Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 782 KB

14/SN-272/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
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WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
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BMJ-Pr344.00/0021-111 6/2016 Rp 751/16/ AS/CG
8.11.2016
Dr. Artur Schuschnigg
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Datum
4014
14.12.2016
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Stellungnahme WKÖ
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Wirtschaftskammer Österreich dankt für die Übersendung des oben genannten Gesetzesentwurfs und nimmt zu diesem, wie folgt, Stellung:
Die geplanten Maßnahmen sind grundsätzlich positiv zu beurteilen, da ganz allgemein eine
Verbesserung der gerichtlichen Tätigkeit dem Rechtsunterworfenen hilft, etwa durch schnellere Verfahren.
Dem Umstand, dass mit der nunmehrigen Neuregelung der §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 GOG für
jeden Richter nach Bedarf eine eigene Gerichtsabteilung eröffnet werden kann, wird aus
Wirtschaftssicht positiv entgegengesehen, da durch diese Maßnahme einerseits mehr Transparenz und andererseits eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erwartet wird.
Ebenso positiv ist es, dass nunmehr die Kompetenz für die Zuweisung von Sprengelrichtern sowie Vertretungsrichtern dem Außensenat des jeweiligen OLG übertragen wird, da damit flexibler auf Fluktuationen und Engpässe, die sich z.B. im Fall lang andauernder Krankenstände,
von Mütter- und Väterkarenzen, sonstigen Karenzurlauben und Dienstzuteilungen oder auch
im Zusammenhang mit der Abwicklung von Großverfahren ergeben können, reagiert werden
kann. Damit steht ein weiteres Mittel zur Verfügung, um überlangen Verfahrensdauern entgegenzuwirken.
In § 89 Abs. 4 sollte der Verweis vermutlich ,,§ 75 Z 3 ZPO" lauten. Darüber hinaus wird das
Pilotprojekt, mit dem eine elektronische Aktenführung erprobt werden soll, mit Interesse
verfolgt.
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Bei der Durchführung dieses Pilotprojektes ist es jedoch unerlässlich, dass dieses in einem
möglichst eingeschränkten Rahmen abgehalten wird, um in der Zeit seiner Ausarbeitung, Umsetzung und Verbesserung wegen des damit zwangsläufig einhergehenden zeitlichen Mehrbedarfs die anhängigen Verfahren nur möglichst gering belastet werden.
Ausgegangen wird davon, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung der gegenständlichen Novelle
nicht intendiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
.
,
Dr. Christoph leitl
Präsident
M~~4~~Iuser
Generalsekretärin
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