Geflügel-Aufstallungsverfügung

Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG);
Vollzug der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflügelpestVerordnung)
Im Rahmen des aktuellen Geflügelpestgeschehens bei Wildvögeln in Bayern lassen die ak
tuellen Befunde befürchten, dass es sich in Bayern nicht nur um ein lokal begrenztes Ge
schehen an den größeren südbayerischen Seen handeit.
Daher erlässt der Landkreis Schwandorf aufgrund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Mai 2013 (BGB!. I S.1212), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBI. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs.11 und 6 Abs.1
Nr.11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013(BGBI. I S. 1324)foigende
Allgemein Verfügung
1.
Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel im Landkreis Schwandorf hal
ten, haben das Geflügel aufzustauen.
2.
Die Aufstellung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus
einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen
muss.
3.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben
und gilt bis auf Widerruf.
Landratsamt Schwandorf
Schwandorf, den 21.11.2016
Thomas Ebeling
Landrat
Hinweise:
1. Auf die Vorgaben gem.§ 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung hin
sichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur
Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
2. Auf die Einhaltung der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Ge
flügelhaltungen wird hingewiesen.
3. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gän
sen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln
verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe sei
nes Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussicht
lich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweili
ge Tierart mitzuteilen.
4. Die Begründung dieser Ailgemeinverfügung kann während der Dienstzeiten in dem .
Dienstgebäude eingesehen werden:
Im Landratsamt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf,
Aushang im Eingangsbereich,
im Landratsamt Schwandorf, Amt für Verbraucherschutz, Sicherheitsangele
genheiten, Gewerbe- und Veterinärwesen, Wackersdorfer Str. 80, 92421
Schwandorf, Zimmernummer E 33
sowie
im Internet unter www.landkreis-schwandorf.de in der Rubrik „Unser Land
kreis" unter „Amtsblatt für den Landkreis".
5. Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügeipest-Verordnung handelt, wer
sein Geflügel nicht aufstallt.
6. Die Anfechtung der angeordneten Maßnahmen nach den Ziffern 1 und 2 der Verfü
gung hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine auf
schiebende Wirkung.