Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Nr. 919 B „HANGENDEINBACH, SÜDL. ERWEITERUNG“ Stand 04.11.2016 Es liegen folgende Bestimmungen zugrunde: Baugesetzbuch (BauGB) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Landesbauordnung (LBO) Planzeichenverordnung (PlanZVO) i.d.F.v. 23.09.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 i.d.F.v. 23.01.1990, zuletzt geändert durch Gesetz v. 11.06.2013 i.d.F.v. 05.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.11.2014 i.d.F.v. 18.12.1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 1. Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ 1.1 Art der Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB § 4 BauNVO i.V.m. § 1 (6) Nr. 1 und § 1 (5) BauNVO Allgemeines Wohngebiet Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 20 BauNVO Die Grundflächenzahl (GRZ) im Allgemeinen Wohngebiet (WA) beträgt 0,4. 1.2 innerhalb des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes - werden Ausnahmen i. S. v. § 4 (3) BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt 0,6. Das Höchstmaß der zulässigen Traufhöhe im WA, gemessen vom bestehenden Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut, beträgt bergseitig 6,5 m und talseitig 9 m. Das Höchstmaß der zulässigen Gebäudehöhe in dem im Lageplan mit GA+NA festgesetzten Bereichs innerhalb der privaten Grünfläche 1, beträgt bergseitig 3,5 m, gemessen vom bestehenden Gelände bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. 1.3 Bauweise Es wird eine offene Bauweise festgesetzt. § 9 (1) Nr. 2 und 6 BauGB i.V.m. § 22 (1), (2) BauNVO 1.4 Überbaubare Grundstücksfläche § 9 (1) Nr. 2 BauGB Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen bestimmt. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 1.5 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) § 9 (1) Nr. 4 BauGB 2 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstückfläche und in den besonders für Garagen ausgewiesenen Bereichen zulässig. Stellplätze sind nur zwischen der rückwärtigen Baugrenze und der Straßenbegrenzungslinie zulässig. 1.6 Nebenanlagen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO § 14 (1) i.V.m. § 23 (5) BauNVO sind, soweit es sich um Gebäude i. S. d. § 2(2) der Landesbauordnung für Baden – Württemberg handelt, auf Grundstücksflächen - zwischen der Baugrenze und der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig. - in den übrigen, nicht überbaubaren Flächen der Baugrundstücke nur zulässig, soweit der umbaute Raum 40 cbm nicht überschreitet. Innerhalb des im Lageplan mit GA/NA festgesetzten Bereichs sind landwirtschaftliche Nebengebäude und Garagen bis max. 50 m² Grundfläche zulässig. Zulässige Gebäudehöhe s. Ziff. 1.2. 1.7 Verkehrsflächen § 9 (1) Nr.11 BauGB Fahrbahn, Feldweg, Grünflächen als Bestandteil von Verkehrsanlagen i. S. von § 127 Abs.2 Nr.4 BauGB. Die Verkehrsgrünfläche darf von den Angrenzern für deren Zufahrt auf einer Breite von maximal 6,00 m je Grundstück gemäß Ziffer 2.2.2 überfahrbar ausgebaut werden. 1.8 Versorgungsflächen § 9 (1) Nr.12 BauGB Pumpstation 1.9 Private Grünflächen § 9 (1) Nr. 15 BauGB 1.9.1 Private Grünfläche 1 – Hausgarten Die im Lageplan dargestellte Grünfläche ist Teil einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme und insgesamt als Hausgarten zu gestalten und zu nutzen. 1.9.2 Private Grünfläche 2 – Streuobstwiese Die im Lageplan dargestellte Grünfläche ist Bestandteil einer ökologischen Ausgleichsmaßnahme und ist gemäß Pflanzgebot PFG 1 (siehe Festsetzung Ziff. 1.11.2) zu gestalten. Abgängige Obstbäume sind durch eine Neu- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 3 anpflanzung zu ersetzen. Die Wiesenflächen sind durch Einbringung einer Magerrasenmischung oder einer Mähgutübertragung zu extensivieren und dauerhaft zu pflegen. Die Waldbereiche der Grünfläche bleiben unverändert. Im Bereich der privaten Grünfläche dürfen keine Nebenanlagen erstellt und keine Flächenbefestigungen ausgeführt werden. 