Kundmachung über die Auflegung des

Wiederholung des zweiten Wahlganges der
Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016
KUNDMACHUNG
über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und des
Berichtigungsverfahrens
Das Wählerverzeichnis für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Wahl des
österreichischen Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 liegt von
Freitag, dem 21. Oktober 2016 bis einschließlich Donnerstag, dem 27. Oktober 2016
täglich, außer am Sonntag und am gesetzlichen Feiertag, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am
Samstag, dem 22. Oktober 2016 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Magistrat der Landeshauptstadt
Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Bevölkerungswesen, Wahlamt, Kumpfgasse 20,
Erdgeschoss, Großer Saal, zur öffentlichen Einsicht auf.
Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Wiederholung des zweiten
Wahlganges der Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 nur ausüben, wenn sie im
Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient der
Überprüfung und der allfälligen Richtigstellung unter der Mitwirkung der Bevölkerung. In das
Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sind alle österreichischen
Staatsbürger aufzunehmen, die spätestens am Wahltag (4.Dezember 2016) das 16. Lebensjahr
vollendet haben (geboren am 4. Dezember 2000 und ältere), vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen
sind und am Stichtag (27. September 2016) in Klagenfurt am Wörtersee ihren Hauptwohnsitz
hatten.
Im Ausland lebende österreichische Staatsbürger sind dann wahlberechtigt, wenn sie zum Stichtag
in der Klagenfurter Wählerevidenz eingetragen waren. Jeder Wahlberechtigte darf in das
Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein.
Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und
unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich gegen das
Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines
Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus
dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen vor Ablauf des
Einsichtszeitraums (27. Oktober 2016, 12.00 Uhr) im Wahlamt einlangen.
Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall
gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum
Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege,
insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine im
Ausland lebenden Staatsbürger handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen.
Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür
anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn
kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnende Person als
zustellungsbevollmächtigt.
Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden. Diese,
sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter, werden bei der oben
genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben.
Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und
Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind die einschlägigen Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren
anzuwenden.
Soweit sich die in dieser Kundmachung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen
beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Klagenfurt am Wörthersee, 5. Oktober 2016
Die Bürgermeisterin:
Dr. Maria-Luise Mathiaschitz-Tschabuschnig