Bebauungsplan Nr. 919 B "Hangendeinbach, südliche Erweiterung"

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Nr. 919 B „HANGENDEINBACH, SÜDL. ERWEITERUNG“
Stand 04.11.2016
Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde:
Baugesetzbuch (BauGB)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Landesbauordnung (LBO)
Planzeichenverordnung (PlanZVO)
i.d.F.v. 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015
i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert
durch Gesetz v. 11.06.2013
i.d.F.v. 05.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 11.11.2014
i.d.F.v. 18.12.1990, zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22.07.2011
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“
1.1
Art der Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB
§ 4 BauNVO i.V.m. § 1 (6)
Nr. 1 und § 1 (5) BauNVO
Allgemeines Wohngebiet
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m.
§§ 16 - 20 BauNVO
Die Grundflächenzahl (GRZ) im Allgemeinen
Wohngebiet (WA) beträgt 0,4.
1.2
innerhalb des festgesetzten allgemeinen
Wohngebietes
- werden Ausnahmen i. S. v. § 4 (3) BauNVO
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,6.
Das Höchstmaß der zulässigen Traufhöhe im
WA, gemessen vom bestehenden Gelände bis
zum Schnittpunkt der Außenwand mit der
Dachhaut, beträgt bergseitig 6,5 m und talseitig 9 m.
Das Höchstmaß der zulässigen Gebäudehöhe
in dem im Lageplan mit GA+NA festgesetzten
Bereichs innerhalb der privaten Grünfläche 1,
beträgt bergseitig 3,5 m, gemessen vom bestehenden Gelände bis zum höchsten Punkt
des Gebäudes.
1.3
Bauweise
Es wird eine offene Bauweise festgesetzt.
§ 9 (1) Nr. 2 und 6 BauGB i.V.m.
§ 22 (1), (2) BauNVO
1.4
Überbaubare Grundstücksfläche
§ 9 (1) Nr. 2 BauGB
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch
Baugrenzen bestimmt.
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Textteil gem. § 9 (8) BauGB
1.5
Garagen und überdachte
Stellplätze (Carports)
§ 9 (1) Nr. 4 BauGB
2
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)
sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstückfläche und in den besonders für Garagen
ausgewiesenen Bereichen zulässig.
Stellplätze sind nur zwischen der rückwärtigen
Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie
zulässig.
1.6
Nebenanlagen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
§ 14 (1) i.V.m. § 23 (5) BauNVO sind, soweit es sich um Gebäude i. S. d. § 2(2)
der Landesbauordnung für Baden –
Württemberg handelt, auf Grundstücksflächen
- zwischen der Baugrenze und der
öffentlichen Verkehrsfläche nicht
zulässig.
- in den übrigen, nicht überbaubaren
Flächen der Baugrundstücke nur
zulässig, soweit der umbaute Raum
40 cbm nicht überschreitet.
Innerhalb des im Lageplan mit GA/NA festgesetzten Bereichs sind landwirtschaftliche Nebengebäude und Garagen bis max. 50 m²
Grundfläche zulässig. Zulässige Gebäudehöhe
s. Ziff. 1.2.
1.7
Verkehrsflächen
§ 9 (1) Nr.11 BauGB
Fahrbahn, Feldweg,
Grünflächen als Bestandteil von Verkehrsanlagen i. S. von § 127 Abs.2 Nr.4 BauGB.
Die Verkehrsgrünfläche darf von den Angrenzern für deren Zufahrt auf einer Breite von maximal 6,00 m je Grundstück gemäß Ziffer 2.2.2
überfahrbar ausgebaut werden.
1.8
Versorgungsflächen
§ 9 (1) Nr.12 BauGB
Pumpstation
1.9
Private Grünflächen
§ 9 (1) Nr. 15 BauGB
1.9.1
Private Grünfläche 1 –
Hausgarten
Die im Lageplan dargestellte Grünfläche ist
Teil einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme
und insgesamt als Hausgarten zu gestalten
und zu nutzen.
1.9.2
Private Grünfläche 2 –
Streuobstwiese
Die im Lageplan dargestellte Grünfläche ist
Bestandteil einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme und ist gemäß Pflanzgebot PFG 1
(siehe Festsetzung Ziff. 1.11.2) zu gestalten.
Abgängige Obstbäume sind durch eine Neu-
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anpflanzung zu ersetzen. Die Wiesenflächen
sind durch Einbringung einer Magerrasenmischung oder einer Mähgutübertragung zu extensivieren und dauerhaft zu pflegen.
