Häufig gestellten Fragen / FAQ Frage: 1. Muss während der vorläufigen Inobhutnahme ein Vormund bestellt werden oder erst mit tatsächlicher Inobhutnahme nach Zuweisung/Übergabe Antwort: Nein, während der vorläufigen Inobhutnahme ist nicht zwingend ein Vormund zu bestellen, da nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet ist, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind, vorzunehmen. Nach tatsächlicher (endgültiger) Inobhutnahme durch das Zuweisungsjugendamt ist die Bestellung eines Vormund zu beantragen. Die vorläufige Inobhutnahme endet nach § 42a Abs. 6 SGB VIII mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4 SGB VIII. 2. Wer muss sich über die Übergabe der umA kümmern? 3. Wer muss die Übergabe beim KSV M-V anzeigen? Zuständig für die Begleitung und Übergabe ist das abgebende JA (§ 42a Abs. 5 SGB VIII). Das abgebende JA zeigt dem KSV-MV auch die Übergabe an das durch Zuweisung zuständig gewordene JA an. 4. Wie ist mit den vorläufigen in Obhut genommenen umA zu verfahren, die bei den Verwandten untergebracht/mit den Verwandten eingereist sind, die noch der Verteilung durch das Landesamt für innere Verwaltung unterliegen. Auf der AG-Sitzung beim MAGS am 03.11.2015 wurde gebeten, die Informationen zwischen JA und LAiV/BAMF von beiden Seiten so zu gestalten, dass auch LAiV und BAMF dem Kinderschutz, zu dem sie ebenso aus der Kinderschutzkonvention verpflichtet sind, nachkommen können. Insbesondere bei der Überlassung bei einer geeigneten Person ist bei der Verteilung dieser das Kindeswohl des umA zu beachten. Nach derzeitiger Rechtsauffassung ist der Ausschluss von der Bundesverteilung nach § 42 Abs. 4 Nr. 3 SGB VIII zu beachten. KSV M-V, LJA Landeszuweisungsstelle, Stand 12.11.2015 Häufig gestellten Fragen / FAQ Das Gesetz ist immer im Lichte des Kindeswohls auszulegen. Die Zusammenführung mit einer verwandten Person ist vorrangiges Ziel, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dies gilt nach dem Wortlaut, wenn die Zusammenführung kurzfristig erfolgen kann und muss erst recht gelten, wenn die verwandten Personen zusammen eingereist sind bzw. hier zusammengefunden haben und die Zusammenführung durch die Verteilung gefährdet würde. Das (bundesweite) Verteilungsverfahren findet dann nicht statt. Die stärkere „Territorialisierung“ bzw. die Stärkung des Aufenthaltsprinzips nach neuem Recht ist im Folgenden zu beachten. Es soll also das JA zuständig sein, in dessen Bereich sich der umA tatsächlich aufhält. Nach Bekanntwerden eines (dauerhafteren) Aufenthalts eines erwachsenen Verwandten ist daher eine Übernahme der Zuständigkeit nach § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII zu prüfen. Das Kindeswohl beeinflusst die Ermessensentscheidung. In diesen Fällen erfolgt keine Zuständigkeitsbestimmung durch die Landeszuweisungsstelle. Dennoch ist eine Mitteilung an die Landeszuweisungsstelle über den Verbleib des umA erforderlich. Nach der Übernahme der Zuständigkeit und der tatsächlichen Umsetzung wird der umA auf den Bestand angerechnet. Diese Rechtsposition soll noch mit dem BMFSFJ besprochen werden. KSV M-V, LJA Landeszuweisungsstelle, Stand 12.11.2015 Häufig gestellten Fragen / FAQ 5. Ein minderjähriger Ausländer ist mit der Oma eingereist. Später wird durch das JA, welches das Kind/den Jugendlichen vorläufig in Obhut genommen hat festgestellt, dass sich der Vater seit ca. 2 Jahren in Kassel aufhält. Wie ist damit umzugehen? (Anfrage durch JA VG) KSV M-V, LJA Landeszuweisungsstelle, Stand 12.11.2015 Zunächst war die vorläufige Inobhutnahmen des Kindes/des Jugendlichen entsprechend anzuzeigen. Mit der Kenntnis, dass sich der Vater in Deutschland aufhält, zählt das Kind/der Jugendliche nicht mehr als umA im Sinne von §§ 42a SGB VIII ff. da er nunmehr unter der Tatbestand des § 42 SGB Abs. 1 Nr. 3 VIII fällt. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorgenoch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
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