Europäische Kommission - Pressemitteilung Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und schlägt ein Zwangsgeld vor Brüssel, 8. Dezember 2016 Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und schlägt ein Zwangsgeld vor Die Europäische Kommission bringt Italien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da das Land dem Urteil des Gerichtshofs von 2012 bisher nur zum Teil nachgekommen ist. Die italienischen Behörden müssen in immer noch landesweit 80 Ballungsräumen (von den 109 des ersten Urteils) sicherstellen, dass kommunale Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (Rechtssache C565/10) entschieden, dass Italien wegen unsachgemäßer Sammlung und Behandlung der kommunalen Abwässer von 109 Kommunen (Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EU-Recht (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) verstößt. Auch nach vier Jahren ist das Problem in 80 Ballungsräumen, in denen über sechs Millionen Menschen leben, noch nicht gelöst. Betroffen sind Ballungsräume folgender sieben Regionen Italiens: Abruzzen (1), Kalabrien (13), Kampanien (7), Friaul-Julisch-Venezien (2), Ligurien (3), Apulien (3) und Sizilien(51). Die fehlende Sammlung und Behandlung von Abwasser in diesen 80 Ballungsräumen birgt erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die Binnengewässer und die Meeresumwelt. Die Kommission beantragt beim EU-Gerichtshof die Verhängung eines Pauschalbetrags in Höhe von 62 699 421,40 EUR. Des Weiteren schlägt die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 346 922,40 EUR vor, wenn bis zum Erlass des Urteils noch keine vollständige Einhaltung erreicht ist. Die endgültige Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds trifft der Gerichtshof der Europäischen Union. Von der Einrichtung gut funktionierender Abwasserbehandlungsanlagen in allen Stadtgebieten können EU-Bürger erheblich profitieren, da die Nichtbehandlung von Abwasser Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt birgt. Hintergrund Gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kommunen (Klein- und Großstädte sowie Wohngebiete) ihr kommunales Abwasser ordnungsgemäß sammeln und behandeln. Unbehandeltes Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein und dadurch die öffentliche Gesundheit gefährden. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die das Süßwasser oder die Meeresumwelt schädigen können, weil sie übermäßiges Algenwachstum begünstigen, das anderes Leben erstickt (Eutrophierung). Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates müssen Städte und Gemeinden mit einem Einwohnerwert von mehr als 15 000 Einwohnern, die kommunale Abwässer in Gewässer einleiten, die nicht als „empfindliche Gebiete“ eingestuft sind, seit dem 31. Dezember 2000 über Systeme zur Sammlung und Behandlung ihres Abwassers verfügen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass städtische Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, bevor sie in die Umwelt abgeleitet werden. Nach Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs nicht nachgekommen ist. Dem Beschluss über die erneute Befassung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 260 AEUV ist stets ein Vorschlag über die Zahlung eines Zwangsgelds oder eines Pauschalbetrags beizufügen. Die Berechnung des Zwangsgelds trägt der Schwere des Verstoßes Rechnung, d. h. der Bedeutung der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, der Auswirkung des Verstoßes auf allgemeine und besondere Interessen, der Dauer des Verstoßes und der Größe eines Mitgliedstaats, um sicherzustellen, dass die Sanktion als solche abschreckende Wirkung hat. Urteile des Gerichtshofs sind für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für die EU-Organe selbst bindend. Die zweite Befassung des Gerichtshofs ist erforderlich um eine Einhaltung der Vorschriften in den 80 verbleibenden Ballungsräumen sicherzustellen, da dort bisher nur sehr schleppende Fortschritte zu verzeichnen waren und die angekündigten Termine wiederholt nicht eingehalten wurden. Gegen andere Mitgliedstaaten – Belgien, Griechenland, Luxemburg und Portugal – wurden bereits in ähnlichen Fällen Zwangsgelder verhängt. Spanien wurde bereits das zweite Mal vor dem Gerichtshof verklagt und bekommt möglicherweise ebenfalls Zwangsgelder auferlegt. Weitere Informationen - Allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt. - Zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im Dezember siehe MEMO/16/XXXX. - Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik). - über Vertragsverletzungsverfahren der EU. IP/16/4212 Kontakt für die Medien: Enrico BRIVIO (+32 2 295 61 72) Iris PETSA (+32 2 299 33 21) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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