Fall 7 Lösung TK 1: Infusion Strafbarkeit des Sohnes gem. § 216 StGB I. TB 1. Obj. TB a) kausale Tötung eines Menschen (+), insb. ist die A auch noch taugl.Tatsubjekt, da auch die Verkürzung des Lebens in jedem Fall tatbestandlich ist b) Tatherrschaft des Sohnes (+), insb. hier nicht nur die straflose Beihilfe zum Selbstmord c) Bestimmen zur Tötung durch A hier ernsthaftes Verlangen der A lt. Sachverhalt gegeben d) ZwErg: obj.TB grds. (+) 2. subj. TB (-) II. RW à Einwilligung? Grds (-), da das Rechtsgut Leben nicht disponibel ist Hier aber anderes Erg. wg. verfassungskonformer Ausl. aufgrund eines Rechts auf ein würdevolles Sterben à dogmatischer Ansatz umstritten eA: verfassungskonforme Ausl. des obj.Tatbestandes aA: subj. TB (-) aA: es erfolgt eine RF über § 34 StGB aA: es erfolgt eine RF über eine Einwilligung à straflos unter den Vor. der passiven Sterbehilfe (1) Lebensbedrohliche Erkrankung (+) (2) Einwilligung des Sterbenden (+) (3) Behandlungsbezug der lebensbeendenden Maßn. (+) (4) (P) Behandlungs(normatives) Unterlassen Abbruch d.Arztes kann als Unt. gewertet werden, da SP der Vorwerfbarkeit im Unt. der Weiterbehandlung liegt à vor allem früher ein Problem: Hier Abbruch durch Sohn jedoch irrelevant, sofern sich dem Willen der sterbenden untergeordnet wird à (S) normatives Unterlassen Heute hat sich das Problem weitgehend erledigt (S) Sterbehilfe durch Behandlungsabruch Erg.: § 216 (-) Strafbkeit des Arztes A. §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 13 I. TB 1. obj. Grund-TB §§ 223,13 a) Körperverletzungserfolg à (P) ärztlicher Heileingriff à nach hM wegen Willensautonomie des Patienten KV (+) b) Handlung oder Unterlassen Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit hier wohl in dem nicht erfolgten Abbruch der Infusion (aA vertretbar) c) Quasikausalität (+) d) Garantenstellung (+) 2. subj. Grund-TB §§ 223,13 (+) 3. Qualifikation des § 224 I Nr. 2 2. Alt (P) beim Unterlassen mittels des gefährl. Werkzeuges (+)/(-) II. RW à (P) 34 StGB? VHM zwar grds. (+), aber hier interne Güterkollision à wg. Willensautonomie über Einw. zu lösen? à RW (+) III. Schuld ? à Unzumutbarkeit normengem. Verhalten (-) à Erlaubnis-/Gebotsirrtum § 17 vermeidbar àStrafbarkeit (+) TK 2: Tod des E Strafbarkeit der G A. §§ 211, 212 I. TB 1. obj. TB bzgl. § 212 (+) à (P) MM Heimtücke? Rspr.: bei Schlafenden mögl., da diese wehrlos sind, da sie arglos eingeschlafen sind (P) restriktive Ausl. der MM à hier feindl. Willensrichtung (-) 2. Subj. TB à (P) Irrtum bzgl. Einwilligung? § 16 II à Bestrafung nur nach milderen Gesetz mögl. II. Erg. § 212 (-) B. 216 (+) Strafbarkeit des F §§ 211, 212, 25 I 2 I. TB 1. § 212 a) obj. TB keine eigenhändiger Verwirkl., sondern nur durch G, § 25 I 2 (P) mittelbare Täterschaft? Hier entscheidet F durch das Hervorrufen des Irrtums über die Tat und hat damit Tatherrschaft und Täterwillen (Fallgruppe des „Täters hinter dem Täter“ vertretbar) b) subj. TB (+) 2. § 211 à(-) keine Heimtücke mangels feindl.Willensricht. II. RW und Schuld (+) III. Erg. § 212 (+), aber minder schwerer Fall gem. § 213
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