Ihr Recht in guten Händen

40. KW - 5. Oktober 2016
Wochenende
RHEIN-ERFT-KREIS
Urteil gefährdet Eröffnung nicht
Der Bebauungsplan für das Segmüller-Möbelhaus der Stadt
Pulheim ist unwirksam.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Verhandlung am vergangenenMittwoch, entschieden. Das Plangebiet reiche teilweise über die für
die Errichtung des Möbelhauses
im Regionalplan vorgesehene
Fläche hinaus. Zudem seien die
Auswirkungen des Möbelhauses
auf die Nachbarstädte Bergheim
und Leverkusen nicht ausreichend betrachtet worden.
Pulheim (red). „Die Stadt
Pulheim zeigt sich betroffen
über diese Entscheidung“,
kommentiert Pulheims Technischer Beigeordneter Martin
Höschen den Richterspruch
aus Münster. „Mit der Ent-
scheidung ist allerdings kein
Baustopp verbunden, weil sie
sich nur auf den Bebauungsplan und nicht auf die erteilten
Baugenehmigungen bezieht“,
erläutert der Beigeordnete die
begrenzten Wirkungen des Urteils. Die aktuellen Bauarbeiten
an der Segmüller-Allee würden
auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung
durchgeführt. Auch werde die
Eröffnung des Möbelhauses
mit einer kleineren Verkaufsfläche durch die Gerichtsentscheidung nicht in Frage gestellt. „Die Städte Bergheim
und Leverkusen haben in ihren Stellungnahmen im Bebauungsplanverfahren
eine
Verkaufsflächenbegrenzung
auf 30.000 Quadratmeter gefordert. Damit haben sich bei-
de Städte gebunden“, ergänzt
Höschen.
„Der Spruch aus Münster
ist nicht rechtskräftig, sondern kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden“, weist der Rechtsvertreter der Stadt Pulheim, Prof.
Dr. Bernhard Stüer aus Münster, auf einen möglichen Gang
nach Leipzig hin. Dort müssten die Richter entscheiden,
ob das Urteil der Münsteraner
Richter Bestand hat oder der
Prozess in Münster neu aufgerollt werden muss.
Reinhold Gütebier, Gesamtvertriebsleiter des Unternehmes“ kommentiert das Urteil so: „Das heutige Ergebnis überrascht uns sehr. Wir
möchten nun zunächst die
schriftliche Urteilsbegründung
abwarten, bevor wir uns konkret äußern. Am heutigen Tage
ist es für uns das Allerwichtigste, klar herauszustellen, dass
die Eröffnung unseres Einrichtungshauses zum Ende des
Jahres von diesem Urteil nicht
betroffen ist.“
Das Unternehmen hatte sich
bereits sehr zeitig entschieden,
zur Eröffnung auf eine Gesamtgröße zu gehen, zu der die beiden klagenden Nachbarkommunen Bergheim und Leverkusen im Bebauungsplanverfahren ihr Einverständnis gegeben haben.
„Wir freuen uns nun, trotz aller rechtlichen Schwierigkeiten
der Vergangenheit, zum Ende
des Jahres unser neues Einrichtungshaus eröffnen zu können. Anschließend werden wir
Trotz aller
juristischen
Probleme
freut sich Segmüller auf die
Eröfnung in
Pulheim.
n
sehen, welche Erweiterungsmöglichkeiten sich bieten,“ so
Gütebier.
Mehr als 400 Mitabeiter, die
sich momentan in einer umfangreichen Einarbeitung befinden, fiebern bereits der Eröffnung entgegen. Diese Arbeitsplätze sind durch das Ur-
teil aus Münster nicht gefährdet. Reinhold Gütebier verspricht: „Es erwartet alle Besucher eine außergewöhnliche
Warenpräsentation sowie bestens geschulte Einrichtungsberater, die mit Freude und Spaß
auf die Wünsche unserer Kunden eingehen werden.“
Ihr Recht
in guten Händen
Schepers & Baltes
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Gemeinsame Verträge richtig auflösen
(dpa/mag). Das Ende einer
Ehe ist nicht nur schmerzlich.
Es ist auch mit viel Papierkram
verbunden. Gemeinsame Versicherungspolicen und Konten, aber auch der gemeinsame Mietvertrag gehören auf
den Prüfstand. Auch getrennte Ehepartner müssen gemeinsam klären, was sie kündigen,
auflösen, übertragen oder vertraglich verändern wollen.
Diese Entscheidungen sollten sie im Trennungsjahr treffen, das der Scheidung vorangeht. Wenn das meiste vorab geklärt wurde, könne man
auch das Scheidungsverfahren am Ende beschleunigen,
sagt Rechtsanwalt Mathis Ruff.
Grundsätzlich habe eine Trennung oder Scheidung zunächst
keine Auswirkungen auf Verträge, bei denen beide unterschrieben haben. „Die Verträge sind einzuhalten.“
Ein Sonderkündigungsrecht
gibt es auch im Fall von Trennung und Scheidung normalerweise nicht, erklärt Rechtsanwalt Ralf Gerdes. Die Ehegatten klären im Idealfall miteinander, wie sie alles regeln
wollen. Dann gilt aber: Stimmt
ein Vertragspartner den Entscheidungen der Eheleute
nicht zu, sind auch die Festlegungen in der Folgevereinbarung nicht bindend.
Nach dem Aus einer Ehe müssen getrennte Paare in der Regel viele Verträge überprüfen und meist gemeinsam entscheiden, was sie kündigen, übertragen oder vertraglich verändern
wollen.
Foto: Patrick Pleul
n
Wenn ein Partner aus der
gemeinsamen Wohnung auszieht, bleibt er Mieter, erläutert Gerdes. Das heißt, er haftet auch weiterhin für die Miete. „Der in der Ehewohnung
verbleibende Partner kann
anteilige Mietzahlungen vom
ausgezogenen Partner verlangen“, erklärt Ruff. Sobald die
Scheidung rechtskräftig ist,
kann diese Verpflichtung entfallen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 12 F
170/15).
Der ausziehende Ehepartner kann bei dem Vermieter
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aber beantragen, dass er aus
dem Mietvertrag entlassen
wird. Zunächst muss der Ehepartner, der in der Wohnung
bleibt, zustimmen – und dann
der Vermieter. Sollten der
Partner und der Vermieter jedoch dagegen stimmen, dann
bleiben beide Partner Hauptmieter.
Oft haben Verheiratete gemeinsam Versicherungen abgeschlossen, manchmal ist
aber auch nur einer der beiden
Versicherungsnehmer. In jedem Fall müssen die Ehepartner mit der Versicherer klären,
wer künftig bei welchem Vertrag übernimmt.
Bei Lebens- oder Rentenversicherungen sollten die Partner prüfen, wer als Begünstigter im Leistungsfall angegeben ist. „Das Bezugsrecht
kann man einfach ändern“,
sagt Wörmann. Doch Vorsicht:
Wenn ein Partner neu heiratet, sollte er dringend vermeiden, den „Ehegatten“ ohne
namentliche Festlegung einzusetzen. Denn in einem solchen
Fall könnte am Ende auch der
geschiedene Gatte als Begünstigter eintreten.