Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) / PDF, 774 KB

7/SN-236/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version)
GZ ● BKA-603.881/0002 -V/8/2016
ABTEILUNGSMAIL ● [email protected]
BEARBEITER ● MMAG. THOMAS ZAVADIL
PERS. E -MAIL ● [email protected] V.AT
TELEFON ● +43 1 53115 -204264
IHR ZEICHEN ●BMLFUW -UW.1.4.21/0147 -I/5/2016
An das
Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenring 1
1010 Wien
Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz geändert wird;
Begutachtung; Stellungnahme
Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
I. Allgemeines
Es wird darauf hingewiesen, dass die Übereinstimmung des im Entwurf vorliegenden
Bundesgesetzes mit dem Recht der Europäischen Union vornehmlich vom do.
Bundesministerium zu beurteilen ist.
II. Inhaltliche Bemerkungen
Zu Z 25 (§ 9):
Eine Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet erlassene Normen europäischer Normungsorganisationen nach Ablauf von 24 Monaten nach ihrer Annahme
gelten (so der mutmaßliche Inhalt des Abs. 3), wirft Fragen nach Bestimmtheit und
Publizität auf. Es sollte jedoch geprüft werden, ob eine derartige Anordnung überhaupt dem unionsrechtlich Gebotenen entspricht. Hier wäre der Frage nachzugehen,
ob Art. 4 Abs. 14 der Richtlinie 2014/94/EU nicht vielmehr vorsieht, dass die von
BAL L HAU SPL A T Z 2 ● 1010 WIEN ● TEL.: (+43 1) 53115/ 0 ● WWW.BUNDESKANZLERAMT .AT ● DVR: 0000019
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europäischen Normungsorganisationen verabschiedeten Normen durch delegierte
Rechtsakte der Kommission rezipiert werden und dass in diesen delegierten
Rechtsakten eine Frist von „mindestens 24 Monaten“ (wohl: ab Inkrafttreten des
betreffenden delegierten Rechtsaktes) vorzusehen ist. Bei dieser Sicht wäre kein
Raum für eine nationale Anordnung.
III. Legistische und sprachliche Bemerkungen
Allgemeines:
1. Zu
legistischen
Fragen
allgemein
wird
auf
die
Internet-Adresse
http://www.bundeskanzleramt.at/legistik1 hingewiesen, unter der insbesondere
– die Legistischen Richtlinien 19902 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
– das EU-Addendum3 zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit
„Rz .. des EU-Addendums“) und
– der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der
Legistischen Richtlinien 19794,
zugänglich sind.
2. In der Anordnung „lautet“ sind zwei Anordnungen zusammengefasst: die Aufhebung der bisherigen Gliederungseinheit und die Erlassung einer gleichbezeichneten Gliederungseinheit anderen Inhalts. Die Anordnung „lautet“ setzt somit
voraus, dass eine Gliederungseinheit mit der betreffenden Bezeichnung schon bisher
dem Rechtsbestand angehört. Schon aus diesem Grund sind die Novellierungsanordnungen 1 sowie 17 bis 25 unrichtig.
Im Übrigen erscheint es unnötig kompliziert und aufwendig, aus Anlass einer bloßen
Umnummerierung sämtliche Ziffern des § 2 neu zu erlassen.
Nimmt man in einer Novellierungsanordnung auf Gliederungseinheiten Bezug, so ist
die auch sonst übliche Zitierweise einzuhalten. Zutreffenderweise heißt es in der
Novellierungsanordnung 2 „Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:“ (und nicht:
1
2
3
4
Zur Aktivierung von Links (wie diesem) in PDF/A-Dokumenten vgl.
https://www.ag.bka.gv.at/at.gv.bka.wiki-bka/index.php/Link-Aktivierung_in_PDF/A-Dokumenten.
http://www.bka.gv.at/Docs/2005/11/28/LegRL1990.doc
http://www.bka.gv.at/2004/4/15/addendum.doc
http://www.bka.gv.at/2004/4/15/richtlinien1979.doc
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„folgender Absatz 2“); dementsprechend muss es zB „§ 2 Z 1 lautet:“ heißen (und
nicht: „§ 2 Ziffer 1“).
