7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) GZ ● BKA-603.881/0002 -V/8/2016 ABTEILUNGSMAIL ● [email protected] BEARBEITER ● MMAG. THOMAS ZAVADIL PERS. E -MAIL ● [email protected] V.AT TELEFON ● +43 1 53115 -204264 IHR ZEICHEN ●BMLFUW -UW.1.4.21/0147 -I/5/2016 An das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring 1 1010 Wien Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: I. Allgemeines Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen ist. II. Inhaltliche Bemerkungen Zu Z 25 (§ 9): Eine Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet erlassene Normen europäischer Normungsorganisationen nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme gelten (so der mutmaßliche Inhalt des Abs. 3), wirft Fragen nach Bestimmtheit und Publizität auf. Es sollte jedoch geprüft werden, ob eine derartige Anordnung überhaupt dem unionsrechtlich Gebotenen entspricht. Hier wäre der Frage nachzugehen, ob Art. 4 Abs. 14 der Richtlinie 2014/94/EU nicht vielmehr vorsieht, dass die von BAL L HAU SPL A T Z 2 ● 1010 WIEN ● TEL.: (+43 1) 53115/ 0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019 www.parlament.gv.at 1 von 9 2 von 9 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -2- europäischen Normungsorganisationen verabschiedeten Normen durch delegierte Rechtsakte der Kommission rezipiert werden und dass in diesen delegierten Rechtsakten eine Frist von „mindestens 24 Monaten“ (wohl: ab Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsaktes) vorzusehen ist. Bei dieser Sicht wäre kein Raum für eine nationale Anordnung. III. Legistische und sprachliche Bemerkungen Allgemeines: 1. Zu legistischen Fragen allgemein wird auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik1 hingewiesen, unter der insbesondere – die Legistischen Richtlinien 19902 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“), – das EU-Addendum3 zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“) und – der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 19794, zugänglich sind. 2. In der Anordnung „lautet“ sind zwei Anordnungen zusammengefasst: die Aufhebung der bisherigen Gliederungseinheit und die Erlassung einer gleichbezeichneten Gliederungseinheit anderen Inhalts. Die Anordnung „lautet“ setzt somit voraus, dass eine Gliederungseinheit mit der betreffenden Bezeichnung schon bisher dem Rechtsbestand angehört. Schon aus diesem Grund sind die Novellierungsanordnungen 1 sowie 17 bis 25 unrichtig. Im Übrigen erscheint es unnötig kompliziert und aufwendig, aus Anlass einer bloßen Umnummerierung sämtliche Ziffern des § 2 neu zu erlassen. Nimmt man in einer Novellierungsanordnung auf Gliederungseinheiten Bezug, so ist die auch sonst übliche Zitierweise einzuhalten. Zutreffenderweise heißt es in der Novellierungsanordnung 2 „Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:“ (und nicht: 1 2 3 4 Zur Aktivierung von Links (wie diesem) in PDF/A-Dokumenten vgl. https://www.ag.bka.gv.at/at.gv.bka.wiki-bka/index.php/Link-Aktivierung_in_PDF/A-Dokumenten. http://www.bka.gv.at/Docs/2005/11/28/LegRL1990.doc http://www.bka.gv.at/2004/4/15/addendum.doc http://www.bka.gv.at/2004/4/15/richtlinien1979.doc www.parlament.gv.at 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -3- „folgender Absatz 2“); dementsprechend muss es zB „§ 2 Z 1 lautet:“ heißen (und nicht: „§ 2 Ziffer 1“). An die Stelle der Novellierungsanordnungen 1 bis 24 sollten folgende sieben Anordnungen treten (vgl. allerdings die Anmerkungen zu Z 7 [§ 2 Z 6], 8 [§ 2 Z 7] und 15 [§ 2 Z 14]): 1. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; das Wort „Verbraucher“ wird durch die Wortfolge „Verbraucherinnen und Verbraucher“ ersetzt. 2. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: 3. § 2 Z 1 lautet: 4. In § 2 entfällt die Z 3; die Z 4 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „14.“. 5. § 2 Z 4 und 5 lautet: 6. § 2 Z 11 lautet: 7. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 bis 23 werden angefügt: 3. Für Ziffern ist die Formatvorlage 52_Ziffer_e1 zu verwenden. 4. Bei der weitaus größeren Zahl der Begriffsbestimmungen sind die Anführungszeichen vor und nach dem zum bestimmenden Begriff unrichtig gesetzt. Vor dem Begriff ist ein öffnendes Anführungszeichen, danach ein schließendes zu setzen (richtig zB in der Novellierungsanordnung 17: „Elektrofahrzeug“). 5. Auf die sprachliche Inkonsistenz des Einleitungsteils („Im Sinne diese Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff“) mit der Formulierung der in § 2 Z 15 bis 23 vorgesehenen Begriffsbestimmungen (sämtlich nach dem Muster „ „Alternative Kraftstoffe“ sind [...]“ bzw. „ „Elektrofahrzeug“ ist [...]“) wird aufmerksam gemacht. Die Z 15 bis 23 sind daher umzuformulieren. 