Folie Fall 7 - Juristisches Repetitorium Hemmer

Fall 7 Lösung
TK 1: Infusion
Strafbarkeit des Sohnes gem. § 216 StGB
I. TB
1. Obj. TB
a) kausale Tötung eines Menschen
(+), insb. ist die A auch noch taugl.Tatsubjekt, da auch die
Verkürzung des Lebens in jedem Fall tatbestandlich ist
b) Tatherrschaft des Sohnes
(+), insb. hier nicht nur die straflose Beihilfe zum Selbstmord
c) Bestimmen zur Tötung durch A
hier ernsthaftes Verlangen der A lt. Sachverhalt gegeben
d) ZwErg: obj.TB grds. (+)
2. subj. TB (-)
II. RW à Einwilligung?
Grds (-), da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist
Hier aber anderes Erg. wg. verfassungskonformer Ausl.
aufgrund eines Rechts auf ein würdevolles Sterben
à dogmatischer Ansatz umstritten
eA: verfassungskonforme Ausl. des obj.Tatbestandes
aA: subj. TB (-)
aA: es erfolgt eine RF über § 34 StGB
aA: es erfolgt eine RF über eine Einwilligung
à straflos unter den Vor. der passiven Sterbehilfe
(1) Lebensbedrohliche Erkrankung (+)
(2) Einwilligung des Sterbenden (+)
(3) Behandlungsbezug der lebensbeendenden Maßn. (+)
(4) (P) Behandlungs(normatives) Unterlassen
Abbruch d.Arztes kann als Unt. gewertet werden, da SP der
Vorwerfbarkeit im Unt. der Weiterbehandlung liegt
à vor allem früher ein Problem: Hier Abbruch durch Sohn
jedoch irrelevant, sofern sich dem Willen der sterbenden
untergeordnet wird à (S) normatives Unterlassen
Heute hat sich das Problem weitgehend erledigt
(S) Sterbehilfe durch Behandlungsabruch
Erg.: § 216 (-)
Strafbkeit des Arztes
A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 13
I. TB
1. obj. Grund-TB §§ 223,13
a) Körperverletzungserfolg à (P) ärztlicher Heileingriff
à nach hM wegen Willensautonomie des Patienten KV (+)
b) Handlung oder Unterlassen
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier wohl in dem nicht
erfolgten Abbruch der Infusion (aA vertretbar)
c) Quasikausalität (+) d) Garantenstellung (+)
2. subj. Grund-TB §§ 223,13 (+)
3. Qualifikation des § 224 I Nr. 2 2. Alt
(P) beim Unterlassen mittels des gefährl. Werkzeuges (+)/(-)
II. RW à (P) 34 StGB?
VHM zwar grds. (+), aber hier interne Güterkollision à wg.
Willensautonomie über Einw. zu lösen? à RW (+)
III. Schuld ?
à Unzumutbarkeit normengem. Verhalten (-)
à Erlaubnis-/Gebotsirrtum § 17 vermeidbar àStrafbarkeit (+)
TK 2: Tod des E
Strafbarkeit der G
A. §§ 211, 212
I. TB
1. obj. TB
bzgl. § 212 (+) à (P) MM Heimtücke? Rspr.: bei Schlafenden
mögl., da diese wehrlos sind, da sie arglos eingeschlafen sind
(P) restriktive Ausl. der MM à hier feindl. Willensrichtung (-)
2. Subj. TB à (P) Irrtum bzgl. Einwilligung?
§ 16 II à Bestrafung nur nach milderen Gesetz mögl.
II. Erg. § 212 (-)
B. 216 (+)
Strafbarkeit des F
§§ 211, 212, 25 I 2
I. TB
1. § 212
a) obj. TB
keine eigenhändiger Verwirkl., sondern nur durch G, § 25 I 2
(P) mittelbare Täterschaft?
Hier entscheidet F durch das Hervorrufen des Irrtums über die
Tat und hat damit Tatherrschaft und Täterwillen
(Fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“ vertretbar)
b) subj. TB (+)
2. § 211 à(-) keine Heimtücke mangels feindl.Willensricht.
II. RW und Schuld (+)
III. Erg. § 212 (+), aber minder schwerer Fall gem. § 213