An die Stelle der Novellierungsanordnungen 1 bis 24 sollten folgende sieben Anordnungen treten (vgl. allerdings die Anmerkungen zu Z 7 [§ 2 Z 6], 8 [§ 2 Z 7] und
15 [§ 2 Z 14]):
1. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; das Wort „Verbraucher“ wird durch die
Wortfolge „Verbraucherinnen und Verbraucher“ ersetzt.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
3. § 2 Z 1 lautet:
4. In § 2 entfällt die Z 3; die Z 4 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „14.“.
5. § 2 Z 4 und 5 lautet:
6. § 2 Z 11 lautet:
7. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 15 bis 23 werden
angefügt:
3. Für Ziffern ist die Formatvorlage 52_Ziffer_e1 zu verwenden.
4. Bei der weitaus größeren Zahl der Begriffsbestimmungen sind die Anführungszeichen vor und nach dem zum bestimmenden Begriff unrichtig gesetzt. Vor dem
Begriff ist ein öffnendes Anführungszeichen, danach ein schließendes zu setzen
(richtig zB in der Novellierungsanordnung 17: „Elektrofahrzeug“).
5. Auf die sprachliche Inkonsistenz des Einleitungsteils („Im Sinne diese Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff“) mit der Formulierung der in § 2 Z 15 bis 23 vorgesehenen Begriffsbestimmungen (sämtlich nach dem Muster „ „Alternative Kraftstoffe“ sind [...]“ bzw. „ „Elektrofahrzeug“ ist [...]“) wird aufmerksam gemacht. Die Z 15
bis 23 sind daher umzuformulieren.
6. Zur korrekten Zitierung unionsrechtlicher Normen wird auf Rz 53 bis 55 des EUAddendums hingewiesen. Danach ist der Titel der Norm unter Entfall der
Bezeichnung des erlassenden Organs sowie unter Entfall des Datums zu zitieren; die
Fundstellenangabe sollte dem Muster „ABl. Nr. L 257 vom 10.04.1996 S. 26“ folgen.
Zum Einleitungssatz:
Es muss heißen: „[...], BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 34/2006, [...]“.
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1) und 2 (§ 1 Abs. 2):
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Was in Abs. 2 angeordnet werden soll, ist – schon deshalb, weil es sich nicht einmal
um einen vollständigen Satz handelt – nicht ersichtlich.
Außerdem wird auf die Fehlformatierung des Abs. 2 hingewiesen.
Zu Z 3 (§ 2 Z 1):
Statt „hie von“ muss es „hievon“ heißen.
Weiters muss es „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2016“ heißen.
Zu Z 7 (§ 2 Z 6) und 8 (§ 2 Z 7):
Die Sinnhaftigkeit derartiger Begriffsbestimmungen ist höchst fraglich. Naheliegend
erschiene es, die Inhalte in den § 4 Abs. 1 bzw. den § 5 Abs. 1 zu integrieren (soweit
sie durch die dort getroffenen Anordnungen nicht ohnehin schon abgedeckt sind).
Zu Z 15 (§ 2 Z 14):
Auch hier böte es sich an, die Begriffsbestimmung entfallen zu lassen. Stattdessen
könnte § 4 Abs. 3 ergänzt werden (wobei allerdings grundsätzlich zu fragen ist, ob es
sinnvoll
ist,
Adresse
und
Postfachnummer
einer
Organisationseinheit
der
Wirtschaftskammern gesetzlich festzuschreiben).
Zu Z 16 (§ 2 Z 15):
Sofern es überhaupt als notwendig erachtet wird, die demonstrative Aufzählung von
alternativen Kraftstoffen besonders zu gliedern, so wären jedenfalls literae (und keine
Spiegelstriche) zu verwenden. Im Übrigen ist der dritte Spiegelstrich (richtig: lit. c)
unrichtig formatiert.
Es muss „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014“ heißen.
Zu Z 21 (§ 2 Z 20):
Der Satz „Der [...] Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung
und Bezahlung umfassen.“ ist sprachlich zu überarbeiten.
Zu Z 22 (§ 2 Z 21):
Die Wortfolge „über eine ortsfeste oder mobile Vorrichtung“ ist nur dann nicht
überflüssig, wenn es eine Vorrichtung zur Abgabe von Kraftstoff gibt, die weder
„ortsfest“ noch „mobil“ ist.