1.10 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 (1) Nr. 20 BauGB 1.11 Pflanzgebote § 9 (1) Nr. 25a BauGB 1.11.1 Einzelbäume auf privaten Grundstücksflächen Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 135a BauGB) Die im Lageplan als private Grünflächen (Festsetzungen Ziff. 1.9.1 und 1.9.2) dargestellten Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet sind Teil der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Diese Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft (SPE-Flächen) sind allen privaten Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zugeordnet, die aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes in Natur und Landschaft eingreifen. Pro angefangene 300 m² Grundstücksfläche ist ein mittelkroniger Laubbaum- oder ObstbaumHochstamm zu pflanzen. Stammumfang für Laubbäume mind. 18 – 20 cm und für Obstbäume mind. 12 – 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über Gelände. Pflanzliste siehe Hinweise Nr. 17 1.11.2 PFG 1 - Streuobstwiese Das Pflanzgebot PFG 1 ist als Streuobstwiese zu entwickeln. Dabei ist entsprechend dem schematischen Eintrag im Lageplan jeweils ein Obstbaum-Hochstamm anzupflanzen. Der Stammumfang für die zu pflanzenden Obstbäume muss in 1 m Höhe über Gelände mindestens 10 – 12 cm betragen. Pflanzliste siehe Hinweise Nr. 17 1.12 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 9 (1) Nr. 21 BauGB Leitungsrecht LR 1 Leitungsrecht zugunsten der öffentlichen Verund Entsorgungsträger zur Einlegung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Leitungsrecht LR 2 Leitungsrecht zugunsten des Trägers der Stromversorgung zur Einlegung und Unterhal- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 4 tung einer 20 kV-Stromfreileitung mit Schutzstreifen. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht GR-FR-LR1 Geh- und Fahrrecht zugunsten der angrenzenden Grundstücke und Leitungsrecht zugunsten der öffentlichen Ver- und Entsorgungsträger zur Einlegung und Unterhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen. Auf den hierdurch belasteten Flächen sind Einrichtungen, Anlagen, tiefwurzelnde Bepflanzungen sowie Nutzungen aller Art, die den Bestand oder Betrieb beeinträchtigen, nicht zulässig. Hinweis: Die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände der baulichen Anlagen zu der bestehenden 20 kV-Stromfreileitung ist in den Baugesuchen nachzuweisen. 2. Örtliche Bauvorschriften Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ 2.1 Dächer § 74 (1) Nr. 1 LBO 2.1.1 Dachform, Dachneigung Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung zwischen 20 und 35° zulässig. Ausnahmen: Gebäude mit begrünten Dächern können die festgesetzte Dachneigung um bis zu 15° unterschreiten. Bei untergeordneten Gebäudeteilen sowie für landwirtschaftliche Gebäude, Garagen und Nebengebäude sind auch andere Dachformen zulässig. 2.1.2 Dacheindeckung Es sind nur Materialien in Dachziegelformat zulässig oder begrünte Dächer. Reflektierende und glänzende Oberflächen sind, mit Ausnahme für flächige Verglasungen der Dachhaut zur Passivenergienutzung und für Solarkollektoren, nicht zulässig. Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis einschließlich 15° sind zu begrünen (Dachterrassen sind möglich). Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 5 2.1.3 Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten sind bis max. 2/3 des Hausgrundes zugelassen, Dacheinschnitte bis max. 1/3 des Hausgrundes. Die Dachanschlüsse von Dachaufbauten müssen einen Abstand von mindestens 1,0 m, gemessen in der Dachfläche, zum First und der Traufe einhalten. Zum Ortgang ist ein Abstand von 2,0 m gemessen vom Hausgrund einzuhalten. Dachaufbauten sind nur bei einer Traufhöhe bis maximal 4,80 m, bezogen auf die ausgeführte EFH, zulässig. 2.1.4 Solaranlagen Anlagen für Solarthermie und Photovoltaik sind wie folgt zu gestalten: - bei geneigten Dächern ab 15° Dachneigung nur innerhalb der Dachflächen in der Neigung des Daches (nicht aufgeständerte Anlagen), - bei Flach- und flachgeneigten Dächern bis 15° Dachneigung mit einem Abstand vom Hausgrund (Attika) von mindestens 1,50 m und einer Höhe von maximal 1,00 m über der Dachfläche (aufgeständerte Anlagen). 