Praxis | BZB Oktober 16 | 25 BLZK GOZ aktuell Kieferorthopädie In der Serie „GOZ aktuell“ veröffentlicht das BZB Berechnungsempfehlungen und Hinweise zur GOZ 2012. Zur Weitergabe innerhalb der Praxis und zum Abheften können die Beiträge aus dem Heft herausgetrennt werden. Sie sind auch im Internet abrufbar. Bei der Berechnung kieferorthopädischer Leistungen gibt Auch in den Leistungsbeschreibungen der Positionen es häufig Klärungsbedarf. Folgende Schwerpunkte kenn- 6120 (Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme ortho- zeichnen die Anfragen an das Referat Honorierungssys- dontischer Hilfsmittel) und 6160 (Eingliederung einer teme der Bayerischen Landeszahnärztekammer. intra-/extraoralen Verankerung, zum Beispiel Headgear) kommt die adhäsive Befestigung nicht vor. Diese Leis- Adhäsive Befestigung tungsbeschreibungen sind identisch mit denen in der Die BLZK vertritt die Meinung, dass die Position 2197 GOZ 1988. Bei Einführung der GOZ 1988 war die Ad- GOZ (adhäsive Befestigung) in Verbindung mit der Ein- häsivtechnik allerdings noch nicht bekannt. Deshalb gliederung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln be- konnte sie auch nicht im Leistungstext berücksichtigt rechnet werden kann. werden. Nach dem heutigen zahnmedizinischen Wis- In der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer sensstand können Klebebrackets, kieferorthopädische 2197 hat der Verordnungsgeber die Aufzählung der Bänder wie auch intra-/extraorale Verankerungen ad- Anwendbarkeit offengehalten. Durch das in der Auf- häsiv oder nicht adhäsiv eingesetzt werden. Deshalb ist zählung enthaltene „etc.“ ist nicht abschließend ein- der materielle und instrumentelle, zeitliche und techni- geschränkt, zu welchen Leistungen die adhäsive Befesti- sche Mehraufwand für die adhäsive Befestigung mit der gung separat berechnet werden kann. Position 2197 GOZ zu berechnen. Speziell bei der adhäsiven Befestigung von Brackets verweigern einige Kostenerstatter die Bezahlung und wei- Ausligieren von Bögen sen darauf hin, dass bereits im Leistungstext der Position Ob und wie die Ausgliederung von Bögen berechnet wer- 6100 GOZ von „Klebebrackets“ die Rede ist. Inzwischen den kann, ist noch nicht eindeutig geklärt. Nach Ansicht gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen, die eine zu- der BLZK ist das Ausligieren eines Bogens oder Teilbogens sätzliche Berechnung der adhäsiven Befestigung beja- berechenbar. Sie empfiehlt hierfür die GOÄ-Position 2702 hen: Landgericht Hildesheim (Az.: 1 S 15/14), Landgericht analog. Auch nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer Bayreuth (Az.: 13 S 113/14), Oberverwaltungsgericht ist das Ausligieren eines Bogens oder Teilbogens über die Rheinland-Pfalz (Az.: 2 A 10634/15) und Verwaltungs- GOÄ-Position 2702 berechenbar. Vom Berufsverband der gerichtshof München (Az.: 14 BV 15.527). Daneben gibt Deutschen Kieferorthopäden (BDK) wird ebenfalls die Auf- es eine Vielzahl von Urteilen von Amts- und Verwaltungs- fassung vertreten, die Leistung sei analog zu berechnen, gerichten. weil sie nicht in der GOZ beschrieben sei. Einig ist man sich darin, dass das Ausgliedern nicht Bestandteil der Leistungen 6140 oder 6150 GOZ ist. Kostenerstatter sind oftmals anderer Meinung. Sie erachten das