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Zu Z 23 (§ 2 Z 22):
Bei dem Relativsatz „ , die aus einer ortsfesten oder mobilen Anlage, einer OffshoreAnlage oder einem anderen System besteht“ wird durch die Wortfolge „oder einem
anderen System“ offensichtlich, dass es gerade nicht darauf ankommt, woraus die
Tankanlage für die Abgabe von LNG besteht. Normativ ist an der Begriffsbeschränkung somit nur „ „LNG-Tankstelle“ ist eine Tankanlage für die Abgabe von
LNG“.
Zu Z 25 (§ 9):
Novellierungsanordnung:
Die Novellierungsanordnung müsste „§ 9 samt Überschrift lautet:“ heißen. Vgl.
allerdings den Formulierungsvorschlag zu Z 26 (§ 10 Abs. 1) und 27 (§ 10 Abs. 2).
Abs. 1:
Der Sinn der vorliegenden Verordnungsermächtigung ist nicht ersichtlich, zumal sich
der Inhalt der Verordnung auf Grundlage dieser Ermächtigung auf eine Wiederholung
dessen zu beschränken haben wird, was ohnehin schon im Gesetz steht.
Welche Bedeutung das Wort „regelmäßig“ im vorliegenden Zusammenhang haben
soll, ist unklar.
Abs. 2:
Es muss „Abs. 1“ (nicht: „Absatz 1“) heißen.
Statt „sollen“ hat es „müssen“ zu lauten (LRL 35).
Nach der Wortfolge „[...] und deutlich sichtbar angebracht werden“ ist nicht ein Punkt,
sondern ein Doppelpunkt zu setzen.
Zu Z 26 (§ 10 Abs. 1) und 27 (§ 10 Abs. 2):
Novellierungsanordnungen:
Das öffnende Anführungszeichen wäre jeweils vor dem Absatzzeichen – „(1)“ und
„(2)“ – zu setzen.
Sinnvollerweise wird man jedoch die beiden Absätze mit einer einzigen Novellierungsanordnung neufassen; in Frage kommen „§ 10 Abs. 1 und 2 lautet:“ oder
„§ 10 samt Überschrift lautet:“. Noch naheliegender wäre es allerdings, die No-
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vellierungsanordnungen betreffend die §§ 9 und 10 zusammenzufassen; die
Novellierungsanordnung hätte dementsprechend zu lauten:
8. Die §§ 9 und 10 samt Überschriften lauten:
Abs. 1:
Unklar ist, ob „[...] § 5 Abs. 4 und 6, § 7 [...]“ oder „[...] § 5 Abs. 4, § 6, § 7 [...]“
gemeint ist.
Auf das Fehlen eines Leerzeichens vor dem Ausdruck „§ 8“ wird aufmerksam gemacht.
In Hinblick auf § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013
(„Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“) ist die Wortfolge
„ , sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist,“ überflüssig und sollte
daher entfallen.
Abs. 2:
Die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und die Abgabe einer Stellungnahme
zu den Verdachtsmomenten dürfte wohl jedenfalls nur innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein; das Wort „gegebenenfalls“ sollte daher entfallen.
Im Übrigen müsste die Wortstellung geändert werden: nicht „[...] ihn aufzufordern,
gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen
Zustand herzustellen [...]“, sondern „[...] ihn – gegebenenfalls unter Einräumung einer
angemessenen Frist – aufzufordern, den rechtmäßigen Zustand herzustellen [...]“.
Vorzuziehen wäre allerdings „[...] ihn aufzufordern, innerhalb einer angemessenen
Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen [...]“.
Es muss „sind die Behörde sowie die [...] Sachverständigen berechtigt“ heißen.
Zu Z 28 (§ 11 Z 4) und 29 (§ 11 Z 5):
Wenn schon zwischen sämtlichen Aufzählungsgliedern Konjunktionen gesetzt werden, so sollte es sich zumindest stets um dieselbe Konjunktion handeln. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein „als auch“ ein „sowohl“ (und nicht etwa
ein „sowie“) voraussetzt.
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Das Wort „erlassen“ bildet den Schlussteil des § 11; er ist daher nicht als Teil der
letzten Ziffer, sondern nach einer Zeilenschaltung und unter Verwendung der
Formatvorlage 55_SchlussteilAbs wiederzugeben.
