Herrn Dr. Norbert Walter-Borjans Vorsitzender des Finanzausschusses des Bundesrates 11055 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Fi/Gr Tel.: +49 30 240087-43 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: [email protected] E-Mail: [email protected] 26. Oktober 2016 Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften Sehr geehrter Herr Minister Dr. Walter-Borjans, im Vorfeld zu der Beschlussfassung des Bundesrates zum o. g. Gesetz am 4. November 2016 möchten wir Sie bitten, folgenden Aspekt dabei möglichst mit zu berücksichtigen. Der im Gesetzentwurf vorgesehene § 8d KStG-E sieht vor, dass § 8c KStG auf Antrag nicht anzuwenden ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf sollen damit Fälle adressiert werden, in denen die „Rettungsklauseln“ des § 8c KStG nicht greifen, in denen aber ein Untergang der Verluste beim Anteilseignerwechsel in einer Körperschaft aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht gerechtfertigt und aus steuersystematischer Sicht nicht erforderlich ist. Damit soll auch das Engagement von Investoren bei jungen Technologiefirmen gestärkt und damit die Bedingungen für Wagniskapitalgeber verbessert werden. Das Ziel des Gesetzes unterstützt die Bundessteuerberaterkammer grundsätzlich. Aus der Steuerberaterschaft ist dazu folgende Überlegung an uns herangetragen worden. In vielen kleineren Unternehmen sind in der Vergangenheit Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durchgeführt worden, in denen die Finanzverwaltung, gestützt auf Rdnr. 4 des BMF-Schreibens betreffend Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG) vom 4. Juli 2008, (BStBl. I 2008, S. 736), vorhandenen Verluste nicht gekürzt hat. In diesen Fällen sind nach den Einschätzungen der Praxis in aller Regel die Voraussetzungen erfüllt, bei deren Geltung nach § 8d KStG-E vorhandene Verlustvorträge bestehen bleiben sollen. Die bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregel für vorweggenommene Erbfolge ergibt sich allerdings nicht direkt aus dem Gesetzestext und wurde daher durch das Finanzgericht Münster in einem Fall abgelehnt (Urteil vom 4. November 2015, Az. 9 K 3478/13 F, EFG 2016, S. 412), zu dem derzeit ein Revisionsverfahren unter dem Az. I R 6/16 vor dem BFH anhängig ist. Seite 2 Folgt der BFH dem FG Münster kann das in vielen offenen Fällen dazu führen, dass Verlustvorträge noch rückwirkend wegfallen. Dies bedeutet eine gravierende Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen. Diese Unsicherheit könnte beseitigt werden, wenn in den nun beratenen Gesetzentwurf eine Ergänzung der Anwendungsvorschriften aufgenommen würde, wonach § 8d KStG auf Antrag auch bereits auf vor dem 1. Januar 2016 stattgefundene Übertragungen angewendet werden kann. Diese Rückwirkung dürfte u. E. unproblematisch sein, da sie nicht zu einer Schlechterstellung des Steuerpflichtigen führt und zudem antragsgebunden ausgestaltet wäre. Wir bitten Sie daher, diesen Aspekt mit in die Beratungen des Finanzausschusses einzubeziehen und ggf. eine entsprechende Ergänzung des Gesetzentwurfs vorzuschlagen. Mit freundlichen Grüßen i. V. Claudia Kalina-Kerschbaum Geschäftsführerin i. A. Dr. Carola Fischer Referentin
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