Schutzgebietsverordnung

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Pöttkenmeer“ in der Gemeinde Schortens, Landkreis
Friesland, vom 15. Juni 1983
Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20.
März 1981 (Nds. GVBl. S. 31) in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird verordnet:
§1
Unterschutzstellung
Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet „Pöttkenmeer“
erklärt.
§2
Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet „Pöttkenmeer“ stellt einen besonderen Biotop für zahlreiche heimische Amphibien und für an Feuchtflächen gebundene Vegetation dar und ist
darüber hinaus Brut- und Rastplatz zahlreicher an Feuchtbiotope gebundener Tiere.
§3
Geltungsbereich
Das Schutzgebiet ist ca. 40 ha groß. Es umfaßt folgende Flurstücke:
In der Flur 12, Gemarkung Sillenstede, die Flurstücke 5/1 und 4/1.
In der Flur13, Gemarkung Sillenstede, die Flurstücke 54/1 zum Teil, 253/56, 57,
377/89, 414/100, 415/100, 158 zum Teil, 155 zum Teil, 154 zum Teil, 417/160 zum
Teil, 160/2, 160/1, 375/99, 373/97, 374/96, 416/100 und 165/1 zum Teil.
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer mitveröffentlichten Karte im
Maßstab 1 : 25.000 und in einer Karte im Maßstab 1 : 3.000 verzeichnet. Diese Karten
sind Bestandteil der Verordnung.
Die Karten werden aufbewahrt beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever, und
bei der Gemeinde Schortens, Oldenburger Str. 29, 2948 Schortens 1.
Diese Karten können von jedermann kostenlos eingesehen werden.
§4
Verbote
(1)
Im Landschaftsschutzgebiet ist untersagt:
a) die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise unnötig zu stören,
b) zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen,
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c) Hecken, Bäume oder Gehölze, Röhricht, Brachflächen, Tümpel oder Teiche zu
beseitigen oder zu beschädigen,
d) wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
e) Abfälle, Müll, Schutt oder Abraum aller Art wegzuwerfen oder abzulagern oder
die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
f) außerhalb der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu
fahren oder sie abzustellen, soweit der Verkehr nicht den Anliegern oder der
Land- und Forstwirtschaft dient,
g) unbefugt Feuer zu machen,
h) außerhalb bebauter Grundstücke Kraftfahrzeuge zu waschen,
j) das Errichten oder das wesentliche äußere Verändern von Bauten aller Art, auch
soweit für sie keine bauaufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich ist,
k) das Aufstellen von ortsfesten und nichtortsfesten Verkaufseinrichtungen und
Buden, sowie von fliegenden Bauten und Baracken,
l) Maßnahmen der Wasserwirtschaft, die geeignet sind, den Charakter von Teichen, Tümpeln sowie Feuchtflächen nachteilig zu verändern,
m) die Entnahme von Bodenbestandteilen,
n) die Herstellung von Versorgungsleitungen aller Art, ausgenommen Hausanschlüsse.
(2)
Von den Verboten des § 3 (1) kann die Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg
als obere Naturschutzbehörde unter der Voraussetzung des § 53 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiungen gewähren.
§5
Freistellungen
Von den Verboten des § 3 dieser Verordnung bleiben unberührt:
a)
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf durch besondere Darstellung in der
Karte 1: 3.000 gekennzeichneten Flächen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
entsprechend genutzt wurden,
b)
die bisherige Nutzung sowie die Nutzung, auf deren Ausübung beim Inkrafttreten
dieser Verordnung ein Rechtsanspruch bestand sowie die Pflege von Bäumen,
Sträuchern, Hecken und Wallhecken unter Beachtung des § 36 (3) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.
c)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
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d)
mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmte bergbauliche Tätigkeiten, soweit
sie im Rahmen der berggesetzlichen Vorschriften ausgeführt werden.
§6
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 64 Ziff.
1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- DM geahndet werden.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01. August 1983 in Kraft.
Jever, den 15. Juni 1983
Landkreis Friesland
------------------------------Landrat
-----------------------------Oberkreisdirektor
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