HIERMIT MELDE ICH VERBINDLICH AN TERMIN, ORT, DAUER PLZ/Ort Straße Institution Name 310,00 € für Mitglieder des vhw 375,00 € für Nichtmitglieder 140,00 € für Vollzeit-Studierende (bis 27 Jahre mit Nachweis) Die Teilnahmegebühren sind nach Erhalt der Rechnung vor Beginn der Veranstaltung ohne Abzug auf das Konto bei der Sparkasse KölnBonn, IBAN: DE59370501980001209816, BIC: COLSDE33XXX unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer zu zahlen. In den Teilnahmegebühren sind eine Materialsammlung, das Mittagessen, Getränke/Kaffee/Tee während der Pausen enthalten. ANMELDUNG / ABMELDUNG vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Zentrale Seminarverwaltung Fritschestraße 27/28 10585 Berlin Fax: 030 390473-690 Absender: RP166063 Dienstag, 22. November 2016 Erbacher Hof Akademie des Bistums Mainz Tagungszentrum Grebenstr. 24–26 55116 Mainz Beginn: 09:30 Uhr Ende: 16:00 Uhr TEILNAHMEGEBÜHREN Ihre An- oder Abmeldungen erbitten wir schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an den vhw e. V., Zentrale Seminarverwaltung, Fritschestr. 27/28, 10585 Berlin, Fax: 030 390473-690, [email protected], oder buchen Sie im Internet unter www.vhw.de. Senden Sie uns Ihre Anmeldung möglichst unter Benutzung des anhängenden Anmeldeformulars zu. Die Anmeldung ist verbindlich. Nach Eingang der Anmeldung erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung mit einer Anreisebeschreibung sowie eine Rechnung. Bei fehlender Abmeldung, Stornierung weniger als 1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn oder auch nur zeitweiser Teilnahme ist die volle Teilnahmegebühr zu zahlen. Bei einer Abmeldung, die nicht wenigstens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn in Schriftform erfolgt, sind 50 % der Teilnahmegebühr zu entrichten. Ein kostenfreier Teilnehmertausch ist bis Veranstaltungsbeginn möglich. Wir bitten um Verständnis, dass wir uns Programmänderungen, Referentenoder auch Ortswechsel sowie die Absage von Veranstaltungen vorbehalten müssen. In jedem Fall sind wir bemüht, Ihnen Absagen oder notwendige Änderungen so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Müssen wir eine Veranstaltung absagen, erstatten wir die bezahlte Teilnahmegebühr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Bonn. vhw – Bundesverband für Wohnen und Stadtentwicklung e. V. Geschäftsstelle Südwest Binger Straße 89 · 55218 Ingelheim · Telefon: 06132 71496-2 Fax: 06132 71496-9 · E-Mail: [email protected] www.vhw.de Veranstaltung Bauplanungs- und Bauordnungsrecht aus Sicht des BVerwG und OVG Rheinland-Pfalz Dienstag 22. November 2016 Mainz www.vhw.de GUTE GRÜNDE FÜR IHRE TEILNAHME • Baurechtliche Streitigkeiten bilden weiterhin einen Kern der verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Grund genug, sich den neuesten Stand der Rechtsprechung zu vergegenwärtigen. • Anhand der aktuellen Rechtsprechung vor allem des BVerwG und des OVG RP wird ein Überblick über derzeitige Problemlagen erfolgen, angefangen bei der Genehmigung von Einzelvorhaben bis hin zur Aufstellung von Bebauungsplänen. Dabei wird auch das Recht der Windenergieanlagen nicht ausgespart, weil es trotz des immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregimes in materiell-rechtlicher Hinsicht baurechtlich geprägt ist. • Der Überblick zum materiellen Baurecht wird mit rechtspraktischen Fragen zum Prozessrecht abgerundet, insbesondere zum Normenkontrollverfahren. • Das Skript enthält die Leitsätze bzw. aussagekräftige Zitate aus den besprochenen Entscheidungen. Der Vortrag wird durch Powerpoint und ggf. Lageplänen, Skizzen oder Fotos unterstützt, um eine rege Teilnahme und gewinnbringende Diskussion zu ermöglichen. IHR REFERENT Prof. Dr. Jürgen Held Vorsitzender Richter des 8. Senats (auch Bau-, Immissionsschutz- und