2.2 Außenanlagen und Freiflächen § 74 (1) Nr. 3 LBO 2.2.1 Auffüllungen und Abgrabungen Zum Ausgleich von Niveauunterschieden zwischen den Grundstücken bzw. zu den Verkehrsflächen sind Stützmauern direkt an der Grundstücksgrenze zulässig, ab einer Höhe von mehr als 50 cm sind diese zu begrünen. 2.2.2 Garagenzufahrten und Stellplätze Um eine Flächenversiegelung zu vermeiden, müssen private Verkehrs-, Park- und Hofflächen wasserdurchlässig (z.B. wasserdurchlässige Pflaster oder Drainpflaster, Rasengittersteine, wassergebundene Wegedecke) hergestellt werden. 2.3 Anlagen zum Sammeln von Niederschlagswasser § 74 (3) Nr. 2 LBO Innerhalb der festgesetzten Wohnbauflächen sind die anfallenden Dachflächenwasser zur Regenrückhaltung, zur langsamen Abwirtschaftung und für die Gieß- und Brauchwassernutzung in Zisternen aufzufangen und in den Sickergraben abzuleiten. Als Bemessungswert für das Volumen ist 3 m³ je 100 m² Dachfläche anzusetzen, davon sind 2/3 des Volumens zur Rückhaltung vorzusehen. Die Zisterne muss einen permanent offenen Ab- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 6 fluss von ca. 0,1 l/s / 100 m² befestigter Fläche haben. Für begrünte Dachflächen mit einer Drain- und Vegetationsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 cm braucht anteilig kein Puffervolumen nachgewiesen werden. Hinweise: 1. Bezüglich der Lastfreiheit oberhalb von Baugrubenböschungen sind die Anforderungen nach DIN 4124 einzuhalten. 2. Die Standsicherheit einer Baugrubenböschung im Plangebiet ist anzunehmen, sofern diese mit 60° Neigung und Berme ausgeführt wird. Gleichwohl können schollenförmige Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden. In diesen Fällen sind die Böschungswinkel zu reduzieren bzw. die entsprechenden Bereiche durch geeignete Maßnahmen zu sichern. 3. Die Einrichtung von gebäudeumspannenden Dränagen in der Trag- und Sauberkeitsschicht ist für die Ableitung von Stauwasser, das sich in den gering durchlässigen Lias-Schichten sammeln kann, zu empfehlen. Für die Planung der Entwässerung, der Dränage und der Untergeschoßausführung sind die Vorgaben der DIN 4095, DIN 18195 und DIN 1986 zu beachten. Das Drainagewasser ist in Retentionsvorrichtungen (z.B. durch Staukissen, weiße Wannen etc.) aufzufangen. Grund-, Sicker- und Drainagewasser dürfen nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden. 4. Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen. Für jedes Wohngebäude sind die Randbedingungen der Gründung einzelfallbezogen festzulegen und die Gründungsausführung entsprechend der Art des Objektes durch den Statiker im Detail zu dimensionieren. Auf die Anzeigepflicht nach § 4 Lagerstättengesetz (LagerstG) wird verwiesen. 5. Auf die allgemeinen Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetztes (BBodSchG) zum Schutz, der Sicherung und der Wiederherstellung des Bodens wird hingewiesen. Der anfallende humose Oberboden ist vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der humose Oberboden ist daher zu Beginn der Arbeiten abzutragen und einer Wiederverwertung, möglichst vor Ort, zuzuführen. Der aus den Baugruben anfallende Erdaushub kann nach Eignungsprüfung zur Geländemodellierung (Terrassen usw.) Verwendung finden. Beim Aushub ist darauf zu achten, dass das Rohplanum nicht bei niederschlagsreicher Witterung freigelegt und unnötig durchweicht wird. Die Zwischenlagerung im Baufeld ist so vorzunehmen, dass die Standsicherheit des natürlichen Hangs und der künstlich angelegten Böschungen nicht beeinträchtigt werden. Eine Zwischenlagerung über mehr als 6 Wochen hinweg sollte nicht erfolgen. Das zum Wiedereinbau bestimmte Bodenmaterial aus den Baugruben sollte durch Abwalzen gegen eindringendes Niederschlagswasser und der damit verbunden Aufweichung geschützt werden. Überschüssiger unbelasteter Erdaushub ist möglichst wiederzuverwerten. Vor Beginn von Aushubarbeiten kann sich der Bauherr bei der GOA (Gesellschaft des Ostalbkreises für Abfallbewirtschaftung mbH) über Verwertungsmöglichkeiten des Bodenaushubs erkundigen. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 7 6. Über das Vorkommen von Altablagerungen innerhalb des Plangebietes ist nichts bekannt. Sollten dennoch bei der Ausführung von Erdarbeiten Bodenkontaminationen auftreten, so ist das Landratsamt Ostalbkreis zu informieren. 7. Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte Funde entdeckt werden. Diese sind unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist (§ 20 DSchG). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 DSchG wird verwiesen. 8. Bei der Installation von Zisternen muss der § 3 Abs.3 Trinkwasserverordnung (Anzeige Nutzung einer Betriebswasseranlage bei Brauchwassernutzung) und § 17 Trinkwasserverordnung und DIN 1988 (keine festen Leitungsverbindungen zwischen Zisternenwasser und Trinkwasserleitungen) beachtet werden. Nach § 13 Abs. 4 der Trinkwasserverordnung sind Zisternen dem Geschäftsbereich Gesundheit beim Landratsamt Ostalbkreis anzuzeigen. Eine unterbliebene, unrichtige oder unvollständige Anzeige kann die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach sich ziehen. 9. Durch das Plangebiet verlaufen Erschließungsleitungen, welche zu berücksichtigen sind. 10. Die erforderlichen Rodungen dürfen nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar zum Schutz der Brutvögel durchgeführt werden. Die erforderlichen Gebäudeabrisse dürfen nur im Zeitraum von Anfang November bis Ende Januar zum Schutz der Fledermäuse durchgeführt werden. 11. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 12. Es wird empfohlen, in den Bäumen oder an neu gebauten Häusern Fledermauskästen aufzuhängen. 13. Bei Stützmauern und Einfriedungen ist mit dem Wandfuß ein Abstand von mindestens 0,50 m zu landwirtschaftlich genutzten Flächen einzuhalten. 14. Das Plangebiet liegt an einem relativ stark geneigten Hang. Im Falle von Starkregen und Schneeschmelze bei gefrorenem Boden ist mit Beeinträchtigungen an Gebäuden und Anlagen zu rechnen. 15. Zum Schutz von Kleintieren sind Entwässerungs-Einrichtungen, Schachtabdeckungen, Lichtschächte, Kellertreppen usw. so zu gestalten, dass Tierarten wie Insekten, Amphibien, Reptilien und sonstige Kleintiere nicht gefährdet werden. So sind z.B. die Gitterrostabdeckungen der Lichtschächte mit engmaschigem Maschendraht, offene Kellertreppen mit einer parallel verlaufenden Schräge zu versehen. Überprüfen der Baugesuche auf mögliche Amphibienfallen und Planung von Abdeckgittern oder Ausstiegshilfen für diese Tiergruppen. Bebauungsplan und örtliche Bauvorschrift Nr. 919 B „Hangendeinbach, südl. Erweiterung“ Textteil gem. § 9 (8) BauGB 8 16. Bei allen Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen und schützenswerten Pflanzenbeständen sind alle erforderlichen Schutzmaßnahmen mit besonderer Sorgfalt durchzuführen, um ihren Erhalt zu sichern. Auf die DIN 18920, die ZTV-Baum und den § 33 NatSchG Baden-Württemberg wird besonders hingewiesen. 17. Pflanzlisten Zur textlichen Festsetzung 1.11.1 und 1.11.2 Laubbäume: Acer platanoides, Spitz-Ahorn Acer campestre, Feld-Ahorn Acer pseudoplatanus, Berg-Ahorn Carpinus betulus, Hain-Buche Tilia platyphyllos, Sommer-Linde Tilia cordata, Winter-Linde Qualitäten: Hochstämme, STU mindestens 18-20, 3 x v. m. Ballen Obstbäume: (Liste kann durch weitere lokal typische Obstsorten ergänzt werden) Apfel Klarapfel Kaiser Wilhelm Rote Sternrenette Lorcher Schulzenapfel Gellerts Butterbirne Gelbmöstler Kirsche Große Schneiders späte Knorpel Regina Ontariopflaume Stanley Birne Zwetschgen Jakob Fischer Roter Boskop Böbinger Sämling Landsberger Renette Gute Graue Gute Luise Prinzessin Hedelfinger Knauffs Schwarze Hanita Qualitäten: Hochstämme, STU mindestens 12-14, 3 x v. m. Ballen
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