Die Waldbereiche der Grünfläche bleiben unverändert.
Im Bereich der privaten Grünfläche dürfen keine Nebenanlagen erstellt und keine Flächenbefestigungen ausgeführt werden.
1.10
Flächen oder Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
§ 9 (1) Nr. 20 BauGB
1.11
Pflanzgebote
§ 9 (1) Nr. 25a BauGB
1.11.1 Einzelbäume auf privaten
Grundstücksflächen
Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen
(§ 135a BauGB)
Die im Lageplan als private Grünflächen (Festsetzungen Ziff. 1.9.1 und 1.9.2) dargestellten
Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sind Teil
der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen.
Diese Flächen oder Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft
(SPE-Flächen) sind allen privaten Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zugeordnet, die aufgrund der
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes in
Natur und Landschaft eingreifen.
Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist
ein mittelkroniger Laubbaum- oder ObstbaumHochstamm zu pflanzen. Stammumfang für
Laubbäume mind. 18 – 20 cm und für Obstbäume mind. 12 – 14 cm, gemessen in 1 m
Höhe über Gelände.
Pflanzliste siehe Hinweise Nr. 17
1.11.2 PFG 1 - Streuobstwiese
Das Pflanzgebot PFG 1 ist als Streuobstwiese
zu entwickeln. Dabei ist entsprechend dem
schematischen Eintrag im Lageplan jeweils ein
Obstbaum-Hochstamm anzupflanzen. Der
Stammumfang für die zu pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über Gelände mindestens 10 – 12 cm betragen.
Pflanzliste siehe Hinweise Nr. 17
1.12
Geh-, Fahr- und
Leitungsrechte
§ 9 (1) Nr. 21 BauGB
Leitungsrecht LR 1
Leitungsrecht zugunsten der öffentlichen Verund Entsorgungsträger zur Einlegung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen.
Leitungsrecht LR 2
Leitungsrecht zugunsten des Trägers der
Stromversorgung zur Einlegung und Unterhal-
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tung einer 20 kV-Stromfreileitung mit Schutzstreifen.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GR-FR-LR1
Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Grundstücke und Leitungsrecht zugunsten
der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger
zur Einlegung und Unterhaltung von Ver- und
Entsorgungsleitungen.
Auf den hierdurch belasteten Flächen sind Einrichtungen, Anlagen, tiefwurzelnde Bepflanzungen sowie Nutzungen aller Art, die den Bestand oder Betrieb beeinträchtigen, nicht zulässig.
Hinweis: Die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände der baulichen Anlagen zu
der bestehenden 20 kV-Stromfreileitung ist in
den Baugesuchen nachzuweisen.
2.
Örtliche Bauvorschriften
Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“
2.1
Dächer
§ 74 (1) Nr. 1 LBO
2.1.1
Dachform, Dachneigung
Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung
zwischen 20 und 35° zulässig.
Ausnahmen:
Gebäude mit begrünten Dächern können die
festgesetzte Dachneigung um bis zu 15° unterschreiten. Bei untergeordneten Gebäudeteilen sowie für landwirtschaftliche Gebäude, Garagen und Nebengebäude sind auch andere
Dachformen zulässig.
2.1.2
Dacheindeckung
Es sind nur Materialien in Dachziegelformat
zulässig oder begrünte Dächer.
Reflektierende und glänzende Oberflächen
sind, mit Ausnahme für flächige Verglasungen
der Dachhaut zur Passivenergienutzung und
für Solarkollektoren, nicht zulässig.
Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis einschließlich 15° sind zu begrünen (Dachterrassen sind möglich).
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2.1.3
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Dachaufbauten sind bis max. 2/3 des
Hausgrundes zugelassen, Dacheinschnitte bis
max. 1/3 des Hausgrundes.
Die Dachanschlüsse von Dachaufbauten
müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m,
gemessen in der Dachfläche, zum First und
der Traufe einhalten. Zum Ortgang ist ein
Abstand von 2,0 m gemessen vom Hausgrund
einzuhalten.
Dachaufbauten sind nur bei einer Traufhöhe
bis maximal 4,80 m, bezogen auf die ausgeführte EFH, zulässig.
