Nähere Informationen als - BAckStage

 Prof. Dr. rer. pol. habil.
Burkhard Utecht
An alle Lehrenden und Studierenden Präsident
der Dualen Hochschule Gera‐Eisenach Telefon +49 365 4341-100
[email protected]
Sekretariat
Manuela Mittelberger
Telefon +49 365 4341-101
Fax
+49 365 4341-103
[email protected]
6. Dezemer 2016
Änderung der Praxis für die digitale (elektronische) Bereitstellung von wissenschaftlicher Litera‐
tur nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ab dem 1. Januar 2017 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Lehrende und Studierende, aufgrund einer veränderten Rechtslage in der Anwendung von § 52a UrhG muss ich Sie leider über folgende Regelung informieren und um deren Beachtung bitten: Zu Ihrem Schutz und zum Schutz unserer Einrichtung vor Schadensersatzansprüchen ist es ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich untersagt, Textauszüge urheberrechtlich geschützter Werke in digi‐
taler (elektronischer) Form über die durch die Duale Hochschule zur Verfügung gestellte IT‐
Infrastruktur (Backstage/Moodle, Email, Website, Intranet etc.) zu verbreiten. Sollten Sie aktuell auf Plattformen der Dualen Hochschule Materialien wie digitalisierte Skripten, Vorlesungsunterlagen, Seminararbeiten etc. eingestellt haben, die Textauszüge urheberrechtlich geschützter Werke beinhalten (ausgenommen sind Zitate im Rahmen einer wissenschaftlichen Aus‐
einandersetzung), müssen Sie diese Materialien bitte umgehend aus den Plattformen entfernen. Im Weiteren erhalten Sie einen generellen Überblick darüber, welche Materialien ab dem 1. Januar 2017 in digitaler (elektronischer) Form verbreitet werden dürfen und welche nicht: 1.) Zulässig sind: a) Selbst erstellte oder mit Zustimmung der Ersteller verbreitete Materialien, z.B. - Präsentationsfolien (mit Abbildungen, Zitaten etc.) - Vorlesungsskripte (mit Abbildungen, Zitaten etc.) - Seminararbeiten (mit Abbildungen, Zitaten etc.) - Seminarpläne, Ablaufpläne („Syllabus“) - Literaturlisten - Übungsaufgaben und Musterlösungen - Zusammenfassungen - Fallbeschreibungen - Protokolle Campus Gera | info‐[email protected] Campus Eisenach | info‐[email protected] www.dhge.de Weg der Freundschaft 4, D‐07546 Gera Am Wartenberg 2, D‐99817 Eisenach Tel./Fax +49 365 4341‐0 / ‐103 Tel./Fax +49 3691 6294‐0 / ‐79 Duale Hochschule Gera-Eisenach
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b) Freie Werke: - Werke, deren Autorinnen/Autoren mehr als 70 Jahre tot sind - Werke mit freien Lizenzen (Open Access, Creative Commons, …) c) Weiterhin nach § 52a UrhG möglich sind: - Einzelne Abbildungen und Fotos - Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen (< 5 Minuten) - Urheberrechtlich geschützte Filme (< 5 Minuten, Kinofilme älter als 2 Jahre) 2.) Nicht zulässig sind: Urheberrechtlich geschützte veröffentlichte Sprachwerke (Texte), z.B. - Zeitschriftenartikel - Buchauszüge - Auf Webseiten veröffentlichte Texte Hierzu bestehen ggf. folgende zulässige Alternativen: - Verweis (Link) auf Lizenzen der Bibliothek - Nutzung des Zitatrechts bei Einbettung in Präsentationen und Skripte (Länge unbegrenzt, aber das Zitat muss Gegenstand einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung sein) Bitte beachten Sie auch folgende Einschränkungen: - Grundsätzlich zulässige Werke Dritter dürfen nur mit deren Zustimmung hochgela‐
den / elektronisch verbreitet werden. - Bei eigenen Publikationen (Zeitschriftenartikel, Bücher) haben Sie in der Regel die Verwertungsrechte an den Verlag abgetreten und dürfen Sie dann nicht hochladen / elektronisch verbreiten. - Auch kostenlos im Internet herunterladbare Dokumente, Artikel und Webseiten sind urheberrechtlich geschützt und dürfen zwar verlinkt, aber nicht hochgeladen / elektronisch verbreitet werden. Für die hiermit verbundenen Unannehmlichkeiten bitte ich Sie um Verständnis. An allen Thüringer Hochschulen und einem Großteil der Hochschulen außerhalb Thüringens werden gegenwärtig ent‐
sprechende Regelungen getroffen. Diese Maßnahmen dienen insbesondere auch Ihrem eigenen Schutz vor Schadensersatzansprüchen der jeweiligen Rechteinhaber. Zu den rechtlichen Hinter‐
