtigten den Verein aus der Haftung entlassen haben.
Jugendfischer die die Fischerprüfung noch nicht abgelegt haben und im Besitz
eines gültigen Jugendfischereischeines sind dürfen nur unter Aufsicht eines
Vereinsmitgliedes in dessen Nähe mit einer Rute fischen, der zuvor
ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Die Aufsichtsperson muss
18 Jahre alt und im Besitz eines gültigen aktiven Erlaubnisschein sein.
Neben dem Erlaubnisschein und des Fischereischeins sind Kugelschreiber,
Unterfangkescher, Hakenlöser, Bandmaß, Messer und ein geeignetes
Betäubungsgerät(z.B. Rundholz) mitzuführen.
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
4.
4.1
4.2
Vereinsgewässer
Als Vereinsgewässer gelten alle im Erlaubnisschein näher aufgeführten
Gewässer. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet sich mit den
Gewässergrenzen genau vertraut zu machen und diese zu beachten.
Zuchtgewässer sind für die Ausübung der Fischerei gesperrt und nicht
auf dem Erlaubnisschein vermerkt.
5.
5.1
Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen
Jeder Inhaber eines Fischereischeins hat die Pflicht sich mit den gesetzlichen
Vorschriften über die Fischerei, den Naturschutz und Tierschutz und den dazu
erlassenen Verordnungen genauestens vertraut zu machen und diese ebenso
zu befolgen wie die Satzung und Gewässerordnung des Vereins.
In Rundschreiben und Vereinsnachrichten sowie in der Hauptversammlung
bekannt gemachten Bestimmungen die die Ausübung der Fischerei betreffen
sind gleichermaßen zu beachten.
6.
6.1
Zulässige Fanggeräte und Köder
Das Fischen darf nur mit der Handangel ausgeübt werden.
Der gebrauch von mehr als zwei Handangeln ist unzulässig.
Der Fischer muss sich in unmittelbarer Nähe seiner Handangeln aufhalten.
Als Handangel gilt eine Angelrute mit oder ohne Rolle, und einer Angelschnur
mit einer Anbissstelle.
Das Senknetz zum Zwecke des Köderfischfangs darf nicht mehr als
einen Quadratmeter Netzfläche haben. Es darf nur zum Fang von Köderfischen
(Weißfische) verwendet werden. Beim Senken muss eine Handangel
aus dem Wasser genommen werden.
Auf Friedfische darf nur mit Einfachhaken gefischt werden.
(Empfehlung: Widerhaken andrücken).
Beim Raubfischangeln sollte stets ein Stahlvorfach bzw. Kevlarvorfach verwendet
werden. Es darf nur mit toten Weißfischen geangelt werden.
Beim Raubfischfang dürfen auch Drillinge verwendet werden.
(Eine Empfehlung: Verwendet nur Einfach oder Doppelhaken mit angedrücktem
Widerhaken um ein verangeln zu minimieren). Andere Köder wie Blinker,
Spinner, Wobler, Twister, Systeme usw. sind erlaubt.
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
Unzulässige Fanggeräte und Köder
Zum Raubfischfang dürfen ganzjährig geschützte Fischarten sowie
Lurche und Amphibien nicht verwendet werden.
Alles andere als die in Ziffer 6 erwähnten Fangweisen insbesondere das legen
von Aalschnüren, Legangeln, Stellnetzen, Reusen, Schlingen und das fangen
mit der Hand sowie das Reisen von Fischen usw. ist untersagt.
Das Fischen vom Boot aus ist verboten, auch zum Zwecke des Fütterns
oder Drillen von Fischen.
Das Eisfischen und fischen mit Lebendköder ist verboten (Tierschutzgesetz).
Das Fischen von Brücken und Stegen ist nicht gestattet.
8.
8.1
8.2
8.3
9.
9.1
Fangzeiten
Das Angeln ist nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt von einer Stunde
vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang..
Der Aalfang ist nur in Neckar und Fils bis 24 Uhr erlaubt, für den Zeitraum
der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit jedoch bis 1 Uhr.
Im Neuburger See und Riederlesee ist das Nachtfischen nur geduldet.
