Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V. Gewässerordnung Außer den gesetzlichen Bestimmungen über die Fischerei, das Wasserrecht den Natur- und Tierschutz sowie den dazu ergangenen Verordnungen, sind die nachfolgenden Bestimmungen dieser Gewässerordnung an den Vereinsgewässern des Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V. gewissenhaft zu beachten. Inhalt: 1. Hafenbestimmungen 2. Hegepflicht 3. Erlaubnisscheine und Fischereischeine 4. Vereinsgewässer 5. Verpflichtung zum einhalten der Bestimmungen 6. Zulässige Fanggeräte und Köder 7. Unzulässige Fanggeräte und Köder 8. Fangzeiten 9. Verkaufs und Handelsverbot 10. Fischereiaufsicht 11. Mindestmaße und Schonzeiten 12. Angelverbote und Gewässersperrungen 13. Behandlung untermaßiger und geschonter Fisch und Tierarten 14. Töten und ausnehmen gefangener Fische 15. Uferbegehungsrecht 16. Fanglisten und Eintragungspflicht 17. Gewässer und Gehölzpflege 18. Verhalten am Wasser 19. Schutz des Laichfischbestandes 20. Haftung 1. 1.1 Hafenbestimmungen Das Befischen ist nach den gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen im gesamten Hafengebiet nur den Vereinsmitgliedern des Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V. gestattet. Ausnahmen: Nach der Vereinbarung vom 28. April 1986 zwischen dem Fischereiverein und der Neckarhafen GmbH müssen folgende Sonderbestimmungen strengstens beachtet werden. 1.) Befahren der Nordseekaistraße mit Kraftfahrzeugen ist nicht gestattet (siehe Beschilderung). 2.) Sicherheitszone (Schutzhafen): Nach der geltenden Hafenordnung darf in den Zeiten, in denen im Umschlagbereich von Flüssigkeitsbrennstoffen be- oder entladen wird, die Fischerei nicht ausgeübt werden. 3.) Jachtschule: Während des Schulbetriebs der Jachtschule Otto ist das Fischen an der von der Hafen GmbH überlassenen Uferbereichen (Anlegestellen) nicht gestattet. Bei der Ausübung der Schultätigkeit hat die Jachtschule besondere Rücksicht auf die Fischer zu nehmen, und einen Sicherheitsabstand von 20 m von den Fischern einzuhalten. Verstöße sind Unter Abgabe von Datum, Uhrzeit, Bootsnummer ggf. Foto der Vereinsleitung zu melden. 4.) Übriger Hafenbereich: Das Fischen und Betreten ist in den Zeiten, in denen von den dort ansässigen Firmen Güter be- oder entladen werden nicht gestattet. 2. 2.1 Hegepflicht Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie den Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu Hegen. 3. 3.1 Erlaubnisscheine und Fischereischein Die Erlaubnisscheine zum Fischfang werden den Vereinsmitgliedern jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres erteilt. Der Erlaubnisschein und Fischereischein sind bei der Ausübung der Fischerei Stets mitzuführen. (der Verein übernimmt keinerlei Haftung) Soweit für einzelne Gewässer eine Be3schränkung der auszugebenden Erlaubnisscheine geboten ist entscheidet der Ausschuss über die Erlaubniserteilung. Gastkarten für Freunde und Bekannte von Vereinsmitgliedern werden in Beschränkter Anzahl ausgegeben jedoch nur unter Beaufsichtigung durch den Gastgeber. Der Gastfischer benötigt einen gültigen Fischereischen. Die Ausgabe einer Gastkarte kann unter bestimmten Umständen verweigert werden. Jugendfischer die die Sportfischerprüfung abgelegt haben und einen gültigen Fischereischen besitzen, dürfen ohne Aufsicht mit einer Rute fischen, sofern die Erziehungsberechtigten den Verein aus der Haftung entlassen haben. Jugendfischer die die Fischerprüfung noch nicht abgelegt haben und im Besitz eines gültigen Jugendfischereischeines sind dürfen nur unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes in dessen Nähe mit einer Rute fischen, der zuvor ausdrücklich seine Zustimmung gegeben hat. Die Aufsichtsperson muss 18 Jahre alt und im Besitz eines gültigen aktiven Erlaubnisschein sein. Neben dem Erlaubnisschein und des Fischereischeins sind Kugelschreiber, Unterfangkescher, Hakenlöser, Bandmaß, Messer und ein geeignetes Betäubungsgerät(z.B. Rundholz) mitzuführen. 