gründen erhalten Sie im Anhang weitere Informationen. Für Rückfragen steht Ihnen unsere Kanzlerin bei Bedarf zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Burkhard Utecht Präsident der DHGE Anlagen Duale Hochschule Gera-Eisenach
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Hintergrundinformationen zur aktuellen Rechtslage bei der digitalen (elektronischen) Bereitstellung wissenschaftlicher Literatur Das deutsche Urheberrecht erlaubt es, wissenschaftliche Texte und andere veröffentlichte Werke den Studierenden einer Lehrveranstaltung oder Mitgliedern einer Forschergruppe zugänglich zu machen, ohne dass dafür eine gesonderte Genehmigung oder Lizenz erforderlich wäre (§ 52a UrhG). Die Art des verwendeten Werks ist dabei beliebig, allerdings gibt es Beschränkungen, insbesondere beim Umfang (bei Studierenden z.B. maximal 12% oder 100 Seiten eines Buches). Die Vergütung für diese Nutzungen erfolgte für textliche Werke bisher durch Pauschalzahlungen der Bundesländer an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Ab dem 1. Januar 2017 ändert sich diese Praxis. Aufgrund eines von der VG Wort erstrittenen Urteils des Bundesgerichtshofs soll es künftig keine solchen Pauschalzahlungen mehr geben. Stattdessen sollen alle Nutzungen nach § 52a UrhG einzeln gemeldet und dann jeweils mit der VG Wort abgerechnet werden. Vor dem Hintergrund des er‐
wähnten Urteils haben sich die Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder und die VG Wort auf einen Rahmenvertrag geeinigt, dem jede Hochschule beitreten muss, die weiterhin Textwerke auf der Grundlage von § 52a UrhG nutzen will. Dieser Rahmenvertrag tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Anders als bei den bisher geltenden Gesamtverträgen für § 52a UrhG werden die Hochschulen im Falle eines Beitritts selbst Vertragspartner der VG Wort und stehen mithin auch für die ordnungs‐
gemäße Meldung aller Nutzungen ein. Aus Sicht der Hochschulen sind die Konditionen dieses Rahmenvertrags nicht akzeptabel. Eine ent‐
sprechende Stellungnahme der Hochschulrektorenkonferenz liegt dazu ebenso vor wie zahlreiche Beschlüsse von Rektorenkonferenzen anderer Bundesländer. Die Thüringer Hochschulen haben daher ebenso wie die Hochschulen in annähernd allen anderen Bundesländern beschlossen, dem Rahmenvertrag mit der VG Wort nicht beizutreten. Die derzeitige Situation ist keinesfalls zufriedenstellend, sondern lediglich Ausdruck des dringenden Wunsches aller Hochschulen und der Notwendigkeit, zu einer praxistauglichen Regelung zurückkeh‐
ren zu können. Ein Beitritt zu dem Rahmenvertrag würde ganz unverhältnismäßig hohe Aufwände für dessen Umsetzung nach sich ziehen, ohne jedoch eine befriedigende oder auch nur rechtssiche‐
re Situation herbeizuführen. Im Gegenteil würde durch die Hochschulen ein dem Grunde nach inak‐
zeptabler Vertrag akzeptiert mit der Folge, dass dadurch weiteren Verhandlungen mit der VG Wort der Boden entzogen würde. Das Interesse der Rechteinhaber/innen an einer angemessenen Vergü‐
tung wird nicht verkannt, dennoch sind die Hochschulen der Auffassung, dass eine Einzelfallerhe‐
bung der Nutzungen gemäß § 52a UrhG weder sachdienlich noch in Anbetracht der entstandenen Kosten verhältnismäßig wäre. Die Thüringer Hochschulen werden sich gemeinsam mit der deut‐
schen Hochschulrektorenkonferenz dafür einsetzen, möglichst zügig eine zukunftsfähige Lösung im Sinne aller Beteiligten zu finden. Duale Hochschule Gera-Eisenach
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§ 52a UrhG Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus‐ und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Be‐
rufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zei‐
tungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zuläs‐
sig. (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforder‐
lichen Vervielfältigungen. (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zah‐
len. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.