V e r o r d n u n g über das Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Sandgrube Bohlenbergerfeld“ in der Gemeinde Zetel, Landkreis
Friesland, vom 17. April 1989
Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981
(Nds. GVBl. S. 31), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen
Bauordnung vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 103), in Verbindung mit § 7 (1) der
Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen:
§1
Unterschutzstellung
Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet in der Gemeinde Zetel wird zum Landschaftsschutzgebiet
„Sandgrube Bohlenbergerfeld“ erklärt.
§2
Schutzzweck
Die Sandgrube Bohlenbergerfeld ist ein durch einen Bodenabbau entstandenes Gewässer mit
angrenzenden Vernässungszonen und trockenen Sandflächen mit eingelagerten Tümpeln.
Durch die Unterschutzstellung soll eine möglichst ungestörte Entwicklung der unterschiedlichen
Gewässer sowie der Standorte ermöglicht und sichergestellt werden. Die nährstoffarmen Gewässer,
Magerrasen und offenen Sandflächen sind Lebensraum für zahlreiche gefährdete Tier- und
Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften. Das Landschaftsschutzgebiet soll vor schädigenden
oder gefährdenden Einflüssen geschützt werden.
§3
Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet ist 16,01 ha groß. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes
ist in einer mitveröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Detailkarte im
Maßstab 1 : 3.000 gekennzeichnet.
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Flurstücke 85/1, 85/14, 85/18 und 88/5 der Flur
23 in der Gemarkung Zetel.
(2)
Die Karten werden aufbewahrt:
1. beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever,
2. bei der Gemeinde Zetel, Ohrbült 1, 2932 Zetel.
Die Karten können von jedermann während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden.
§4
Verbote
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet ist untersagt:
a) das Befahren der Flächen mit Kraftfahrzeugen aller Art,
b) das Gebiet zu betreten,
c) bauliche Anlagen aller Art zu errichten, auch soweit für sie keine baurechtliche
Genehmigung erforderlich ist,
d) unbefugt Feuer zu machen oder Feuerstellen einzurichten,
e) den Wasserhaushalt durch Maßnahmen zu verändern, die das Landschaftsschutzgebiet
negativ beeinflussen können,
f) die Herstellung von ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen,
g) Fremdstoffe aller Art in die Gewässer einzubringen oder einzuleiten,
h) Bodenbestandteile zu entnehmen,
j) Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern oder Landschaft auf andere Art und Weise
zu verunreinigen,
k) Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
l) gebietsfremde Pflanzen oder Tiere anzupflanzen oder anzusiedeln,
m) Pflanzen zu beschädigen, zu entfernen oder Teile davon abzupflücken, auszureißen
oder abzuschneiden,
n) Hunde frei laufen zu lassen,
o) Grabungen oder Sprengungen auszuführen, Bodenbestandteile einzubringen,
aufzuschütten oder zu lagern,
p) die Ausübung der Fischerei,
q) Einrichtungen, die der Pflege, Beobachtung oder Unterhaltung des Gebietes dienen, zu
verändern, zu zerstören oder so zu beeinflussen, dass die Funktionen nicht mehr erfüllt
werden,
r) die Flächen zu düngen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden.
(2)
Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 (1)
dieser Verordnung Befreiungen unter den Voraussetzungen des § 53 (1) des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zulassen. Die Befreiung kann mit Auflagen oder
Bedingungen versehen werden, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen.
§5
Freistellungen
Freigestellt von den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung sind:
a)
mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Maßnahmen zur Pflege, Beobachtung
oder Unterhaltung des Landschaftsschutzgebietes,
b)
die Ausübung der Jagd und das Mitführen von Hunden zur Ausübung der Jagd,
c)
die Ausübung der Fischerei für die Dauer des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden Pachtvertrages;
d)
Maßnahmen, zu deren Durchführung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht.
§6
Zuwiderhandlungen
(1)
Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, wer,
ohne dass eine Befreiung erteilt wurde oder eine Freistellung gemäß § 5 (1) dieser Verordnung, den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Deutsche Mark geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt für den Regierungsbezirk
Weser-Ems in Kraft.
Jever, den 17.04.1989
Landkreis Friesland
-------------------------------------Landrat
------------------------------------------Oberkreisdirektor