Definitives Verlassen der Schweiz Eingeschränkte Barauszahlung

Merkblatt – A0304
Version 01.01.2016
Definitives Verlassen der Schweiz
Eingeschränkte Barauszahlung der Austrittsleistung
Eingeschränkte Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
Mit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU gilt seit 1. Juni 2007 für das
BVG-Obligatorium ein Barauszahlungsverbot. Dieses Verbot gilt für eine versicherte Person, die die
Schweiz definitiv verlässt und in ein Land der EU oder EFTA auswandert und einer obligatorischen
Rentenversicherung untersteht. Der überobligatorische Teil der Austrittsleistung darf weiterhin bar
ausbezahlt werden. Eine Barauszahlung bleibt auch dann möglich, wenn die Austrittsleistung
kleiner ist als ein Jahresbeitrag.
Unterscheidung zwischen dem obligatorischen und überobligatorischen Teil der
Austrittsleistung
Das Pensionskassengesetz BVG ist ein Minimalgesetz: Das heisst, gesetzlich vorgeschriebene
Leistungen muss jede Pensionskasse mindestens erfüllen. Diese Minimalanforderungen werden als
obligatorischer Teil oder kurz "Obligatorium" bezeichnet. Gehen die Leistungen darüber hinaus,
nennt man sie "überobligatorisch".
Beispiel
Austrittsleistung (siehe Vorsorgeausweis)
BVG-Altersguthaben (Obligatorium)
Überobligatorischer Teil
CHF 255'000.00
CHF 95'000.00
CHF 160'000.00
Erbringen des Nachweises über die Sozialversicherungspflicht
Die Staaten der EU und der EFTA kennen kein einheitliches Sozialversicherungssystem. Das
bedeutet unterschiedliche Voraussetzungen für die obligatorische Sozialversicherungspflicht einer
Person in jedem Staat. Es obliegt jeder versicherten Person selbst, einen Nachweis über das
Nichtvorliegen einer Sozialversicherungspflicht einzuholen.
Sie haben die Möglichkeit, den Sicherheitsfonds BVG um Hilfestellung anzugehen. Aktuelle
Informationen sind der Homepage des Sicherheitsfonds BVG (www.sfbvg.ch) zu entnehmen. Wird
bis zum Austritt kein Nachweis über die Nichtunterstellung unter die Sozialversicherungspflicht
erbracht, überweist die BPK den obligatorischen Teil der Austrittsleistung auf ein
Freizügigkeitskonto.
Keine Einschränkung auf der Barauszahlung von Vorsorgeleistungen
Reglementarisch vorgesehene Kapitalleistungen im Alter, bei Tod oder Invalidität werden ohne
Einschränkungen bar ausbezahlt und zwar unabhängig davon, ob die Leistungen in Rentenform
oder einer einmaligen Kapitalleistung erfolgen. Das Gleiche gilt auch für die Guthaben auf
Freizügigkeitskonten.
Vorbezüge für Wohneigentum
Uneingeschränkt möglich bleiben Vorbezüge zugunsten von selbstgenutztem Wohneigentum,
wenn die versicherte Person den Wohnsitz in der EU oder in einem EFTA-Staat hat.