Öffentliche Bekanntmachung Nr. 67/2016 Bauleitplanung der Stadt Stadtallendorf Bebauungsplan Nr. 96 „Westliche DAG“ in der Kernstadt Bekanntmachung der zweiten erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB Der Entwurf des Bebauungsplans liegt zusammen mit der Umweltprüfung im Zeitraum vom: Montag den 21.11.2016 bis einschließlich Freitag den 16.12.2016 im Rathaus der Stadt Stadtallendorf, Bahnhofstraße 2, 35260 Stadtallendorf, Fachbereich IV – Bauen, Umwelt und Grundstücksangelegenheiten, zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Dienststunden im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich aus. Die Entwurfsunterlagen können außerdem unter der nachfolgenden Internetadresse eingesehen und heruntergeladen werden: http://www.grosshausmann.de/index.php/beteiligungsverfahren Den Bürgern wird dadurch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Planungsinhalten (siehe dazu: Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel 2.3) abgegeben werden können. Verfügbare Arten umweltbezogener Informationen (gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB): In der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB wurden insbesondere Angaben gemacht zu Boden-, Wasser-, Luft- und Klimafunktionen, zur Grüngliederung und Realnutzung, zum örtlichen Landschaftsbild und zum Immissionsschutz. Zur Prüfung, ob aufgrund biotop- und artenschutzfachlicher Anforderungen die Umsetzung des Bebauungsplans behindert oder ausgeschlossen ist, wurde eine „Erhebung und Folgenbeurteilung zum Schutzgut Biologische Vielfalt“ erstellt, der eine Anlage zum Umweltbericht darstellt. Auf Grundlage einer örtlichen Erhebung der Realnutzungs- und Biotopausstattung sowie einer Erfassung der in diesem Fall besonders relevanten Vogelarten (vorrangig waldbewohnende Arten), Hirschkäfer und Fledermäusen sowie von mittelbaren Vorkommenshinweisen (Unterschlüpfe, Brutstätten, Hinterlassenschaften), durch Fernglasbeobachtung, Absuche und Verhör über den Zeitraum von April bis Juli 2015, erfolgte eine biotopschutzrechtliche Einschätzung nach Hess. Artenschutzleitfaden. Im Plangebiet wurden keine gesetzlich geschützten Biotope festgestellt. Bestehende hochwertige und vorrangig erhaltenswerte Biotope wurden im Planentwurf gekennzeichnet und durch Erhaltungsgebote geschützt. Im Hinblick auf den gesetzlichen Artenschutz ist zum Tötungsverbot sowie zum Störungsverbot kein weitergehendes Maßnahmenerfordernis auf Ebene der Bauleitplanung gegeben. Die Schutzanforderungen zum Zerstörungsverbot betreffen den Erhalt der allgemein guten Gehölzgliederung im Gebiet. Diese wird nach den Festsetzungen des Bebauungsplans in der Summe nicht gemindert. Einerseits wird die Freiflächenerhaltung durch eine relativ geringe Grundflächenfestsetzung gestärkt, andererseits werden Einzelgehölz- und Gehölzflächenerhaltungen geregelt und Grüngebote für die Freiflächengestaltung festgesetzt. Für individuelle Brut- und Ruhestätten, die im Rahmen der sukzessive erfolgenden Durchführungsplanung festgestellt werden, wird es ausreichen, Nistkästen im räumlichen Zusammenhang als Ausweichquartiere anzubieten um artenschutzrechtlichen Verbotsverletzungen zu entgehen (bezogen auf die festgestellten Arten und neben der Ausschöpfung von Vermeidungsstrategien). Im Zuge der erfolgten Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen eingegangen: Die untere Wasserbehörde wies auf die Lage des Plangebietes im Trinkwasserschutzgebiet Zone III sowie teilweise Zone II und auf die hierzu erlassene Schutzgebietsverordnung hin. Das Dezernat 41.4 Altlasten, Bodenschutz des Regierungspräsidiums Gießen wies auf die Lage des Plangebietes innerhalb der Werksgrenzen des ehem. Sprengstoffwerkes Allendorf (DAG) hin. Trotz der bereits abgeschlossenen nutzungs- und grundwasserbezogenen Bodensanierung befinden sich Restbelastungen mit sprengstofftypischen Stoffen im Boden, so dass bei konkreten Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen diesbezüglich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. Darüber hinaus wurden für das Plangebiet zahlreiche Einträge im Altflächen-Informations-System (ALTIS) mitgeteilt. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes sowie der Entwurf des Bebauungsplans gehen aus den nachstehenden Übersichtskarten hervor (fett umrandete Bereiche). Stadtallendorf, 07.11.2016 Der Magistrat der Stadt Stadtallendorf Christian Somogyi Bürgermeister
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