2.1.4
Solaranlagen
Anlagen für Solarthermie und Photovoltaik sind
wie folgt zu gestalten:
- bei geneigten Dächern ab 15° Dachneigung
nur innerhalb der Dachflächen in der Neigung
des Daches (nicht aufgeständerte Anlagen),
- bei Flach- und flachgeneigten Dächern bis
15° Dachneigung mit einem Abstand vom
Hausgrund (Attika) von mindestens 1,50 m
und einer Höhe von maximal 1,00 m über der
Dachfläche (aufgeständerte Anlagen).
2.2
Außenanlagen und Freiflächen
§ 74 (1) Nr. 3 LBO
2.2.1
Auffüllungen und
Abgrabungen
Zum Ausgleich von Niveauunterschieden zwischen den Grundstücken bzw. zu den Verkehrsflächen sind Stützmauern direkt an der
Grundstücksgrenze zulässig, ab einer Höhe
von mehr als 50 cm sind diese zu begrünen.
2.2.2
Garagenzufahrten und Stellplätze
Um eine Flächenversiegelung zu vermeiden,
müssen private Verkehrs-, Park- und Hofflächen wasserdurchlässig (z.B. wasserdurchlässige Pflaster oder Drainpflaster,
Rasengittersteine, wassergebundene Wegedecke) hergestellt werden.
2.3
Anlagen zum Sammeln von
Niederschlagswasser
§ 74 (3) Nr. 2 LBO
Innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen
sind die anfallenden Dachflächenwasser zur
Regenrückhaltung, zur langsamen Abwirtschaftung und für die Gieß- und Brauchwassernutzung in Zisternen aufzufangen und in
den Sickergraben abzuleiten. Als Bemessungswert für das Volumen ist 3 m³ je 100 m²
Dachfläche anzusetzen, davon sind 2/3 des
Volumens zur Rückhaltung vorzusehen. Die
Zisterne muss einen permanent offenen Ab-
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fluss von ca. 0,1 l/s / 100 m² befestigter Fläche
haben.
Für begrünte Dachflächen mit einer Drain- und
Vegetationsschicht mit einer Gesamtdicke von
mindestens 10 cm braucht anteilig kein Puffervolumen nachgewiesen werden.
Hinweise:
1. Bezüglich der Lastfreiheit oberhalb von Baugrubenböschungen sind die Anforderungen nach DIN 4124 einzuhalten.
2. Die Standsicherheit einer Baugrubenböschung im Plangebiet ist anzunehmen, sofern
diese mit 60° Neigung und Berme ausgeführt wird. Gleichwohl können schollenförmige Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen sind die Böschungswinkel zu reduzieren bzw. die entsprechenden Bereiche durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
3. Die Einrichtung von gebäudeumspannenden Dränagen in der Trag- und Sauberkeitsschicht ist für die Ableitung von Stauwasser, das sich in den gering durchlässigen Lias-Schichten sammeln kann, zu empfehlen. Für die Planung der Entwässerung, der
Dränage und der Untergeschoßausführung sind die Vorgaben der DIN 4095, DIN
18195 und DIN 1986 zu beachten. Das Drainagewasser ist in Retentionsvorrichtungen (z.B. durch Staukissen, weiße Wannen etc.) aufzufangen. Grund-, Sicker- und
Drainagewasser dürfen nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden.
4. Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen. Für
jedes Wohngebäude sind die Randbedingungen der Gründung einzelfallbezogen
festzulegen und die Gründungsausführung entsprechend der Art des Objektes durch
den Statiker im Detail zu dimensionieren. Auf die Anzeigepflicht nach § 4 Lagerstättengesetz (LagerstG) wird verwiesen.
5. Auf die allgemeinen Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG)
zum Schutz, der Sicherung und der Wiederherstellung des Bodens wird hingewiesen.
Der anfallende humose Oberboden ist vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.
Der humose Oberboden ist daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und einer Wiederverwertung, möglichst vor Ort, zuzuführen. Der aus den Baugruben anfallende
Erdaushub kann nach Eignungsprüfung zur Geländemodellierung (Terrassen usw.)
Verwendung finden. Beim Aushub ist darauf zu achten, dass das Rohplanum nicht
bei niederschlagsreicher Witterung freigelegt und unnötig durchweicht wird. Die Zwischenlagerung im Baufeld ist so vorzunehmen, dass die Standsicherheit des natürlichen Hangs und der künstlich angelegten Böschungen nicht beeinträchtigt werden.
