Merkblatt – A0304 Version 01.01.2016 Definitives Verlassen der Schweiz Eingeschränkte Barauszahlung der Austrittsleistung Eingeschränkte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung Mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU gilt seit 1. Juni 2007 für das BVG-Obligatorium ein Barauszahlungsverbot. Dieses Verbot gilt für eine versicherte Person, die die Schweiz definitiv verlässt und in ein Land der EU oder EFTA auswandert und einer obligatorischen Rentenversicherung untersteht. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung darf weiterhin bar ausbezahlt werden. Eine Barauszahlung bleibt auch dann möglich, wenn die Austrittsleistung kleiner ist als ein Jahresbeitrag. Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil der Austrittsleistung Das Pensionskassengesetz BVG ist ein Minimalgesetz: Das heisst, gesetzlich vorgeschriebene Leistungen muss jede Pensionskasse mindestens erfüllen. Diese Minimalanforderungen werden als obligatorischer Teil oder kurz "Obligatorium" bezeichnet. Gehen die Leistungen darüber hinaus, nennt man sie "überobligatorisch". Beispiel Austrittsleistung (siehe Vorsorgeausweis) BVG-Altersguthaben (Obligatorium) Überobligatorischer Teil CHF 255'000.00 CHF 95'000.00 CHF 160'000.00 Erbringen des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht Die Staaten der EU und der EFTA kennen kein einheitliches Sozialversicherungssystem. Das bedeutet unterschiedliche Voraussetzungen für die obligatorische Sozialversicherungspflicht einer Person in jedem Staat. Es obliegt jeder versicherten Person selbst, einen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Sozialversicherungspflicht einzuholen. Sie haben die Möglichkeit, den Sicherheitsfonds BVG um Hilfestellung anzugehen. Aktuelle Informationen sind der Homepage des Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch) zu entnehmen. Wird bis zum Austritt kein Nachweis über die Nichtunterstellung unter die Sozialversicherungspflicht erbracht, überweist die BPK den obligatorischen Teil der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto. Keine Einschränkung auf der Barauszahlung von Vorsorgeleistungen Reglementarisch vorgesehene Kapitalleistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität werden ohne Einschränkungen bar ausbezahlt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen in Rentenform oder einer einmaligen Kapitalleistung erfolgen. Das Gleiche gilt auch für die Guthaben auf Freizügigkeitskonten. Vorbezüge für Wohneigentum Uneingeschränkt möglich bleiben Vorbezüge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum, wenn die versicherte Person den Wohnsitz in der EU oder in einem EFTA-Staat hat.
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