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 4. 4.1 4.2 Vereinsgewässer Als Vereinsgewässer gelten alle im Erlaubnisschein näher aufgeführten Gewässer. Der Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet sich mit den Gewässergrenzen genau vertraut zu machen und diese zu beachten. Zuchtgewässer sind für die Ausübung der Fischerei gesperrt und nicht auf dem Erlaubnisschein vermerkt. 5. 5.1 Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen Jeder Inhaber eines Fischereischeins hat die Pflicht sich mit den gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei, den Naturschutz und Tierschutz und den dazu erlassenen Verordnungen genauestens vertraut zu machen und diese ebenso zu befolgen wie die Satzung und Gewässerordnung des Vereins. In Rundschreiben und Vereinsnachrichten sowie in der Hauptversammlung bekannt gemachten Bestimmungen die die Ausübung der Fischerei betreffen sind gleichermaßen zu beachten. 6. 6.1 Zulässige Fanggeräte und Köder Das Fischen darf nur mit der Handangel ausgeübt werden. Der gebrauch von mehr als zwei Handangeln ist unzulässig. Der Fischer muss sich in unmittelbarer Nähe seiner Handangeln aufhalten. Als Handangel gilt eine Angelrute mit oder ohne Rolle, und einer Angelschnur mit einer Anbissstelle. Das Senknetz zum Zwecke des Köderfischfangs darf nicht mehr als einen Quadratmeter Netzfläche haben. Es darf nur zum Fang von Köderfischen (Weißfische) verwendet werden. Beim Senken muss eine Handangel aus dem Wasser genommen werden. Auf Friedfische darf nur mit Einfachhaken gefischt werden. (Empfehlung: Widerhaken andrücken). Beim Raubfischangeln sollte stets ein Stahlvorfach bzw. Kevlarvorfach verwendet werden. Es darf nur mit toten Weißfischen geangelt werden. Beim Raubfischfang dürfen auch Drillinge verwendet werden. (Eine Empfehlung: Verwendet nur Einfach oder Doppelhaken mit angedrücktem Widerhaken um ein verangeln zu minimieren). Andere Köder wie Blinker, Spinner, Wobler, Twister, Systeme usw. sind erlaubt. 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 Unzulässige Fanggeräte und Köder Zum Raubfischfang dürfen ganzjährig geschützte Fischarten sowie Lurche und Amphibien nicht verwendet werden. Alles andere als die in Ziffer 6 erwähnten Fangweisen insbesondere das legen von Aalschnüren, Legangeln, Stellnetzen, Reusen, Schlingen und das fangen mit der Hand sowie das Reisen von Fischen usw. ist untersagt. Das Fischen vom Boot aus ist verboten, auch zum Zwecke des Fütterns oder Drillen von Fischen. Das Eisfischen und fischen mit Lebendköder ist verboten (Tierschutzgesetz). Das Fischen von Brücken und Stegen ist nicht gestattet. 8. 8.1 8.2 8.3 9. 9.1 Fangzeiten Das Angeln ist nach den gesetzlichen Bestimmungen erlaubt von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.. Der Aalfang ist nur in Neckar und Fils bis 24 Uhr erlaubt, für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit jedoch bis 1 Uhr. Im Neuburger See und Riederlesee ist das Nachtfischen nur geduldet. In der Zeit in denen Vereinsveranstaltungen stattfinden, werden Gewässersperrungen durchgeführt und bekannt gegeben. Die Mitteilungen In Rundschreiben oder Vereinsnachrichten bzw. Erlaubnisschein sind zu beachten. Verkaufs- oder Handelsverbot Die gefangenen Fische dürfen weder verkauft noch gegen Sachwerte getauscht werden. 