Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl am 4. Dezember 2016 KUNDMACHUNG über die Auflegung des Wählerverzeichnisses und des Berichtigungsverfahrens Das Wählerverzeichnis für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Wahl des österreichischen Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 liegt von Freitag, dem 21. Oktober 2016 bis einschließlich Donnerstag, dem 27. Oktober 2016 täglich, außer am Sonntag und am gesetzlichen Feiertag, jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, am Samstag, dem 22. Oktober 2016 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Bevölkerungswesen, Wahlamt, Kumpfgasse 20, Erdgeschoss, Großer Saal, zur öffentlichen Einsicht auf. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Wiederholung des zweiten Wahlganges der Wahl des Bundespräsidenten am 4. Dezember 2016 nur ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient der Überprüfung und der allfälligen Richtigstellung unter der Mitwirkung der Bevölkerung. In das Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee sind alle österreichischen Staatsbürger aufzunehmen, die spätestens am Wahltag (4.Dezember 2016) das 16. Lebensjahr vollendet haben (geboren am 4. Dezember 2000 und ältere), vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und am Stichtag (27. September 2016) in Klagenfurt am Wörtersee ihren Hauptwohnsitz hatten. Im Ausland lebende österreichische Staatsbürger sind dann wahlberechtigt, wenn sie zum Stichtag in der Klagenfurter Wählerevidenz eingetragen waren. Jeder Wahlberechtigte darf in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde nur einmal eingetragen sein. Innerhalb des Einsichtszeitraumes kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse schriftlich oder mündlich gegen das Wählerverzeichnis einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren. Die Berichtigungsanträge müssen vor Ablauf des Einsichtszeitraums (27. Oktober 2016, 12.00 Uhr) im Wahlamt einlangen. Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich wahlberechtigten Person (soweit es sich nicht um eine im Ausland lebenden Staatsbürger handelt) ausgefülltes Wähleranlageblatt, anzuschließen. Wird im Berichtigungsverfahren die Streichung einer Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die an erster Stelle unterzeichnende Person als zustellungsbevollmächtigt. Für Berichtigungsanträge sind nach Möglichkeit die Berichtigungsformulare zu verwenden. Diese, sowie die bei Aufnahmebegehren erforderlichen Wähleranlageblätter, werden bei der oben genannten Behörde während der Auflegung des Wählerverzeichnisses ausgegeben. Wer offensichtlich mutwillige Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 sind die einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) über das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren anzuwenden. Soweit sich die in dieser Kundmachung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Klagenfurt am Wörthersee, 5. Oktober 2016 Die Bürgermeisterin: Dr. Maria-Luise Mathiaschitz-Tschabuschnig
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