Die beiden Novellierungsanordnungen sollten folgendermaßen lauten:
9. In § 11 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; der Ausdruck „erlassen.“ am
Ende der Z 4 wird durch das Wort „sowie“ ersetzt.
10. Dem § 11 werden folgende Z 5 und folgender Schlussteil angefügt:
„5. zur Bereitstellung von Nutzerinformationen im Sinne des § 9
erlassen.“
Zu Z 30 (§ 13 Z 3):
Die Novellierungsanordnung ist unvollständig; sie muss lauten:
11. In § 13 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:
Zu Z 31 (§ 14 Abs. 2):
Auch diese Novellierungsanordnung ist unvollständig. Denn das Anfügen eines
Abs. 2 setzt voraus, dass der betreffende Paragraph über einen Abs. 1 verfügt. Die
Novellierungsanordnung hat daher zu lauten:
12. Dem Text des § 14 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
Der neue Abs. 2 hat – unter Berücksichtigung der Ausführungen zu den übrigen
Novellierungsanordnungen – folgendermaßen zu lauten:
„(2) Die §§ 1 und 2, die §§ 9 und 10 samt Überschriften, § 11 Z 3 bis 5 und der Schlussteil sowie § 13 Z 2
und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
frühestens jedoch mit 18. November 2016 in Kraft.“
IV. Zu den Materialien
Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Punkt 94
der Legistischen Richtlinien 1979). Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere
Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B-VG anzuführen;
vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes
zu nennen (Punkt 94 der Legistischen Richtlinien 1979).
Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:
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Aufschlussreich sind die Hinweise darauf, dass die zum Teil fragwürdigen Begriffsbestimmungen (vgl. die Ausführungen zu Z 22 [§ 2 Z 21] und 23 [§ 2 Z 22]) auf die
Richtlinie 2014/94/EU zurückgehen. Im Übrigen haben die Ausführungen im Besonderen Teil hingegen fast durchwegs keinerlei Informationsgehalt und könnten
ebensogut entfallen; insbesondere bedarf das simple Faktum der Umnummerierung
von Ziffern keiner Erläuterungen (die sich nur in der Wiederholung des Offensichtlichen erschöpfen können).
Weiters wird darauf hingewiesen, dass Erläuterungen nicht aus stichwortartigen
Inhaltsangaben bestehen, sondern in vollständigen Sätzen formuliert werden sollten.
Statt „Ziffer“ hat es „Z“ zu heißen; vom Gebrauch des veralteten Begriffs „vorgängig“
wird abgeraten.
Zu Z 2 (§ 1):
Gemeint
sein
dürfte
„[...]
des
geltenden
Personenkraftwagen-Verbraucher-
informationsgesetzes [...]“. Der Ausdruck „PKW-VIG’s“ ist jedenfalls verfehlt.
Zu Z 28 (§ 11 Z 4):
Da die Z 5 nicht Teil der Z 4 ist, kann die Z 4 auch nicht „um die Ziffer 5 erweitert“
werden. Abgesehen davon würde man sich zu einer Neufassung der Z 4 Ausführungen über den neuen Inhalt der Z 4 erwarten, nicht hingegen einen Hinweis
darauf, dass eine Z 5 angefügt wird.
Zu Z 29 (§ 11 Z 5):
Es muss entweder „[...] wird erweitert, um Regelungen über die [...] zu treffen.“ oder
(besser) „[...] wird um Regelungen über die [...] erweitert.“
Zur Textgegenüberstellung:
In der geltenden Fassungen fehlen teilweise (§ 2 Z 1 und 3, § 10 Abs. 2 letzter Satz)
die kursiven Unterschiedshervorhebungen.
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Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli
1961 auch dem Präsidium des Nationalrates zur Kenntnis gebracht.
19. Oktober 2016
Für den Bundesminister
für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien:
HESSE
Elektronisch gefertigt
Unterzeichner
serialNumber=1026761,CN=Bundeskanzleramt,C=AT
Datum/Zeit
2016-10-19T11:48:39+02:00
Prüfinformation
Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen
Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter:
http://www.bka.gv.at/verifizierung
Hinweis
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