Urheberrecht im Verbundstudium

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IfV NRW.recht
Dezember 2016
Urheberrecht im Verbundstudium – § 52 a UrhG
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte
Wichtiger Hinweis: Die nachfolgenden Informa-
Fragen zum Thema § 52 a UrhG. Für den Fall, dass
tionen stellen keine Rechtsberatung dar. Bitte
Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, helfen wir
wenden Sie sich im Zweifel an den Servicebereich
Ihnen gerne weiter.
Rechtsangelegenheiten und Ausbau Verbundstudium des IfV NRW.
WORUM HANDELT ES SICH BEI § 52 a UrhG?
Hintergrund dieser Änderung ist ein neuer Rah-
Die Vorschrift bildet die rechtliche Grundlage im
menvertrag, den die VG WORT mit der Kultusmi-
Kontext der Verfügbarmachung fremder Inhalte im
nisterkonferenz abgeschlossen hat. Anstelle der
Hochschulbetrieb innerhalb der zentralen Lear-
bisherigen pauschalen Abrechnung der Vergütung
ning-Management-Systeme und stellt somit eine
sollen danach nunmehr 0,008 € pro Seite und Teil-
Schranke des Urheberrechtsgesetzes dar.
nehmerIn berechnet werden. Dafür muss in jedem
Einzelfall, in dem entsprechende Schriftwerke
Unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
zugänglich gemacht werden sollen, eine Meldung
§ 52 a UrhG die öffentliche Zugänglichmachung von
an die VG WORT erfolgen.
urheberrechtlich geschützten Schriftwerken und
Teilen von Schriftwerken zu Zwecken der Lehre
Die Fachhochschulen in NRW haben sich jedoch
in den Learning-Management-Systemen. Da-
dazu entschlossen, dem Rahmenvertrag zur Ver-
nach können bis zum 31.12.2016 kleine Teile eines
gütung von Ansprüchen nach § 52 a UrhG zwischen
Werkes (weniger als 12 % und nicht mehr als 100
Bund und Länder mit der VG WORT nicht beizutre-
Seiten), Werke geringen Umfangs (max. 25 Seiten)
ten. Aus diesem Grund ist eine Bereitstellung von
sowie Beiträge aus Zeitschriften oder Zeitungen
Schriftwerken im Rahmen des § 52 a UrhG ab dem
unter Angabe der Quelle zur Veranschaulichung im
01.01.2017 nicht mehr möglich.
Unterricht und zur Verfolgung nicht kommerzieller
giges elektronisches Lizenzangebot zu angemesse-
WAS BEDEUTET DAS FÜR LEHRENDE IM
VERBUNDSTUDIUM?
nen Bedingungen vorliegt.
Für Lehrende im Verbundstudium bedeutet die-
Zwecke veröffentlicht werden, soweit kein vorran-
se Änderung, dass sie ab dem 01.01.2017 keine
WAS ÄNDERT SICH AB DEM 01.01.2017?
urheberrechtlich geschützten Schriftwerke und
Die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche
Teile von Schriftwerken in den Learning-Manage-
nach § 52 a UrhG für digitale Semesterapparate
ment-Systemen der Hochschulen, z. B. Moodle und
oder Learning-Management-Systeme wird zum
anderen passwortgeschützten Webseiten, zum
01.01.2017 neu geregelt.
Download bereitstellen dürfen.
Ab dem 01.01.2017 kommt es somit zu einem neuen
Bereits eingestelltes urheberrechtlich geschütz-
Abrechnungsmodell für Schriftwerke, die im Rah-
tes Material ist bis zum 31.12.2016 zu löschen
men des § 52 a UrhG z. B. in digitalen Semesterap-
bzw. zu sperren.
paraten oder Learning-Management-Systemen in
Hochschulen zugänglich gemacht werden.
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IfV NRW.recht
BEREITSTELLUNG VON WERKEN AB DEM 01.01.2017
Welche Werke sind nutzbar?
Welche Werke dürfen nicht zugänglich gemacht
werden?
Schriftwerke, für die eine Lizenz vorliegt
Schriftwerke, Teile von Schriftwerken, deren
Selbst erstellte Werke, die frei von Rechten Drit-
öffentliche Zugänglichmachung bislang nach
ter sind wie z. B. Ihr Selbststudienmaterial, (Vor-
§ 52 a UrhG für Zwecke des Unterrichts und der
lesungs-)Skripte, Folien, Aufgaben und Lösungen,
Forschung zulässig war
Protokolle, Literaturlisten
Urheberrechtlich geschützte Schriftwerke, für die
Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften, für
keine (freie) Lizenz vorliegt
die eine Lizenz vorliegt
Textauszüge aus Büchern und Zeitschriften ohne
Schriftwerke, die frei nutzbar (gemeinfrei), also
geeignete Lizenz
urheberrechtlich nicht geschützt sind
Buchauszüge, die mehr als 12 % oder mehr als
Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist, wenn
100 Seiten des Originals umfassen
z. B. die AutorInnen mehr als 70 Jahre tot sind
Vollständige Aufsätze, die mehr als 25 Seiten
Amtliche Werke, wie z. B. Gesetzestexte, Gesetzes-
umfassen
begründungen und Urteile
Ganze Zeitschriftenartikel
Wissenschaftliche Erkenntnisse, Ideen und
Eigene Publikationen, bei denen die Rechte an
Konzepte. Geschützt wird lediglich die Art der
den Verlag abgetreten wurden
Darstellung wissenschaftlicher Werke
Auszüge aus aktuellen Filmen (jünger als 2 Jahre)
Werke mit Creative-Commons Lizenzen oder
anderen freien Lizenzen, sofern die jeweiligen
Lizenzbedingungen eingehalten werden
Einzelne Abbildungen und Fotos
Einzelne Sequenzen aus Kinofilmen 2 Jahre nach
Erstveröffentlichung
Urheberrechtlich geschützte Musikaufnahmen
(< 5 Minuten)
Noteneditionen (< 6 Seiten)
Impressum
Institut für Verbundstudien
der Fachhochschulen NRW – IfV NRW
Geschäftsführer Dieter Pawusch
Im Alten Holz 131, 58093 Hagen
[email protected]
Kontakt
Servicebereich Rechtsangelegenheiten und
Ausbau Verbundstudium
Ass. jur. Jonas Kappelhoff (02331/9330-778,
[email protected])
Ass. jur. Sabine Seil (02331/9330-951,
[email protected])
Weitere Informationen unter
www.ifv-nrw.de
www.verbundstudium.de
https://intranet.ifv-nrw.de