für aücrfhüaar fürFfL lulese A sH Ack Lu ohtetceühohusrsrshre n de im enhnd lSviem erbeIcIn toiutnudVVn ununuedenln--dn S ieeg t r n u e b s g d n u t a i u veDsrbetaru diumneund nng-dknid aetin fw ueam ont liche ret- IfV NRW.recht Dezember 2016 Urheberrecht im Verbundstudium – § 52 a UrhG Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informa- Fragen zum Thema § 52 a UrhG. Für den Fall, dass tionen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, helfen wir wenden Sie sich im Zweifel an den Servicebereich Ihnen gerne weiter. Rechtsangelegenheiten und Ausbau Verbundstudium des IfV NRW. WORUM HANDELT ES SICH BEI § 52 a UrhG? Hintergrund dieser Änderung ist ein neuer Rah- Die Vorschrift bildet die rechtliche Grundlage im menvertrag, den die VG WORT mit der Kultusmi- Kontext der Verfügbarmachung fremder Inhalte im nisterkonferenz abgeschlossen hat. Anstelle der Hochschulbetrieb innerhalb der zentralen Lear- bisherigen pauschalen Abrechnung der Vergütung ning-Management-Systeme und stellt somit eine sollen danach nunmehr 0,008 € pro Seite und Teil- Schranke des Urheberrechtsgesetzes dar. nehmerIn berechnet werden. Dafür muss in jedem Einzelfall, in dem entsprechende Schriftwerke Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt zugänglich gemacht werden sollen, eine Meldung § 52 a UrhG die öffentliche Zugänglichmachung von an die VG WORT erfolgen. urheberrechtlich geschützten Schriftwerken und Teilen von Schriftwerken zu Zwecken der Lehre Die Fachhochschulen in NRW haben sich jedoch in den Learning-Management-Systemen. Da- dazu entschlossen, dem Rahmenvertrag zur Ver- nach können bis zum 31.12.2016 kleine Teile eines gütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG zwischen Werkes (weniger als 12 % und nicht mehr als 100 Bund und Länder mit der VG WORT nicht beizutre- Seiten), Werke geringen Umfangs (max. 25 Seiten) ten. Aus diesem Grund ist eine Bereitstellung von sowie Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen Schriftwerken im Rahmen des § 52 a UrhG ab dem unter Angabe der Quelle zur Veranschaulichung im 01.01.2017 nicht mehr möglich. Unterricht und zur Verfolgung nicht kommerzieller giges elektronisches Lizenzangebot zu angemesse- WAS BEDEUTET DAS FÜR LEHRENDE IM VERBUNDSTUDIUM? nen Bedingungen vorliegt. Für Lehrende im Verbundstudium bedeutet die- Zwecke veröffentlicht werden, soweit kein vorran- se Änderung, dass sie ab dem 01.01.2017 keine WAS ÄNDERT SICH AB DEM 01.01.2017? urheberrechtlich geschützten Schriftwerke und Die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche Teile von Schriftwerken in den Learning-Manage- nach § 52 a UrhG für digitale Semesterapparate ment-Systemen der Hochschulen, z. B. Moodle und oder Learning-Management-Systeme wird zum anderen passwortgeschützten Webseiten, zum 01.01.2017 neu geregelt. Download bereitstellen dürfen. Ab dem 01.01.2017 kommt es somit zu einem neuen Bereits eingestelltes urheberrechtlich geschütz- Abrechnungsmodell für Schriftwerke, die im Rah- tes Material ist bis zum 31.12.2016 zu löschen men des § 52 a UrhG z. B. in digitalen Semesterap- bzw. zu sperren. paraten oder Learning-Management-Systemen in Hochschulen zugänglich gemacht werden. für aarluleesn-dedn FfaüLcrfehührcIn unueenln-hnd r füH eühoheusrsrrseIbenunneundd ohtetcV Lu nng-dsAck A u n trnuebigduaim tim eeg i S n V d u n t u i o t m d lSvie stuid ontre ueam fw knaetin veDsrbetaru he c li IfV NRW.recht BEREITSTELLUNG VON WERKEN AB DEM 01.01.2017 Welche Werke sind nutzbar? Welche Werke dürfen nicht zugänglich gemacht werden? Schriftwerke, für die eine Lizenz vorliegt Schriftwerke, Teile von Schriftwerken, deren Selbst erstellte Werke, die frei von Rechten Drit- öffentliche Zugänglichmachung bislang nach ter sind wie z. B. Ihr Selbststudienmaterial, (Vor- § 52 a UrhG für Zwecke des Unterrichts und der lesungs-)Skripte, Folien, Aufgaben und Lösungen, Forschung zulässig war Protokolle, Literaturlisten Urheberrechtlich geschützte Schriftwerke, für die Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften, für keine (freie) Lizenz vorliegt die eine Lizenz vorliegt Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften ohne Schriftwerke, die frei nutzbar (gemeinfrei), also geeignete Lizenz urheberrechtlich nicht geschützt sind Buchauszüge, die mehr als 12 % oder mehr als Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist, wenn 100 Seiten des Originals umfassen z. B. die AutorInnen mehr als 70 Jahre tot sind Vollständige Aufsätze, die mehr als 25 Seiten Amtliche Werke, wie z. B. Gesetzestexte, Gesetzes- umfassen begründungen und Urteile Ganze Zeitschriftenartikel Wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen und Eigene Publikationen, bei denen die Rechte an Konzepte. Geschützt wird lediglich die Art der den Verlag abgetreten wurden Darstellung wissenschaftlicher Werke Auszüge aus aktuellen Filmen (jünger als 2 Jahre) Werke mit Creative-Commons Lizenzen oder anderen freien Lizenzen, sofern die jeweiligen Lizenzbedingungen eingehalten werden Einzelne Abbildungen und Fotos Einzelne Sequenzen aus Kinofilmen 2 Jahre nach Erstveröffentlichung Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen (< 5 Minuten) Noteneditionen (< 6 Seiten) Impressum Institut für Verbundstudien der Fachhochschulen NRW – IfV NRW Geschäftsführer Dieter Pawusch Im Alten Holz 131, 58093 Hagen [email protected] Kontakt Servicebereich Rechtsangelegenheiten und Ausbau Verbundstudium Ass. jur. Jonas Kappelhoff (02331/9330-778, [email protected]) Ass. jur. Sabine Seil (02331/9330-951, [email protected]) Weitere Informationen unter www.ifv-nrw.de www.verbundstudium.de https://intranet.ifv-nrw.de
© Copyright 2025 ExpyDoc