§ 5 Zuständigkeit

AVBaySozKiPädG: § 5 Zuständigkeit
§ 5 Zuständigkeit
Sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist für den Vollzug des
Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes und dieser Verordnung das Zentrum Bayern Familie
und Soziales zuständig.