In der Zeit in denen Vereinsveranstaltungen stattfinden, werden
Gewässersperrungen durchgeführt und bekannt gegeben. Die Mitteilungen
In Rundschreiben oder Vereinsnachrichten bzw. Erlaubnisschein sind zu beachten.
Verkaufs- oder Handelsverbot
Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte
getauscht werden.
10.
Fischereiaufsicht
10.1 Die vom Verein mit der Aufsicht an den Vereinsgewässern beauftragten
Gewässerwarte, Ausschussmitglieder und Mitglieder mit Kontrollausweis
sind verpflichtet bei ihren Kontrollen streng auf die Einhaltung der geltenden
Bestimmungen zu achten. Die Kontrollpersonen sind befugt, geeignete
Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung von Verstößen zu treffen
(hinzuziehen der Örtlichen Polizei bzw. Entzug des Erlaubnisscheines).
10.2
Den von den Aufsichtsorganen gegebenen Weisungen muss unbedingt
Folge geleistet werden. Der Fischereischein und Erlaubnisschein sowie die
Fangliste sind dem Kontrollbeauftragten auf Verlangen auszuhändigen.
10.3
Unsachliche Kritiken und Äußerungen über die Kontrolle sind zu unterlassen.
10.4
Von den Erlaubnisscheininhabern wird erwartet, dass sie selbst Aufsicht üben
und auf Wildfischer achten. Beobachtete Verstöße gegen bestehende
Bestimmungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die Meldung sollte den Verstoß, die Namen der beteiligten Personen und wenn
möglich weitere Zeugen beinhalten.
Spätere Verbreitung von nicht gemeldeten Verstößen ist als vereinsschädigend
zu betrachten und zu unterlassen.
11.
Mindestmaße und Schonzeit
11.1 Die im Erlaubnisschein aufgeführten gesetzlichen bzw. vom Verein festgesetzten
Mindestmaße und Schonzeiten sind streng einzuhalten.
12.
Angelverbote und Gewässersperrungen
12.1 Aus besonderen Gründen oder bei besonderen Anlässen können, soweit
hierdurch gesetzliche Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmaße
herabgesetzt oder erhöht sowie jeglicher Fang oder der Fang von bestimmten
Fischarten in allen oder in einzelnen Gewässerstrecken untersagt werden.
Derartige besondere Bestimmungen werden mit ihrer Bekanntgabe durch
Hinweistafeln, Rundschreiben oder Vereinsnachrichten wirksam.
12.2
In ausgewiesenen Schongebieten, sowie im Seitenarm am Neckar ist
das Fischen ganzjährig verboten.
13.
Behandlung untermaßiger und geschonter Fisch und Tierarten
13.1 Untermaßige oder währen der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich
mit der erforderlichen Sorgfalt (anfassen mit der bloßen angefeuchteten Hand)
Vom Haken zu lösen und schonend ins Wasser zurückzusetzen (nicht werfen).
13.2
Untermaßig oder während der Schonzeit gefangene Fische die bluten dürfen
nicht zurückgesetzt werden und sind in der Fangliste als verangelt einzutragen.
13.3
Krebse und Schalentiere (Muscheln) dürfen nicht entnommen werden.
13.4
Die im Erlaubnisschein aufgeführten ganzjährig geschonten Fisch und Tierarten
dürfen weder mitgenommen noch umgesetzt werden.
14.
Töten und Ausnehmen gefangener Fische
14.1 Jeder Angler handle waidgerecht am gefangenen Fisch. Der Fisch ist durch
einen kräftigen Schlag auf den Kopf (Nachhirn) zu betäuben und durch
Abstechen (Herz) zu töten.
14.2
Den Haken löse man nach dem töten
14.3
Das Ablegen von Fischen zum Zweck des Hakenlösens, die untermaßig sind
oder der Schonzeit unterliegen, die vor dem Ablaichen stehen oder zu den
Laichfischbeständen zählen auf sandigen oder von der Sonne erhitzten
Untergrund ist zu unterlassen. Dadurch wird die schützende Schleimhaut
Verletzt und hat u.U. eine Verpilzung oder gar die Verendung des Fisches zur Folge.
(Empfehlung: Abhakmatte).
