Schutzgebietsverordnung

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Ziallerns“ in der Gemeinde Wangerland, Landkreis
Friesland, vom 26. Mai 1986
Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März
1981 (Nds. GVBl. S. 31) in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen:
§1
Unterschutzstellung
Das in § 3 (1) näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet „Ziallerns“
erklärt.
§2
Schutzzweck
Die Wurt Ziallerns war im 1. Jahrhundert nach Christi bereits an der Stelle eines älteren
Wohnplatzes errichtet. Ziallerns gehört damit zu den ältesten Wurten, die heute noch die
Form des Runddorfes erkennen lassen. Die ursprüngliche Siedlungs- und Wegestruktur
ist bis heute erhalten geblieben. Ziallerns dokumentiert ein Stück Siedlungsgeschichte vor
der entgültigen Bedeichung der Marsch. Durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet soll neben der Wurt auch die nähere Umgebung so erhalten werden, daß der Eindruck des ursprünglichen Wurtendorfes in der freien Marsch bestehen bleibt.
§3
Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die gesamte Wurt Ziallerns. Außerhalb der
Ringstraße erstreckt sich der Geltungsbereich auf folgende Flurstücke:
a) In der Flur 6 der Gemarkung Tettens
52, 53, 258/54, 259/54, 55, 57/1, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 308/100 z. T., 129,
133, 134, 135, 136, 137, 138, 282/139, 141, 206/141, 281/141 z. T., 279/146
z. T., 149, 150 und 151.
b) In der Flur 5 der Gemarkung Tettens
77, 78, 79, 87, 88, 300/87 z. T., 72/2 z. T., 100/1 z. T.
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von 34 ha.
(2)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer Karte im Maßstab 1 : 3000
verzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
Die Karte wird aufbewahrt:
a) beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever,
bei der Gemeinde Wangerland, 2949 Wangerland 1.
Die Karte kann von jedermann kostenlos eingesehen werden.
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§4
Verbote
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet ist es untersagt,
a) bauliche Anlagen aller Art zu errichten, soweit für sie keine bauaufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist,
b) oberirdische Versorgungsleitungen herzustellen,
c) bestehende Wege und Pfade zu beseitigen oder umzugestalten, zu beschädigen
oder zu verändern,
d) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich
nicht auf den Schutzzweck oder den Verkehr beziehen,
e) Abfall zu lagern oder abzulagern und die Landschaft oder die Gewässer auf
andere Weise zu verunreinigen,
f) die Oberflächengestalt durch Abgraben oder Aufschütten zu verändern,
g) außerhalb der Ringstraße Gehölze aller Art anzupflanzen,
h) Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Gehölze zu beschädigen, zu roden
oder auf andere Art und Weise zu zerstören.
(2)
In besonderen Fällen kann der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde
Befreiungen von den Verboten des § 4 (1) zulassen, soweit der Schutzzweck es
erfordert oder zuläßt. Die Ausnahme kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, die dem Ausgleich von Beeinträchtigungen dienen.
(3)
Eine Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz
schließt nach Herstellung des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde
eine Befreiung von den Verboten dieser Verordnung mit ein.
§5
Freistellungen
(1)
Unberührt von den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung bleibt die bisherige
Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand, sowie die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
(2)
Nicht unter die Verbote des § 4 (1) fallen die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung auf den bei Inkrafttreten dieser Verordnung schon genutzten Flächen, die
Herstellung von Grundstückseinfriedigungen und Grundstücksanschlüssen an unterirdischen Versorgungsleitungen sowie Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an
Gebäuden und Versorgungsleitungen. Pflegearbeiten an Bäumen, Sträuchern, Hecken und Gehölzen sind unter Beachtung des § 36 (3) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zulässig.
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§6
Zuwiderhandlung
(1)
Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 Niedersächsisches Naturschutzgesetz, wer,
ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Niedersächsisches Naturschutzgesetz
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
(3)
Strafbestimmungen bleiben unberührt.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Juni 1986 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Amtsbezirk
Friesland vom 23. Dezember 1937 (Amtliche Nachrichten vom 28. Dezember 1937, Nr.
213) soweit außer Kraft, wie sie sich auf das in der Landschaftsschutzkarte ausgewiesene
Landschaftsschutzgebiet Nr. 3 „Ziallerns“ erstreckt.
Jever, den 30. Mai 1986
Landkreis Friesland
------------------------------Landrat
------------------------------Oberkreisdirektor
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