Schutzgebietsverordnung

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet Sandelerburg in der Gemeinde Stadt Jever, Landkreis
Friesland, vom 26. Mai 1986
Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März
1981 (Nds. GVBl. S. 31) in der jetzt gültigen Fassung in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen:
§1
Unterschutzstellung
Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet „Sandelerburg“
erklärt.
§2
Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus einem erlenbruchwaldähnlichen Gehölzbestand
und einem streuwiesenartigen Grünlandbereich. In einem Teilbereich ist vor längerer Zeit
Ton abgebaut worden.
Durch die früher extensiv ausgeübte Bewirtschaftung und die nachfolgende Brache hat
sich eine artenreiche Pflanzenwelt entwickelt. Sie stellt innerhalb der intensiv genutzten
Kulturlandschaft einen wertvollen Rückzugs- und Lebensraum für zahlreiche, zum Teil
gefährdete Tier- und Pflanzenarten dar. Durch die Unterschutzstellung soll die Fläche bei
teilweiser Aufrechterhaltung der extensiven Nutzung vor gefährdenden und schädigenden
Einflüssen geschützt werden.
§3
Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Grundstücke in Sandelerburg, Flurstücke 55/3
und 233/56, Flur 3, Gemarkung Sandel. Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist
in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser
Verordnung. Die Karte wird aufbewahrt:
beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever,
bei der Stadt Jever, Am Kirchplatz 11, 2942 Jever.
Die Karte kann von jedermann kostenlos während der Dienststunden eingesehen
werden.
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 2,76 ha.
§4
Verbote
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet ist es untersagt:
a)
Pflanzen aller Art zu beseitigen, zu beschädigen oder Teile abzuschneiden oder
abzupflücken,
-1-
b)
die Oberflächengestalt des Grundstücks durch Abgrabung oder Aufschüttung zu
verändern,
c)
den Wasserhaushalt des Grundstücks durch Maßnahmen oder Handlungen zu verändern, die das Gebiet negativ beeinflussen können,
d)
vorhandene Grüppen in ihrer Form zu verändern,
e)
den zur Zeit nicht landwirtschaftlich genutzten Teil des Grundstücks in Nutzung zu
nehmen,
f)
die Grasnarbe umzubrechen,
g)
chemische Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden,
h)
bauliche Anlagen aller Art, auch Zäune, zu errichten,
i)
mit Kraftfahrzeugen aller Art zu verkehren, soweit es nicht zur Bewirtschaftung des
unter Buchstabe e) genannten Teiles des Grundstücks erforderlich ist,
j)
Fremdstoffe aller Art auf dem Grundstück zu lagern, abzulagern oder anderweitig
einzubringen,
k)
gebietsfremde Pflanzen anzusiedeln.
(2)
Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 53 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiungen zulassen. Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, die dem
Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen.
§5
Freistellungen
(1)
Freigestellt von den Verboten des § 4 dieser Verordnung sind
a) die bisherige Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein öffentlich-rechtlicher Anspruch bestand,
b) mit der Naturschutzbehörde abgestimmte Pflegemaßnahmen in der Zeit von
01. Oktober bis 01. März eines jeden Jahres.
§6
Zuwiderhandlungen
(1)
Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,
wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, den Verboten des § 4 (1) zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Deutsche Mark geahndet werden.
-2-
(3)
Strafbestimmungen oder andere Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1986 in Kraft.
Jever, den 30. Mai 1986
Landkreis Friesland
------------------------------Landrat
------------------------------Oberkreisdirektor
-3-