Schutzgebietsverordnung

Verordnung
über das Landschaftsschutzgebiet „Klosterpark Oestringfelde“ in der Gemeinde Schortens, Landkreis Friesland, vom 8.September 1985
Aufgrund der §§ 26, 30 und 55 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März
1981 (Nds. GVBl. S. 31) in Verbindung mit § 7 (1) der Niedersächsischen Landkreisordnung wird folgende Verordnung erlassen:
§1
Unterschutzstellung
Das im § 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet „Klosterpark
Oestringfelde“ erklärt.
§2
Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus dem Klostergarten des ehemaligen Klosters Oestringfelde und einem mit Gehölz bewachsenen Grundstücks östlich des Ginsterweges.
Die Form eines Parkes erhielt der Klostergarten vor etwa 140 Jahren, nachdem die Gebäude abgebrochen waren.
Der Klosterpark ist ein Landschaftsteil von historischer Bedeutung und besonderer charakteristischer Eigenart, der durch die Unterschutzstellung nachhaltig gesichert werden
soll.
§3
Geltungsbereich
(1)
Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Flurstücke 819/89, 97/7, 397/74 und 94
der Flur 10 der Gemarkung Schortens.
(2)
Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in einer mitveröffentlichten Karte
im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 3.000 verzeichnet.
Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden aufbewahrt:
beim Landkreis Friesland, Lindenallee 1, 2942 Jever, und
bei der Gemeinde Schortens, Oldenburger Straße, 2948 Schortens 1.
Die Karten können von jedermann während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden.
(3)
Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 8,78 ha.
(1)
§4
Verbote
Im Landschaftsschutzgebiet ist es untersagt:
-1-
a) die Ruhe der Natur unnötig durch Lärm zu stören,
b) Abfall zu lagern oder abzulagern oder die Landschaft auf andere Weise zu
verunreinigen,
c) bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder wesentlich zu ändern, auch soweit hierfür keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist,
d) unbefugt Feuer zu machen,
e) ober- und unterirdische Versorgungsleitungen herzustellen,
f) die Bodengestalt durch Abgraben oder Aufschütten zu verändern,
g) Werbeeinrichtungen, Tafeln oder Inschriften anzubringen, soweit sie sich
nicht auf den Schutzzweck beziehen oder auf die Bedeutung einzelner Teile
der geschützten Landschaft hinweisen,
h) Pflanzen aller Art zu beschädigen, zu beschneiden, zu roden, zu entnehmen
oder auf andere Art und Weise zu zerstören,
i) im Schutzgebiet mit Fahrzeugen aller Art und Fahrrädern zu fahren,
k) zu lagern oder zu zelten,
l) neue Wege herzustellen oder vorhandene Wege zu befestigen.
(2)
Der Landkreis Friesland als untere Naturschutzbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 53 (1) des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes Befreiungen zulassen. Die Befreiung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, die
dem Ausgleich von Beeinträchtigung dienen.
§5
Freistellungen
(1)
Unberührt von den Verboten des § 4 (1) dieser Verordnung bleibt:
a) das Befahren der Wege mit Rollstühlen, mit Fahrzeugen durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sowie das Befahren zur Ausführung von Pflegearbeiten durch den Eigentümer oder in seinem Auftrage,
b) mit der Naturschutzbehörde abgestimmte Pflegemaßnahmen in der Zeit vom
01. Oktober bis 01. März eines jeden Jahres,
c) die forstliche Bewirtschaftung der aufgeforsteten Bereiche im Einvernehmen
mit der Naturschutzbehörde,
d) Unterhaltungsarbeiten an Versorgungsleitungen und an den Wegen.
§6
Zuwiderhandlungen
(1)
Ordnungswidrig handelt gemäß § 64 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes,
wer, ohne daß eine Befreiung erteilt wurde, den Verboten des § 4 (1) der Verordnung zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- Deutsche Mark geahndet werden.
-2-
(3)
Strafbestimmungen und andere Bestimmungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1985 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 10. Nachtragsverordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen im
Landkreis Friesland vom 14.01.1949 (Amtliche Nachrichten vom 18.02.1949, Nummer
6) mit Zustimmung der Bezirksregierung Weser-Ems als obere Naturschutzbehörde außer
Kraft.
Jever, den 8. September 1985
------------------------------Landrat
------------------------------Oberkreisdirektor
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