Eine Zwischenlagerung über mehr als 6 Wochen hinweg sollte nicht erfolgen. Das
zum Wiedereinbau bestimmte Bodenmaterial aus den Baugruben sollte durch Abwalzen gegen eindringendes Niederschlagswasser und der damit verbunden Aufweichung geschützt werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist möglichst wiederzuverwerten. Vor Beginn von Aushubarbeiten kann sich der Bauherr bei der GOA
(Gesellschaft des Ostalbkreises für Abfallbewirtschaftung mbH) über Verwertungsmöglichkeiten des Bodenaushubs erkundigen.
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6. Über das Vorkommen von Altablagerungen innerhalb des Plangebietes ist nichts bekannt. Sollten dennoch bei der Ausführung von Erdarbeiten Bodenkontaminationen
auftreten, so ist das Landratsamt Ostalbkreis zu informieren.
7. Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese
sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen.
Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der
Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist
(§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird
verwiesen.
8. Bei der Installation von Zisternen muss der § 3 Abs.3 Trinkwasserverordnung (Anzeige Nutzung einer Betriebswasseranlage bei Brauchwassernutzung) und § 17
Trinkwasserverordnung und DIN 1988 (keine festen Leitungsverbindungen zwischen
Zisternenwasser und Trinkwasserleitungen) beachtet werden. Nach § 13 Abs. 4 der
Trinkwasserverordnung sind Zisternen dem Geschäftsbereich Gesundheit beim
Landratsamt Ostalbkreis anzuzeigen. Eine unterbliebene, unrichtige oder unvollständige Anzeige kann die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach sich ziehen.
9. Durch das Plangebiet verlaufen Erschließungsleitungen, welche zu berücksichtigen
sind.
10. Die erforderlichen Rodungen dürfen nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende
Februar zum Schutz der Brutvögel durchgeführt werden. Die erforderlichen Gebäudeabrisse dürfen nur im Zeitraum von Anfang November bis Ende Januar zum
Schutz der Fledermäuse durchgeführt werden.
11. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6
Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
12. Es wird empfohlen, in den Bäumen oder an neu gebauten Häusern Fledermauskästen aufzuhängen.
13. Bei Stützmauern und Einfriedungen ist mit dem Wandfuß ein Abstand von mindestens 0,50 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten.
14. Das Plangebiet liegt an einem relativ stark geneigten Hang. Im Falle von Starkregen
und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden ist mit Beeinträchtigungen an Gebäuden
und Anlagen zu rechnen.
15. Zum Schutz von Kleintieren sind Entwässerungs-Einrichtungen, Schachtabdeckungen, Lichtschächte, Kellertreppen usw. so zu gestalten, dass Tierarten wie Insekten,
Amphibien, Reptilien und sonstige Kleintiere nicht gefährdet werden. So sind z.B. die
Gitterrostabdeckungen der Lichtschächte mit engmaschigem Maschendraht, offene
Kellertreppen mit einer parallel verlaufenden Schräge zu versehen. Überprüfen der
Baugesuche auf mögliche Amphibienfallen und Planung von Abdeckgittern oder Ausstiegshilfen für diese Tiergruppen.
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16. Bei allen Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen und schützenswerten Pflanzenbeständen sind alle erforderlichen Schutzmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt durchzuführen, um ihren Erhalt zu sichern. Auf die DIN 18920, die ZTV-Baum und den § 33
NatSchG Baden-Württemberg wird besonders hingewiesen.
17. Pflanzlisten
Zur textlichen Festsetzung 1.11.1 und 1.11.2
Laubbäume:
Acer platanoides, Spitz-Ahorn
Acer campestre, Feld-Ahorn
Acer pseudoplatanus, Berg-Ahorn
Carpinus betulus, Hain-Buche
Tilia platyphyllos, Sommer-Linde
Tilia cordata, Winter-Linde
Qualitäten: Hochstämme, STU mindestens 18-20, 3 x v. m. Ballen
Obstbäume:
(Liste kann durch weitere lokal typische Obstsorten ergänzt werden)
Apfel
Klarapfel
Kaiser Wilhelm
Rote Sternrenette
Lorcher Schulzenapfel
Gellerts Butterbirne
Gelbmöstler
Kirsche Große
Schneiders späte Knorpel
Regina
Ontariopflaume
Stanley
Birne
Zwetschgen
Jakob Fischer
Roter Boskop
Böbinger Sämling
Landsberger Renette
Gute Graue
Gute Luise
Prinzessin Hedelfinger
Knauffs Schwarze
Hanita
Qualitäten: Hochstämme, STU mindestens 12-14, 3 x v. m. Ballen