10. Fischereiaufsicht 10.1 Die vom Verein mit der Aufsicht an den Vereinsgewässern beauftragten Gewässerwarte, Ausschussmitglieder und Mitglieder mit Kontrollausweis sind verpflichtet bei ihren Kontrollen streng auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu achten. Die Kontrollpersonen sind befugt, geeignete Maßnahmen zur Feststellung und Aufklärung von Verstößen zu treffen (hinzuziehen der Örtlichen Polizei bzw. Entzug des Erlaubnisscheines). 10.2 Den von den Aufsichtsorganen gegebenen Weisungen muss unbedingt Folge geleistet werden. Der Fischereischein und Erlaubnisschein sowie die Fangliste sind dem Kontrollbeauftragten auf Verlangen auszuhändigen. 10.3 Unsachliche Kritiken und Äußerungen über die Kontrolle sind zu unterlassen. 10.4 Von den Erlaubnisscheininhabern wird erwartet, dass sie selbst Aufsicht üben und auf Wildfischer achten. Beobachtete Verstöße gegen bestehende Bestimmungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Meldung sollte den Verstoß, die Namen der beteiligten Personen und wenn möglich weitere Zeugen beinhalten. Spätere Verbreitung von nicht gemeldeten Verstößen ist als vereinsschädigend zu betrachten und zu unterlassen. 11. Mindestmaße und Schonzeit 11.1 Die im Erlaubnisschein aufgeführten gesetzlichen bzw. vom Verein festgesetzten Mindestmaße und Schonzeiten sind streng einzuhalten. 12. Angelverbote und Gewässersperrungen 12.1 Aus besonderen Gründen oder bei besonderen Anlässen können, soweit hierdurch gesetzliche Bestimmungen nicht berührt werden, Mindestmaße herabgesetzt oder erhöht sowie jeglicher Fang oder der Fang von bestimmten Fischarten in allen oder in einzelnen Gewässerstrecken untersagt werden. Derartige besondere Bestimmungen werden mit ihrer Bekanntgabe durch Hinweistafeln, Rundschreiben oder Vereinsnachrichten wirksam. 12.2 In ausgewiesenen Schongebieten, sowie im Seitenarm am Neckar ist das Fischen ganzjährig verboten. 13. Behandlung untermaßiger und geschonter Fisch und Tierarten 13.1 Untermaßige oder währen der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt (anfassen mit der bloßen angefeuchteten Hand) Vom Haken zu lösen und schonend ins Wasser zurückzusetzen (nicht werfen). 13.2 Untermaßig oder während der Schonzeit gefangene Fische die bluten dürfen nicht zurückgesetzt werden und sind in der Fangliste als verangelt einzutragen. 13.3 Krebse und Schalentiere (Muscheln) dürfen nicht entnommen werden. 13.4 Die im Erlaubnisschein aufgeführten ganzjährig geschonten Fisch und Tierarten dürfen weder mitgenommen noch umgesetzt werden. 14. Töten und Ausnehmen gefangener Fische 14.1 Jeder Angler handle waidgerecht am gefangenen Fisch. Der Fisch ist durch einen kräftigen Schlag auf den Kopf (Nachhirn) zu betäuben und durch Abstechen (Herz) zu töten. 14.2 Den Haken löse man nach dem töten 14.3 Das Ablegen von Fischen zum Zweck des Hakenlösens, die untermaßig sind oder der Schonzeit unterliegen, die vor dem Ablaichen stehen oder zu den Laichfischbeständen zählen auf sandigen oder von der Sonne erhitzten Untergrund ist zu unterlassen. Dadurch wird die schützende Schleimhaut Verletzt und hat u.U. eine Verpilzung oder gar die Verendung des Fisches zur Folge. (Empfehlung: Abhakmatte). 14.4 Gefangene Fische dürfen nicht am Wasser ausgenommen werden und deren Eingeweide nicht in das Wasser geworfen werden. 