Fachplanungsrecht) und 9. Senats (Flurbereinigungsrecht) des Oberverwaltungsgerichts RheinlandPfalz in Koblenz, Honorarprofessor der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer. AUF DER VERANSTALTUNG TREFFEN SIE Führungs- und Fachkräfte von Gemeinden, Städten, Kreisen, Bauordnungsund Bauverwaltungsämtern, Baugenehmigungs- und Planungsämtern, Aufsichts- und Rechtsämter, Anwaltskanzleien, Ingenieur- und Planungsbüros, Architekturbüros und öffentliche/private Bauherrschaften, Wohnungs- und Gewerbeunternehmen, Bahn-, Telekom-, Post- und Energieunternehmen. DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN 23. November 2016, HE163155, in Frankfurt/M. Was alle über das faktische Baugebiet wissen sollten Referent: Prof. Dr. Dr. Jörg Berkemann, RiBVerwG a.D. 6. Dezember 2016, RP166079, in Mainz Städtebauliche Verträge – Vermeidung typischer Rechtsfehler Referent: RA Dr. Andreas Dazert DIENSTAG, 22. NOVEMBER 2016 Bauplanungs- und Bauordnungsrecht aus Sicht des BVerwG und OVG Rheinland-Pfalz 09:30 Uhr Beginn der Veranstaltung Zulässigkeit von Bauvorhaben nach Bauplanungsrecht • Doppelhaus und Hausgruppe (§ 22 II BauNVO, abweichende Bauweise nach § 22 IV BauNVO) • Flüchtlingsunterkünfte (Sonderregelungen nach § 246 BauGB) • Krypta im Industriegebiet (Feinsteuerung durch Verfassungsrecht) • Unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB – Bebauungszusammenhang, prägende Bebauung – Dorfgebiet bei nur einem landwirtschaftlichen Betrieb? • Gesicherte Erschließung des Bauvorhabens • Nachbarrechtsschutz durch Bebauungsplan Bauordnungsrecht • Abstandsflächenrecht (vor- und zurücktretende Wandteile) • Abstandsflächenrecht (Wandhöhe, natürliche Geländeoberfläche) • Abstandsflächenrecht (Grenzprivileg, Heizungsraum in Grenznähe) • Fenster in Brandwand • Beseitigungsverfügung (aktive Duldung) • Abbruch eines verfallenden Gebäudes (§ 82 LBauO) • Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde (Abgrenzung zwischen Immissions- und Wasserschutzbehörde) Bauleitplanung • Bebauungsplan zur Innenentwicklung (Entbehrlichkeit der Umweltprüfung, Informationspflichten) • Öffentlichkeitsbeteiligung (Hinweis auf Umweltinformationen) • Erneute Auslegung (§ 4a III 1 BauGB, Änderung Umweltbericht) • Ermittlung und Bewertung der Belange (§ 2 III BauGB) • Planerfordernis (§ 1 III 1 BauGB) • Festsetzungsermächtigung (klimagerechter Bebauungsplan) • Abwägung (Steuerung landwirtschaftlicher Anwesen im Außenbereich) • Artenschutz in der Bauleitplanung • Enteignung für Gemeindestraße ohne Bebauungsplan Windenergieanlagen • Keine Nachbarklage gegen Positivausweisung von Vorrangfläche • Harte Tabukriterien („Siedlungsabstand 1000m“ und „Wald“) • Anpassungsgebot an Konzentrationsplanung nach regionalem Raumordnungsplan • Konkurrenz benachbarter Windenergieanlagen Prozessrecht • Normenkontrolle wegen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans • Prozessuale Präklusion (§ 47 IIa VwGO, EuGH, Urteil v. 15.10.15, Az.: C 137/14) • Vollstreckungsabwehrklage wegen nachträglicher Heilung des Bebauungsplans 16:00 Uhr Ende der Veranstaltung 09:00 Uhr 11:15 bis 11:30 Uhr 12:45 bis 13:45 Uhr Begrüßungskaffee Kaffee-/Teepause Gemeinsames Mittagessen mit anschl. Kaffee HIERMIT MELDE ICH VERBINDLICH AN Bauplanungs- und Bauordnungsrecht aus Sicht des BVerwG und OVG Rheinland-Pfalz RP166063, Dienstag, 22. November 2016, Mainz Name, Vorname Dienstbezeichnung Amt / Abteilung Telefon E-Mail Name, Vorname Dienstbezeichnung Amt / Abteilung Telefon E-Mail Name, Vorname Dienstbezeichnung Amt / Abteilung Telefon E-Mail Rechnungsadresse Straße PLZ / Ort Telefon / Fax E-Mail Datum Unterschrift Oder melden Sie sich per E-Mail an: [email protected] Weitere Informationen unter www.vhw.de
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