BAUGENEHMIGUNG-INFO Terrassenüberdachungen in Sachsen Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von sogenannten Anlagen wird in § 59 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) festgeschrieben. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 61 Abs. 1 Nr. 1 g) SächsBO, dass Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m verfahrensfrei sind. http://www.baugenehmigung-info.de/ 1
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