Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Sandelerburg in der Gemeinde Stadt Jever, Landkreis Friesland, vom 26. Mai 1986 Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen: §1 Unterschutzstellung Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet „Sandelerburg“ erklärt. §2 Schutzzweck Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus einem erlenbruchwaldähnlichen Gehölzbestand und einem streuwiesenartigen Grünlandbereich. In einem Teilbereich ist vor längerer Zeit Ton abgebaut worden. Durch die früher extensiv ausgeübte Bewirtschaftung und die nachfolgende Brache hat sich eine artenreiche Pflanzenwelt entwickelt. Sie stellt innerhalb der intensiv genutzten Kulturlandschaft einen wertvollen Rückzugs- und Lebensraum für zahlreiche, zum Teil gefährdete Tier- und Pflanzenarten dar. Durch die Unterschutzstellung soll die Fläche bei teilweiser Aufrechterhaltung der extensiven Nutzung vor gefährdenden und schädigenden Einflüssen geschützt werden. §3 Geltungsbereich (1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Grundstücke in Sandelerburg, Flurstücke 55/3 und 233/56, Flur 3, Gemarkung Sandel. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Karte wird aufbewahrt: beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever, bei der Stadt Jever, Am Kirchplatz 11, 2942 Jever. Die Karte kann von jedermann kostenlos während der Dienststunden eingesehen werden. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 2,76 ha. §4 Verbote (1) Im Landschaftsschutzgebiet ist es untersagt: a) Pflanzen aller Art zu beseitigen, zu beschädigen oder Teile abzuschneiden oder abzupflücken, -1- b) die Oberflächengestalt des Grundstücks durch Abgrabung oder Aufschüttung zu verändern, c) den Wasserhaushalt des Grundstücks durch Maßnahmen oder Handlungen zu verändern, die das Gebiet negativ beeinflussen können, d) vorhandene Grüppen in ihrer Form zu verändern, e) den zur Zeit nicht landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks in Nutzung zu nehmen, f) die Grasnarbe umzubrechen, g) chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden, h) bauliche Anlagen aller Art, auch Zäune, zu errichten, i) mit Kraftfahrzeugen aller Art zu verkehren, soweit es nicht zur Bewirtschaftung des unter Buchstabe e) genannten Teiles des Grundstücks erforderlich ist, j) Fremdstoffe aller Art auf dem Grundstück zu lagern, abzulagern oder anderweitig einzubringen, k) gebietsfremde Pflanzen anzusiedeln. (2) Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 53 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiungen zulassen. Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen. §5 Freistellungen (1) Freigestellt von den Verboten des § 4 dieser Verordnung sind a) die bisherige Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand, b) mit der Naturschutzbehörde abgestimmte Pflegemaßnahmen in der Zeit von 01. Oktober bis 01. März eines jeden Jahres. §6 Zuwiderhandlungen (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes, wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, den Verboten des § 4 (1) zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Deutsche Mark geahndet werden. -2- (3) Strafbestimmungen oder andere Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. §7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1986 in Kraft. Jever, den 30. Mai 1986 Landkreis Friesland ------------------------------Landrat ------------------------------Oberkreisdirektor -3-
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