Europäische Kommission - Pressemitteilung Spanien erhält Geldbußen wegen Nichtbefolgung eines Urteils von 2011 aufgrund unsachgemäßer Sammlung und Behandlung von Abwasser Brüssel, 17. November 2016 Kommission bringt Spanien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verzögerung geeigneter Maßnahmen in 17 städtischen Ballungsräumen. Die Europäische Kommission bringt Spanien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da das Land das Urteil des Gerichtshofs von 2011 bisher nicht vollständig umgesetzt hat. Die spanischen Behörden müssen sicherstellen, dass städtische Abwässer in 17 über das Land verteilten Ballungsräumen sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14. April 2011 (Rechtssache C343/10) entschieden, dass Spanien wegen unsachgemäßer Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers von 37 Ballungsräumen (Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EURecht verstößt. Fünf Jahre später bleibt diese Angelegenheit weiterhin ungelöst in 17 Ballungsräumen (von insgesamt 37), in denen 1 400 000 Menschen leben. Darüber hinaus sind mehr als 15 Jahre nach Ablauf der Frist des 31. Dezember 2000 für die Umsetzung der geltenden EU-Vorschriften (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) die Aussichten auf eine vollständige Einhaltung in allen diesen Ballungsräumen nach wie vor unklar. Die unzureichende Sammlung und Behandlung von Abwasser birgt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die Binnengewässer und die Meeresumwelt. Die Kommission beantragt beim EU-Gerichtshof die Verhängung eines Pauschalbetrags in Höhe von 46 522 999 EUR bis zu diesem Zeitpunkt. Des Weiteren schlägt die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 171 217,20 EUR vor, wenn zum Zeitpunkt des zweiten Gerichtsurteils noch keine vollständige Einhaltung erreicht ist. Die vorgeschlagenen Sanktionen berücksichtigen die Dauer und die Schwere des Verstoßes und die Größe des Mitgliedstaats. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds trifft der Gerichtshof der Europäischen Union. Die zweite Befassung des Gerichtshofs ist erforderlich um eine Einhaltung der Vorschriften in den 17 verbleibenden Ballungsräumen sicherzustellen, da dort bisher nur sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen waren. Hintergrund Gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Ballungsräume (Klein- und Großstädte sowie Siedlungen) ihr kommunales Abwasser ordnungsgemäß sammeln und behandeln. Unbehandeltes Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährden. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die das Süßwasser oder die Meeresumwelt schädigen können, weil sie übermäßiges Algenwachstum begünstigen, das anderes Leben erstickt (Eutrophierung). Gemäß dieser Richtlinie müssen Städte und Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 15 000 Einwohnern, die kommunale Abwässer in Gewässer einleiten, die nicht als „empfindliche Gebiete“ eingestuft sind, seit dem 1. Januar 2001 über Systeme zur Sammlung und Behandlung ihres Abwassers verfügen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass städtische Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, bevor sie in die Umwelt abgeleitet werden. Die 17 betroffenen Ballungsräume sind: Matalascañas, Alhaurín el Grande, Isla Cristina, Tarifa, Coín, Estepona-San Pedro de Alcántara und Nerja und Barbate (Andalusien), Gijón Este (Asturien), Santiago de Compostela, Aguiño-Carreira-Ribeira und Vigo (Galicien), Benicarló, Peñíscola und Teulada-Moraira (Comunidad Valenciana), Noreste (Valle Guerra) sowie Valle de Güímar (Teneriffa, Kanarische Inseln). Gegen andere Mitgliedstaaten – Belgien, Griechenland, Luxemburg und Portugal – wurden bereits in ähnlichen Fällen Sanktionen verhängt. Weitere Informationen: - Zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im November siehe MEMO/16/3644. - Allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt. - Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik). - Vertragsverletzungsverfahren der EU. IP/16/3645 Kontakt für die Medien: Enrico BRIVIO (+32 2 295 61 72) Iris PETSA (+32 2 299 33 21) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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