Ausgliedern durch die GOZ-Positionen 6140 oder 6150 als abgegolten. Es gibt sowohl positive als auch negative Gerichtsentscheidungen zu dem Thema. Deshalb ist anzuraten, sich über die unterschiedlichen Foto: fotolia.com/draw05 Gerichtsentscheidungen immer wieder zu informieren. GOZ 6090 – wie oft berechenbar? Die Position 6090 GOZ umfasst alle Leistungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich Bei Klebebrackets kann der Mehraufwand für die adhäsive Befestigung mit der Position 2197 GOZ berechnet werden. Fortsetzung nächste Seite 26 | BZB Oktober 16 | Praxis BLZK bei abgeschlossenem Wachstum. Sie kann neben den Gerichte haben sich mit dieser Gebührenposition bis- Leistungen nach den GOZ-Nummern 6030, 6040 oder her kaum beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart 6050 angesetzt werden. Diese sind aber nicht Voraus- (Az.: 3 K 1809/13) und das Amtsgericht Königstein im Tau- setzung. Die Leistung ist nicht an einen Vierjahreszeit- nus (Az.: 21 C 1474/14(13)) bestätigten die mehrfache Be- raum gebunden. rechnung. Das Amtsgericht Gießen (Az.: 41 C 438/15) führte Der Leistungstext „Maßnahmen zur Einstellung der aus: „Eine Beschränkung auf eine einmalige Abrechnung Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlosse- je Kiefer besteht nicht. Mit dem Gebührentatbestand soll ner Wachstumsphase einschließlich Retention, je Kiefer“ die intellektuelle Leistung des Zahnarztes abgegolten wurde im Vergleich zur GOZ 1988 um den Hinweis „je werden, die Okklusion mittels gezielter Zahnbewegung Kiefer“ ergänzt. Daraus schließen Kostenerstatter oft, oder sonstiger Optimierungsmaßnahmen zu verbessern. die Gebührennummer könne insgesamt nur einmal pro Der Gebührentatbestand ist dementsprechend tätigkeits- Kiefer berechnet werden. Eine solche Abrechnungs- bezogen und während der Dauer der Behandlung daher beschränkung enthält die GOZ nach Auffassung von mehrfach (je Kiefer) quartalsweise abrechenbar.“ BLZK und BDK nicht. Die BZÄK äußert sich zur Häufigkeit der Berechnung nicht. Christian Berger Präsident und Referent Honorierungssysteme der BLZK Anzeige GOZ-Kompendium 2012 Umfassender Vergleich GOZ 2012 – GOZ 1988 – GOÄ – BEMA – HOZ SchnellCheck Wann sind welche Positionen abrechenbar? Überblick Welches Honorar für welche Leistung? Rechtliche Hinweise Die rrichtigen Argumente bei Abrechnungsproblemen Praxisnahe Handhabung Übersichtlich, verständlich, praktisch Übersich + Textbuch mit Abrechnungsbeispielen Das Kompendium zur GOZ 2012 (EW+3>/SQTIRHMYQɅPMIJIVXEPPI[MGLXMKIR:IVKPIMGLI ^[MWGLIR+3>ɅYRH+3>Ʌ+3ɐ,3>YRH&)1% Ziel ist es, allen Praxen dabei zu helfen, schnell und einfach das betriebswirtschaftlich notwendige Honorar für ihre Leistungen zu ƤRHIR1MXHIQ+3>/SQTIRHMYQɅKIPMRKXIWEYJIMRJEGLI %VXYRH;IMWIHMI%FVIGLRYRK^YSTXMQMIVIR,MPJVIMGLWMRHFIWSRHIVWHMIɥFIVWMGLXIRYRH8EFIPPIRHMIHIQWGLRIPPIR:IVKPIMGLZSR ,SRSVEVYRH&ILERHPYRKW^IMXHMIRIR%YJIMRIR&PMGO[MVHHIYXPMGL [EW[ERRYRH[MIEFKIVIGLRIX[IVHIROERRYRH[SIMRI:IVIMRFEVYRKREGLɅiɅɅ+3>RSX[IRHMKIVWGLIMRX (EW+3>/SQTIRHMYQɅWSPPXIMROIMRIV >ELREV^XTVE\MWJILPIR ISBN: 978-3-932599-31-6 Bestellnummer: 9031 www.dental-bookshop.com ŝWIVZMGI$XIEQ[SVOQIHMEHIŞ ŝŞ Ein MUSS für jede Zahnarztpraxis! ŝ NIX^XJɿVRYV € 99.00 MROPŤ1[7X ^^KPŤ:IVWERH
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