Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 470 KB

14/SN-237/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
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GZ ● BKA-920.755/0015 -III/1/2016
ABTEILUNGSMAIL ● [email protected]
BEARBEITER ● FRAU MAG. DR. SUSANNA LOI BL-VAN HUSEN
PERS. E-MAIL ● SUSANNA.LOIBL [email protected]
TELEFON ● +43 1 53115-207111
IHR ZEICHEN ● BMASK-462.203/0039 -VII/B/9/2016
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und
Konsumentenschutz
Stubenring 1
1011 Wien
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeit- und Gesundheit-Gesetz, das
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Betriebliche
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz geändert werden (Wiedereingliederungsteilzeitgesetz) Aussendung zur Begutachtung; Stellungnahme
Das Bundeskanzleramt Sektion III nimmt zu dem gegenständlichen Entwurf wie
folgt Stellung:
Die
Sektion III
des
Bundeskanzleramtes
geht
davon
aus,
dass
weder
Vertragsbedienstete noch Beamtinnen oder Beamte des Bundes von den Regelungen
des Wiedereingliederungsteilzeitgesetzes erfasst sind.
Stellungnahme der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle als Teil der
Gesamtbegutachtung der Sektion III im Bundeskanzleramt
Mit dieser Stellungnahme wird dem haushaltsleitenden Organ das Ergebnis der
Qualitätssicherung gemäß § 5 Wirkungscontrollingverordnung (BGBl. II Nr. 245/2011 idF
BGBl. II Nr. 68/2015) mitgeteilt.
Die Qualitätssicherung erfolgt aus methodisch-prozesshafter Sicht und umfasst folgende
Prüfungsschwerpunkte:
BAL L HAU SPL A T Z 2 ● 1010 WIEN ● TEL.: +43 1 53115-0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019
www.parlament.gv.at
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-2 Einhaltung der WFA-Grundsatz-Verordnung (BGBl. II Nr. 489/2012 idF BGBl. II
Nr. 67/2015), insbesondere

Einhaltung
der
Verständlichkeit,
Qualitätskriterien
der
Nachvollziehbarkeit,
Relevanz,
inhaltlichen
Vergleichbarkeit
und
Konsistenz,
Überprüfbarkeit
insbesondere bei:

Problembeschreibung, Ziele und Maßnahmen inklusive der verwendeten
Indikatoren

Plausibilität der Angaben zur Wesentlichkeit hinsichtlich der Abschätzung der
Auswirkungen innerhalb der Wirkungsdimensionen.
Die Prüfung der Wirkungscontrollingstelle ergibt folgende Empfehlungen:
Zielformulierung:
Die Zielbeschreibung sowie die Verwendung der Indikatoren sollen dazu dienen, die
vom haushaltsleitenden Organ angestrebte Wirkung darzulegen und überprüfbar zu
machen. Es wird daher im Sinne der Überprüfbarkeit empfohlen zu prüfen, ob das
Erreichen der gewünschten Wirkung auch durch mindestens eine konkrete Kennzahl
messbar gemacht werden kann.
Die Wirkungscontrollingverordnung (§ 5 Abs. 4) sieht bei einer gänzlichen und teilweisen
Nichtberücksichtigung der Empfehlungen aus der Qualitätssicherung eine schriftliche
Begründung des haushaltsleitenden Organs gegenüber der ressortübergreifenden
Wirkungscontrollingstelle unter
[email protected]
vor. Bitte übermitteln Sie diese vor Eintritt in das nächste Verfahrensstadium (z.B.
Einbringung in den Ministerrat).
Bei Fragen zur Qualitätssicherung wenden Sie sich bitte direkt an die
MitarbeiterInnen
der
ressortübergreifenden
Wirkungscontrollingstelle.
Sekretariat ist unter der Telefonnummer 01 53 115 207333 erreichbar.
www.parlament.gv.at
Das
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-3Die Stellungnahme wird gleichzeitig auch an das Präsidium des Nationalrates
übermittelt.
25. Oktober 2016
Für den Bundeskanzler:
PLEYER
Elektronisch gefertigt
Unterzeichner
serialNumber=1026761,CN=Bundeskanzleramt,C=AT
Datum/Zeit
2016-10-27T14:45:58+02:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
http://www.bka.gv.at/verifizierung
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
www.parlament.gv.at
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