Bekanntmachung Nr. 67/2016

Öffentliche Bekanntmachung Nr. 67/2016
Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf
Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG“ in der Kernstadt
Bekanntmachung der zweiten erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung
gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf des Bebauungsplans liegt zusammen mit der Umweltprüfung im Zeitraum vom:
Montag den 21.11.2016 bis einschließlich Freitag den 16.12.2016
im Rathaus der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich IV
– Bauen, Umwelt und Grundstücksangelegenheiten, zu jedermanns Einsicht während der
allgemeinen Dienststunden im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4a
Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus.
Die Entwurfsunterlagen können außerdem unter der nachfolgenden Internetadresse
eingesehen und heruntergeladen werden:
http://www.grosshausmann.de/index.php/beteiligungsverfahren
Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt
bleiben können. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet
geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den
geänderten Planungsinhalten (siehe dazu: Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 2.3)
abgegeben werden können.
Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB):
In der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wurden insbesondere Angaben gemacht zu
Boden-, Wasser-, Luft- und Klimafunktionen, zur Grüngliederung und Realnutzung, zum
örtlichen Landschaftsbild und zum Immissionsschutz.
Zur Prüfung, ob aufgrund biotop- und artenschutzfachlicher Anforderungen die Umsetzung
des Bebauungsplans behindert oder ausgeschlossen ist, wurde eine „Erhebung und
Folgenbeurteilung zum Schutzgut Biologische Vielfalt“ erstellt, der eine Anlage zum
Umweltbericht darstellt. Auf Grundlage einer örtlichen Erhebung der Realnutzungs- und
Biotopausstattung sowie einer Erfassung der in diesem Fall besonders relevanten
Vogelarten (vorrangig waldbewohnende Arten), Hirschkäfer und Fledermäusen sowie von
mittelbaren Vorkommenshinweisen (Unterschlüpfe, Brutstätten, Hinterlassenschaften), durch
Fernglasbeobachtung, Absuche und Verhör über den Zeitraum von April bis Juli 2015,
erfolgte eine biotopschutzrechtliche Einschätzung nach Hess. Artenschutzleitfaden.
Im Plangebiet wurden keine gesetzlich geschützten Biotope festgestellt. Bestehende
hochwertige und vorrangig erhaltenswerte Biotope wurden im Planentwurf gekennzeichnet
und durch Erhaltungsgebote geschützt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz ist zum
Tötungsverbot sowie zum Störungsverbot kein weitergehendes Maßnahmenerfordernis auf
Ebene der Bauleitplanung gegeben. Die Schutzanforderungen zum Zerstörungsverbot
betreffen den Erhalt der allgemein guten Gehölzgliederung im Gebiet. Diese wird nach den
Festsetzungen des Bebauungsplans in der Summe nicht gemindert. Einerseits wird die
Freiflächenerhaltung durch eine relativ geringe Grundflächenfestsetzung gestärkt,
andererseits werden Einzelgehölz- und Gehölzflächenerhaltungen geregelt und Grüngebote
für die Freiflächengestaltung festgesetzt.
Für individuelle Brut- und Ruhestätten, die im Rahmen der sukzessive erfolgenden
Durchführungsplanung festgestellt werden, wird es ausreichen, Nistkästen im räumlichen
Zusammenhang
als
Ausweichquartiere
anzubieten
um
artenschutzrechtlichen
Verbotsverletzungen zu entgehen (bezogen auf die festgestellten Arten und neben der
Ausschöpfung von Vermeidungsstrategien).
Im Zuge der erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
sind Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen eingegangen:
Die untere Wasserbehörde wies auf die Lage des Plangebietes im Trinkwasserschutzgebiet
Zone III sowie teilweise Zone II und auf die hierzu erlassene Schutzgebietsverordnung hin.
Das Dezernat 41.4 Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen wies auf die
Lage des Plangebietes innerhalb der Werksgrenzen des ehem. Sprengstoffwerkes Allendorf
(DAG) hin. Trotz der bereits abgeschlossenen nutzungs- und grundwasserbezogenen
Bodensanierung befinden sich Restbelastungen mit sprengstofftypischen Stoffen im Boden,
so dass bei konkreten Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen diesbezüglich eine
Einzelfallprüfung erforderlich ist. Darüber hinaus wurden für das Plangebiet zahlreiche
Einträge im Altflächen-Informations-System (ALTIS) mitgeteilt.
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes sowie der Entwurf des Bebauungsplans
gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche).
Stadtallendorf, 07.11.2016
Der Magistrat der
Stadt Stadtallendorf
Christian Somogyi
Bürgermeister