15. Uferbegehung 15.1 Bei der Begehung ist darauf zu achten, dass keine zu breiten Wege getreten werden. Die Ufer der befischten Gewässer sind zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen zu schonen. Jede Beschädigung von Anpflanzungen sind zu vermeiden. 15.2 Das Befahren von Hochwasserdämen und fremden Grundstücken ist verboten, ebenso das Parken auf den selben. Feldwege und Zufahrtswege sind von parkenden Autos freizuhalten. 16. Fanglisten und Eintragungspflicht 16.1 Die gewissenhafte und pünktliche Führung der Fanglisten wird den Anglern zur Pflicht gemacht. 16.2 Die Fanglisten bilden eine unentbehrliche Grundlage für die Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und für die Planung künftiger Fischbesätze. 16.3 Die Fanglisten sind bis zum 6. Januar des folgenden Jahres abzugeben. 16.4 Vor Beginn des Fischens sind Tag und Gewässer, wie beschrieben, in den Gewässerbegehungsplan einzutragen. Gefangene Fische sind sofort mit Datum, Uhrzeit, Gewässer, Fischart sowie Länge und Gewicht (Gewicht kann Nachgetragen werden) mit Tinte oder Kugelschreiber in die Fangliste einzutragen. 17. Gewässer und Gehölzpflege 17.1 Für die Ordnung an den Vereinsgewässern und deren Einhaltung ist es von größter Wichtigkeit, dass die Vereinsmitglieder alle auffälligen Vorgänge am Wasser wie Gewässerverunreinigungen, Fischsterben, Wildfischerei usw. sofort der nächsten Polizeidienststelle und der Vereinsleitung melden. Gegebenenfalls sind Wasserproben zu entnehmen, wenn möglich unter Zeugen. 17.2 Erweist sich die Durchführung von Arbeiten, die der Gewässer und Uferpflege dienen, als notwendig so wird erwartet, dass sich die Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten an diesen Arbeiten beteiligen. 17.3 Es ist untersagt eigenmächtig Gehölzpflege durchzuführen, sollte dies von einem Mitglied als notwendig erachtet werden, so kann nach Absprache mit dem Ausschuss ein Arbeitsdienst durchgeführt werden. 18. Verhalten am Wasser 18.1 Es ist unbedingt erforderlich, dass jeder Fischereiberechtigte auf die Umwelt insbesondere am Wasser Rücksicht nimmt und dass er seinen Angelplatz in einem sauberen Zustand verlässt. Das wegwerfen oder liegen lassen von Abfällen ist verboten. 18.2 Kein Angler hat Anspruch auf einen bestimmten Angelplatz, auch nicht, wenn er diesen als Fangplatz hergerichtet oder angefüttert hat. 18.3 Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Angler nicht gestört werden. Jeder Angler soll seinen Platz so wählen, dass seine ausgeworfenen Angeln Mitangler nicht behindern. Spinnfischer und Fliegenfischer müssen ihre Würfe in angemessener Entfernung von den Angelstellen anderer Fischer vornehmen. 19. Schutz des Laichfischbestandes 19.1 Zum Schutz des Laichfischbestandes und zur Erfüllung unserer Hegepflicht ist es unerlässlich das die größeren Exemplare bestimmter Fischarten im Gewässer bleiben. Sie sollten nicht mitgenommen werden. 19.2 Die Laichfische werden im Erlaubnisschein mit der Größe ab 60 cm Vermerkt (Karpfen). 20. Haftung 20.1 Die Ausübung der Fischerei und die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen Erfolgt auf eigene Gefahr. 20.2 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Gewässerordnung ist, unbeschadet einer etwaigen nach einer gesetzlichen Bestimmung verhängten Strafe, mit Ahndung nach §7 der Vereinssatzung zu rechnen. Diese Gewässerordnung tritt mit dem Beschluss vom Sonntag den, 09. Nov .1997 in ihrer Bekanntmachung in Kraft. Plochingen den, 09. Nov. 1997 Der Vorstand Berichtigt 10. Jan. 2005 Überarbeitet 09. Nov. 2008 Fischereiverein Plochingen-Reichenbach e.V.
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