Mitversicherung von Sachschäden Dritter durch

Besondere Bedingung Nr. 5281
Mitversicherung von Sachschäden Dritter durch Umweltstörung an der versicherten Liegenschaft - inklusive Öltank im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für
die Haftpflichtversicherung von Eigenheimen (ABHE)
1.
Die besondere Vereinbarung gemäß Artikel 7 ABHE ist getroffen.
2.
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR [KLPAUSCH].
3.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen auf Grund eines Sachschaden durch
Umweltstörung, der in ursächlichem Zusammenhang mit einem im versicherten Gebäude und/oder auf der
versicherten Liegenschaft befindlichen Betrieb, insbesondere gilt dies für Lagerung und/oder Leitung und/oder
Verwendung von Mineralölprodukten und/oder Chemikalien aller Art, steht.
4.
Dem Versicherer bleibt das Regressrecht gegenüber der persönlichen Haftung des Verursacher unbenommen, ausgenommen davon ist der Versicherungsnehmer sofern für die Schadenersatzansprüche oder deren
Abwehr entsprechend den ABHE Deckung besteht.
5.
In teilweiser Abänderung des Artikel 7, Punkt 3.5 ABHE beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an den Entsorgungskosten 10%, höchstens EUR 2.000,00.