6. Zur korrekten Zitierung unionsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EUAddendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 257 vom 10.04.1996 S. 26“ folgen. Zum Einleitungssatz: Es muss heißen: „[...], BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006, [...]“. Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1) und 2 (§ 1 Abs. 2): www.parlament.gv.at 3 von 9 4 von 9 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -4- Was in Abs. 2 angeordnet werden soll, ist – schon deshalb, weil es sich nicht einmal um einen vollständigen Satz handelt – nicht ersichtlich. Außerdem wird auf die Fehlformatierung des Abs. 2 hingewiesen. Zu Z 3 (§ 2 Z 1): Statt „hie von“ muss es „hievon“ heißen. Weiters muss es „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016“ heißen. Zu Z 7 (§ 2 Z 6) und 8 (§ 2 Z 7): Die Sinnhaftigkeit derartiger Begriffsbestimmungen ist höchst fraglich. Naheliegend erschiene es, die Inhalte in den § 4 Abs. 1 bzw. den § 5 Abs. 1 zu integrieren (soweit sie durch die dort getroffenen Anordnungen nicht ohnehin schon abgedeckt sind). Zu Z 15 (§ 2 Z 14): Auch hier böte es sich an, die Begriffsbestimmung entfallen zu lassen. Stattdessen könnte § 4 Abs. 3 ergänzt werden (wobei allerdings grundsätzlich zu fragen ist, ob es sinnvoll ist, Adresse und Postfachnummer einer Organisationseinheit der Wirtschaftskammern gesetzlich festzuschreiben). Zu Z 16 (§ 2 Z 15): Sofern es überhaupt als notwendig erachtet wird, die demonstrative Aufzählung von alternativen Kraftstoffen besonders zu gliedern, so wären jedenfalls literae (und keine Spiegelstriche) zu verwenden. Im Übrigen ist der dritte Spiegelstrich (richtig: lit. c) unrichtig formatiert. Es muss „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014“ heißen. Zu Z 21 (§ 2 Z 20): Der Satz „Der [...] Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen.“ ist sprachlich zu überarbeiten. Zu Z 22 (§ 2 Z 21): Die Wortfolge „über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung“ ist nur dann nicht überflüssig, wenn es eine Vorrichtung zur Abgabe von Kraftstoff gibt, die weder „ortsfest“ noch „mobil“ ist. www.parlament.gv.at 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -5- Zu Z 23 (§ 2 Z 22): Bei dem Relativsatz „ , die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer OffshoreAnlage oder einem anderen System besteht“ wird durch die Wortfolge „oder einem anderen System“ offensichtlich, dass es gerade nicht darauf ankommt, woraus die Tankanlage für die Abgabe von LNG besteht. Normativ ist an der Begriffsbeschränkung somit nur „ „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von LNG“. Zu Z 25 (§ 9): Novellierungsanordnung: Die Novellierungsanordnung müsste „§ 9 samt Überschrift lautet:“ heißen. Vgl. allerdings den Formulierungsvorschlag zu Z 26 (§ 10 Abs. 1) und 27 (§ 10 Abs. 2). Abs. 1: Der Sinn der vorliegenden Verordnungsermächtigung ist nicht ersichtlich, zumal sich der Inhalt der Verordnung auf Grundlage dieser Ermächtigung auf eine Wiederholung dessen zu beschränken haben wird, was ohnehin schon im Gesetz steht. Welche Bedeutung das Wort „regelmäßig“ im vorliegenden Zusammenhang haben soll, ist unklar. Abs. 2: Es muss „Abs. 1“ (nicht: „Absatz 1“) heißen. Statt „sollen“ hat es „müssen“ zu lauten (LRL 35). Nach der Wortfolge „[...] und deutlich sichtbar angebracht werden“ ist nicht ein Punkt, sondern ein Doppelpunkt zu setzen. Zu Z 26 (§ 10 Abs. 1) und 27 (§ 10 Abs. 2): Novellierungsanordnungen: Das öffnende Anführungszeichen wäre jeweils vor dem Absatzzeichen – „(1)“ und „(2)“ – zu setzen. Sinnvollerweise wird man jedoch die beiden Absätze mit einer einzigen Novellierungsanordnung neufassen; in Frage kommen „§ 10 Abs. 1 und 2 lautet:“ oder „§ 10 samt Überschrift lautet:“. Noch naheliegender wäre es allerdings, die No- www.parlament.gv.at 5 von 9 6 von 9 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -6- vellierungsanordnungen betreffend die §§ 9 und 10 zusammenzufassen; die Novellierungsanordnung hätte dementsprechend zu lauten: 8. Die §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten: Abs. 1: Unklar ist, ob „[...] § 5 Abs. 4 und 6, § 7 [...]“ oder „[...] § 5 Abs. 4, § 6, § 7 [...]“ gemeint ist. Auf das Fehlen eines Leerzeichens vor dem Ausdruck „§ 8“ wird aufmerksam gemacht. In Hinblick auf § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 („Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“) ist die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,“ überflüssig und sollte daher entfallen. Abs. 2: Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und die Abgabe einer Stellungnahme zu den Verdachtsmomenten dürfte wohl jedenfalls nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein; das Wort „gegebenenfalls“ sollte daher entfallen. Im Übrigen müsste die Wortstellung geändert werden: nicht „[...] ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen [...]“, sondern „[...] ihn – gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist – aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen [...]“. Vorzuziehen wäre allerdings „[...] ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen [...]“. Es muss „sind die Behörde sowie die [...] Sachverständigen berechtigt“ heißen. Zu Z 28 (§ 11 Z 4) und 29 (§ 11 Z 5): Wenn schon zwischen sämtlichen Aufzählungsgliedern Konjunktionen gesetzt werden, so sollte es sich zumindest stets um dieselbe Konjunktion handeln. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein „als auch“ ein „sowohl“ (und nicht etwa ein „sowie“) voraussetzt. www.parlament.gv.at 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -7- Das Wort „erlassen“ bildet den Schlussteil des § 11; er ist daher nicht als Teil der letzten Ziffer, sondern nach einer Zeilenschaltung und unter Verwendung der Formatvorlage 55_SchlussteilAbs wiederzugeben. Die beiden Novellierungsanordnungen sollten folgendermaßen lauten: 9. In § 11 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; der Ausdruck „erlassen.“ am Ende der Z 4 wird durch das Wort „sowie“ ersetzt. 10. Dem § 11 werden folgende Z 5 und folgender Schlussteil angefügt: „5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9 erlassen.“ Zu Z 30 (§ 13 Z 3): Die Novellierungsanordnung ist unvollständig; sie muss lauten: 11. In § 13 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt: Zu Z 31 (§ 14 Abs. 2): Auch diese Novellierungsanordnung ist unvollständig. Denn das Anfügen eines Abs. 2 setzt voraus, dass der betreffende Paragraph über einen Abs. 1 verfügt. Die Novellierungsanordnung hat daher zu lauten: 12. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt: Der neue Abs. 2 hat – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den übrigen Novellierungsanordnungen – folgendermaßen zu lauten: „(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 18. November 2016 in Kraft.“ IV. Zu den Materialien Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen: Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Punkt 94 der Legistischen Richtlinien 1979). Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B-VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Punkt 94 der Legistischen Richtlinien 1979). Zum Besonderen Teil der Erläuterungen: www.parlament.gv.at 7 von 9 8 von 9 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -8- Aufschlussreich sind die Hinweise darauf, dass die zum Teil fragwürdigen Begriffsbestimmungen (vgl. die Ausführungen zu Z 22 [§ 2 Z 21] und 23 [§ 2 Z 22]) auf die Richtlinie 2014/94/EU zurückgehen. Im Übrigen haben die Ausführungen im Besonderen Teil hingegen fast durchwegs keinerlei Informationsgehalt und könnten ebensogut entfallen; insbesondere bedarf das simple Faktum der Umnummerierung von Ziffern keiner Erläuterungen (die sich nur in der Wiederholung des Offensichtlichen erschöpfen können). Weiters wird darauf hingewiesen, dass Erläuterungen nicht aus stichwortartigen Inhaltsangaben bestehen, sondern in vollständigen Sätzen formuliert werden sollten. Statt „Ziffer“ hat es „Z“ zu heißen; vom Gebrauch des veralteten Begriffs „vorgängig“ wird abgeraten. Zu Z 2 (§ 1): Gemeint sein dürfte „[...] des geltenden Personenkraftwagen-Verbraucher- informationsgesetzes [...]“. Der Ausdruck „PKW-VIG’s“ ist jedenfalls verfehlt. Zu Z 28 (§ 11 Z 4): Da die Z 5 nicht Teil der Z 4 ist, kann die Z 4 auch nicht „um die Ziffer 5 erweitert“ werden. Abgesehen davon würde man sich zu einer Neufassung der Z 4 Ausführungen über den neuen Inhalt der Z 4 erwarten, nicht hingegen einen Hinweis darauf, dass eine Z 5 angefügt wird. Zu Z 29 (§ 11 Z 5): Es muss entweder „[...] wird erweitert, um Regelungen über die [...] zu treffen.“ oder (besser) „[...] wird um Regelungen über die [...] erweitert.“ Zur Textgegenüberstellung: In der geltenden Fassungen fehlen teilweise (§ 2 Z 1 und 3, § 10 Abs. 2 letzter Satz) die kursiven Unterschiedshervorhebungen. www.parlament.gv.at 7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) -9- Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht. 19. Oktober 2016 Für den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien: HESSE Elektronisch gefertigt Unterzeichner serialNumber=1026761,CN=Bundeskanzleramt,C=AT Datum/Zeit 2016-10-19T11:48:39+02:00 Prüfinformation Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bka.gv.at/verifizierung Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. www.parlament.gv.at 9 von 9
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