1696D ZivilR 29.08.2016 - Juristisches Repetitorium Hemmer

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Klausurenkurs Zivilrecht
Klausur 1696D – Sachverhalt – Seite 1 von 2
Teil I
Karl Kanter (K) betreibt als Pächter eine Autobahnraststätte an der Bundesautobahn 5 (BAB
5). Die B-GmbH (B) betreibt ein Speditionsunternehmen für Baumaschinen und unterhält zu
diesem Zweck einen Fuhrpark mit u.a. mehreren Sattelzügen. A, der bei B angestellt ist, befuhr mit einem Sattelzug der B die BAB 5. Geladen hatte A einen Bagger, bei dem durch ein
Versehen des A der Auslegearm nicht vollständig abgesenkt war und infolgedessen bis in eine
Höhe von 4,83 m hinausragte. Dergestalt beladen, stieß A mit dem Auslegearm gegen eine
über die Autobahn führende Brücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so stark beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück der BAB 5 wurde deshalb für
mehrere Tage gesperrt. Im Rundfunk wurde empfohlen, den gesperrten Bereich großräumig
zu umfahren.
Wenige Kilometer vom gesperrten Bereich entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs
selbst, befindet sich die von K betriebene Autobahnraststätte. Für die Dauer der Sperrung der
BAB 5 und des damit ausbleibenden Kundenverkehrs schloss K die Raststätte.
Der Zugang zur Raststätte des K war zwar weiterhin möglich, infolge der Sperrung blieb aber
der Durchgangsverkehr aus. K erlitt durch das Ausbleiben des Durchgangsverkehrs bzw. infolge der dadurch veranlassten Schließung der Raststätte Einnahmeausfälle in Höhe von €
37.985,-.
Aufgabe 1: Hat K gegen B einen Anspruch auf Erstattung der Einnahmeausfälle? Auf
§§ 18 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 2 S. 1, 23 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 3 S. 1 sowie § 1 Abs. 2 StVO
wird hingewiesen.
Teil II
K hat auch anderweitig Ärger. Erst kürzlich, am 16. Juli 2016, hatte K für seine einzige und
geliebte Tochter die Hochzeitsfeierlichkeiten organisiert und ausgerichtet. Diese fanden in
einem idyllisch gelegenen Gasthof in Buckow – die Perle der Märkischen Schweiz – unmittelbar am Ufer des Schermützelsees statt.
K hatte schon im Frühjahr, um die Hochzeitsfeierlichkeiten um eine Attraktion reicher zu
gestalten, zehn chinesische Himmelslaternen besorgt. Eine solche Laterne besteht aus einem
mit einer Papierhülle überzogenen Drahtgestell und einem an der Öffnung befestigten Brennkörper. Dieser wird entzündet, so dass die Luft wie bei einem Heißluftballon erhitzt wird.
Hierdurch steigt die Himmelslaterne in die Luft auf und ist dort insbesondere nachts weithin
sichtbar. Auf der Verpackung befinden sich Sicherheitshinweise, in denen unter Ziffer 4 ausKlausurenkurs Zivilrecht hemmer berlin/brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: August 2016
Der Aufgabentext unterliegt dem geltenden Leistungsschutz- und Urheberrecht. Unerlaubte Vervielfältigung, Weitergabe oder die Einspeicherung in automatisierte Dateien außerhalb der engen Grenzen des UrhG ist ohne die schriftliche Erlaubnis des Juristischen Repetitoriums hemmer berlin/brandenburg, Inh.
Leander Gast, verboten und wird sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.
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Klausur 1696D – Sachverhalt – Seite 2 von 2
drücklich auf eine Brandgefahr hingewiesen wird und unter Ziffer 7 die Empfehlung enthalten
ist, für einen Versicherungsschutz vor unerwarteten Brandfällen zu sorgen.
Am Abend des 16. Juli 2016 ließ die Hochzeitsgesellschaft die zehn Himmelslaternen vom
Ufer des Schermützelsees aufsteigen. Zur selben Zeit fand unweit des Gasthofes ebenfalls
eine Feierlichkeit statt. Dort feierte Tobias Toll (T) seinen 30. Geburtstag. Auch diese Feiergesellschaft ließ an diesem Abend chinesische Himmelslaternen aufsteigen, die T besorgt
hatte. Kurzfristig (10 bis 15 Minuten) waren daher über dem Schermützelsee 14 Himmelslaternen zu sehen. Um 23.33 Uhr sank eine der Himmelslaternen nieder, wobei unklar ist, ob
diese aus der Feiergesellschaft des K oder der des T stammte, und setzte die am jenseitigen
Ufer befindliche Steganlage des Yachtclubs des Grisu Garibaldi (G) in Brand. Der Steg
brannte bis auf die Pfosten vollständig nieder. G möchte den Steg wieder aufbauen lassen. Die
Kosten für den Wiederaufbau des Stegs belaufen sich nach sachkundiger Auskunft auf €
80.000,-. Vor dem Brand hatte der Steg einen Zeitwert von € 50.000,- (Altwert) und auch
nach dem Wiederaufbau würde der Steg einen Wert nur in Höhe von € 65.000,- (Neuwert)
haben.
G verlangt nun von K und T die Wiederaufbaukosten in Höhe von € 80.000,00. G meint, K
und T seien beide für den Brand verantwortlich. Schließlich hätten beide pflichtwidrig Brandquellen gesetzt und es sei nur unklar, welche genau den Brand ausgelöst habe. Dies könne
aber nicht zu Lasten des G gehen, zumal allgemein bekannt sei, dass die Himmelslaternen
„brand“-gefährlich seien. K hingegen wendet ein, er habe mit der Geburtstagsfeier des T –
was zutrifft – nichts zu tun. Er sehe nicht ein, für dessen Handeln verantwortlicht gemacht zu
werden. Auch könne ihm ja wohl nicht angelastet werden, wenn andernorts etwaige Brandursachen gesetzt werden; er habe auf die dortigen Vorgänge ja gar keinen Einfluss. Überdies sei
der Steg auch nur € 50.000,00 wert gewesen. Er sehe daher keinesfalls ein, einen Betrag von €
80.000,00 zu zahlen; selbst im neu gebauten Zustand sei der Steg auch nur € 65.000,00 wert.
Aufgabe 2: Hat G gegen K und T einen Anspruch auf Erstattung der Wiederaufbaukosten in Höhe von € 80.000,00? Auf die Fluglaternenverordnung – FluglatV Brbg ist nicht
einzugehen.
Klausurenkurs Zivilrecht hemmer berlin/brandenburg, Inh. Leander Gast - Stand der Bearbeitung: August 2016
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