Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube Bohlenbergerfeld“ in der Gemeinde Zetel, Landkreis Friesland, vom 17. April 1989 Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen: §1 Unterschutzstellung Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zetel wird zum Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube Bohlenbergerfeld“ erklärt. §2 Schutzzweck Die Sandgrube Bohlenbergerfeld ist ein durch einen Bodenabbau entstandenes Gewässer mit angrenzenden Vernässungszonen und trockenen Sandflächen mit eingelagerten Tümpeln. Durch die Unterschutzstellung soll eine möglichst ungestörte Entwicklung der unterschiedlichen Gewässer sowie der Standorte ermöglicht und sichergestellt werden. Die nährstoffarmen Gewässer, Magerrasen und offenen Sandflächen sind Lebensraum für zahlreiche gefährdete Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Das Landschaftsschutzgebiet soll vor schädigenden oder gefährdenden Einflüssen geschützt werden. §3 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet ist 16,01 ha groß. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Detailkarte im Maßstab 1 : 3.000 gekennzeichnet. Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Flurstücke 85/1, 85/14, 85/18 und 88/5 der Flur 23 in der Gemarkung Zetel. (2) Die Karten werden aufbewahrt: 1. beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever, 2. bei der Gemeinde Zetel, Ohrbült 1, 2932 Zetel. Die Karten können von jedermann während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet ist untersagt: a) das Befahren der Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art, b) das Gebiet zu betreten, c) bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch soweit für sie keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, d) unbefugt Feuer zu machen oder Feuerstellen einzurichten, e) den Wasserhaushalt durch Maßnahmen zu verändern, die das Landschaftsschutzgebiet negativ beeinflussen können, f) die Herstellung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen, g) Fremdstoffe aller Art in die Gewässer einzubringen oder einzuleiten, h) Bodenbestandteile zu entnehmen, j) Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder Landschaft auf andere Art und Weise zu verunreinigen, k) Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, l) gebietsfremde Pflanzen oder Tiere anzupflanzen oder anzusiedeln, m) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, auszureißen oder abzuschneiden, n) Hunde frei laufen zu lassen, o) Grabungen oder Sprengungen auszuführen, Bodenbestandteile einzubringen, aufzuschütten oder zu lagern, p) die Ausübung der Fischerei, q) Einrichtungen, die der Pflege, Beobachtung oder Unterhaltung des Gebietes dienen, zu verändern, zu zerstören oder so zu beeinflussen, dass die Funktionen nicht mehr erfüllt werden, r) die Flächen zu düngen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden. (2) Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung Befreiungen unter den Voraussetzungen des § 53 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zulassen. Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen. §5 Freistellungen Freigestellt von den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung sind: a) mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zur Pflege, Beobachtung oder Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes, b) die Ausübung der Jagd und das Mitführen von Hunden zur Ausübung der Jagd, c) die Ausübung der Fischerei für die Dauer des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Pachtvertrages; d) Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht. §6 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, wer, ohne dass eine Befreiung erteilt wurde oder eine Freistellung gemäß § 5 (1) dieser Verordnung, den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Deutsche Mark geahndet werden. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems in Kraft. Jever, den 17.04.1989 Landkreis Friesland -------------------------------------Landrat ------------------------------------------Oberkreisdirektor
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