Terrassenüberdachungen in Sachsen - Baugenehmigung-Info

BAUGENEHMIGUNG-INFO
Terrassenüberdachungen in Sachsen
Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von sogenannten Anlagen wird in §
59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 1 g) SächsBO, dass Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei
sind.
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