Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen

Herrn
Dr. Norbert Walter-Borjans
Vorsitzender des Finanzausschusses
des Bundesrates
11055 Berlin
Abt. Steuerrecht und
Rechnungslegung
Unser Zeichen: Fi/Gr
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Fax: +49 30 240087-99
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26. Oktober 2016
Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften
Sehr geehrter Herr Minister Dr. Walter-Borjans,
im Vorfeld zu der Beschlussfassung des Bundesrates zum o. g. Gesetz am 4. November 2016
möchten wir Sie bitten, folgenden Aspekt dabei möglichst mit zu berücksichtigen.
Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 8d KStG-E sieht vor, dass § 8c KStG auf Antrag nicht
anzuwenden ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach der Begründung zum
Gesetzentwurf sollen damit Fälle adressiert werden, in denen die „Rettungsklauseln“ des
§ 8c KStG nicht greifen, in denen aber ein Untergang der Verluste beim Anteilseignerwechsel
in einer Körperschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich ist. Damit soll auch das Engagement von Investoren bei
jungen Technologiefirmen gestärkt und damit die Bedingungen für Wagniskapitalgeber verbessert werden.
Das Ziel des Gesetzes unterstützt die Bundessteuerberaterkammer grundsätzlich. Aus der
Steuerberaterschaft ist dazu folgende Überlegung an uns herangetragen worden.
In vielen kleineren Unternehmen sind in der Vergangenheit Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführt worden, in denen die Finanzverwaltung, gestützt auf
Rdnr. 4 des BMF-Schreibens betreffend Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften
(§ 8c KStG) vom 4. Juli 2008, (BStBl. I 2008, S. 736), vorhandenen Verluste nicht gekürzt hat.
In diesen Fällen sind nach den Einschätzungen der Praxis in aller Regel die Voraussetzungen
erfüllt, bei deren Geltung nach § 8d KStG-E vorhandene Verlustvorträge bestehen bleiben
sollen.
Die bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregel für vorweggenommene Erbfolge ergibt
sich allerdings nicht direkt aus dem Gesetzestext und wurde daher durch das Finanzgericht
Münster in einem Fall abgelehnt (Urteil vom 4. November 2015, Az. 9 K 3478/13 F, EFG
2016, S. 412), zu dem derzeit ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 6/16 vor dem BFH
anhängig ist.
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Folgt der BFH dem FG Münster kann das in vielen offenen Fällen dazu führen, dass Verlustvorträge noch rückwirkend wegfallen. Dies bedeutet eine gravierende Rechtsunsicherheit für
die betroffenen Unternehmen.
Diese Unsicherheit könnte beseitigt werden, wenn in den nun beratenen Gesetzentwurf eine
Ergänzung der Anwendungsvorschriften aufgenommen würde, wonach § 8d KStG auf Antrag
auch bereits auf vor dem 1. Januar 2016 stattgefundene Übertragungen angewendet werden
kann. Diese Rückwirkung dürfte u. E. unproblematisch sein, da sie nicht zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führt und zudem antragsgebunden ausgestaltet wäre.
Wir bitten Sie daher, diesen Aspekt mit in die Beratungen des Finanzausschusses einzubeziehen und ggf. eine entsprechende Ergänzung des Gesetzentwurfs vorzuschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum
Geschäftsführerin
i. A. Dr. Carola Fischer
Referentin