14.4
Gefangene Fische dürfen nicht am Wasser ausgenommen werden und deren
Eingeweide nicht in das Wasser geworfen werden.
15.
Uferbegehung
15.1 Bei der Begehung ist darauf zu achten, dass keine zu breiten Wege getreten
werden. Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von
Schadenersatzansprüchen zu schonen. Jede Beschädigung von Anpflanzungen
sind zu vermeiden.
15.2
Das Befahren von Hochwasserdämen und fremden Grundstücken ist verboten,
ebenso das Parken auf den selben. Feldwege und Zufahrtswege sind von
parkenden Autos freizuhalten.
16.
Fanglisten und Eintragungspflicht
16.1 Die gewissenhafte und pünktliche Führung der Fanglisten wird den Anglern
zur Pflicht gemacht.
16.2
Die Fanglisten bilden eine unentbehrliche Grundlage für die Bewirtschaftung
der Vereinsgewässer und für die Planung künftiger Fischbesätze.
16.3
Die Fanglisten sind bis zum 6. Januar des folgenden Jahres abzugeben.
16.4
Vor Beginn des Fischens sind Tag und Gewässer, wie beschrieben, in den
Gewässerbegehungsplan einzutragen. Gefangene Fische sind sofort mit Datum,
Uhrzeit, Gewässer, Fischart sowie Länge und Gewicht (Gewicht kann
Nachgetragen werden) mit Tinte oder Kugelschreiber in die Fangliste einzutragen.
17.
Gewässer und Gehölzpflege
17.1 Für die Ordnung an den Vereinsgewässern und deren Einhaltung ist es von
größter Wichtigkeit, dass die Vereinsmitglieder alle auffälligen Vorgänge am
Wasser wie Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Wildfischerei usw.
sofort der nächsten Polizeidienststelle und der Vereinsleitung melden.
Gegebenenfalls sind Wasserproben zu entnehmen, wenn möglich unter Zeugen.
17.2
Erweist sich die Durchführung von Arbeiten, die der Gewässer und Uferpflege
dienen, als notwendig so wird erwartet, dass sich die Mitglieder im Rahmen
ihrer Möglichkeiten an diesen Arbeiten beteiligen.
17.3
Es ist untersagt eigenmächtig Gehölzpflege durchzuführen, sollte dies von einem
Mitglied als notwendig erachtet werden, so kann nach Absprache mit dem
Ausschuss ein Arbeitsdienst durchgeführt werden.
18.
Verhalten am Wasser
18.1 Es ist unbedingt erforderlich, dass jeder Fischereiberechtigte auf die Umwelt
insbesondere am Wasser Rücksicht nimmt und dass er seinen Angelplatz in einem
sauberen Zustand verlässt. Das wegwerfen oder liegen lassen von Abfällen
ist verboten.
18.2
Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz, auch nicht, wenn
er diesen als Fangplatz hergerichtet oder angefüttert hat.
18.3
Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Angler nicht gestört werden.
Jeder Angler soll seinen Platz so wählen, dass seine ausgeworfenen Angeln
Mitangler nicht behindern. Spinnfischer und Fliegenfischer müssen ihre Würfe
in angemessener Entfernung von den Angelstellen anderer Fischer vornehmen.
19.
Schutz des Laichfischbestandes
19.1 Zum Schutz des Laichfischbestandes und zur Erfüllung unserer Hegepflicht
ist es unerlässlich das die größeren Exemplare bestimmter Fischarten im
Gewässer bleiben. Sie sollten nicht mitgenommen werden.
19.2
Die Laichfische werden im Erlaubnisschein mit der Größe ab 60 cm
Vermerkt (Karpfen).
20.
Haftung
20.1 Die Ausübung der Fischerei und die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
Erfolgt auf eigene Gefahr.
20.2
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Gewässerordnung
ist, unbeschadet einer etwaigen nach einer gesetzlichen Bestimmung
verhängten Strafe, mit Ahndung nach §7 der Vereinssatzung zu rechnen.
Diese Gewässerordnung tritt mit dem Beschluss vom Sonntag den, 09. Nov .1997
in ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Plochingen den, 09. Nov. 1997
Der Vorstand
Berichtigt 10. Jan. 2005
Überarbeitet 09. Nov. 2008
Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V.