Kurzübersicht/ erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts Kurzübersicht zum erfolgsqualifizierten Versuch und zum Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts Vergleiche § 11 II StGB; differenziere folgende Fallgruppen: I. Erfolgsqualifizierter Versuch Grunddelikt versucht; bei diesem Versuch wird jedoch der qualifizierte Erfolg - jedenfalls fahrlässig - herbeigeführt. Bsp.: T will O dessen Geldbörse wegnehmen, nachdem er zuvor O zur Verwirklichung des Planes niedergeschlagen hat. T schlägt wie geplant O hinterrücks nieder; er wird aber von Passanten überrascht und flüchtet ohne die Geldbörse. O stirbt infolge des Schlages. Nach überwiegender Ansicht hängt die Versuchsstrafbarkeit davon ab, ob das Gesetz den qualifizierten Erfolg an die tatbestandliche Handlung, oder an den tatbestandlichen Erfolg des Grunddeliktes anknüpft (vgl. Fischer, § 18, Rn. 7 f.). Allein die Anknüpfung an die tatbestandliche Handlung kann zum erfolgsqualifizierten Versuch führen. Dies ist für jedes Delikt zu ermitteln: Bsp.: Anknüpfen an die Handlung, d.h. erfolgsqualifizierter Versuch möglich, z.B. bei §§ 251, 306c StGB; strittig bei § 227 StGB (nach BGH möglich vgl. zu § 227 StGB BGH NStZ 2003, 149 ff.). T ist im obigen Beispiel nach h.M. gem. §§ 251, 22, 23 I StGB zu bestrafen. Im Hinblick auf die eingetretene schwere Folge genügt, dass der Täter wenigstens leichtfertig gehandelt hat (BGH St 19, 339 [341] = NJW 1964, 1809; vgl. zur vorliegenden Problematik auch BGH NStZ 1998, 511 ff. sowie Life & Law 1999, 32 ff.). Nach h.M. ist trotz des Eintritts der schweren Folge ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich; mit dem Entfallen der Strafbarkeit wegen des Versuchs des Grunddelikts entfällt auch der erforderliche Anknüpfungspunkt für die Qualifikation (BGH NJW 1996, 2663 [2664]; Hemmer/Wüst/Gold, Assessorbasics Strafprozess, Fall 1). RA C. Daxhammer Seite 1 Kurzübersicht/ erfolgsqualifizierter Versuch und Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts II. Versuch der Erfolgsqualifikation Grunddelikt vollendet, vom Täter gewollte oder zumindest billigend in Kauf genommene Folge aber ausgeblieben. Hier ist der Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts möglich (Fischer, § 18, Rn. 9). Bsp.: T will O mit einem Baseballschläger bewusstlos schlagen, um ihm anschließend seine Lederjacke zu entwenden. Dabei nimmt er den Tod des O billigend in Kauf. T führt diesen Plan aus; O überlebt. Strafbarkeit nach §§ 251, 22, 23 I StGB. Achtung: Problematisch ist folgende Variante: Das Grunddelikt ist nur versucht und zugleich bleibt die vom Täter gewollte oder billigend in Kauf genommene schwere Folge aus. Bsp.: T wird beim obigen Beispiel von O überwältigt, bevor er diesen bewusstlos schlagen kann. Der BGH kennt diese Konstruktion scheinbar gar nicht; in der Literatur wird sie fast einhellig abgelehnt (Arg.: kein Bedürfnis, da die beiden Versuchstatbestände in Tateinheit das Unrecht ausreichend erfassen). RA C. Daxhammer Seite 2
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