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Praxis
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BZB Oktober 16
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BLZK
GOZ aktuell
Kieferorthopädie
In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das BZB Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können
die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch im Internet abrufbar.
Bei der Berechnung kieferorthopädischer Leistungen gibt
Auch in den Leistungsbeschreibungen der Positionen
es häufig Klärungsbedarf. Folgende Schwerpunkte kenn-
6120 (Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme ortho-
zeichnen die Anfragen an das Referat Honorierungssys-
dontischer Hilfsmittel) und 6160 (Eingliederung einer
teme der Bayerischen Landeszahnärztekammer.
intra-/extraoralen Verankerung, zum Beispiel Headgear)
kommt die adhäsive Befestigung nicht vor. Diese Leis-
Adhäsive Befestigung
tungsbeschreibungen sind identisch mit denen in der
Die BLZK vertritt die Meinung, dass die Position 2197
GOZ 1988. Bei Einführung der GOZ 1988 war die Ad-
GOZ (adhäsive Befestigung) in Verbindung mit der Ein-
häsivtechnik allerdings noch nicht bekannt. Deshalb
gliederung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln be-
konnte sie auch nicht im Leistungstext berücksichtigt
rechnet werden kann.
werden. Nach dem heutigen zahnmedizinischen Wis-
In der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer
sensstand können Klebebrackets, kieferorthopädische
2197 hat der Verordnungsgeber die Aufzählung der
Bänder wie auch intra-/extraorale Verankerungen ad-
Anwendbarkeit offengehalten. Durch das in der Auf-
häsiv oder nicht adhäsiv eingesetzt werden. Deshalb ist
zählung enthaltene „etc.“ ist nicht abschließend ein-
der materielle und instrumentelle, zeitliche und techni-
geschränkt, zu welchen Leistungen die adhäsive Befesti-
sche Mehraufwand für die adhäsive Befestigung mit der
gung separat berechnet werden kann.
Position 2197 GOZ zu berechnen.
Speziell bei der adhäsiven Befestigung von Brackets verweigern einige Kostenerstatter die Bezahlung und wei-
Ausligieren von Bögen
sen darauf hin, dass bereits im Leistungstext der Position
Ob und wie die Ausgliederung von Bögen berechnet wer-
6100 GOZ von „Klebebrackets“ die Rede ist. Inzwischen
den kann, ist noch nicht eindeutig geklärt. Nach Ansicht
gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen, die eine zu-
der BLZK ist das Ausligieren eines Bogens oder Teilbogens
sätzliche Berechnung der adhäsiven Befestigung beja-
berechenbar. Sie empfiehlt hierfür die GOÄ-Position 2702
hen: Landgericht Hildesheim (Az.: 1 S 15/14), Landgericht
analog. Auch nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer
Bayreuth (Az.: 13 S 113/14), Oberverwaltungsgericht
ist das Ausligieren eines Bogens oder Teilbogens über die
Rheinland-Pfalz (Az.: 2 A 10634/15) und Verwaltungs-
GOÄ-Position 2702 berechenbar. Vom Berufsverband der
gerichtshof München (Az.: 14 BV 15.527). Daneben gibt
Deutschen Kieferorthopäden (BDK) wird ebenfalls die Auf-
es eine Vielzahl von Urteilen von Amts- und Verwaltungs-
fassung vertreten, die Leistung sei analog zu berechnen,
gerichten.
weil sie nicht in der GOZ beschrieben sei. Einig ist man
sich darin, dass das Ausgliedern nicht Bestandteil der
Leistungen 6140 oder 6150 GOZ ist.
Kostenerstatter sind oftmals anderer Meinung. Sie erachten das Ausgliedern durch die GOZ-Positionen 6140
oder 6150 als abgegolten. Es gibt sowohl positive als
auch negative Gerichtsentscheidungen zu dem Thema.
Deshalb ist anzuraten, sich über die unterschiedlichen
Foto: fotolia.com/draw05
Gerichtsentscheidungen immer wieder zu informieren.
GOZ 6090 – wie oft berechenbar?
Die Position 6090 GOZ umfasst alle Leistungen zur
Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich
Bei Klebebrackets kann der Mehraufwand für die adhäsive
Befestigung mit der Position 2197 GOZ berechnet werden.
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BLZK
bei abgeschlossenem Wachstum. Sie kann neben den
Gerichte haben sich mit dieser Gebührenposition bis-
Leistungen nach den GOZ-Nummern 6030, 6040 oder
her kaum beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart
6050 angesetzt werden. Diese sind aber nicht Voraus-
(Az.: 3 K 1809/13) und das Amtsgericht Königstein im Tau-
setzung. Die Leistung ist nicht an einen Vierjahreszeit-
nus (Az.: 21 C 1474/14(13)) bestätigten die mehrfache Be-
raum gebunden.
rechnung. Das Amtsgericht Gießen (Az.: 41 C 438/15) führte
Der Leistungstext „Maßnahmen zur Einstellung der
aus: „Eine Beschränkung auf eine einmalige Abrechnung
Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlosse-
je Kiefer besteht nicht. Mit dem Gebührentatbestand soll
ner Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer“
die intellektuelle Leistung des Zahnarztes abgegolten
wurde im Vergleich zur GOZ 1988 um den Hinweis „je
werden, die Okklusion mittels gezielter Zahnbewegung
Kiefer“ ergänzt. Daraus schließen Kostenerstatter oft,
oder sonstiger Optimierungsmaßnahmen zu verbessern.
die Gebührennummer könne insgesamt nur einmal pro
Der Gebührentatbestand ist dementsprechend tätigkeits-
Kiefer berechnet werden. Eine solche Abrechnungs-
bezogen und während der Dauer der Behandlung daher
beschränkung enthält die GOZ nach Auffassung von
mehrfach (je Kiefer) quartalsweise abrechenbar.“
BLZK und BDK nicht. Die BZÄK äußert sich zur Häufigkeit der Berechnung nicht.
Christian Berger
Präsident und Referent Honorierungssysteme der BLZK
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GOZ 2012 – GOZ 1988 – GOÄ – BEMA – HOZ
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