Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und

Europäische Kommission - Pressemitteilung
Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und schlägt ein
Zwangsgeld vor
Brüssel, 8. Dezember 2016
Die Kommission verklagt Italien erneut vor Gericht und schlägt ein Zwangsgeld vor
Die Europäische Kommission bringt Italien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da das
Land dem Urteil des Gerichtshofs von 2012 bisher nur zum Teil nachgekommen ist. Die italienischen
Behörden müssen in immer noch landesweit 80 Ballungsräumen (von den 109 des ersten Urteils)
sicherstellen, dass kommunale Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um
schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in seinem Urteil vom 19. Juli 2012 (Rechtssache C565/10) entschieden, dass Italien wegen unsachgemäßer Sammlung und Behandlung der kommunalen
Abwässer von 109 Kommunen (Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EU-Recht (Richtlinie
91/271/EWG des Rates) verstößt.
Auch nach vier Jahren ist das Problem in 80 Ballungsräumen, in denen über sechs Millionen Menschen
leben, noch nicht gelöst. Betroffen sind Ballungsräume folgender sieben Regionen Italiens: Abruzzen
(1), Kalabrien (13), Kampanien (7), Friaul-Julisch-Venezien (2), Ligurien (3), Apulien (3) und
Sizilien(51). Die fehlende Sammlung und Behandlung von Abwasser in diesen 80 Ballungsräumen birgt
erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit, die Binnengewässer und die Meeresumwelt.
Die Kommission beantragt beim EU-Gerichtshof die Verhängung eines Pauschalbetrags in Höhe von
62 699 421,40 EUR. Des Weiteren schlägt die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von
346 922,40 EUR vor, wenn bis zum Erlass des Urteils noch keine vollständige Einhaltung erreicht ist.
Die endgültige Entscheidung über die Verhängung des Zwangsgelds trifft der Gerichtshof der
Europäischen Union.
Von der Einrichtung gut funktionierender Abwasserbehandlungsanlagen in allen Stadtgebieten können
EU-Bürger erheblich profitieren, da die Nichtbehandlung von Abwasser Risiken für die menschliche
Gesundheit und die Umwelt birgt.
Hintergrund
Gemäß der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Richtlinie 91/271/EWG des
Rates) müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kommunen (Klein- und Großstädte sowie
Wohngebiete) ihr kommunales Abwasser ordnungsgemäß sammeln und behandeln. Unbehandeltes
Abwasser kann mit gefährlichen Bakterien und Viren verseucht sein und dadurch die öffentliche
Gesundheit gefährden. Außerdem enthält es Nährstoffe wie Stickstoff oder Phosphor, die das
Süßwasser oder die Meeresumwelt schädigen können, weil sie übermäßiges Algenwachstum
begünstigen, das anderes Leben erstickt (Eutrophierung).
Gemäß der Richtlinie 91/271/EWG des Rates müssen Städte und Gemeinden mit einem Einwohnerwert
von mehr als 15 000 Einwohnern, die kommunale Abwässer in Gewässer einleiten, die nicht als
„empfindliche Gebiete“ eingestuft sind, seit dem 31. Dezember 2000 über Systeme zur Sammlung und
Behandlung ihres Abwassers verfügen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen,
dass städtische Abwässer sachgemäß gesammelt und behandelt werden, bevor sie in die Umwelt
abgeleitet werden.
Nach Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die
Kommission den Gerichtshof anrufen, wenn ein Mitgliedstaat einem Urteil des Gerichtshofs nicht
nachgekommen ist. Dem Beschluss über die erneute Befassung des Gerichtshofs auf der Grundlage
von Artikel 260 AEUV ist stets ein Vorschlag über die Zahlung eines Zwangsgelds oder eines
Pauschalbetrags beizufügen. Die Berechnung des Zwangsgelds trägt der Schwere des Verstoßes
Rechnung, d. h. der Bedeutung der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde, der Auswirkung des
Verstoßes auf allgemeine und besondere Interessen, der Dauer des Verstoßes und der Größe eines
Mitgliedstaats, um sicherzustellen, dass die Sanktion als solche abschreckende Wirkung hat. Urteile des
Gerichtshofs sind für alle EU-Mitgliedstaaten sowie für die EU-Organe selbst bindend.
Die zweite Befassung des Gerichtshofs ist erforderlich um eine Einhaltung der Vorschriften in den 80
verbleibenden Ballungsräumen sicherzustellen, da dort bisher nur sehr schleppende Fortschritte zu
verzeichnen waren und die angekündigten Termine wiederholt nicht eingehalten wurden. Gegen andere
Mitgliedstaaten – Belgien, Griechenland, Luxemburg und Portugal – wurden bereits in ähnlichen Fällen
Zwangsgelder verhängt. Spanien wurde bereits das zweite Mal vor dem Gerichtshof verklagt und
bekommt möglicherweise ebenfalls Zwangsgelder auferlegt.
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren im Bereich Umwelt.
- Zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im Dezember siehe
MEMO/16/XXXX.
- Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12 (Infografik).
- über Vertragsverletzungsverfahren der EU.
IP/16/4212
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