Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG); Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung) Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern lassen die ak tuellen Befunde befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Ge schehen an den größeren südbayerischen Seen handeit. Daher erlässt der Landkreis Schwandorf aufgrund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Mai 2013 (BGB!. I S.1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBI. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs.11 und 6 Abs.1 Nr.11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013(BGBI. I S. 1324)foigende Allgemein Verfügung 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Landkreis Schwandorf hal ten, haben das Geflügel aufzustauen. 2. Die Aufstellung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. 3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf. Landratsamt Schwandorf Schwandorf, den 21.11.2016 Thomas Ebeling Landrat Hinweise: 1. Auf die Vorgaben gem.§ 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hin sichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. 2. Auf die Einhaltung der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Ge flügelhaltungen wird hingewiesen. 3. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gän sen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe sei nes Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussicht lich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweili ge Tierart mitzuteilen. 4. Die Begründung dieser Ailgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten in dem . Dienstgebäude eingesehen werden: Im Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, Aushang im Eingangsbereich, im Landratsamt Schwandorf, Amt für Verbraucherschutz, Sicherheitsangele genheiten, Gewerbe- und Veterinärwesen, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf, Zimmernummer E 33 sowie im Internet unter www.landkreis-schwandorf.de in der Rubrik „Unser Land kreis" unter „Amtsblatt für den Landkreis". 5. Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügeipest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt. 6. Die Anfechtung der angeordneten Maßnahmen nach den Ziffern 1 und 2 der Verfü gung hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine auf schiebende Wirkung.
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